- Entscheid vom 7. April 1903 in Sachen Zurkirchen.
Zweck des Kollokationsplanes: Feststellung der Passivmasse. Unzu
lässigkeit der Geltendmachung einer Masseforderung bei Anlass der
Kollozierung einer Konkursforderung. Art. 250, 249, Abs. 3. Sch.-
- K.-Ges.
- Der Rekurrent Zurkirchen meldete im Konkurse des Joseph
Schallberger in Sarnen in V. Klasse einen Forderungsbetrag
von zusammen 3801 Fr. 55 Cts. an. Am 24. Februar 1903
ließ ihm das Konkursamt Obwalden die durch Art. 249 Abs. 3
des Betreibungs und Konkursgesetzes vorgesehene Anzeige von
der Auflegung des Kollokationsplanes zukommen, indem es ihm
mitteilte: es habe seine Forderung bis auf den Betrag von
3810 Fr. reduziert mit nachstehender Bemerkung. Die genannte
Bemerkung lautet: Von den auf obige Forderung sich ergeben
den Dividenden geht ab und fällt als Guthaben in die Masse
für eine im August 1903 à conto verabfolgte und vom Gläu
biger nicht in Abrechnung gebrachte Kuh der Kaufpreis von
500 Fr. B. G. Art. 287.
Gegen die Belassung dieser Bemerkung im Kollokationsplan
reichte Zurkirchen Beschwerde ein, worauf ihm die kantonale
Aufsichtsbehörde unterm 18. März 1903 schrieb, daß das Kon
kursamt die Beschwerde als eine in die richterliche Kompetenz fallende
Kollokationsstreitigkeit betrachte, und daß Rekurrent, sofern er mit
dieser Ansicht nicht einig gehe und einen Entscheid in der Sache
sollizitieren wolle, es melden solle. Zurkirchen beharrte unter
Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Elek
trizitätswerk Rathausen (Amtl. Samml., Separatausgabe der
betreibungs und konkursrechtlichen Entscheidungen, Bd. V, S. 108;
Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1, Nr. 49, S. 204) auf der
Behandlung seiner Beschwerde, worauf die kantonale Aufsichts
behörde sie mit Entscheid vom 26. März 1903 als unbegründet
abwies , gestützt auf folgende Erwägungen:
Kollokationsstreitigkeiten seien der gerichtlichen Entscheidung
unterstellt. Der Rekurrent beschwere sich aber über die in den
Kollokationsplan aufgenommene Bestimmung, daß fragliche 500 Fr.
Erlös für eine Kuh ins Massaguthaben fallen. Es sei ihm auch
nicht eine besondere Klagfrist unabhängig vom Kollokationsplan
eingeräumt worden; sondern es habe ihm die ordentliche gesetz
liche Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes offen gestan
den. Die Rechtslage sei noch die gleiche, wie am 18. März, wes
halb keine Gründe für einen abweichenden Entscheid vorliegen.
II. In seinem rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundes
gericht beantragt Zurkirchen: Die Wegweisung sei aufzuheben,
soweit der Kaufpreis von 500 Fr. als Guthaben reklamiert
werde. Dagegen, bemerkt der Rekurrent, möge ein Betrag von
450 Fr. als vom Kollokationsplan weggewiesen, weil kompen
siert, gelten, so daß zu Recht bestehen bleiben 3351 Fr. 55 Cts.
Dem Rekurrenten habe niemals die Absicht obgelegen, die vom
Konkursiten am 11. August 1902 gelieferte Kuh nicht in Ver
rechnung zu bringen, sondern es liege diesbezüglich lediglich ein
Versehen bei Stellung der Eingabe vor.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn auch das Dispositiv des angefochtenen Erkenntnisses
dahin lautet, es werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
so steht doch außer Zweifel, daß die Vorinstanz in Wirklichkeit
hiemit einen Nichteintretensentscheid hat ausfällen wollen.
