Art. 77 and 86 SchKG; effect of an uncontested payment order and inadmissibility of unilateral restriction by creditor note: where no opposition is raised, the payment order constitutes the statutory basis for the request for continuation. Enforcement authorities do not examine the material existence or amount of the debt. The legal effects of the payment order arise ex lege and cannot be validly limited by a creditor's statement that enforcement is pursued only to interrupt limitation; such a note may at most have evidentiary significance in relation to the debtor's understanding, but does not affect the enforceability of the continuation request. Debtor's remedies under Art. 77 or 86 SchKG and claims for damages remain reserved.
stellung der eingeleiteten Betreibung, indem er anbrachte: Die betriebene Forderung entbehre jeder rechtlichen Begründung und sei zudem verjährt. Ferner habe der betreibende Gläubiger mit der auf dem Zahlungsbefehle enthaltenen Bemerkung, daß die Betreibung bloß zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung erfolge, ausdrücklich erklärt, daß er sie nicht fortsetzen wolle, wes halb denn auch ein Rechtsvorschlag unnötig gewesen sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 1903 als unbegründet ab, worauf Thönen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriff. Er hält sein Beschwerdebegehren aufrecht und beantragt eventuell Gutheißung desselben insoweit, als die betriebene Forderung den Betrag von 500 Fr. übersteige, auf welchen Betrag bloß der be treibende Gläubiger seine Forderung jetzt noch bemesse. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: