- Urteil vom 14. Mai 1903 in Sachen
Cardoner gegen Cardoner.
Zulässigkeit der (kantonalen) Einführung der Appellation gegen
Rechtsöffnungs-Entscheide. Unzulässigkeit des Suspensiveffelets.
Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof. Art. 25 Ziff. 2;
Art. 84 Sch.- u. K.-Ges.
A. Durch Entscheid vom 12. Januar 1903 hatte der Gerichts
präsident II in Bern der Rekursbeklagten, Frau Elise Cardoner
Wyß, in einer gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten José
Cardoner, angehobenen Betreibung auf Sicherstellung einer
Frauengutsforderung im Betrage von 98,323 Fr. 25 Cts. defi
nitive Rechtsöffnung erteilt. Gegen diesen Entscheid erklärte der
Rekurrent rechtzeitig die Appellation an den kantonalen Appella
tions und Kassationshof, gemäß dem bernischen Einführungs
gesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
welches jenes Rechtsmittel für Rechtsöffnungssachen mit einem
Streitwert von über 400 Fr. vorsieht, und des Nähern normiert
(vergl. 36 Ziffer 3, 37, 39 41 leg. cit.). Die I. Abtei
lung des Appellations und Kassationshofes aber erkannte am
- Januar 1903, unter Berufung auf einen Plenarentscheid des
Gerichts i. Sachen Lack, Aeschlimann und Jost gegen Aebi vom
- November 1902, auf die Appellation des Rekurrenten werde
von Amtes wegen nicht eingetreten. Das angerufene Präjudiz ist
im wesentlichen wie folgt motiviert: Das Bundesgericht als
oberste Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen habe
sich in seinen Entscheidungen i. S. Lehmann vom 4. Mai 1897
(Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1, Nr. 130) und neuerdings i. S.
Brändlin vom 30. September 1902 dahin ausgesprochen, daß der
Ergreifung eines durch die kantonale Gesetzgebung im Rechts
öffnungsverfahren eingeführten Rechtsmittels auch wenn solche
Rechtsmittel als zulässig betrachtet werden nach Bundesrecht
unmöglich suspensive Wirkung zukommen könne. Nun habe aber
das vom bernischen Gesetzgeber in jenem Verfahren zugelassene
Rechtsmittel der Appellation zweifellos Suspensiveffekt, da für
dasselbe gemäß 39 letzter Absatz des E G. zum B. G. über
Schuldbetreibung und Konkurs die Bestimmungen des kantonalen
Civilprozesses gelten und das bernische Recht eine anders geartete
Appellation nicht kenne. Somit erscheine dieses Rechtsmittel nach
der Auslegung des eidg. Betreibungsgesetzes durch das Bundes
gericht als bundesrechtswidrig und könne folglich nicht in Kraft
bestehen. Es wäre übrigens auch schon deshalb abzulehnen, weil
die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage, ob überhaupt
den Kantonen bundesrechtlich gestattet sei, eine Weiterziehung von
Rechtsöffnungsentscheiden einzuführen, verneint werden müßte.
Dies ergebe sich abgesehen von der Entstehungsgeschichte der
bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsöffnung und vom
Charakter des Rechtsöffnungsentscheides als einer der Urteilsnatur
entkleideten, bloß das Betreibungsverfahren betreffenden richterlichen
Verfügung, worüber auf den eit. Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Lehmann verwiesen werde aus folgenden Erwägungen:
Die Rechtsöffnung gehöre zu den Instituten, für welche die
Kantone gemäß Art. 25 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs ein summarisches Prozeßverfahren aufzu
stellen haben. Da nun das Bundesgesetz in den beiden Fällen des
Konkurserkenntnisses (Art. 174) und der Frage der Bewilligung
des Rechtsvorschlages bei der Wechselbetreibung (Art. 185), deren
Entscheidung ebenfalls innert kurzer Frist zu erfolgen habe, eine
Berufung ausdrücklich vorsehe, so spreche dies einigermaßen für
die Ausschließung derselben im Rechtsöffnungsverfahren. Danach
dürfe ferner der Rechtsöffnungsrichter einem allfällig durch die
kantonale Gesetzgebung eingeführten Rechtsmittel nicht gestützt auf
Art. 36 des Bundesgesetzes aufschiebende Wirkung erteilen, son
dern müßte die Kompetenz hiezu aus dem kantonalen Rechte
schöpfen, welches jedoch ohne ausdrückliche Ermächtigung des
Bundesgesetzgebers eine dahingehende Vorschrift nicht erlassen
könne. Wenn aber das Bundesgesetz in Rechtsöffnungssachen
einen Instanzenzug ohne Suspensiveffekt hätte gestatten wollen,
so hätte es in Art. 85 auch den Fall erwähnen müssen, daß der
Schuldner einen oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vorlege,
der in Abänderung desjenigen der ersten Instanz das Rechts
öffnungsbegehren ablehne; außerdem hätte das in Art. 83 ibidem
vorgesehene Provisorium auf die Zeit zwischen dem erst und
oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ausgedehnt und der
Beginn der Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage auf den
Zeitpunkt der Rechtsöffnungserteilung durch die obere Instanz
hinausgeschoben werden müssen; überhaupt hätte den Unzukömm
lichkeiten, welche ein derartiger Instanzenzug mit seiner Möglich
keit der Aufhebung bereits vollzogener Entscheidungen der ersten
Instanz biete, in irgend einer Weise gesteuert werden müssen.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Appellations und
Kassationshofes ergriff José Cardoner rechtzeitig und formrichtig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trag, derselbe sei als verfassungswidrig aufzuheben und die rekurs
beklagte Behörde zu materieller Behandlung der Streitsache zu
verhalten. Die Rekursschrift führt im wesentlichen aus: Da das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit Bezug auf
das Rechtsöffnungsverfahren lediglich vorschreibe, daß die Ausfäl
lung des Entscheides nach kontradiktorischer Verhandlung und
innert fünf Tagen erfolgen müsse (Art. 84 leg. cit.), so ergebe
sich aus dem in Art. 25 Ziff. 2 ibidem enthaltenen Auftrag
an die Kantone, jenes Verfahren zu regeln, ohne weiteres deren
Kompetenz zur Einführung eines Instanzenzuges in Rechts
öffnungssachen, sofern und soweit dieser nicht mit den Zwecken
und dem Wesen der Rechtsöffnung im Widerspruch stehe. Nun
sei der Zweck dieses Institutes, wie der Bundesrat in seiner
Botschaft vom 7, Dezember 1888 zutreffend bemerke, den Gläu
biger einer liquiden Forderung gegen trölerischen Rechtsvorschlag
zu schützen und ihm zu ermöglichen, sich selbst gegen den Willen
des Schuldners rechtzeitig einer bestehenden Pfändung anzuschließen.
Dieser Zweck aber könnte sogar bei einem Instanzenzug mit
Suspensivwirkung erreicht werden (zu vergl. Reichel, in Zeit
schrift des bernischen Juristenvereins, 1891, Bd. XXVII, S. 28)
um so mehr also, wenn einem kantonalrechtlich vorgesehenen
Rechtsmittel kein Suspensiveffekt beigelegt werde. Somit stehe die
streitige Appellation grundsätzlich, bei richtiger Handhabung der
Bestimmungen des Einführungsgesetzes (vgl. Art. 40 ibidem)
dem genannten Prozeßzweck keineswegs entgegen; nur die Praxis
habe sich mißbräuchlich, und im Widerspruch mit dem Gesetz selbst,
in einer den Anforderungen des summarischen Verfahrens nicht
entsprechenden Weise entwickelt. Daß dieses Rechtsmittel auch dem
Wesen der Rechtsöffnung nicht widerspreche, ergebe sich ohne
weiteres aus den Art. 174 und 185 des Bundesgesetzes, die für
zwei unbestrittenermaßen summarisch zu erledigende Streitsachen
einen Instanzenzug ausdrücklich vorschreiben. Demnach könne die
Appellation im Rechtsöffnungsverfahren nicht als bundesrechts
widrig bezeichnet werden, wie übrigens auch der Bundesrat
annehme, da er acht kantonalen Einführungsgesetzen zum Bun
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, welche jenes Rechts
mittel vorsehen, anstandslos die Genehmigung erteilt habe. Schon
die bisherige Erörterung beweise die Unrichtigkeit der vom Ap
pellations und Kassationshof vertretenen Rechtsauffassung; im
merhin sei, gegenüber den Motiven des angefochtenen Entscheides
im einzelnen noch zu bemerken: Gemäß der Praxis der Betrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts, wonach Rechts
mittel mit Suspensiveffekt im Rechtsöffnungsverfahren bundes
rechtlich ausgeschlossen seien, erscheine die bernische Appellation,
welche jenen Effekt habe, nicht, wie der Appellationshof annehme,
schlechthin als bundesrechtswidrig, sondern nur soweit sie dem
Bundesgesetz widerspreche, d. h. nur mit Bezug auf den Suspen
siveffekt, so daß lediglich dieser nicht in Kraft bestehe. Die Beru
fung des Appellationshofes auf die Ausführungen des bundesge
richtlichen Entscheides in Sachen Lehmann über Entstehungsgeschichte
und Charakter der bundesgesetzlichen Rechtsöffnung gehe fehl, da
dort nicht die Frage, ob es den Kantonen überhaupt freistehe,
einen Instanzenzug für Rechtsöffnungssachen einzuführen oder
nicht, entschieden, sondern lediglich ausgesprochen worden sei, daß
ein kantonalrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel nicht Suspensiveffekt
haben könne. Übrigens widerlege gerade die Entwicklungsgeschichte
des streitigen Rechtsinstitutes die Auffassung des Appellhofes,
indem der Urtypus des summarischen Prozeßverfahrens, der ita
lienische Exekutivprozeß, nach der herrschenden Lehre eine Appella
tion zugelassen, aber ihr den Suspensiveffekt abgesprochen habe.
