- Urteil vom 5. Februar 1903
in Sachen Schneider Buser
gegen Regierungsrat Basel Landschaft.
Stellung des Bundesgerichts bei staatsrechtl. Beschwerden gegen Be
vogtungsbeschlüsse. Entmündigungsgrund der Vermögensgefähr
dung. Art. 5, Z. 1 B.-Ges. über Handlungsfähigkeit. Tatsachenwür
digung.
A. Durch Beschluß des Regierungsrates des Kantons Basel Land
schaft vom 24. September 1902 ist der im Jahre 1835 geborene
verwitwete und kinderlose Emanuel Schneider Buser, von Buus,
wohnhaft in Sissach, Kantons Basel Landschaft, unter Vormund
schaft gestellt worden. Die Bevogtung wurde wegen Gefährdung
des Vermögens, gestützt auf 3 b des Vormundschaftsgesetzes von
Basel Land vom 28. Februar 1853, ausgesprochen. Dem Schneider
war schon am 28. September 1898 durch den Gemeinderat von
Buus ein Vormund bestellt worden und zwar auf sein eigenes Be
gehren. Am 5. Mai 1902 hatte er jedoch ein Gesuch um Auf
hebung der Vormundschaft gestellt. Als dasselbe dem Bezirksrat
von Sissach vorgelegt wurde, fand dieser, die Bevogtung könne,
da sie seiner Zeit, entgegen dem Gesetz, weder vom Bezirksrat,
noch vom Regierungsrat behandelt worden sei, nicht als zu Recht
bestehend augesehen werden; er trat deshalb auf das Entvogtungs
begehren nicht ein, empfahl aber dem Gemeinderat von Buus,
wenn wirklich Bevogtungsgründe vorhanden seien, das gesetzliche
Bevogtungsverfahren einzuleiten. Der Gemeinderat reichte darauf
hin einen Bevogtungsantrag ein, worin er nicht nur auf Ver
mögensgefährdung, sondern auch auf geistige Beschränktheit ab
stellte. Er verwies zunächst auf die frühere (ungültig erklärte)
Bevogtung: Schneider habe damals, weil er mit dem Pächter
seines Gutes in Streit geraten sei, selbst verlangt, daß der Ge
meinderat von Buus sich seiner Interessen annehme, worauf ihm
die Behörde den Vorschlag gemacht habe, er möchte sich einen
Vormund bestellen lassen; am 20. September 1899 habe Schneider
ein solches Begehren gestellt, dem entsprochen worden sei. Es
könne nicht bestritten werden, wurde im Bevogtungsantrage weiter
angebracht, daß Schneider ein geistig beschränkter Mann sei, der
infolgedessen durch unverständige Handlungen um sein Vermögen
kommen würde; eine solche Handlung habe er z. B. vor seiner
Bevogtung begangen, indem er sich von einer aus Amerika auf
Besuch gekommenen verwandten Weibsperson dazu habe bewegen
lassen, ihr als Geschenk eine Uhr zu kaufen; überdies habe ihm
dieselbe Person 500 Fr. als Geschenk abzuschwindeln gewußt; ein
Beweis seiner geistigen Beschränktheit liege ferner darin, daß er
vor dem Statthalteramt Sissach erklärt habe, er sei ohne sein
Wissen und seinen Willen bevogtet worden, wovon sein schrift
liches Bevogtungsbegehren vom 20. September 1899 das Gegen
teil beweise. In der Tat ist in diesem Begehren, das von Schneider
unterzeichnet, aber von der Hand desjenigen geschrieben ist, welcher
darin als Vormund vorgeschlagen und dann auch dazu ernannt
worden war, von einer Vormundschaft die Rede, nicht von einer
Vermögensverwaltung, während anderseits Schneider in seiner
Einvernahme vor Statthalteramt Sissach vom 13. Juni 1902
erklärte, er habe bloß einen Vermögensverwalter verlangt wegen
seiner Anstände mit dem damaligen Pächter seines Gutes, indem
er geglaubt habe, ein Verwalter könne sich besser mit diesem aus
sprechen und ausgleichen; von einer Vormundschaft habe er da
mals nichts wissen wollen, und sie sei ohne sein Wissen und
seinen Willen und ohne Grund und Ursache über ihn verhängt
worden. In gleichem Sinn sprach sich Schneider in der neuer
lichen Einvernahme vor Statthalteramt Sissach, vom 2. August
