- Entscheid vom 19. Mai 1903 in Sachen
Strickler und Konsorten.
Art. 17 Sch.- u. K.-Ges. Frist zur Beschwerde an die kantonale Auf
sichtsbehörde; Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung.
Unzulässigkeit der wiederholten Anschlusspfändung der Ehe
frau, welche den Anschluss in der ersten Gläubigergruppe erwirkt
hat, an eine zweite Gruppe, für die die nämlichen Gegenstände ge
pfändet sind, und für dieselbe Forderung. Art. 111, 110 Abs. 3
Sch.- u. K.-Ges.
I. Am 10. November 1900 wurde zu Gunsten des Gläubigers
Scotoni, Bauunternehmer in Zürich, bei Franz di Corcia da
selbst durch das Betreibungsamt Zürich V eine Pfändung vor
genommen. Dieser Pfändung schloß sich die Ehefrau des Schuld
ners innert Frist im Sinne von Art. 111 des Betreibungsge
setzes mit einer Weibergutsforderung von 12,000 Fr. an, wobei
sie gleichzeitig neben mehreren der gepfändeten Gegenstände ein
Klavier (Nr. 4 der Pfändungsurkunde) als Eigentum ansprach.
Weitere Gläubiger nahmen in dieser Gruppe nicht teil.
Im Januar 1901 bildete sich eine zweite Gläubigergruppe, zu
deren Gunsten die nämlichen Aktiven gepfändet wurden wie für
die erste. Am 28. Januar verlangte die Ehefrau di Corcia für ihre
Forderung Anschluß auch an die zweite Gruppe und vindizierte
unter anderm neuerdings das erwähnte Klavier.
Das Betreibungsamt gab diesem Begehren um Anschlußpfän
dung keine Folge, weil nach 127 der Anweisung des zürche
rischen Obergerichtes zum Betreibungsgesetze der Anschluß gemäß
Art. 111 letztern Gesetzes (nachdem er in einer frühern Gruppe
erfolgt war) in einer nachgehenden Gruppe nur zulässig sei,
wenn zu Gunsten dieser neue Vermögensstücke gepfändet seien.
Von dieser Verfügung machte das Amt der Petentin keine offi
zielle Mitteilung. Immerhin ist zu bemerken, daß der Vertreter
der Frau di Corcia, Dr. M., der auch Vertreter ihres Ehemannes
des betriebenen Schuldners ist, am 1. März 1901 von den An
schlußpfändungen in der (inzwischen abgeschlossenen) zweiten Gruppe
Anzeige erhielt, welche Anzeige von einer Anschlußpfändung der
Ehefrau di Corcia nichts erwähnte.
In einer Eingabe vom 22. März 1901 an das Betreibungs
amt erhob namens der Frau di Corcia und einer Frau Maurer
Dr. M. verschiedene auf die gepfändeten Gegenstände bezügliche
(hier nicht weiter in Betracht fallende) Vindikationsansprüche
und erklärte daneben, daß er das erwähnte Klavier nunmehr
namens der beiden Söhne Franz und Josef di Corcia vindiziere
und hiefür Fristansetzung zur Bestreitung verlange. Das Amt
gab letzterem Begehren Folge, worauf in der ersten Gruppe
Scotoni den Anspruch der Söhne di Corcia bestritt, ihn aber
dann im Laufe des Einspruchsprozesses anerkannte, während in
der zweiten Gruppe eine Bestreitung von Seiten der Gruppen
gläubiger G. Strickler und C. und M. Frick, der heutigen Rekur
renten, erfolgte. Diese siegten im nachherigen Prozesse ob und es
teilte darauf das Amt in dem am 23. September 1902 aufge
legten Kollokationsplane den Erlös aus dem streitigen Klavier aus
schließlich ihnen zu.