Aus dem Umstand, daß der Bundesgesetzgeber selbst in zwei sum
marischen, der Rechtsöffnung analogen Verfahren die Berufung
vorgesehen habe, dürfe keineswegs gefolgert werden, er habe die
selbe bei der Rechtsöffnung ausschließen wollen, vielmehr ergebe
sich daraus nur, daß die grundsätzliche Kompetenz der Kantone
zur Regelung des summarischen Prozeßverfahrens (Art. 25 Ziff. 2
leg. cit.) hier auch die Frage des Instanzenzuges umfasse. Wenn
endlich auf Unzukömmlichkeiten verwiesen werde, die ein Rechts
mittel ohne Suspensiveffekt angeblich im Gefolge habe, so könnte
dieses Argument jedenfalls nur dafür sprechen, ein solches Rechts
mittel als unzweckmäßig durch die Gesetzgebung außer Kraft zu
setzen, nicht aber dasselbe richterlich als ungültig zu erklären.
Allein jene Unzukömmlichkeiten würden bei richtiger Handhabung
des Gesetzes gar nicht bestehen, eventuell könnte der Rechts
öffnungsrichter zu ihrer Vermeidung im einzelnen Falle gemäß
Art. 36 des Bundesgesetzes den Suspensiveffekt eintreten lassen,
da dieser Artikel nicht nur die im Bundesgesetz selbst erwähnten
Rechtsvorkehren betreffe, sondern von allgemeiner Tragweite sei.
Nach dem Gesagten erscheine die im bernischen Einführungs
gesetz vorgesehene Appellation nur insoweit als bundesrechtswidrig,
als ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung beigelegt
werde, im übrigen aber bestehe sie zu Recht. Daher sei der
Appellations und Kassationshof gehalten, auf die vorliegende
Appellation materiell einzutreten. Seine Weigerung, dies zu tun,
qualifiziere sich demnach als bewußte Nichtanwendung eines gel
tenden Gesetzes, somit als Rechtsverweigerung im Sinne des
Art. 4 B. V.
C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
verweist als Rekursantwort auf seine Vernehmlassung an das
Bundesgericht i. S. des Rekurses Lack, Aeschlimann und Jost
gegen Aebi. Dort hatte er mit dem Antrag auf Rekursabwei
sung, soweit hier wesentlich, geltend gemacht: Nach den citierten
Entscheidungen der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Bundesgerichts, welche den Suspensiveffekt der im bernischen
Einführungsgesetz vorgesehenen Appellation als bundesrechtswidrig
erklären, trotzdem jenes Gesetz und damit das streitige Rechts
mittel mit seiner suspensiven Wirkung durch den Bundesrat ge
nehmigt worden sei, können die kantonalen Gerichte nicht mehr
einfach auf diese bundesrätliche Genehmigung abstellen, sondern
seien genötigt, gegebenenfalls jede der in Rede stehenden kantona
len Gesetzesbestimmungen selbständig darauf zu prüfen, ob sie
mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Dies aber treffe mit Rück
sicht auf die erwähnte bundesgerichtliche Auslegung des Bundes
rechts für die bernische Appellation nicht zu. Da das Bundes
gericht eine Suspensivwirkung als schlechthin unzulässig erkläre,
könne dieselbe entgegen der Annahme des Rekurrenten
auch nicht gemäß Art. 36 des Bundesgesetzes verliehen werden.
D. Der Vertreter der Rekursbeklagten, Frau Cardoner, sieht
sich zu Gegenbemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Entscheid des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern, der dahin
geht, daß die im bernischen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
betr. Schuldbetreibung und Konkurs für Rechtsöffnungsstreitsachen
vorgesehene Appellation, weil bundesrechtswidrig, nicht in Kraft
bestehe. Dieser Entscheid bezw. die daraus resultierende formelle
Abweisung der vom Rekurrenten eingereichten Appellationserklä
rung wird aus dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung (Ver
letzung von Art. 4 B. V.) angefochten. Nun handelt es sich
dabei zunächst allerdings um die Anwendung kantonalen Prozeß
rechts, welche an sich das Bundesgericht im Sinne der angerufe
nen Verfassungsbestimmung nur darauf zu überprüfen befugt
wäre, ob nicht der kantonale Richter klare Rechtsnormen rein
willkürlich, d. h. mit nur vorgeschobener, nicht sachlicher Begrün
dung, mißachtet habe. Allein der angefochtene Entscheid selbst
beruht nicht auf jenem kantonalen, sondern auf eidgenössischem
Recht, indem er die Zulässigkeit der streitigen Prozeßvorschriften,
gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betr. Schuld
betreibung und Konkurs, verneint. Somit steht in letzter Linie
die Auslegung von Normen dieses Bundesgesetzes in ihrem Ver
hältnis zum kantonalen Prozeßrecht in Frage. In dieser Hinsicht
aber ist eine verfassungswidrige Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetz schon dann anzunehmen, wenn eine kantonale Behörde den
hier maßgebenden Grundsatz der derogatorischen Kraft des eid
genössischen gegenüber dem kantonalen Recht
Art. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung
unrichtig an
gewendet hat, sei es, daß sie dem kantonalen Recht einen zu
großen Spielraum gewährt, bezw. implicite das Bundesrecht zu
eng interpretiert, sei es, daß sie umgekehrt -
wie vorliegend
behauptet die Tragweite eidgenössischer Normen überschätzt und
dadurch die Geltung kantonalrechtlicher Bestimmungen in bundes
rechtswidriger Art beschränkt hat. Denn die verfassungsmäßige
Garantie der Rechtsgleichheit, welche der Rekurrent anruft, erfor
dert zweifellos, daß der Wirkungsbereich des eidgenössischen Rechts
in einheitlicher, zuverlässiger Weise abgegrenzt sei; sie bedingt daher
die Kompetenz des Bundesgerichts, Entscheidungen kantonaler
Behörden, die sich auf jene Abgrenzung beziehen, nicht nur in
dem oben bezeichneten beschränkten Sinne, sondern durchaus frei
zu überprüfen und schon wegen sachlicher Unrichtigkeit aufzuheben.
Dieser Auffassung entspricht denn auch das Urteil des Bundes
gerichts i. S. Hediger Söhne (Amtl. Samml., Bd. XXV
1, Nr. 31, Erw. 2), welches den dem heutigen entgegengesetzten
Fall, einen Rekurs gegen die Zulassung der Anwendbarkeit
kantonalrechtlicher Vorschriften betrifft.
- Nach dem Gesagten hat das Bundesgericht vorliegend auf
eine selbständige Untersuchung der Frage einzutreten, ob die Inter
pretation des Bundesrechts durch das angefochtene Urteil des ber
nischen Appellations und Kassationshofes materiell richtig sei
oder nicht. Wenn nun die kantonale Behörde ihre Auffassung in
erster Linie auf die Praxis der Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer des Bundesgerichts stützt, laut welcher einem Rechtsmittel
im Rechtsöffnungsverfahren nach Bundesrecht keinenfalls Suspen
sivwirkung zukommen kann, so ist hierüber vorab zu bemerken,
daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof an jene Praxis
gebunden ist, indem dieselbe den Einfluß des Rechtsöffnungs
entscheides auf die pendente Betreibung, also eine Frage rein be
treibungsrechtlicher Natur beschlägt, deren Entscheidung ausschließ
lich in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden fällt. Demnach muß
eine kantonale Gesetzesvorschrift, welche einem Rechtsmittel streiti
ger Art Suspensiveffekt verleiht so die hier einschlägige Be
stimmung des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, bezw. der bernischen
Prozeßordnung über die Appellation ohne weiteres als bun
desrechtswidrig bezeichnet werden und kann daher, gemäß dem
mehrerwähnten Grundsatz der derogatorischen Wirkung des Bun
desrechts, nicht in Kraft bestehen. Allein aus dieser Feststellung
ergibt sich keineswegs notwendig, wie der Appellations und Kas
sationshof annimmt, daß ein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt
in casu die bernische Appellation schlechthin dem Bundes
recht widerspreche und in seiner Totalität rechtsungültig sei;
vielmehr würde diese Schlußfolgerung nur dann zutreffen, wenn
ein solches Rechtsmittel ohne jenen Effekt überhaupt nicht mehr
aufrecht erhalten werden könnte, keinen vernünftigen Sinn und
Zweck mehr hätte. Dies kann jedoch speziell mit Bezug auf die
in Rede stehende Appellation durchaus nicht behauptet werden.