902, aus, mit dem Beifügen, wenn er damals ein Gesuch um
Bevormundung unterzeichnet habe, so sei ihm der wahre Inhalt
des Gesuches nicht genau erklärt worden; daß er seiner Zeit
einer Verwandten aus Amerika Geschenke gemacht habe, sei richtig,
ebenso daß dies töricht gewesen sei, allein jetzt sei er gewitzigt
und werde nicht mehr so vertrauensselig sein; obwohl er älter
geworden, sei er wohl noch im Stande, sein Vermögen selbst zu
verwalten, da er seine Liegenschaften verkauft und deshalb keine
Schwierigkeiten mit Pächtern mehr haben werde. Der Gemeinde
rat von Buus, dem das Abhörungsprotokoll mitgeteilt wurde,
fand in der Angabe, Schneider habe den Inhalt seines Bevog
tungsgesuches nicht gekannt, einen weiteren Beweis seiner Be
schränktheit und hielt an dem Bevogtungsantrag fest. Der Be
zirksrat von Sissach sprach darauf die Bevogtung aus, in An
betracht, daß Emanuel Schneider durch seine selbst zugegebenen
Handlungen geradezu den Beweis liefert, daß er nicht im Stande
ist und die Fähigkeiten besitzt, sein Vermögen ohne Gefahr selbst
zu verwalten und seiner Zeit seine Bevogtung selber gewünscht
hat. Der Regierungsrat sodann bezog sich in seinem die Bevog
tung bestätigenden Beschlusse vom 24. September lediglich darauf,
daß der Gemeinderat von Buus und der Bezirksrat Sissach be
antragten, dem Bevogtungsgesuch zu entsprechen.
B. Mit Eingabe vom 31. Oktober/3. November 1902 be
schwerte sich Emanuel Schneider gegen die regierungsrätliche Be
vogtungsverfügung beim Bundesgericht. Er stellt das Begehren,
es sei dieselbe aufzuheben und dem Beschwerdeführer die freie
Vermögensverwaltung zu erteilen. Die Beschwerde stützt sich da
rauf, daß die Bevogtung entgegen den Bestimmungen des Art. 5
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit aus
gesprochen worden sei; die Verfügung des Regierungsrates sei
überhaupt nicht begründet, und was sonst gegen den Rekur
renten vorgebracht worden sei, rechtfertige bei weitem nicht die
Maßnahme der Bevogtung, was dann sowohl hinsichtlich des
eigenen Bevogtungsbegehrens aus dem Jahre 1899, sowie hin
sichtlich der dem Rekurrenten vorgehaltenen Schenkungen näher
ausgeführt wird. Selbständig wird behauptet, trotz dieser Schen
kungen betrage das Vermögen des Rekurrenten, das sich beim
Tode seiner Frau im Jahre 1896 auf 17,000 Fr. belaufen habe,
jetzt annähernd 20,000 Fr.; auch habe er noch jetzt etwelchen
Arbeitsverdienst.
C. Der Regierungsrat des Kantons Basel Landschaft schließt
in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Be
vogtung des Rekurrenten beruhe, wird angebracht, auf einem
bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrund, indem 3b des
kantonalen Vormundschaftsgesetzes, auf den sich die Bevogtung
stütze, mit Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche
Handlungsfähigkeit übereinstimme. Diese Feststellung genüge zur
Abweisung des Rekurses, immerhin verwahre sich der Regierungs
rat dagegen, daß er die Akten nicht geprüft und nicht untersucht
habe, ob die Voraussetzungen zur Entmündigung vorliegen. Durch
die gesamten Akten habe er die Tatsache als erwiesen betrachtet,
daß Schneider durch unverständige Handlungen sein Vermögen
gefährde und daß große Gefahr vorliege, daß letzteres, wenn der
Inhaber nicht in seiner Verfügungsgewalt eingestellt würde, nach
und nach vollständig verloren gehen könnte. Schneider habe z. B.
nach dem Absterben seiner Frau sein Gut, aus dem nach
her 18,000 Fr. erlöst worden seien, gegen einen jährlichen Zins
von 300 Fr. verpachtet, und er sei im Begriffe gewesen, dasselbe
seinem Pächter weit unter seinem wirklichen Werte abzutreten.