In einer Besprechung, die Dr. M. am 20. September 1902
mit dem Betreibungsbeamten hatte, erklärte ihm dieser, daß das
Anschlußbegehren der Frau di Corcia vom 28. Januar 1901
keine Berücksichtigung gefunden habe. Am 30. September 1902
erhob darauf Dr. M. namens seiner Klientin Beschwerde mit dem
Antrage, das Betreibungsamt zur Vormerkung der genannten
Anschlußpfändung in der zweiten Gruppe zu verhalten und ihr
so die Gelegenheit zur Bestreitung der Eigentumsansprache ihrer
Söhne zu geben.
II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Zürich, I. Ab
teilung) schützte die Beschwerde unterm 24. Oktober 1902, indem
sie das Amt zur Vormerkung der Anschlußerklärung der Petentin
in der zweiten Gruppe und zur Durchführung des weitern Ver
fahrens anwies. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche G.
Strickler und C. und M. Frick rekurrierten, bestätigte dieses Er
kenntnis mit Entscheid vom 30. Dezember 1902.
Die Motive des oberinstanzlichen Entscheides weisen zunächst
die von Frau di Corcia erhobene Einwendung zurück, daß die
Rekurrenten Frick verspätet an die kantonale Aufsichtsbehörde re
kurriert hätten. Sodann wird in Bestätigung der erstinstanzlichen
Erwägungen ausgeführt, daß anderseits auch die Beschwerde der
Frau di Corcia an die untere Aufsichtsbehörde nicht verspätet sei,
und endlich in materieller Beziehung der Anspruch der Frau
di Corcia auf Anschlußpfändung als gesetzlich begründet erklärt.
Über das weitere Vorgehen bemerkt der Entscheid zum Schluß:
Das Betreibungsamt habe der Ehefrau di Corcia von den Vin
dikationen und den Gläubigern der zweiten Gruppe von der An
schlußpfändung nach Formular Kenntnis zu geben und deren
Einsprache zu gewärtigen. Über Konkurs und Kollokations
streitigkeiten habe nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Richter
des beschleunigten Verfahrens zu entscheiden.
III. Innert nützlicher Frist zogen G. Strickler und C. und M.
Frick ihren Rekurs an das Bundesgericht weiter mit dem An
trage, den vom Betreibungsamte aufgestellten Kollokationsplan
zu bestätigen und demgemäß Frau di Corcia mit ihrem Begehren
auf Anschluß in der zweiten Gruppe abzuweisen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen
zum Rekurse absehen zu wollen. Frau di Corcia schließt in ihrer
Vernehmlassung auf Bestätigung der angefochtenen kantonalen
Entscheide.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Den Einwand, daß zwei der Rekurrenten, C. und M. Frick,
den erstinstanzlichen Entscheid verspätet vor der kantonalen Auf
sichts behörde angefochten hätten, hat die Rekursgegnerin, Frau
di Corcia, vor Bundesgericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich
aufrecht erhalten. (Folgen tatsächliche Feststellungen.)