Denn einerseits ist zu beachten, daß die Frage nach dem Suspen
siveffekt derselben für alle diejenigen zahlreichen Fälle, in welchen
die erste Instanz die Rechtsöffnung verweigert, gar keine Bedeu
tung hat. Anderseits ist die Appellation ohne jenen Effekt gewiß
auch im Falle der Rechtsöffnungserteilung in erster Instanz kei
neswegs zwecklos, da das Appellationsurteil bei gesetzentsprechender
Durchführung des bernischen Verfahrens, welche natürlich voraus
gesetzt werden muß, ohne Zweifel zeitig genug ergehen kann, um
die Wirkung des erstinstanzlichen Entscheides, sofern er ihm wider
spricht, aufzuheben, bevor die Betreibung in ihrem Fortgang eine
nicht mehr zu beseitigende Situation (Vollzug der Pfandverwer
tung; Konkurseröffnung) geschaffen hat. In Art. 40 Ziff. 3
des Einführungsgesetzes ist ja dem Appellations und Kassations
hofe zur Pflicht gemacht, die Rechtsöffnungsfälle, mit Übergehung
der üblichen Reihenfolge auf einen der nächsten Sitzungstage an
zuberaumen und zwar auch während der Gerichtsferien. Da das
bernische Obergericht wöchentlich Sitzungen hält, ist damit die
Möglichkeit gegeben, eine Berufung in 8 14 Tagen nach ihrer
Einreichung zu erledigen.
Übrigens ergibt sich schon aus der historischen Entwicklung des
heutigen summarischen Prozeßverfahrens (vergl. Briegleb: Ge
schichte des Exekutivprozesses), daß die Unterdrückung des Suspen
siveffektes der Appellation nicht etwa deren Wesenheit berührt,
sondern lediglich eine durch die spezielle Natur jenes Verfahrens
erforderte Modifikation derselben darstellt. Aus diesem Gesichts
punkt hat denn auch der Bundesgesetzgeber selbst in Art. 36 leg.
cit. die nicht aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel des Betrei
bungsrechts, darunter also auch der im Gesetze selbst ausdrücklich
vorgesehenen Berufung in den ähnlichen Fällen der Art. 174
und 185, als Regel aufgestellt.
3. In zweiter Linie geht die Argumentation des angefochtenen
Urteils selbständig dahin, es sei überhaupt ein Instanzenzug im
Rechtsöffnungsverfahren mit dem geltenden Bundesrecht nicht
vereinbar, so daß die vom bernischen Gesetzgeber eingeführte Ap
pellation schon aus diesem Grunde nicht in Kraft bestehen könne.
Der Appellations und Kassationshof deutet in seiner Rekurs
antwort an, er hätte sich mit Rücksicht auf die Genehmigung des
maßgebenden kantonalen Einführungsgesetzes durch den Bundesrat
allerdings nicht für kompetent gehalten, hierüber zu entscheiden,
wenn nicht die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Bundesgerichts durch ihre mehrerwähnte Praxis hinsichtlich des
Suspensiveffekts implicite eine solche, den Richter bindende Wir
kung jener Genehmigung verneint hätte. Nun wäre auf diesen
Einwand an sich vorab zu untersuchen, welche Bedeutung und
Tragweite der bundesrätlichen Genehmigung des genannten Ge
setzes gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes betr. Schuldbetreibung
und Konkurs zukomme, ob damit insbesondere, wie die Vorinstanz
zu behaupten scheint, die in jenem enthaltenen Bestimmungen über
das Rechtsöffnungsverfahren allgemein und für den Richter ver
bindlich als bundesrechtlich zulässig anerkannt seien; allein dies
mag vorliegend dahingestellt bleiben, da sich speziell über die hier
streitige Frage der Zulässigkeit des Instanzenzuges die Auffassung
des Bundesgerichts, gemäß den nachfolgenden Ausführungen, ma
teriell mit der im genehmigten Gesetz zum Ausdruck gelangten
Anschauung des Bundesrates deckt, so daß das Resultat jener
formellen Erörterung die konkrete Entscheidung unter keinen Um
ständen beeinflussen könnte. In der Sache selbst ist nämlich auf
folgende Erwägung abzustellen: Das Bundesgesetz betr. Schuld
betreibung und Konkurs erteilt den Kantonen in Art. 25 Ziff. 2
den allgemeinen Auftrag, das Rechtsöffnungsverfahren zu nor
mieren und gibt hierüber des näheren lediglich die Weisung
(Art. 84), daß der Richter nach Einvernahme der Parteien
binnen fünf Tagen seit Anbringung des Begehrens zu entschei
den habe. In dieser direkten bundesrechtlichen Vorschrift nun, auf
welche übrigens die Vorinstanz gar nicht abgestellt hat, kann ein
durchgreifendes Verbot des Instanzenzuges nicht gefunden werden.
Dieselbe verlangt, was den Gang des Verfahrens betrifft, offen
bar nur, daß nach fünf Tagen ein Urteil erlassen sei, welches, sei
nem Zweck für die pendente Betreibung entsprechend, den Zwischen
fall des Rechtsvorschlages vorläufig erledigt und dem Gläubiger
die Möglichkeit schafft, sich einer bestehenden Pfändung anzu
schließen, nicht aber, daß gleichzeitig das Verfahren überhaupt
seinen Abschluß finden müsse; vielmehr ist jedenfalls eine Weiter
ziehung der Streitsache ohne suspensive Wirkung mit jenem betrei
bungsrechtlichen Zwecke sehr wohl vereinbar. Ausdrückliche Vor
schriften anderer Art betreffend das Rechtsöffnungsverfahren
enthält das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht,
namentlich finden sich in demselben über die Frage der Appellabili
täl der Rechtsöffnungsentscheide Bestimmungen weder positiver
noch negativer Art. Das Gesetz schweigt über diese Frage, gleich
wie es auch bezüglich anderer, den Gerichten überwiesener Entschei
dungsbefugnisse im summarischen Verfahren keine Bestimmung
über die Möglichkeit einer Berufung enthält, nämlich bezüglich
der Bewilligung eines verspäteten Rechtsvorschlages (Art. 77)
und der Aufhebung bezw. Einstellung der Betreibung (Art. 85).
Trotz diesem Schweigen haben eine Reihe von Kantonen, darun
ter auch der Kanton Bern (vergl. Art. 36, Ziff. 1 und 2 des
Einführungsgesetzes) nicht gezögert, auch für diese beiden Fälle,
und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, eine Appellation
einzuführen, und es ist dieselbe bis heute noch nie in Frage ge
stellt worden.
Wenn daher das Bundesgesetz in andern Fällen des summari
schen Verfahrens die Berufungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen
hat, wie in Art. 174 für das Konkurserkenntnis (vergl. auch
Art. 189 Abs. 2) und in Art. 185 für den Entscheid über die
Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung, so
kann daraus, für sich allein, gewiß noch nicht der Schluß
zogen werden, daß der Bundesgesetzgeber in allen andern Fällen
die Berufung ausdrücklich habe ausschließen wollen. Ein solches
Verbot könnte angesichts des den Kantonen in Art. 25 Ziff. 2
erteilten allgemeinen Auftrages zur Feststellung des Verfahrens
im summarischen Prozeßverfahren betreffend Rechtsvorschläge und
Konkursbegehren nur dann angenommen werden, wenn noch an
dere Umstände, wenn namentlich die gesamte Okonomie des
Gesetzes darauf hinweisen würde, daß die Einführung einer zwei
ten Instanz für die Rechtsöffnungsentscheide nicht möglich wäre
und zu Verwicklungen führen müßte, deren Lösung im Gesetze
weder ausdrücklich vorgesehen ist, noch auf dem Wege der Aus
legung und analogen Anwendung sich finden läßt. Dies scheint
der Appellations und Kassationshof allerdings anzunehmen,
allein die Argumente, welche er hiefür vorbringt, können nicht
als stichhaltig bezeichnet werden. Wenn das angefochtene Urteil
zunächst ausführt, das Bundesgesetz hätte, bei Zulassung einer
zweiten Rechtsöffnungsinstanz im genannten Sinne, unter den
Urkunden des Art. 85 den Entscheid dieser zweiten Instanz,
welcher die in erster Instanz zugelassene Rechtsöffnung ablehnt,
erwähnen müssen, so beruht dies auf einer Verwechslung des for
mellen mit dem materiellen Recht. Der citierte Artikel betrifft die
Aufhebung bezw. Einstellung einer formell korrekten Betreibung
aus Gründen materiellrechtlicher Natur (Nichtexistenz bezw. Nicht
fälligkeit der Forderung) und bestimmt, daß dieselben erst nach
gerichtlicher Anerkennung wirksam seien; in dem vorliegend ange
nommenen Falle aber, in welchem die zweite Instanz einen erst
instanzlichen, die Rechtsöffnung bewilligenden Entscheid abgeän
dert hat, handelt es sich um die Beseitigung eines als formell
unzulässig erkannten Betreibungsaktes durch das betreffende Er
kenntnis selbst, welches natürlich ipso jure wirkt und die weiter
geführte Betreibung direkt hemmt, womit allfällig bereits vollzo
gene Betreibungshandlungen von selbst als nichtig dahinfallen, so
daß es eines besondern gerichtlichen Verfahrens hiezu nicht bedarf.
Für ein solches Verfahren wäre so wenig Raum vorhanden, wie
in dem Falle, wo ein letztinstanzliches kantonales Rechtsöffnungs
urteil auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses aufgehoben,
oder wo ein erstinstanzlicher Entscheid infolge Nichtigkeitsklage
hinfällig wird. Eventuell, wenn der Betreibungsbeamte diese Kon
sequenzen aus der durch den Berufungsentscheid geschaffenen
Sachlage zu ziehen sich weigern sollte, wären die Aufsichts
behörden die zur Intervention allein kompetenten Stellen.
Ebensowenig schlüssig für den Ausschluß einer Berufung im
Rechtsöffnungsverfahren ist der weitere Einwand, es hätte das
in Art. 83 vorgesehene Provisorium auf die Zeit zwischen dem
erst und zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ausgedehnt
werden müssen, wenn ein Instanzenzug hätte zugelassen werden
wollen. Es ist nicht klar, welches Provisorium damit gemeint
sein soll. Sollte darunter die in Abs. 1 erwähnte Möglichkeit,
provisorische Pfändung oder Aufnahme des Güterverzeichnisses
verlangen zu können, verstanden sein, so wäre zu sagen, daß die
Bemerkung durchaus unverständlich ist, da ja die Frage, ob der
Gläubiger diese Befugnisse schon auf Grund der erstinstanzlichen
Bewilligung der Rechtsöffnung habe oder nicht, identisch ist mit
der im Falle Lehmann vom Bundesgericht entschiedenen Frage
nach der Wirkung des erstinstanzlichen Entscheides auf die Be
treibung und aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Norm hier
über für die heute zu entscheidende Frage keinerlei Schlußfolge
rungen gezogen werden können. Wenn aber geltend gemacht wer
den wollte, es hätte gleich wie in Absatz 3 des Art. 83 für
den Fall der Verwirkung oder Abweisung der Aberkennungsklage
bestimmt ist, die Rechtsöffnung bezw. Pfändung werde eine end
gültige das gleiche auch für den Fall der Bestätigung einer
erstinstanzlich bewilligten Rechtsöffnung durch die zweite Instanz
bestimmt und damit implicite der Rechtsöffnung bezw. Pfändung
ein bloß provisorischer Charakter auch für die Zeit zwischen dem
erst und zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid beigelegt wer
den sollen, so ist ebenfalls nicht einzusehen, wieso sich aus dem
Mangel einer solchen Gleichstellung ein Schluß gegen die Zu
lässigkeit der Appellation ziehen ließe. Das Provisorium, welches
besteht in der Zeit zwischen dem Moment, da eine provisorische
Rechtsöffnung erteilt worden ist und dem Zeitpunkt, in welchem
feststeht, daß die Aberkennungsklage verwirkt bezw. abgewiesen ist,
und das nach der Meinung der Vorinstanz auch auf die Zeit
zwischen dem erst und zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
hätte ausgedehnt werden sollen, äußert sich ja nur darin, daß die
provisorische Rechtsöffnung eben provisorisch bleibt, d. h. nur
das Recht zur provisorischen Pfändung bezw. zur Aufnahme
eines Güterverzeichnisses verleiht, was sich ja, wie erwähnt, aus
Art. 83 Alinea 1 ergibt. Die Vorschrift des dritten Alinea eod.
hat lediglich die Dauer dieses Provisoriums und die Wirkungen
fixiert, die nach Ablauf desselben eintreten. Davon nun, daß
diese Bestimmungen des Art. 83 Abs. 3 auch auf den Fall einer
Appellation eines provisorischen Rechtsöffnungsentscheides hätten
ausgedehnt werden können, kann ebenfalls keine Rede fein.
Endlich ist auch nicht einzusehen, wieso der Mangel einer
Bestimmung darüber, daß der Beginn der Frist zur Erhebung
der Aberkennungsklage auf den Zeitpunkt der oberinstanzlichen
Rechtsöffnungserteilung hinausgeschoben sei, zwingend auf die
Absicht des Gesetzgebers hinweise, eine solche Oberinstanz auszu
schließen. Da das Bundesgesetz hier die allgemeine Vollmacht an
die Kantone zur Regelung des Verfahrens nicht einschränkt, blieb
eben Raum für ein Verfahren mit zwei oder nur mit einer ein
zigen Instanz, und es konnte daher auch der Beginn der Frist
für die Aberkennungsklage nicht einheitlich auf den Zeitpunkt
des zweitinstanzlichen Urteils angesetzt werden, so daß sich ganz
ungezwungen erklärt, weshalb der Anfangspunkt der Frist in
mehr allgemeiner Art und Weise bezeichnet wurde, so daß die
Beantwortung der Frage, welchen Einfluß auf den Fristenlauf
die Berufung habe, der Praxis überlassen blieb, die denn auch
schon längst die übrigens auf der Hand liegende Lösung gefunden
hat. (Vergl Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XXII, S. 328.
Die sämtlichen von der Vorinstanz signalisierten Unzukömm
lichkeiten, welche die Möglichkeit einer Appellation des Rechts
öffnungsentscheides im Gefolge haben soll, erweisen sich somit als
von ganz untergeordneter Bedeutung. Die Schwierigkeiten, die sich
in einzelnen Fällen etwa daraus ergeben könnten, daß eine in
erster Instanz bewilligte Rechtsöffnung zweitinstanzlich verweigert
wird, sind nicht größer, als diejenigen, welche bei der Bewilligung
eines nachträglichen Rechtsvorschlages nach Art. 77 eintreten
können. In diesem letztern Falle hat der Gesetzgeber die Folgen
eines solchen Entscheides im Gesetze selbst auch nicht ausdrücklich
ausgesprochen, sondern die Praxis hat sie festgesetzt. Umsoweniger
kann aus der Tatsache, daß auch bei der Rechtsöffnung die Be
stimmung der Wirkungen eines zweitinstanzlichen Entscheides der
raxis überlassen wurde, auf ein Verbot geschlossen werden, eine
zweite Instanz einzuführen, zumal ja, wenn die Berufung auch
summarisch erledigt wird, wie bereits erwähnt, der zweitinstanz
liche Entscheid immer ergehen kann, bevor auf Grund des erst
instanzlichen eine Betreibungshandlung ergehen könnte, die sich
ohne Schädigung nicht mehr rückgängig machen ließe.
4. Was die Anwendbarkeit des Art. 36 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes auf das hier streitige Rechtsmittel betrifft:
die Frage, ob die zweite Instanz im Rechtsöffnungsverfahren
der Appellation ausnahmsweise suspensive Wirkung verleihen
könne, so kann hierauf vorliegend nicht eingetreten werden, da der
Entscheid hierüber, im Sinne der Erwägung 2 oben, in die
Kompetenz der Aufsichtsbehörden fällt.
Demnach hat das Bundesgericht
er kannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und somit der angefochtene Ent
scheid des bernischen Appellations und Kassationshofes in der
Meinung aufgehoben, daß der Appellations und Kassationshof
zu materieller Behandlung der in Frage stehenden Streitsache
verhalten wird.