Art. 178 Ziff. 2 Org.-Ges.; standing in constitutional complaints against judicial decisions; a municipality may complain as a public-law corporation, but admissibility further requires a legally protected injury. Neither an asserted conflict of competences between judicial and executive authorities nor the mere refusal to enforce a municipal ordinance establishes such an injury. Decisions rendered in criminal proceedings bind only the parties to that proceeding; third parties lacking party status cannot invoke injury merely because their regulatory interests are frustrated. Purely factual or ethical disadvantages do not amount to rights violations within the meaning of the provision.
derseits Dr. Courvoisier, Fürsprecher in Biel, mit acht andern stimmfähigen Einwohnern der Gemeinde Biel dem Bundesgericht die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Frei sprechung der Angeklagten Gygax und Konsorten, machen die Beschwerdeführer geltend, involviere eine Kompetenzüberschreitung der Polizeikammer, charakterisiere sich als eine Rechtsverweigerung und verletze auch sonstige verfassungsmäßige Rechte der Rekur renten. Insonderheit seien die Art. 4 der Bundesverfassung und 110, 111, 72, 71, 67, 38, 36 und 10 der bernischen Staats verfassung als verletzt zu bezeichnen. Bezüglich der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer wird be merkt: Die Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch ihren Ein wohnergemeinderat, erachte sich auf Grund von Art. 178 Org. Ges. für legitimiert. Der Entscheid der Polizeikammer annuliere nicht nur im besondern Falle gegenüber den Angezeigten Gygax und Konsorten die fragliche Verordnung, sondern verletze die Einwohnergemeinde in ihrer Autonomie und in ihren verfassungs mäßigen Rechten (Art. 63 ff. der kantonalen Verfassung). Die Gemeinde Biel könne keine Verordnung aufrecht erhalten, wenn dieselbe von den Gerichten nicht geschützt werde. Es charakterisiere sich der angefochtene Entscheid als ein Übergriff der richterlichen Gewalt gegenüber der Gemeindebehörde Biel resp. dem Regie rungsrate; er habe somit de facto die Natur eines allgemein verbindlichen Erlasses und erscheine zugleich als eine die Ein wohnergemeinde Biel als solche und sie persönlich verletzende Verfügung. Daß die Polizeikammer ihre Judikatur in absehbarer Zeit ändern werde, sei ja nicht anzunehmen. Hienach aber könne die Gemeinde mit Grund behaupten, daß ein ihr zustehendes sub jektives Recht (auf Reglementierung der Sonntagspolizei) in sei ner Verwirklichung gehemmt worden sei. Denn nach der kantona len Gesetzgebung (Art. 71 K. V. rc.) sei ihr die Handhabung der Ortspolizei in Sachen des Sonntags 2c. überlassen und zu diesem Behufe eine rechtliche Macht zuerkannt. Die Geltend machung dieser Macht sei auch rechtlich möglich, das subjektive Recht Biels realisierbar. Die andern Beschwerdeführer sodann seien durch den angefochtenen Entscheid in ihren persönlichen Rechten als Bürger , d. h. Träger politischer Rechte in der Gemeinde Biel verletzt. Indem man dem Gemeinderat von Biel als indirektem Träger und Vertreter des Bielervolkes Rechte ab gesprochen, seien diese Bürger in der verfassungsmäßig gewähr leisteten Ausübung ihres Selbstbestimmungs und Verwaltungs rechtes der Gemeindebeschränkt. Ein Teil derselben erleide zugleich eine Schädigung in ihren materiellen und ethischen Inte ressen, insofern sie wegen der praktischen Undurchführbarkeit des vereinzelten Ladenschlusses zum Offenlassen ihrer Läden an Sonn und Feiertagen gezwungen seien. C. Die Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassa tionshofes beantragt in erster Linie, auf den Rekurs mangels Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht einzu treten, ebentuell ihn als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des Hauptantrages führt sie des nähern aus: Das angefochtene Urteil stelle keinen allgemein verbindlichen Erlaß dar und betreffe auch die Rekurrenten nicht persönlich, da diesen im fraglichen Strafverfahren keine Parteistellung zugekommen und sie durch das Urteil nicht direkt berührt worden seien. Letzteres spreche eine Auf hebung der fraglichen Verordnung auch nicht aus. In einem verfassungsmäßigen Rechte sei die Gemeinde Biel nicht verletzt. Jedenfalls stehe dem Gemeinderat, der als Gemeindebehörde kein Recht der Persönlichkeit besitze, ein Recht zur Beschwerdeführung nicht zu, und unter keinen Umständen werde die Rechtsstellung der einzelnen Rekurrenten als Bürger durch die Verneinung der Befugnis zur Reglementierung der Sonntagsruhe in einer zur Beschwerdeführung legitimierenden Weise berührt; in Erwägung:
nicht nur die einzelnen Bürger (Private) , d. h. physische Per sonen, sondern auch Korporationen , d. h. juristische Perso nen. Hievon ausgehend hat denn auch die Praxis seit jeher den Gemeinden als Korporationen des öffentlichen Rechtes die Be fugnis zur Beschwerdeführung zuerkannt, namentlich auch wenn, wie hier behauptet wird, eine Verletzung der ihnen verfassungs mäßig eingeräumten Autonomie in Frage stand. Als verfehlt erscheint es auch, wenn die Polizeikammer bei Erörterung der Legitimationsfrage geltend macht, es stehe dem Gemeinderate von Biel, der als Gemeindebehörde kein Recht der Persönlichkeit besitze, auch kein Recht zur Beschwerdeführung zu. Denn der Gemeinde rat tritt ja nicht im eigenen Namen als Rekurrent auf, sondern als Vertreter der (nach dem Gesagten zum Rekurse legitimierten) Gemeinde. In der genannten Beziehung, d. h. hinsichtlich der subjekti ven Voraussetzungen des Rekursrechtes (Parteifähigkeit), ist somit hinsichtlich sämtlicher Rekurrenten, d. h. der Gemeinde Biel sowohl als der einzelnen rekurrierenden Einwohner dieser Gemeinde, den Anforderungen des Art. 178 Ziff. 2 des Org. Ges. Genüge ge leistet. b. Anders verhält es sich dagegen mit der weitern Frage, ob die Rekurrenten durch das angefochtene Urteil der bernischen Po lizeikammer eine Rechtsverletzung im Sinne der genannten Vorschrift erlitten haben. Das ist vorerst ohne weiteres insofern zu verneinen, als die Rekurrenten geltend machen, die Polizeikammer habe mit ihrem Entscheide die vom Regierungsrate genehmigte Verordnung für null und nichtig erklärt, dadurch in die Kompetenzsphäre der Regierungsgewalt übergriffen und so den Grundsatz der Ge waltentrennung verletzt. Durch eine solche angebliche Mißach tung der Bestimmungen über die beidseitigen Kompetenzen staat licher Organe, des Regierungsrates als exekutiver und der Po lizeikammer als gerichtlicher Behörde, sind offenbar die Rechte der rekurrierenden Gemeinde beziehungsweise der als Angehörige derselben rekurrierenden Privaten nicht verletzt. Die Rekurrenten sind deshalb auch nicht legitimiert, sich diesbezüglich zu beschwe ren, sondern es kann allein Sache des Regierungsrates selbst sein, von sich aus in der ihm gutscheinenden Weise seine Kom petenzen zu wahren. Aber auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil den Rekurrenten gegenüber keine zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsverletzung. Im Strafprozesse, in welchem es erlassen wurde, war keiner von ihnen, speziell auch nicht die Einwohnergemeinde Biel, Partei, sondern waren als Parteien beteiligt einerseits die Staatsanwaltschaft, anderseits die verschiedenen Angeklagten. Von diesen Prozeßparteien beschwert sich niemand, insbesondere auch nicht die mit ihren Anträgen auf Bestrafung unterlegene Staats anwaltschaft, gegen das Urteil, welches von kompetenter Amts stelle erlassen worden ist und für die Beteiligten, speziell die frei gesprochenen Angeklagten Recht geschaffen hat, während es um gekehrt die Rechtsstellung der der Parteirechte entbehrenden, dem Prozeß fern gebliebenen Rekurrenten weder betreffen konnte noch wollte. Von einer Aufhebung des gültig ergangenen Richter spruches kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrenten fällt mit diesen Ausführungen außer Betracht. Wenn ferner ein Teil der rekurrierenden Privaten neben ihrer Berufung auf ihre Eigenschaft als Gemeindemitglieder und dadurch bedingte verfassungsmäßige Rechte noch darauf abstellen will, daß das Urteil für sie auch eine Schädigung materieller und ethischer Interessen zur Folge haben werde, so kommt diesem Momente für die Frage der Befugnis zur Beschwerdeführung noch weniger Bedeutung zu. Denn wegen Verletzung bloßer faktischer Interes sen, die nicht als Rechte anerkannt und geschützt sind, ist der staatsrechtliche Rekurs überhaupt unzulässig; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.