Art. 3 of the Swiss-French jurisdiction treaty; election of domicile and treaty forum prorogation. A jurisdiction clause or election of domicile can be based only on the parties’ agreement, express or clearly implied from the circumstances. French domestic rules, in particular Art. 420 CPC and Art. 1247 CC, are not autonomous criteria for interpreting Art. 3 and are inapplicable insofar as they conflict with the treaty. Mere agreement on delivery at a place and payment there does not suffice to establish submission to that forum for all contractual disputes; waiver of the natural forum must be shown by concrete indications of party intent.
ihm zugesandte Maschine als mangelhaft und hob gegen Weber Cie. vor dem Civilgericht Toul (Tribunal civil de Toul, Meurthe et Moselle) Klage an auf Rückerstattung der gemachten Anzahlung und auf Bezahlung von 500 Fr. als Schadenersatz. Das Civilgericht Toul, dessen Kompetenz die beklagte Firma in einer Eingabe an den Präsidenten dieses Gerichts vom 17. Juni 1902 bestritt, sprach mit Kontumazurteil vom 1. Juli 1902 die Klage zu, wobei es seine Kompetenz in Sachen wie folgt be gründete: Die Maschine sei in Toul bestellt worden, und franko Toul lieferbar, und zudem habe nach Art. 1247 des Code civil die Zahlung am Wohnorte des Schuldners zu erfolgen. Diesem Ar tikel sei seitens der Parteien nicht durch Vereinbarung eines be sondern Zahlungsortes derogiert worden, weshalb der Wohnort des Käufers als Zahlungsort zu betrachten und das Gericht dieses Wohnortes kompetent sei, um über die vom Käufer einge reichte Klage auf Vollziehung oder Auflösung des Vertrages (marché) zu erkennen. Sodann statuiere Art. 420 des Code de procédure civile die Kompetenz sowohl des Gerichtes des Wohn ortes des Beklagten, als desjenigen des Zahlungs und desjenigen des Bestellungs oder Lieferungsortes. (Art. 420 lautet: Le demandeur pourra assigner à son choix, devant le tribu nal du domicile du défendeur; devant celui dans l arron dissement duquel la promesse a été faite et la marchandise livrée ; devant celui dans l'arrondissement duquel le paie ment devait être effectué. ) Aus Art. 1 des französisch schwei zerischen Gerichtsstandsvertrages gehe nun keineswegs hervor, daß er den Bestimmungen des Art. 420 cit. hätte Eintrag tun wollen. Sodann erkläre Art. 3 dieses Vertrages den Richter des von den Parteien vereinbarten Domiziles (domicile élu) als allein zuständig zur Beurteilung der auf die Erfüllung des betreffenden Vertrages bezüglichen Streitigkeiten. Art. 420 des code de pro cédure aber stelle in handelsrechtlichen Fällen vorliegender Art Präsumptionen für die élection de domicile auf. B. Zum Zwecke der Vollziehung dieses Urteils erhob Colin gegen Weber Cie. im November 1902 beim Betreibungsamt Uster Betreibung, und gelangte nach erfolgtem Rechtsvorschlage an den Bezirksgerichtspräsidenten von Uster mit dem Gesuche um Rechtsöffnung. Dieses Gesuch wurde mit Erkenntnis vom 31. De zember 1902 abschlägig beschieden. Unter Berufung auf die Art. 1 und 7 des Gerichtsstandsvertrages führte dabei der Rechts öffnungsrichter aus: Die beklagte Firma Weber Cie. habe ihr Domizil vor und nach dem Vertragsabschluß (dessen Ort be stritten sei) in Uster gehabt; ihr Gerichtsstand befinde sich also daselbst und der Richter von Toul sei somit in Sachen unzu ständig gewesen. Seine Kompetenz sei auch nach der hierseitigen Gesetzgebung ausgeschlossen. Der Vollzug des Urteils müsse hie nach gemäß 752 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes verwei gert werden, weil dem Kläger der Wohnort des Beklagten bekannt gewesen sei und das französische Gericht sich von Amtes wegen hätte als inkompetent erklären sollen. Dies führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende recht zeitig erhobene Beschwerde Colins wegen Verletzung des mehrge nannten Gerichtsstandsvertrages. Der Rekurrent stellt unter Berufung auf die Ausführungen des französischen Urteils vom
D. Der Gerichtspräsident von Uster erklärt, unter Hinweis auf die Motive seines Entscheides, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen. Weber Cie. lassen in ihrer Ver nehmlassung auf Abweisung des letztern antragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent stellt ausschließlich darauf ab, daß seitens der Parteien eine Prorogation auf den Gerichtsstand in Toul, eine élection de domicile im Sinne des französischen Rechtes, statt gefunden habe. Das Urteil des Civilgerichtes Toul, auf dessen Erwägungen er zur Unterstützung seiner Auffassung sich beruft, gründet sich nun nicht nur auf den die Domizilwahl vorsehenden Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages, sondern noch auf Art. 1247 des Code civil und Art. 420 des code de procédure. Diese Bestimmungen der französischen Gesetzgebung können indessen nicht selbständig neben dem Staatsvertrage in Betracht kommen für die Beurteilung der Frage, ob eine Domizilwahl erfolgt sei. Viel mehr kann diese Frage einzig nur aus Art. 3 des Vertrages entschieden werden, unter welch' letztern die zwischen den beiden Parteien bestehende Streitigkeit fällt. Dementsprechend hat denn auch bereits die schweizerische und die französische Gerichtspraxis sich dahin ausgesprochen, daß Art. 420 c. p. insofern er dem Staatsvertrage widerspricht, durch ihn derogiert werde und in soweit er eine gesetzliche Präsumption für die Annahme einer élection de domicile aufstellt, für die Auslegung des Art. 3 des Vertrages nicht maßgebend sein könne. (Vergl. Amtliche Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 212, S. 1584 ff.; Vincent et Pénaud, Dictionnaire de droit international privé, voir Compétence N° 416, Revue de droit international privé, 1899, p. 116 et 537: Urteile des Handelsgerichtes von Mar seille vom 11. Februar 1897 und 9. März 1898.) Eine Domi zilwahl im Sinne des Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages aber und eine solche läßt sich nur auf eine dahingehende Partei vereinbarung, nicht auf eine gesetzliche Vorschrift stützen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 93, S. 712), kann vor liegenden Falles nicht angenommen werden. Daß es an einer ausdrücklichen Verabredung der Parteien in dieser Hinsicht fehlt, ist unbestritten. Für die Annahme einer stillschweigenden Einigung r Parteien dagegen lassen es die Akten an den erforderlichen Anhaltspunkten vermissen. Aus dem Einverständnisse der schwei zerischen Firma, die Maschine franko Toul zu liefern und den Preis daselbst in Empfang zu nehmen, folgt noch keineswegs, daß sie damit auch Willens gewesen wäre, bezüglich allfälliger Ansprüche, welche die Gegenpartei aus dem Vertrage gegen gerichtlich geltend machen würde, sich dem Richter von Toul zu unterwerfen und damit auf den ihr durch den Staatsvertrag garantierten natürlichen Gerichtsstand zu verzichten. Dieser Schluß ist um so unzulässiger, als der Vertrag Uster als Ort seines Abschlusses angibt und das Vertragsverhältnis also vom schwei zerischen Rechte beherrscht wird, wie denn auch die Bestellung der Maschine und die Anzahlung von 1000 Fr., letzteres entgegen dem in Art. 1247 Code civil enthaltenen Grundsatz, in Uster stattgefunden hat (vergl. Postquittung vom 26. Dezember 1901 und Brief von Weber Cie. vom 28. Dezember 1901). Bei dieser Sachlage kann den angerufenen Bestimmungen der franzö sischen Gesetzgebung irgend welche Bedeutung, nicht auch nicht etwa indirekt, für die Ergründung des Parteiwillens zukommen, d. h. für die Beurteilung der Frage, ob eine élection de domicile als in solchen Fällen üblich von den Parteien beabsichtigt gewesen sei, oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.