Art. 58 B.V.; Art. 7 K.V.; competence of the lawful judge in criminal matters: where cantonal constitution and court organization reserve first-instance criminal jurisdiction to a specific court, the executive may not, by implementing ordinance to a federal statute, confer criminal jurisdiction on a civil court committee. Such a transfer constitutes the creation of a new criminal court and requires legislative constitutional amendment, not mere administrative regulation. Federal approval of the ordinance only covers conformity with federal law, not compatibility with cantonal constitutional law (consid. 1-2).
tons. Die Kompetenz des Gerichtsausschusses sei auf Civilstrei tigkeiten beschränkt. Der Gerichtsausschuß habe verfassungsgemäß keine Strafgewalt. Der Landrat habe nicht die Befugniß gehabt in einer Vollziehungsverordnung zu einem Bundesgesetz gegen Verfassung und Gesetz ein Civilgericht mit Strafgewalt auszu statten. Diese Befugnis stehe nur der Landsgemeinde zu nach dem für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Verfahren (Verf. lrt. 39 a). Nach dem Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz werde, wer schuldhaf ter Weise den Militärpflichtersatz nicht entrichtet vom Straf richter mit Haft bestraft; gemeint sei der nach Verfassung und Gesetz zuständige kantonale Strafrichter, und das sei in Nidwal den das Kantonsgericht. Der Rekurrent sei daher seinem verfas sungsmäßigen Richter entzogen worden. Sodann sei dem Rekur renten die Beiziehung eines Verteidigers verweigert worden unter Berufung auf 5 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung. Diese Bestimmung stehe im Widerspruch mit Art. 64 K. V. ( In Straf und Appellationsfällen findet Anklage und Verteidigung statt. Wo der Beklagte nicht selbst einen Verteidiger wählen kann, wird ein solcher von Amtes wegen bestellt. ) Das Recht der Verleidigung involviere die Befugnis, einen Verteidiger herbeizu ziehen. Auch aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben. D. Der Gerichtsausschuß Nidwalden hat auf Bemerkungen verzichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regie rungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses ange tragen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Landrat habe nach Art. 48 Ziff. 4 die erforderlichen Vollziehungs verordungen und Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen zu erlassen. Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz schreibe nicht vor, daß zur Aburteilung renitenter Militärsteuer pflichtiger nur die verfassungsmäßigen kantonalen Strafgerichts kollegien kompetent seien, sondern es überlasse es den Kantonen, einen Strafrichter zu bezeichnen. In der Vollziehungsverordnung habe festgestellt werden müssen, wer als Strafrichter zu fungieren habe. Der Gerichtsausschuß sei als solcher bezeichnet worden, nicht als Civilinstanz, sondern als Abteilung des Kantonsgerichts in seiner Eigenschaft als Strafgericht. Die Verordnung sei vom Bundesrat genehmigt worden. Es sei auch durchaus kein Be dürfnis vorhanden, daß in so unbedeutenden Straffällen der ganze kostspielige Apparat des Kantonsgerichts in Bewegung gesetzt werde. Seinem verfassungsmäßigen Richter sei der Rekurrent nicht entzogen worden. Ebensowenig sei das durch die Verfassung ge währleistete Verteidigungsrecht durch den Ausschluß von Verteidi gern verletzt; denn, da kein Ankläger erscheine, seien die Rechte der Verteidigung nicht verkürzt, wenn der Angeklagte sich selber verteidigen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gericht ist. Indem der Landrat in der Vollziehungsverordnung die fraglichen Fälle an den Gerichtsausschuß gewiesen hat, hat er ein Civilgericht mit Strafgewalt ausgestattet, also ein neues Straf gericht geschaffen. Hiezu bedurfte es aber einer Anderung der in der Verfassung und Gerichtsorganisation enthaltenen Vorschriften, wie sie nur von der gesetzgebenden Behörde des Kantons, der Landsgemeinde (K. V. Art. 37 u. 39), und nicht von der ober sten Verwaltungsbehörde, dem Landrat (K. V. Art. 45 ff.), vor genommen werden konnte. 5 Abs. 1 der Verordnung muß da her als verfassungswidrig bezeichnet werden. Mit Unrecht leitet der Regierungsrat die Kompetenz des Land rates zum Erlaß der betreffenden Bestimmung aus Art. 48 Ziff. 4 K. V., in Verbindung mit dem Bundesgesetz selber ab. Dieses letztere bestimmt nur, daß das Strafverfahren von den Kantonen in den Vollziehungsbestimmungen festzustellen sei. Aber daß ein neuer und besonderer kantonaler Strafrichter von den Kantonen für diese Fälle zu schaffen sei, ist vom Bundesgesetz weder ausdrücklich, noch dem übrigen Inhalt nach gefordert. sofern enthält deshalb 5 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungs verordnung nicht eine Ausführung des Bundesgesetzes, sondern es wird damit eine darüber hinausgehende, auf eigener, freier Entschließung des Landrates beruhende Anordnung geschaffen. Für die Kompetenz des Landrates zum Erlaß dieser Anordnung kann demnach auf Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung nicht abgestellt werden, und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, wie es sich verhalten würde, wenn nach dem Bundesgesetz eine An ordnung, wie die angefochtene, notwendigerweise hätte erlassen werden müssen. Der Regierungsrat beruft sich endlich auf die Tatsache, daß der Bundesrat die Vollziehungsverordnung des Landrates geneh migt hat. Allein diese Genehmigung bezieht sich nur darauf, ob die Verordnung den Bestimmungen des Bundesgesetzes entspricht. Ob sie sich auch im Einklang mit dem kantonalen Staatsrecht befindet, hatte der Bundesrat nicht zu prüfen. 2. Der verfassungsmäßige Richter, um den Straffall des Re kurrenten zu beurteilen, war nach dem Gesagten das Kantons gericht. Da der Rekurrent in Anwendung von 5 Ziff. 1 der Verordnung vor den Gerichtsausschuß gestellt und von diesem beurteilt worden ist, ist er seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden. Das angefochtene Urteil ist daher wegen Ver letzung von Art. 58 B. V. und Art. 7 K. V. aufzuheben. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der zweite Beschwerdepunkt des Rekurrenten Verletzung der in Art. 64 K. V. gewährleisteten Rechte der Verteidigung zutref fen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom 18. Februar 1903 auf gehoben.