- Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen Holliger
gegen Obergericht Aargau.
Nulla pona sine lege (Art. 19 aargauische Kantonsverfassung) :
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des peinlichen Straf
gesetzbuches über Versuch auf ein Zuchtpolizeivergehen.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
- Dezember 1902, dem Rekurrenten Holliger mitgeteilt am
- Mai 1903, wurde dieser schuldig erklärt des Versuchs der
Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens im Sinne von
1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes und zu einer Gefängnisstrafe
von 4 Wochen, einer Geldbuße von 1000 Fr. und einjähriger
Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt. Das Obergericht nahm
hiebei folgenden Tatbestand als erwiesen an: Holliger war von
den Erben Fischer mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt
er verheimlichte seinen Auftraggebern ein Angebot im Betrage
von 118,000 Fr. und schob an dessen Stelle ein fingiertes An
gebot eines Liegenschaften Spekulanten von 110,000 Fr. vor in
der unverkennbaren Absicht, den Erben Fischer die Differenz von
8000 Fr. vorzuenthalten. Die Manipulation ist jedoch mißglückt.
Gestützt auf diesen Tatbestand war gegen Holliger eine krimi
nelle Untersuchung wegen Betrugs geführt worden. Mit Verfü
gung vom 13. März 1902 hatte die Staatsanwaltschaft diese
Untersuchung sistieri und die Akten dem Bezirksgericht Kulm zu
zuchtpolizeilicher Erledigung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft
hatte nämlich gefunden, daß weder vollendeter Betrug, noch ein
kriminell strafbarer Betrugsversuch vorliege, da das Verhalten
des Holliger nur den Charakter von Vorbereitungshandlungen
zu einem Betrug habe. Dagegen sei der Tatbestand der Beschädi
gung durch Mißbrauch des Vertrauens im Sinne von 1 des
Zuchtpolizeigesetzes gegeben. Mit Urteil vom 22. April 1902
hatte sodann das Bezirksgericht Kulm den Holliger der Beschä
digung durch Mißbrauch des Vertrauens schuldig erklärt und zu
der später vom Obergericht bestätigten Strafe verurteilt. Auf
Beschwerde des Holliger hin hat das Obergericht das eingangs
erwähnte Urteil gefällt, aus dessen Erwägungen hervorzuheben
ist: Das vollendete Delikt der Beschädigung durch Vertrauens
mißbrauch liege nicht vor, weil eine Vermögensbeeinträchtigung
der Erben Fischer nicht eingetreten sei. Dagegen habe sich Holli
ger des Versuchs zu diesem Delikt schuldig gemacht. Die Ab
machung mit dem Liegenschaften Agenten Peter sei erfolgt in der
Absicht, die Erben Fischer an ihrem Vermögen zu schädigen und
sich selbst ungebührliche Vorteile zu sichern und der Nichteintritt
des Schadens sei auf außer dem Willen Holligers gelegene Um
stände zurückzuführen. Nach längst bestehender Praxis seien die
allgemeinen Vorschriften des peinlichen Strafgesetzbuches auch auf
Vergehen anzuwenden. Der in Betracht kommende 23 des
peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch lautet folgendermaßen:
Wer den bösen Vorsatz der Begehung eines Verbrechens durch
eine äußere zur wirklichen Verübung führende Handlung unver
kennbar an den Tag legt, das Verbrechen aber gegen seinen Wil
len wegen Unvermögens, wegen Dazwischenkunft eines fremden
Hindernisses oder wegen eines Zufalls nicht vollenden kann, macht
sich des Versuchs zum Verbrechen schuldig.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Holliger rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, es sei das Urteil aufzuheben. In der Begründung wird
zunächst ausgeführt, daß der Rekurrent, wenn er die ihm zur
Last gelegte Handlung wirklich begangen hätte, von der Staats
anwaltschaft wegen Betrugsversuchs hätte dem peinlichen Unter
suchungsrichter überwiesen und vor die Geschwornen gestellt
werden müssen. Es wird jedoch aus der Nichtbefolgung dieses
Verfahrens ein Beschwerdepunkt nicht gemacht, sondern es be
schwert sich der Rekurrent ausschließlich wegen Verletzung des in
Art. 19 der Kantonsverfassung niedergelegten Grundsatzes, daß
wegen keiner Handlung oder Unterlassung gestraft werden darf,
wenn sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz unter Strafe gestellt
ist (nulla poena sine lege). Eine Verletzung dieses Grundsatzes
erblickt der Rekurrent darin, daß das Obergericht die allgemeine
Vorschrift des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf das
Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch
angewendet hat. Das Zuchtpolizeigesetz erkläre nirgends den Ver
such als strafbar. Die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetz
buches, die nur für Verbrechen aufgestellt seien, dürften nicht auf
die im Zuchtpolizeigesetz aufgeführten Vergehen (Ehrverletzungen,
körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen
und Privateigentums, Beschädigungen durch Mißbrauch des Ver
trauens, Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher
heit und Sittlichkeit) analog angewendet werden. Man würde zu
unhaltbaren Zuständen gelangen, wenn bei diesen Vergehen schon
der Versuch strafbar wäre, z. B. der Versuch einer Ehrverletzung.
