- Urteil vom 1. Mai 1903
in Sachen Colin gegen Bezirksgerichtspräsidium Uster.
Domizilwahl. Art. 3 Gerichtsstandsvertrag.
Verhältnis zu Art. 420 französ. Code de procédure civile.
A. Der Rekurrent Marius Colin, Holzhändler in Toul, hatte
bei der Firma I. Weber Cie. in Uster einen Benzinmotor
mit Cirkularsäge, franko Bahnhof Toul, lieferbar zum Preis von
3500 Fr., bestellt. Die über die Bestellung aufgenommene, von
beiden Teilen unterzeichnete, Vertragsurkunde trägt die Datums
angabe: Uster, den 7. Januar 1902 und besagt, daß an den
Kaufpreis bereits 1000 Fr. bezahlt seien, während die Zahlung
der übrigen 2500 Fr. bei der Empfangnahme (réception) der
Maschine zu erfolgen habe. In der Folge beanstandete Colin die
ihm zugesandte Maschine als mangelhaft und hob gegen Weber
Cie. vor dem Civilgericht Toul (Tribunal civil de Toul,
Meurthe et Moselle) Klage an auf Rückerstattung der gemachten
Anzahlung und auf Bezahlung von 500 Fr. als Schadenersatz.
Das Civilgericht Toul, dessen Kompetenz die beklagte Firma in
einer Eingabe an den Präsidenten dieses Gerichts vom 17. Juni
1902 bestritt, sprach mit Kontumazurteil vom 1. Juli 1902 die
Klage zu, wobei es seine Kompetenz in Sachen wie folgt be
gründete:
Die Maschine sei in Toul bestellt worden, und franko Toul
lieferbar, und zudem habe nach Art. 1247 des Code civil die
Zahlung am Wohnorte des Schuldners zu erfolgen. Diesem Ar
tikel sei seitens der Parteien nicht durch Vereinbarung eines be
sondern Zahlungsortes derogiert worden, weshalb der Wohnort
des Käufers als Zahlungsort zu betrachten und das Gericht
dieses Wohnortes kompetent sei, um über die vom Käufer einge
reichte Klage auf Vollziehung oder Auflösung des Vertrages
(marché) zu erkennen. Sodann statuiere Art. 420 des Code de
procédure civile die Kompetenz sowohl des Gerichtes des Wohn
ortes des Beklagten, als desjenigen des Zahlungs und desjenigen
des Bestellungs oder Lieferungsortes. (Art. 420 lautet: Le
demandeur pourra assigner à son choix, devant le tribu
nal du domicile du défendeur; devant celui dans l arron
dissement duquel la promesse a été faite et la marchandise
livrée ; devant celui dans l'arrondissement duquel le paie
ment devait être effectué. ) Aus Art. 1 des französisch schwei
zerischen Gerichtsstandsvertrages gehe nun keineswegs hervor, daß
er den Bestimmungen des Art. 420 cit. hätte Eintrag tun wollen.
Sodann erkläre Art. 3 dieses Vertrages den Richter des von
den Parteien vereinbarten Domiziles (domicile élu) als allein
zuständig zur Beurteilung der auf die Erfüllung des betreffenden
Vertrages bezüglichen Streitigkeiten. Art. 420 des code de pro
cédure aber stelle in handelsrechtlichen Fällen vorliegender Art
Präsumptionen für die élection de domicile auf.
B. Zum Zwecke der Vollziehung dieses Urteils erhob Colin
gegen Weber Cie. im November 1902 beim Betreibungsamt
Uster Betreibung, und gelangte nach erfolgtem Rechtsvorschlage
an den Bezirksgerichtspräsidenten von Uster mit dem Gesuche um
Rechtsöffnung. Dieses Gesuch wurde mit Erkenntnis vom 31. De
zember 1902 abschlägig beschieden. Unter Berufung auf die
Art. 1 und 7 des Gerichtsstandsvertrages führte dabei der Rechts
öffnungsrichter aus: Die beklagte Firma Weber Cie. habe
ihr Domizil vor und nach dem Vertragsabschluß (dessen Ort be
stritten sei) in Uster gehabt; ihr Gerichtsstand befinde sich also
daselbst und der Richter von Toul sei somit in Sachen unzu
ständig gewesen. Seine Kompetenz sei auch nach der hierseitigen
Gesetzgebung ausgeschlossen. Der Vollzug des Urteils müsse hie
nach gemäß 752 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes verwei
gert werden, weil dem Kläger der Wohnort des Beklagten bekannt
gewesen sei und das französische Gericht sich von Amtes wegen
hätte als inkompetent erklären sollen. Dies führe zur Abweisung
des Rechtsöffnungsbegehrens.
C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende recht
zeitig erhobene Beschwerde Colins wegen Verletzung des mehrge
nannten Gerichtsstandsvertrages. Der Rekurrent stellt unter
Berufung auf die Ausführungen des französischen Urteils vom
- Juli 1902 darauf ab, daß die Parteien auf das Civilgericht
in Toul prorogiert hätten. Die Annahme eines gewählten Do
mizils erfordere ja keine ausdrückliche Erklärung der Parteien,
sondern könne sich auch aus den nähern Verumständungen des
Falles rechtfertigen. Wenn nun hier nicht nur der Abschluß des
Vertrages in Toul erfolgt sei, sondern auch die beidseitige Er
füllung in Toul habe stattfinden sollen, so sei die darauf begrün
dete Auffassung des Civilgerichtes Toul, daß die Parteien auch
allällig auf die Vertragserfüllung bezügliche Streitigkeiten an
diesem Orte zur gerichtlichen Beurteilung hätten bringen wollen,
eine ganz natürliche. Die Gegenpartei habe das selbst damit an
erkannt, daß sie gegenüber der Vorladung vor das französische
Gericht ihre Rechte nicht gewahrt und keine Inkompetenzeinrede
vorgeschützt habe. Der vom Rechtsöffnungsrichter angerufene
Art. 7 des Staatsvertrages treffe nicht zu, da er sich nur auf
Konkursfälle beziehe, und ebenso sei 752 des Rechtspflege
gesetzes unrichtiger Weise beigezogen worden, indem er die Vor
schriften der Staatsverträge ausdrücklich vorbehalte.
D. Der Gerichtspräsident von Uster erklärt, unter Hinweis
auf die Motive seines Entscheides, von Gegenbemerkungen zum
Rekurse absehen zu wollen. Weber Cie. lassen in ihrer Ver
nehmlassung auf Abweisung des letztern antragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent stellt ausschließlich darauf ab, daß seitens der
Parteien eine Prorogation auf den Gerichtsstand in Toul, eine
élection de domicile im Sinne des französischen Rechtes, statt
gefunden habe. Das Urteil des Civilgerichtes Toul, auf dessen
Erwägungen er zur Unterstützung seiner Auffassung sich beruft,
gründet sich nun nicht nur auf den die Domizilwahl vorsehenden
Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages, sondern noch auf Art. 1247
des Code civil und Art. 420 des code de procédure. Diese
Bestimmungen der französischen Gesetzgebung können indessen nicht
selbständig neben dem Staatsvertrage in Betracht kommen für
die Beurteilung der Frage, ob eine Domizilwahl erfolgt sei. Viel
mehr kann diese Frage einzig nur aus Art. 3 des Vertrages
entschieden werden, unter welch' letztern die zwischen den beiden
Parteien bestehende Streitigkeit fällt. Dementsprechend hat denn
auch bereits die schweizerische und die französische Gerichtspraxis
sich dahin ausgesprochen, daß Art. 420 c. p. insofern er dem
Staatsvertrage widerspricht, durch ihn derogiert werde und in
soweit er eine gesetzliche Präsumption für die Annahme einer
élection de domicile aufstellt, für die Auslegung des Art. 3
des Vertrages nicht maßgebend sein könne. (Vergl. Amtliche
Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 212, S. 1584 ff.; Vincent
et Pénaud, Dictionnaire de droit international privé, voir
Compétence N° 416, Revue de droit international privé,
1899, p. 116 et 537: Urteile des Handelsgerichtes von Mar
seille vom 11. Februar 1897 und 9. März 1898.) Eine Domi
zilwahl im Sinne des Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages aber
und eine solche läßt sich nur auf eine dahingehende Partei
vereinbarung, nicht auf eine gesetzliche Vorschrift stützen (vergl.
Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 93, S. 712), kann vor
liegenden Falles nicht angenommen werden. Daß es an einer
ausdrücklichen Verabredung der Parteien in dieser Hinsicht fehlt,
ist unbestritten. Für die Annahme einer stillschweigenden Einigung
r Parteien dagegen lassen es die Akten an den erforderlichen
Anhaltspunkten vermissen. Aus dem Einverständnisse der schwei
zerischen Firma, die Maschine franko Toul zu liefern und den
Preis daselbst in Empfang zu nehmen, folgt noch keineswegs,
daß sie damit auch Willens gewesen wäre, bezüglich allfälliger
Ansprüche, welche die Gegenpartei aus dem Vertrage gegen
gerichtlich geltend machen würde, sich dem Richter von Toul zu
unterwerfen und damit auf den ihr durch den Staatsvertrag
garantierten natürlichen Gerichtsstand zu verzichten. Dieser Schluß
ist um so unzulässiger, als der Vertrag Uster als Ort seines
Abschlusses angibt und das Vertragsverhältnis also vom schwei
zerischen Rechte beherrscht wird, wie denn auch die Bestellung der
Maschine und die Anzahlung von 1000 Fr., letzteres entgegen
dem in Art. 1247 Code civil enthaltenen Grundsatz, in Uster
stattgefunden hat (vergl. Postquittung vom 26. Dezember 1901
und Brief von Weber Cie. vom 28. Dezember 1901). Bei
dieser Sachlage kann den angerufenen Bestimmungen der franzö
sischen Gesetzgebung irgend welche Bedeutung, nicht auch nicht etwa
indirekt, für die Ergründung des Parteiwillens zukommen, d. h.
für die Beurteilung der Frage, ob eine élection de domicile
als in solchen Fällen üblich von den Parteien beabsichtigt gewesen
sei, oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.