- Urteil vom 18. Juni 1903 in Sachen Christen
gegen Regierungsrat Unterwalden nid dem Wald.
Bundesgesetz betr. Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militär
pflichtersatz. Kantonale Vollziehungs-Verordnung hiezu, die,
entgegen Verfassung und Gesetz, die Beurteilung des Deliktes der
schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes einer in
Verfassung und Gesetz nicht als Strafgericht vorgesehenen Behörde
zuweist. Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.
A. Durch Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom
- Februar 1903 wurde der Rekurrent Christen wegen schuld
hafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für die Jahre 1898
bis 1902 in Anwendung von Art. 1 des Bundesgesetzes betref
fend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz
zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Christen hatte die Kompe
tenz des Gerichtsausschusses bestritten.
B. Die vom Landrat des Kantons Unterwalden nid dem Wald
am 12. April 1901 zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung
des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz erlassene Voll
ziehungsverordnung bestimmt in 5, daß der Kreiskommandant
die Schuldbaren an den Gerichtsausschuß weist und daß der
Gerichtsausschuß in rein summarischem Verfahren urteilt, wobei
Verteidiger ausgeschlossen sind. Der durch Verfassungsrevision
vom 29. April 1900 geschaffene Gerichtsausschuß ist eine Abtei
lung des Kantonsgerichts, bestehend aus dem Präsidenten und
zwei Mitgliedern. Er beurteilt endgültig und im summarischen
Verfahren alle Civilstreitigkeiten, deren Streitwert 20 Fr., nicht
aber 100 Fr. übersteigt (K. Verf. 57, Gerichtsorganisation
3). Das aus sieben Mitgliedern bestehende Kantonsgericht ist
Civil und Strafgericht; als einziges erstinstanzliches Strafgericht
entscheidet es über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungs
behörde zur Beurteilung überwiesen werden (K. Verf. 58,
Ziff. 3, Gerichtsorganis. 4).
Der Gerichtsausschuß hatte anläßlich des Straffalles Christen
Bedenken über seine verfassungsmäßige Zuständigkeit, Strafsachen
zu beurteilen, mit Rücksicht auf 57 der Kant. Verf. und 3
der Gerichtsorganisation, die dem Gerichtsausschuß nur civil
gerichtliche Funktionen zuweisen. Der Regierungsrat, an den sich
der Gerichtsausschuß um Wegleitung gewandt hatte, teilte jedoch
diese Bedenken nicht, sondern wies den Gerichtsausschuß an, die
Fälle schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu be
urteilen. Der Gerichtsausschuß erließ hierauf das eingangs er
wähnte Urteil.
C. Gegen dieses Urteil hat Christen rechtzeitig den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
es sei das Urteil aufzuheben. In der Begründung wird ausge
führt, das Urteil enthalte einen Verstoß gegen Art. 58 B. V.
und Art. 7 K. V. ( Niemand kann seinem verfassungsmäßigen
Richter entzogen werden ). Nach Verfassung und Gesetz sei das
Kantonsgericht das einzige erstinstanzliche Strafgericht des Kan
tons. Die Kompetenz des Gerichtsausschusses sei auf Civilstrei
tigkeiten beschränkt. Der Gerichtsausschuß habe verfassungsgemäß
keine Strafgewalt. Der Landrat habe nicht die Befugniß gehabt
in einer Vollziehungsverordnung zu einem Bundesgesetz gegen
Verfassung und Gesetz ein Civilgericht mit Strafgewalt auszu
statten. Diese Befugnis stehe nur der Landsgemeinde zu nach dem
für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Verfahren (Verf.
lrt. 39 a). Nach dem Bundesgesetz betreffend Ergänzung des
Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz werde, wer schuldhaf
ter Weise den Militärpflichtersatz nicht entrichtet vom Straf
richter mit Haft bestraft; gemeint sei der nach Verfassung und
Gesetz zuständige kantonale Strafrichter, und das sei in Nidwal
den das Kantonsgericht. Der Rekurrent sei daher seinem verfas
sungsmäßigen Richter entzogen worden. Sodann sei dem Rekur
renten die Beiziehung eines Verteidigers verweigert worden unter
Berufung auf 5 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung. Diese
Bestimmung stehe im Widerspruch mit Art. 64 K. V. ( In
Straf und Appellationsfällen findet Anklage und Verteidigung
statt. Wo der Beklagte nicht selbst einen Verteidiger wählen kann,
wird ein solcher von Amtes wegen bestellt. ) Das Recht der
Verleidigung involviere die Befugnis, einen Verteidiger herbeizu
ziehen. Auch aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil als
verfassungswidrig aufzuheben.