Eine Anwendung von Vorschriften, die sich auf Verbrechen be
ziehen, per analogiam auf zuchtpolizeiliche Tatbestände, sei durch
aus unzulässig, wie überhaupt eine Bestrafung per analogiam
unzulässig sei. Mit Unrecht berufe sich das Obergericht auf eine
längst bestehende Praxis; eine solche existiere nicht, und wenn sie
auch bestünde, so wäre sie verfassungswidrig. Eine Anwendung
des allgemeinen Teils des peinlichen Strafgesetzbuches auf Zucht
polizeivergehen sei höchstens statthaft bei denjenigen Delikten des
erstern, die durch 1 des Ergänzungsgesetzes vom 7. Juli 1886
als Zuchtpolizeivergehen erklärt worden seien (Körperverletzungen
und Diebstähle bis zu einem gewissen Betrage, Unterschlagung
u. s. w.);
in Erwägung:
Da der Rekurrent sich ausschließlich wegen Verletzung des kan
tonalen Verfassungsgrundsatzes nulla pona sine lege beschwert,
so ist das Schicksal des Rekurses von der Frage abhängig, ob
in der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des peinlichen
Strafgesetzbuches über Versuch auf das Zuchtpolizeivergehen der
Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch, wie sie das Obergericht
vorgenommen hat, eine solche Verletzung enthalten ist. Der er
wähnte Grundsatz schließt die Bestrafung wegen einer Handlung
oder Unterlassung aus, die vom Gesetz nicht ausdrücklich zum
Tatbestand eines Deliktes gemacht worden ist. Nun sind aber das
vollendete Delikt und der Versuch desselben nicht zwei verschiedene
Deliktsarten, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen eines
und desselben Deliktes Während beim erstern die gesetzlichen
Merkmale vollständigzur Verwirklichung gelangt sind, ist dies
beim letztern nur zum Teil der Fall. Das Wesentliche des Delikts
begriffs ist die strafbare Willensäußerung; der Erfolg wird zum
Merkmal nur, wo dies besonders vorgesehen ist. Die Lehre vom
Versuch hat denn auch in der Doktrin ihren Platz im allgemeinen
Teil des Strafrechts, und dementsprechend findet sich in den
Strafgesetzbüchern der Versuch unter den allgemeinen für alle oder
einen großen Teil der Deliktsarten geltenden Bestimmungen.
Hieraus folgt, daß die Bestrafung wegen des Versuchs eines De
liktes nicht gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstößt,
sobald das vollendete Delikt unter Strafe gestellt und eine allge
meine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, die den Versuch als
strafbar erklärt.
Allerdings steht die allgemeine Bestimmung betreffend die Be
strafung des Versuchs, die das Obergericht auf das Zuchtpolizei
vergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch angewandt
hat, nicht im Zuchtpolizeigesetz, sondern im peinlichen Strafgesetz
buch. Gewiß sind Zweifel an sich möglich, ob diese Bestimmung
auch für alle oder einzelne zuchtpolizeiliche Vergehen zu gelten
habe. Indem das Obergericht dies für das hier in Frage kom
mende Vergehen bejahte, hat es jedoch lediglich von seiner verfas
sungsmäßigen Befugnis der Anwendung und Auslegung des kan
tonalen Strafrechts Gebrauch gemacht. Um Aufstellung eines
neuen Delikttatbestandes auf dem Wege der Analogie handelt es
sich hiebei nicht, sondern um die analoge Anwendung einer
allgemeinen gesetzlichen Bestimmung auf einen gesetzlich umschrie
benen Vergehensbegriff. Somit kann keine Rede davon sein, daß
der Rekurrent ohne gesetzliche Bestimmung bestraft worden, daß
der Grundsatz nulla pona sine lege und damit Art. 19 der
Kant. Verf. verletzt sei. Für diese einzig zu entscheidende Frage
kann auch nicht von Bedeutung sein, ob das Obergericht einer be
reits bestehenden Praxis folgte oder nicht (s. auch Urteil des Bun
desgerichts i. S. Müller gegen Heußi Cie., Amtl. Samml.,
Bd. XXVII, 1. T., S. 318 f.)
Der Rekurs ist daher abzuweisen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.