D. In der Replik werden die neuen Behauptungen, die in der
Vernehmlassung des Regierungsrates gegen den Rekurrenten an
gebracht wurden, bestritten; dieselben seien auch prozessualisch un
zulässig.
E. Duplikando bemerkt der Regierungsrat, er habe nicht An
stand genommen, die Bevogtung schon mit Rücksicht auf das da
mals vorliegende Tatsachenmaterial auszusprechen, da ihm die Ge
meindebehörden von Buus, sowie die Mitglieder des Bezirksrates
Sissach als gewissenhafte Beamte bekannt seien, die sich nicht da
zu hergeben würden, ein Bevogtungsbegehren willkürlich und
ohne zwingende Gründe zu stellen bezw. zu befürworten. Alle
diese Beamten kennten den Schneider persönlich und hätten schon
des öftern mit seinen Angelegenheiten sich zu befassen gehabt.
Nach Eingang der Replik habe sich ein Mitglied der Regierung
nach Sissach begeben und sich mit den Beteiligten persönlich be
prochen, wobei es sich überzeugt habe, daß die Bevogtung des
Schneider notwendig sei. Dieser sei kein eigentlicher Verschwender,
sondern in gewisser Beziehung eher geizig; dagegen sei er sehr
launenhaft und hypochondrisch, so daß er einen Tag, wenn es
ihm jemand antun könne, vermögensrechtliche Vorteile gewähren
könne, die er dann kurze Zeit nachher bereue. Die Vormundschaft
solle dazu dienen, eine Gefährdung des vorhandenen Vermögens durch
allerlei unüberdachte und ungeschickte Handlungen zu verhindern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat bei Beschwerden wegen Verletzung
des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs
fähigkeit vom 22. Juni 1881 nicht nur zu prüfen, ob der in
der Bevogtungsverfügung angegebene oder ihr zu Grunde liegende
Bevogtungsgrund uuter die durch das Bundesrecht als zulässig
erklärten Entmündigungsgründe falle, sondern es muß, wenn der
bundesrechtliche Schutz ein wirksamer sein soll, auch nachzu
prüfen befugt sein, ob im konkreten Falle nach dem vorhan
denen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich vorgesehener Ent
mündigungsgrund wirklich vorliege oder ob nicht in rechtsirrtüm
licher Weise ein solcher als vorhanden angenommen worden sei,
sei es, daß sich die kantonalen Instanzen über den Begriff, den
Inhalt und die Bedeutung der anerkannten Entmündigungs
gründe geirrt haben, sei es, daß sie bei der Subsumtion der Tat
sachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vor
gegangen sind (vgl. Amtl. Slg., Bd. XXVIII, 1, S. 147).
- Im vorliegenden Falle wird nun nicht gesagt werden können,
daß die kantonalrechtliche Bestimmung, auf die sich die Bevogtung
stützte, nämlich 3 b des basellandschaftlichen Vormundschaftsgesetzes,
über die durch das Bundesrecht gezogenen Schranken hinausgehe.
Denn, wenn dorl vorgesehen ist, daß die Vermögensverwaltung
denjenigen entzogen werden soll, welche durch unverständige Hand
lungen ihr Vermögen in Gefahr bringen, so läßt sich dieser Be
vogtungsgrund wohl unter die Bestimmung von Art. 5, Ziff. 1
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit bringen,
daß die Handlungsfähigkeit entzogen werden könne solchen Per
sonen, die durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung
sich und ihre Familien der Gefahr eines künftigen Notstandes
aussetzen, sobald nur die Gefährdung des Vermögens in letzterem
Sinne ausgelegt wird.