Denn in der Motivierung stellt sie ausdrücklich darauf ab, daß
es sich um eine Kollokationsstreitigkeit handle und deshalb die
Gerichte in Sachen zuständig seien. Sofern nun mit dieser Erwä
gung gesagt werden will, es habe der Richter über alle Streit
fragen zu erkennen, zu welchen der aufgelegte Kollokationsplan
Anlaß geben kann, so läßt sich ihr nicht beistimmen. Denn es
schreibt das Gesetz für die Anfechtung des Planes den Weg der
gerichtlichen Klage nur vor, wenn die Zulassung, Wegweisung
oder Rangstellung einer Konkursforderung in Frage steht
(Art. 250), und zwar geschieht das in Rücksicht auf den Umstand,
daß die Entscheidung darüber, ob und wie die Kollokation der
betreffenden Forderung zu erfolgen habe, wesentlich bedingt ist von
einer Prüfung materiellrechtlicher Natur der Forderung und spe
ziell ihres Bestandes. Soweit dagegen die Anfechtung des Planes
gestützt auf andere Gründe erfolgt, muß gemäß der allgemeinen
Vorschrift des Art. 17 des Betreibungsgesetzes, wonach die Kom
petenz der Aufsichtsbehörden die Regel und diejenige der Gerichte
die Ausnahme bildet, grundsätzlich den erstern Behörden die Ent
scheidungsbefugnis zustehen. Solcher Art ist aber der vorliegende
Fall: Der Rekurrent wendet sich keineswegs dagegen, daß die
von ihm angemeldete Konkursforderung nicht in der beanspruch
ten Weise kolloziert worden sei; sie ist ja auch unverkürzt in die
angegebene Rangklasse aufgenommen worden. Er will vielmehr
die im Plane enthaltene Bemerkung, laut welcher die Konkurs
verwaltung eine Masseforderung gegen ihn erhebt und deren
Bezahlung durch Vorwegnahme aus seiner Konkursdividende zu
effektuieren gedenkt, aus dem Plane weggewiesen wissen. Dabei
will er auch nicht etwa diese Bemerkung formell, betreibungs
prozessualisch als zulässig gelten lassen und sich darauf beschrän
ken, sie wegen materieller Unbegründetheit der von der Masse
verwaltung erhobenen Ansprache anzufechten. Vielmehr stellt fer
sich auf den Standpunkt, daß es gesetzlich nicht angehe, eine der
artige Verurkundung im Plane vorzunehmen und daraus Rechte
gegen ihn herleiten zu wollen. Mit einem der gerichtlichen Kogni
tion vorbehaltenen Falle der Anfechtung nach Art. 250 des
Betreibungs und Konkursgesetzes hat man es also nicht zu tun.
2. Ist aber die Kompetenz der Aufsichtsbehörden vorhanden,
so muß der Rekurs ohne weiteres auch in der Sache geschützt
werden, da seine Begründetheit schon nach gegebener Aktenlage
außer Frage steht und sich deshalb von einer Rückweisung an
die Vorinstanz absehen läßt. In der Tat bezweckt das Kollo
kationsverfahren und speziell die Errichtung des Planes mit den
an diese geknüpften Rechtswirkungen lediglich die Feststellung der
Passivmasse, der einzelnen Forderungen der Konkursgläubiger
und ihrer Anteilsberechtigung am Massevermögen. Dagegen soll
dieses Verfahren nicht der Feststellung der Aktivmasse dienen, in
der Weise, daß Forderungen, welche die Masseverwaltung gegen
über Dritten erhebt, als solche selbständig in den Kollokations
plan aufgenommen und im Verfahren des Art. 250 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes festgestellt werden könnten. Vielmehr
hat die Masse als Gläubigerin den behaupteten Schuldner im
Bestreitungsfalle auf dem Wege des ordentlichen Prozesses anzu
suchen, sofern sie nicht in der Lage und nicht willens ist, ihre
Forderung lediglich einredeweise gegenüber einer vom Schuldner
angemeldeten Konkursforderung zur Geltung zu bringen, was
die Feststellung ihrer Ansprache für die Erledigung des betreffen
den Kollokationsstreites selbst erforderlich macht. Danach erscheint
aber hier die Aufnahme der fraglichen Bemerkung in den Plan
als gesetzlich unstatthaft. Denn es soll damit nicht etwa erklärt
werden, daß die vom Rekurrenten eingegebene Konkursforderung
nicht voll, sondern nur unter Abzug einer Gegenforderung von
500 Fr. zur Kollokation zugelassen werde; sondern es erhebt da
mit die Konkursverwaltung gegen den Rekurrenten selbständig
und unabhängig von der Frage seiner Kollokation eine Masse
forderung und zwar, wie es scheint, in der Weise, daß sie das
Kaufgeschäft vom 11. August 1902 von sich aus als anfechtbar
und ohne weiteres auch als aufgehoben erklärt und gestützt darauf
eine mit dem Anspruch auf Auszahlung der Dividende kompen
sierbare Ersatzforderung gegen den Rekurrenten geltend macht. Die
angefochtene Bemerkung ist somit als ungültig aus dem Kollo
kationsplane und der dem Rekurrenten gemachten Anzeige nach
Art. 249 Abs. 3 des Betreibungs und Konkursgesetzes zu elimi
nieren und die Konkursverwaltung anzuweisen, die behauptete
Ansprache gegen den Rekurrenten im ordentlichen Prozeßwege zu
verfolgen, sofern sie es nicht vorzieht, die nachträglich vom Re
kurrenten anerbotene Verrechnung mit dessen Konkursforderung
eintreten zu lassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit die angefochtene Be
merkung betreffend die Kollokation des Rekurrenten als ungültig
erklärt.