Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit; Entmündigung wegen Gefährdung des Vermögens; Prüfungskompetenz des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen Beschwerden. Das Bundesgericht prüft nicht nur die rechtliche Zuordnung des kantonalen Entmündigungsgrundes zum bundesrechtlich zulässigen Tatbestand, sondern auch, ob nach dem festgestellten Tatsachenmaterial ein solcher Grund tatsächlich vorliegt; es schreitet ein, wenn die kantonalen Behörden den Begriff des Entmündigungsgrundes verkannt oder die Tatsachen willkürlich subsumiert haben (E. 1). Ein kantonaler Entmündigungsgrund der Vermögensgefährdung kann mit Art. 5 Ziff. 1 vereinbar sein, sofern die Gefahr eines künftigen Notstandes aus der Art der Vermögensverwaltung abgeleitet wird (E. 2). Für die Bejahung genügt jedoch nicht ein bloss subjektiver Eindruck der Behörden; erforderlich sind bestimmte Handlungen, welche eine ernsthafte Gefährdung des Vermögens objektiv erkennen lassen. Geringfügige Zuwendungen und ein früheres Begehren nach Vermögensverwaltung vermögen die Entmündigung nicht zu tragen, wenn das Vermögen nicht in einem Missverhältnis zur beanstandeten Disposition steht und keine erhebliche Mißwirtschaft ersichtlich ist (E. 3).
seinen Willen und ohne Grund und Ursache über ihn verhängt worden. In gleichem Sinn sprach sich Schneider in der neuer lichen Einvernahme vor Statthalteramt Sissach, vom 2. August 902, aus, mit dem Beifügen, wenn er damals ein Gesuch um Bevormundung unterzeichnet habe, so sei ihm der wahre Inhalt des Gesuches nicht genau erklärt worden; daß er seiner Zeit einer Verwandten aus Amerika Geschenke gemacht habe, sei richtig, ebenso daß dies töricht gewesen sei, allein jetzt sei er gewitzigt und werde nicht mehr so vertrauensselig sein; obwohl er älter geworden, sei er wohl noch im Stande, sein Vermögen selbst zu verwalten, da er seine Liegenschaften verkauft und deshalb keine Schwierigkeiten mit Pächtern mehr haben werde. Der Gemeinde rat von Buus, dem das Abhörungsprotokoll mitgeteilt wurde, fand in der Angabe, Schneider habe den Inhalt seines Bevog tungsgesuches nicht gekannt, einen weiteren Beweis seiner Be schränktheit und hielt an dem Bevogtungsantrag fest. Der Be zirksrat von Sissach sprach darauf die Bevogtung aus, in An betracht, daß Emanuel Schneider durch seine selbst zugegebenen Handlungen geradezu den Beweis liefert, daß er nicht im Stande ist und die Fähigkeiten besitzt, sein Vermögen ohne Gefahr selbst zu verwalten und seiner Zeit seine Bevogtung selber gewünscht hat. Der Regierungsrat sodann bezog sich in seinem die Bevog tung bestätigenden Beschlusse vom 24. September lediglich darauf, daß der Gemeinderat von Buus und der Bezirksrat Sissach be antragten, dem Bevogtungsgesuch zu entsprechen. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober/3. November 1902 be schwerte sich Emanuel Schneider gegen die regierungsrätliche Be vogtungsverfügung beim Bundesgericht. Er stellt das Begehren, es sei dieselbe aufzuheben und dem Beschwerdeführer die freie Vermögensverwaltung zu erteilen. Die Beschwerde stützt sich da rauf, daß die Bevogtung entgegen den Bestimmungen des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit aus gesprochen worden sei; die Verfügung des Regierungsrates sei überhaupt nicht begründet, und was sonst gegen den Rekur renten vorgebracht worden sei, rechtfertige bei weitem nicht die Maßnahme der Bevogtung, was dann sowohl hinsichtlich des eigenen Bevogtungsbegehrens aus dem Jahre 1899, sowie hin sichtlich der dem Rekurrenten vorgehaltenen Schenkungen näher ausgeführt wird. Selbständig wird behauptet, trotz dieser Schen kungen betrage das Vermögen des Rekurrenten, das sich beim Tode seiner Frau im Jahre 1896 auf 17,000 Fr. belaufen habe, jetzt annähernd 20,000 Fr.; auch habe er noch jetzt etwelchen Arbeitsverdienst. C. Der Regierungsrat des Kantons Basel Landschaft schließt in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Be vogtung des Rekurrenten beruhe, wird angebracht, auf einem bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrund, indem 3b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, auf den sich die Bevogtung stütze, mit Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit übereinstimme. Diese