- Dagegen vermag das tatsächliche Material, auf das gestützt
die Bevogtung über den Rekurrenten verhängt wurde, den Schluß,
daß er durch unverständige Handlungen sein Vermögen gefährde,
bezw. sich der Gefahr eines zukünftigen Notstandes aussetze, bei
weitem nicht zu begründen. Es ist zunächst zu bemerken, daß
dasjenige, was erst im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
gegen den Rekurrenten vorgebracht worden ist, nicht in Betracht
fallen kann; einmal ist über diese Behauptungen der zu bevog
tende im Bevogtungsverfahren nicht angehört worden, und über
haupt hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob diejenigen
Gründe, auf die sich die kantonalen Instanzen bei der Entmün
digung stützten, die Bevogtungsverfügung zu begründen vermögen
oder nicht. Diesbezüglich ist nun freilich daran nicht Anstand zu
nehmen, daß der Regierungsrat von Basel Land in seinem Be
schlusse vom 24. September einfach auf die Anträge des Bezirks
rates von Sissach und des Gemeinderates von Buus verwiesen
hat. Denn damit hat er erklärt, daß er die Begründung dieser
Behörden zu der seinigen mache, was auch eine Begründung ist.
Immerhin ist zu beachten, daß der Regierungsrat, wie er in der
Vernehmlassung ausdrücklich hervorhebt, in Abweichung von den
untern Instanzen, als Bevogtungsgrund nicht etwa geistige Be
schränktheit, sondern lediglich Gefährdung des Vermögens ange
nommen hat. Das Vorhandensein einer solchen Gefährdung darf
nun aber, wenn sie zu einer Bevogtung genügen soll, nur aus
einem bestimmten Verhalten oder aus bestimmten Handlungen des
zu Bevogtenden geschlossen werden, die bei ihm eine die Gefahr
ökonomischer Mißwirtschaft in sich tragende Schwäche des Verstan
des oder des Willens offenbaren. Und wenn auch dem persönlichen
Eindruck und dem subjektiven Ermessen der mit der Vormund
schaftspflege betrauten kantonalen Behörden infolge ihrer unmittel
baren Berührung mit den in Betracht fallenden Personen und
infolge der mit der Vormundschaftsverwaltung verbundenen Ver
antwortlichkeit bei der Würdigung der Tatsachen ein gewisser
Spielraum gelassen werden muß, so können diese Momente doch
erst dann wirksam werden, wenn der objektive Tatbestand Zweifel.
läßt. Im vorliegenden Falle kann aber aus denjenigen Hand
lungen, die dem Rekurrenten zur Last gelegt werden, schlechterdings
nicht gefolgert werden, daß sein Vermögen gefährdet sei, wenn
ihm die freie Verfügung darüber belassen wird. Auf das Bevog
tungsbegehren des Rekurrenten aus dem Jahre 1899 stellt der
Regierungsrat selbst nicht mehr ab, und in der Tat ist dasselbe,
nach den vom Gemeinderat von Buus bestätigten Angaben des
Rekurrenten darüber, was er damit verfolgte, offenbar nicht einem
unökonomischen Sinne, sondern im Gegenteil seinem Bestreben
entsprungen, seine Interessen besser gewahrt zu wissen. So bleiben
nur die Geschenke, die er seiner Nichte aus Amerika gemacht hat.
Allein abgesehen davon, daß es nicht sicher ist, ob nicht die Ge
schenke als Anerkennung für geleistete Dienste aufzufassen seien,
steht ihr Wert von zusammen 550 Fr. in keinem Mißverhältnis
zu dem Vermögen des Rekurrenten, das sich in den letzten Jahren,
wie nicht bestritten ist, von 17,000 Fr. auf annähernd 20,000 Fr.
erhöht hat. Und wenn auch, was die psychologische Seite der
Sache betrifft, der Rekurrent selbst zugegeben hat, daß er sich von
seiner Nichte habe einnehmen lassen, so darf doch anderseits seine
Versicherung, er sei nun gewitzigt, und werde nie mehr so ver
trauensvoll sein, nicht einfach abgewiesen werden, zumal da der Re
gierungsrat selbst erklärt, er sei eher geizig, als ein Verschwender.
Vermögen aber hienach die Tatsachen, mit denen die Verhängung
der Vormundschaft begründet wurde, den Schluß nicht zu recht
fertigen, daß das Vermögen des Rekurrenten ernsthaft gefährdet
sei, wenn es in seiner Verwaltung belassen wird, so kann seine
Bevogtung vor dem Bundesrecht, das diesen schweren Eingriff in
die persönliche Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen
zuläßt, nicht stand halten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Regierungs
rates des Kantons Basel Landschaft vom 24. September 1902 be
treffend Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.