Art. 17, 249 Abs. 3 und 250 SchKG; Kollokationsplan dient ausschliesslich der Feststellung der Passivmasse; in den Kollokationsplan dürfen Forderungen der Masse gegen Dritte nicht als selbständige Ansprüche aufgenommen werden. Die gerichtliche Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG ist nur zulässig bei Anfechtung von Zulassung, Wegweisung oder Rangstellung einer Konkursforderung; sonstige Einwendungen gegen den Plan unterstehen der Aufsichtsbeschwerde. Macht die Konkursverwaltung eine Masseforderung gegen einen Gläubiger geltend, so hat sie diese im ordentlichen Prozess zu verfolgen oder allenfalls bloss einredeweise im Kollokationsstreit zu verwenden; eine planmässige Verurkundung solcher Ansprüche ist unstatthaft (consid. 1-2).
gestützt auf andere Gründe erfolgt, muß gemäß der allgemeinen Vorschrift des Art. 17 des Betreibungsgesetzes, wonach die Kom petenz der Aufsichtsbehörden die Regel und diejenige der Gerichte die Ausnahme bildet, grundsätzlich den erstern Behörden die Ent scheidungsbefugnis zustehen. Solcher Art ist aber der vorliegende Fall: Der Rekurrent wendet sich keineswegs dagegen, daß die von ihm angemeldete Konkursforderung nicht in der beanspruch ten Weise kolloziert worden sei; sie ist ja auch unverkürzt in die angegebene Rangklasse aufgenommen worden. Er will vielmehr die im Plane enthaltene Bemerkung, laut welcher die Konkurs verwaltung eine Masseforderung gegen ihn erhebt und deren Bezahlung durch Vorwegnahme aus seiner Konkursdividende zu effektuieren gedenkt, aus dem Plane weggewiesen wissen. Dabei will er auch nicht etwa diese Bemerkung formell, betreibungs prozessualisch als zulässig gelten lassen und sich darauf beschrän ken, sie wegen materieller Unbegründetheit der von der Masse verwaltung erhobenen Ansprache anzufechten. Vielmehr stellt fer sich auf den Standpunkt, daß es gesetzlich nicht angehe, eine der artige Verurkundung im Plane vorzunehmen und daraus Rechte gegen ihn herleiten zu wollen. Mit einem der gerichtlichen Kogni tion vorbehaltenen Falle der Anfechtung nach Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes hat man es also nicht zu tun. 2. Ist aber die Kompetenz der Aufsichtsbehörden vorhanden, so muß der Rekurs ohne weiteres auch in der Sache geschützt werden, da seine Begründetheit schon nach gegebener Aktenlage außer Frage steht und sich deshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz absehen läßt. In der Tat bezweckt das Kollo kationsverfahren und speziell die Errichtung des Planes mit den an diese geknüpften Rechtswirkungen lediglich die Feststellung der Passivmasse, der einzelnen Forderungen der Konkursgläubiger und ihrer Anteilsberechtigung am Massevermögen. Dagegen soll dieses Verfahren nicht der Feststellung der Aktivmasse dienen, in der Weise, daß Forderungen, welche die Masseverwaltung gegen über Dritten erhebt, als solche selbständig in den Kollokations plan aufgenommen und im Verfahren des Art. 250 des Betrei bungs und Konkursgesetzes festgestellt werden könnten. Vielmehr hat die Masse als Gläubigerin den behaupteten Schuldner im Bestreitungsfalle auf dem Wege des ordentlichen Prozesses anzu suchen, sofern sie nicht in der Lage und nicht willens ist, ihre Forderung lediglich einredeweise gegenüber einer vom Schuldner angemeldeten Konkursforderung zur Geltung zu bringen, was die Feststellung ihrer Ansprache für die Erledigung des betreffen den Kollokationsstreites selbst erforderlich macht. Danach erscheint aber hier die Aufnahme der fraglichen Bemerkung in den Plan als gesetzlich unstatthaft. Denn es soll damit nicht etwa erklärt werden, daß die vom Rekurrenten eingegebene Konkursforderung nicht voll, sondern nur unter Abzug einer Gegenforderung von 500 Fr. zur Kollokation zugelassen werde; sondern es erhebt da mit die Konkursverwaltung gegen den Rekurrenten selbständig und unabhängig von der Frage seiner Kollokation eine Masse forderung und zwar, wie es scheint, in der Weise, daß sie das Kaufgeschäft vom 11. August 1902 von sich aus als anfechtbar und ohne weiteres auch als aufgehoben erklärt und gestützt darauf eine mit dem Anspruch auf Auszahlung der Dividende kompen sierbare Ersatzforderung gegen den Rekurrenten geltend macht. Die angefochtene Bemerkung ist somit als ungültig aus dem Kollo kationsplane und der dem Rekurrenten gemachten Anzeige nach Art. 249 Abs. 3 des Betreibungs und Konkursgesetzes zu elimi nieren und die Konkursverwaltung anzuweisen, die behauptete Ansprache gegen den Rekurrenten im ordentlichen Prozeßwege zu verfolgen, sofern sie es nicht vorzieht, die nachträglich vom Re kurrenten anerbotene Verrechnung mit dessen Konkursforderung eintreten zu lassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit die angefochtene Be merkung betreffend die Kollokation des Rekurrenten als ungültig erklärt.