D. Der Gerichtsausschuß Nidwalden hat auf Bemerkungen
verzichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regie
rungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses ange
tragen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der
Landrat habe nach Art. 48 Ziff. 4 die erforderlichen Vollziehungs
verordungen und Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen
und kantonalen Gesetzen zu erlassen. Das Bundesgesetz betreffend
die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz
schreibe nicht vor, daß zur Aburteilung renitenter Militärsteuer
pflichtiger nur die verfassungsmäßigen kantonalen Strafgerichts
kollegien kompetent seien, sondern es überlasse es den Kantonen,
einen Strafrichter zu bezeichnen. In der Vollziehungsverordnung
habe festgestellt werden müssen, wer als Strafrichter zu fungieren
habe. Der Gerichtsausschuß sei als solcher bezeichnet worden, nicht
als Civilinstanz, sondern als Abteilung des Kantonsgerichts in
seiner Eigenschaft als Strafgericht. Die Verordnung sei vom
Bundesrat genehmigt worden. Es sei auch durchaus kein Be
dürfnis vorhanden, daß in so unbedeutenden Straffällen der ganze
kostspielige Apparat des Kantonsgerichts in Bewegung gesetzt
werde. Seinem verfassungsmäßigen Richter sei der Rekurrent nicht
entzogen worden. Ebensowenig sei das durch die Verfassung ge
währleistete Verteidigungsrecht durch den Ausschluß von Verteidi
gern verletzt; denn, da kein Ankläger erscheine, seien die Rechte
der Verteidigung nicht verkürzt, wenn der Angeklagte sich selber
verteidigen müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob nach der ver
fassungsmäßigen Ordnung der Strafgerichtsbarkeit in Nidwalden
der Gerichtsausschuß zuständig ist, die Fälle schuldhafter Nicht
bezahlung des Militärpflichtersatzes zu beurteilen, und da die kan
tonale Vollziehungsverordnung zum mehrfach citierten Bundes
gesetz in 5 Abs. 1 diese Fälle dem Gerichtsausschuß zur
Aburteilung überweist, so spitzt sich die Frage dahin zu, ob die
Verordnung in diesem Punkte verfassungsmäßig ist. Der Rekurs
richtet sich allerdings nicht gegen die Verordnung selber, die wegen
Ablaufs der Rekursfrist nicht mehr anfechtbar ist, sondern gegen
das Urteil, durch das die Verordnung auf den Rekurrenten an
gewandt worden ist.
Die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes ist ein
Delikt, das nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom Straf
richter mit Haft von ein bis zehn Tagen bestraft wird. Gemeint
ist der kantonale Strafrichter. Nun ist nach Art. 58 K. V. und
4 der Gerichtsorganisation das Kantonsgericht das einzige
Strafgericht erster Instanz in Nidwalden. Der Gerichtsausschuß
ist lediglich Civilgericht für Bagatellsachen (K. V. Art. 57 und
Gerichtsorganis. 3) und hat keine Strafgewalt. Eine Über
tragung von Straffunktionen an eine Abteilung des Kantons
gerichts, also ein Gerichtsausschuß in Strafsachen, ist weder in
der Verfassung, noch in der Gerichtsorganisation vorgesehen, und
widerspricht der Verfassungsbestimmung, daß das Kantonsgericht
alle Straffälle beurteili und der Gerichtsausschuß lediglich Civil
gericht ist. Indem der Landrat in der Vollziehungsverordnung die
fraglichen Fälle an den Gerichtsausschuß gewiesen hat, hat er ein
Civilgericht mit Strafgewalt ausgestattet, also ein neues Straf
gericht geschaffen. Hiezu bedurfte es aber einer Anderung der in
der Verfassung und Gerichtsorganisation enthaltenen Vorschriften,
wie sie nur von der gesetzgebenden Behörde des Kantons, der
Landsgemeinde (K. V. Art. 37 u. 39), und nicht von der ober
sten Verwaltungsbehörde, dem Landrat (K. V. Art. 45 ff.), vor
genommen werden konnte. 5 Abs. 1 der Verordnung muß da
her als verfassungswidrig bezeichnet werden.
Mit Unrecht leitet der Regierungsrat die Kompetenz des Land
rates zum Erlaß der betreffenden Bestimmung aus Art. 48
Ziff. 4 K. V., in Verbindung mit dem Bundesgesetz selber ab.
Dieses letztere bestimmt nur, daß das Strafverfahren von den
Kantonen in den Vollziehungsbestimmungen festzustellen sei. Aber
daß ein neuer und besonderer kantonaler Strafrichter von den
Kantonen für diese Fälle zu schaffen sei, ist vom Bundesgesetz
weder ausdrücklich, noch dem übrigen Inhalt nach gefordert.
sofern enthält deshalb 5 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungs
verordnung nicht eine Ausführung des Bundesgesetzes, sondern
es wird damit eine darüber hinausgehende, auf eigener, freier
Entschließung des Landrates beruhende Anordnung geschaffen. Für
die Kompetenz des Landrates zum Erlaß dieser Anordnung kann
demnach auf Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung nicht abgestellt
werden, und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, wie
es sich verhalten würde, wenn nach dem Bundesgesetz eine An
ordnung, wie die angefochtene, notwendigerweise hätte erlassen
werden müssen.
Der Regierungsrat beruft sich endlich auf die Tatsache, daß
der Bundesrat die Vollziehungsverordnung des Landrates geneh
migt hat. Allein diese Genehmigung bezieht sich nur darauf, ob
die Verordnung den Bestimmungen des Bundesgesetzes entspricht.
Ob sie sich auch im Einklang mit dem kantonalen Staatsrecht
befindet, hatte der Bundesrat nicht zu prüfen.
2. Der verfassungsmäßige Richter, um den Straffall des Re
kurrenten zu beurteilen, war nach dem Gesagten das Kantons
gericht. Da der Rekurrent in Anwendung von 5 Ziff. 1 der
Verordnung vor den Gerichtsausschuß gestellt und von diesem
beurteilt worden ist, ist er seinem verfassungsmäßigen Richter
entzogen worden. Das angefochtene Urteil ist daher wegen Ver
letzung von Art. 58 B. V. und Art. 7 K. V. aufzuheben. Bei
dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der
zweite Beschwerdepunkt des Rekurrenten Verletzung der in
Art. 64 K. V. gewährleisteten Rechte der Verteidigung zutref
fen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des
Gerichtsausschusses von Nidwalden vom 18. Februar 1903 auf
gehoben.