- Anderseits läßt sich auch nicht der Behauptung der Rekur
renten beipflichten, Frau di Corcia habe gegen die Weigerung
des Betreibungsamtes, ihrem Anschlußbegehren in der zweiten
Gruppe Folge zu geben, verspätet Beschwerde geführt und hätte
schon aus diesem formellen Grunde von den Vorinstanzen abge
wiesen werden sollen. Nachdem Frau di Corcia am 28. Januar
1901 ihr Anschlußbegehren gestellt und das Amt im Sinne der
Zurückweisung desselben seine Verfügung darüber getroffen hatte,
wäre es Sache des Amtes gewesen, ihr bezw. ihrem Vertreter
diese Verfügung durch eine besondere Mitteilung zur Kenntnis
zu bringen. Nun mag ja die für die Berechnung der Beschwerde
frist entscheidende Kenntnisnahme nach Art. 17 des Betreibungs
gesetzes nicht schlechthin eine derartige spezielle Eröffnung der be
treffenden Verfügung voraussetzen, sondern auch auf anderem
Wege in verbindlicher Weise stattfinden können. Dagegen darf
man doch keinenfalls annehmen, daß eine solche rechtlich relevante
Kenntnisnahme hier durch die Anzeige bewirkt worden sei, welche
Dr. M. am 1. März 1901 von den Anschlußpfändungen in der
zweiten Gruppe erhielt. Diese Anzeige erfolgte an Dr. M. in
seiner Eigenschaft als Vertreter nicht der Frau di Corcia, sondern
ihres Ehemannes, dessen Interessen mit denjenigen seiner Ehefrau
nicht identisch waren; und eine ausdrückliche Angabe darüber,
daß das Anschlußbegehren abgewiesen worden sei, enthielt die An
zeige nicht, sondern es mußte auf diesen Sachverhalt indirekt,
aus der Nichterwähnung einer Anschlußpfändung der Frau di
Coreia in der Anzeige, geschlossen werden. Unter den genannten
Verumständungen die Rechtswirkungen des Beginnes der Be
schwerdefrist eintreten zu lassen, kann dem Gesetze nicht entsprechen,
das die beteiligten Parteien gehörig und in zuverlässiger Weise
darüber aufgeklärt wissen will, ob für sie ein Anlaß vorhanden
sei, ihre Rechte auf dem Beschwerdewege wahren zu müssen.
Hienach hat aber Frau di Corcia rechtsgenügliche Kenntnis von
der angefochtenen Verfügung auf alle Fälle erst erhalten durch die
Rücksprache des Dr. M. vom 20. September 1902, von welchem
Zeitpunkte an berechnet die Beschwerdefrist innegehalten worden ist.
- In der Sache selbst steht zum Entscheide die Rechtsfrage,
ob die Ehefrau, welche in einer Pfändungsgruppe gemäß Art. 111
Anschluß erwirkt hat, befugt sei, sich für die nämliche Forderung
als pfändende Gläubigerin einer nachfolgenden Gruppe anzu
schließen, in welcher der nämliche bezw. die nämlichen Gegenstände,
wie in jener ersten Gruppe ( und zwar ohne daß die rechtliche
Situation dieses bezw. dieser Gegenstände sich seither geändert
hätte ) im Sinne von Art. 110 Abs. 3 des Betreibungsge
setzes neuerdings gepfändet worden sind. Wie nun das Bundes
gericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Niederhauser (Amtl.
Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 113 ) ausgesprochen hat, er
wirbt die Ehefrau durch den Anschluß in einer Gruppe eine ge
sicherte Stellung auch gegenüber den Gläubigern einer später sich
bildenden Gruppe und kann sie diese Stellung auch dadurch nicht
verlieren, daß die Pfändungen der übrigen Gläubiger ihrer Gruppe
dahinfallen. Von diesem Standpunkte aus läßt sich aber das in
Frage stehende erneute Anschlußbegehren nicht als statthaft an
sehen und steht deshalb der vom Betreibungsamte zur Anwendung
gebrachte 127 der obergerichtlichen Weisung im Einklang mit
dem Bundesgesetze. Mit Unrecht glaubte sich die erste Instanz
ür Zulässigkeit eines wiederholten Anschlusses auf den Wortlaut
des Gesetzes berufen zu können: Wenn in Art. 111 auch schlecht
hin von der Befugnis die Rede ist, an einer Pfändung teilzu
nehmen , und wenn auch die erste Pfändung jeder Gruppe als
eine besondere, der Teilnahme fähige Pfändung gelten muß, so
besagt doch die genannte Ausdrucksweise des Gesetzes keineswegs,
daß damit für die gleiche Forderung und bezüglich des nämlichen
Exekutionsgegenstandes ein doppelter Anschluß angängig sei.
Und auch weder aus innern Gründen noch aus praktischen Rück
sichten kann man zu dieser Auffassung gelangen: Durch den An
schluß in der frühern Gruppe erlangt die Ehefrau betreibungs
rechtlich alle diejenigen Garantien, die einem Gläubiger dieser
Gruppe zustehen, und da laut Art. 110 Abs. 3 das betreffende
Objekt von den Gläubigern der nachfolgenden Gruppe nur soweit
gepfändet werden kann, als sein Erlös nicht den Gläubigern der
ersten Gruppe auszurichten ist, bleiben diese Garantien durch die
Bildung der neuen Gruppe völlig unberührt und läßt sich so
nicht einsehen, welches berechtigte Interesse die Ehefrau am An
schluß an diese neue Gruppe haben könnte. Der Hinweis darauf,
daß die Ehefrau möglicherweise die Wahrung ihrer Rechte in der
vorgehenden Gruppe (z. B. durch Versäumung, einen Drittan
spruch zu bestreiten) unterlassen hat und nunmehr diesen Fehler
durch Anschluß in der folgenden Gruppe wieder gut machen kann,
ist jedenfalls nicht von Belang. Denn die Unterlassung gesetzlich
vorgeschriebener Vorkehren zieht eben auch für die durch Art. 111
privilegierten Personen, soweit nichts besonderes für sie bestimmt
ist, die ordentlichen Rechtsfolgen nach sich. Im Gegenteil spricht
gerade diese Möglichkeit, auf dem Wege eines spätern Anschlusses
durch das eigene Verhalten erlittene Rechtsnachteile wieder aus
zugleichen, gegen die Annahme, daß das Gesetz diesen Anschluß
wirklich habe zulassen wollen. Denn es könnte derselbe, auf diese
Weise ausgenützt, wohl zu unbilliger Zurücksetzung der Interessen
und zu ungebührlicher Mißachtung der einmal erlangten Rechts
stellung anderer Beteiligter (z. B. der Vindikanten, des Schuld
ners bezüglich der Kompetenzansprüche) führen und wäre übri
gens für die Ehefrau diese Möglichkeit erneuter Wahrung ihrer
Rechte keine gleichmäßige und sichere, sondern von dem zufälligen
Umstande der Bildung einer neuen Gruppe abhängig. Wieso
ferner die Zulassung des Anschlusses in der zweiten Gruppe die
Gläubiger derselben von der Stellung des Verwertungsbegehrens
abhalten sollte, läßt sich nicht wohl einsehen, da diese Zulassung
an sich auf das Verwertungsergebnis und die Verteilung keinen
Einfluß auszuüben vermag. Übrigens könnte das erwähnte Motiv
für die Entscheidung der vorliegenden grundsätzlichen Frage nicht
als erheblich ins Gewicht fallen. Wenn endlich die erste Instanz
noch darauf abstellt, das Anschlußbegehren der Frau di Corcia
hätte nicht von Amts wegen zurückgewiesen, sondern die Bestrei
tung seiner Zulässigkeit den beteiligten Gläubigern überlassen
werden sollen und es sei auch insofern 127 der obergerichtlichen
Anweisung mit dem Bundesgesetze nicht vereinbar, so braucht auf
diese Argumentation nicht eingetreten zu werden: Für die Ent
scheidung des Rekurses ist sie ohne praktische Bedeutung, da eben
die heutigen Rekurrenten doch tatsächlich im vorliegenden Be
schwerdeverfahren als Parteien beigezogen worden sind und das
Anschlußbegehren der Frau di Corcia bestritten haben.
Die in den Rechtsschriften vor Bundesgericht diskutierte Frage,
ob Frau di Corcia durch ihr Verhalten den Drittanspruch ihrer
Söhne anerkannt habe oder nicht, ist für die Entscheidung des
Rekurses nicht mehr von Belang, nachdem das Recht der Frau
di Corcia zum Anschluß an die Pfändung verneint werden muß,
auf welche sich der erwähnte Drittanspruch bezieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung
der Vorentscheide die das Begehren der Frau di Corcia auf An
schluß in der zweiten Gruppe abweisende betreibungsamtliche Ver
fügung gutgeheißen.