Feststellung genüge zur Abweisung des Rekurses, immerhin verwahre sich der Regierungs rat dagegen, daß er die Akten nicht geprüft und nicht untersucht habe, ob die Voraussetzungen zur Entmündigung vorliegen. Durch die gesamten Akten habe er die Tatsache als erwiesen betrachtet, daß Schneider durch unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde und daß große Gefahr vorliege, daß letzteres, wenn der Inhaber nicht in seiner Verfügungsgewalt eingestellt würde, nach und nach vollständig verloren gehen könnte. Schneider habe z. B. nach dem Absterben seiner Frau sein Gut, aus dem nach her 18,000 Fr. erlöst worden seien, gegen einen jährlichen Zins von 300 Fr. verpachtet, und er sei im Begriffe gewesen, dasselbe seinem Pächter weit unter seinem wirklichen Werte abzutreten. D. In der Replik werden die neuen Behauptungen, die in der Vernehmlassung des Regierungsrates gegen den Rekurrenten an gebracht wurden, bestritten; dieselben seien auch prozessualisch un zulässig. E. Duplikando bemerkt der Regierungsrat, er habe nicht An stand genommen, die Bevogtung schon mit Rücksicht auf das da mals vorliegende Tatsachenmaterial auszusprechen, da ihm die Ge meindebehörden von Buus, sowie die Mitglieder des Bezirksrates Sissach als gewissenhafte Beamte bekannt seien, die sich nicht da zu hergeben würden, ein Bevogtungsbegehren willkürlich und ohne zwingende Gründe zu stellen bezw. zu befürworten. Alle diese Beamten kennten den Schneider persönlich und hätten schon
des öftern mit seinen Angelegenheiten sich zu befassen gehabt. Nach Eingang der Replik habe sich ein Mitglied der Regierung nach Sissach begeben und sich mit den Beteiligten persönlich be prochen, wobei es sich überzeugt habe, daß die Bevogtung des Schneider notwendig sei. Dieser sei kein eigentlicher Verschwender, sondern in gewisser Beziehung eher geizig; dagegen sei er sehr launenhaft und hypochondrisch, so daß er einen Tag, wenn es ihm jemand antun könne, vermögensrechtliche Vorteile gewähren könne, die er dann kurze Zeit nachher bereue. Die Vormundschaft solle dazu dienen, eine Gefährdung des vorhandenen Vermögens durch allerlei unüberdachte und ungeschickte Handlungen zu verhindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erst dann wirksam werden, wenn der objektive Tatbestand Zweifel. läßt. Im vorliegenden Falle kann aber aus denjenigen Hand lungen, die dem Rekurrenten zur Last gelegt werden, schlechterdings nicht gefolgert werden, daß sein Vermögen gefährdet sei, wenn ihm die freie Verfügung darüber belassen wird. Auf das Bevog tungsbegehren des Rekurrenten aus dem Jahre 1899 stellt der Regierungsrat selbst nicht mehr ab, und in der Tat ist dasselbe, nach den vom Gemeinderat von Buus bestätigten Angaben des Rekurrenten darüber, was er damit verfolgte, offenbar nicht einem unökonomischen Sinne, sondern im Gegenteil seinem Bestreben entsprungen, seine Interessen besser gewahrt zu wissen. So bleiben nur die Geschenke, die er seiner Nichte aus Amerika gemacht hat. Allein abgesehen davon, daß es nicht sicher ist, ob nicht die Ge schenke als Anerkennung für geleistete Dienste aufzufassen seien, steht ihr Wert von zusammen 550 Fr. in keinem Mißverhältnis zu dem Vermögen des Rekurrenten, das sich in den letzten Jahren, wie nicht bestritten ist, von 17,000 Fr. auf annähernd 20,000 Fr. erhöht hat. Und wenn auch, was die psychologische Seite der Sache betrifft, der Rekurrent selbst zugegeben hat, daß er sich von seiner Nichte habe einnehmen lassen, so darf doch anderseits seine Versicherung, er sei nun gewitzigt, und werde nie mehr so ver trauensvoll sein, nicht einfach abgewiesen werden, zumal da der Re gierungsrat selbst erklärt, er sei eher geizig, als ein Verschwender. Vermögen aber hienach die Tatsachen, mit denen die Verhängung der Vormundschaft begründet wurde, den Schluß nicht zu recht fertigen, daß das Vermögen des Rekurrenten ernsthaft gefährdet sei, wenn es in seiner Verwaltung belassen wird, so kann seine Bevogtung vor dem Bundesrecht, das diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, nicht stand halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Regierungs rates des Kantons Basel Landschaft vom 24. September 1902 be treffend Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.