Art. 45 Abs. 3 B.-V.; Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Bestrafung schwerer Vergehen; mindestens eine der einschlägigen Verurteilungen muß am Niederlassungsorte selbst ergangen sein. Frühere, vor der Niederlassung ausgesprochene Strafurteile vermögen den Entzug nicht zu tragen, auch nicht in Verbindung mit dem Vorwurf unsittlichen Lebenswandels. Der in der Verfassung von 1874 bewusst aufgegebene polizeiliche Entzugsgrund der Unsittlichkeit darf nicht unter dem Deckmantel von Art. 45 Abs. 3 wieder eingeführt werden; die Ausweisung setzt eine gerichtliche Feststellung des massgebenden Tatbestandes voraus (vgl. Erw. 2).
verständlich. Die Zeier sei schon wegen Unzucht und außerehe licher Geburt und zum andern wieder wegen Konkubinates be straft. Die Ausweisung der Zeier sei somit angezeigt. B. Unterm 16. Januar 1903 beschloß darauf der Gemeinderat von Horw: Maria Zeier sei aus der Gemeinde ausgewiesen und habe dieselbe innert 20 Tagen zu verlassen. In tatsächlicher Be ziehung ist dieser Beschluß damit begründet: Es sei dem Gemein derat zur Kenntnis gekommen, daß Maria Zeier, die mit dem am 21. November 1902 ausgewiesenen Rudolf Kaspar bis dahin im Konkubinat gelebt habe, nunmehr beständig unlauteres Ge sindel in ihre Wohnung in Horw aufnehme und beherberge, und daß sie schon wegen Unzucht und außerehelicher Geburt bestraft worden sei und im Jahre 1899 wegen Konkubinats mit obge nanntem Rudolf Kaspar eine Geldstrafe von 40 Fr. erlitten habe. In rechtlicher Beziehung stützt sich der Beschluß auf Art. 45 der Bundesverfassung und 13 des kantonalen Niederlassungs gesetzes vom 30. Mai 1874, welch' letztere Bestimmung, von den Gründen für den Entzug der Niederlassung handelnd, hiefür ledig lich auf den genannten Verfassungsartikel verweist. C. Gegen diese Ausweisungsverfügung rekurrierte Maria Zeier an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wurde aber mit Schlußnahme vom 28. Februar 1903 abgewiesen und zwar auf Grund der Erwägungen: Daß, wie sich aus den Akten ergebe, die Rekurrentin schon wiederholt wegen Unzuchtvergehen bestraft worden, und diese Vergehen als schwere Vergehen zu betrachten seien, welche gemäß Art. 45 B. V. eine Ausweisung rechtfertigen. Der Regierungsrat stützte sich in seiner Vernehmlassung für seinen Entscheid im weitern noch auf: 1. eine Bescheinigung des Polizisten Stocker vom 18. Februar 1903, worin derselbe im wesentlichen die in seinem Rapporte vom 14. Januar d. J. ge machten Angaben erneuert; 2. einen Auszug aus der Strafkon trolle des Statthalteramtes von Hochdorf nebst den bezüglichen Strafakten, wonach über die Rekurrentin nachfolgende Strafen verhängt worden sind: a) am 12. Juni 1888, 10 Tage Gefängnis und Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 2 Jahre wegen Dieb stahls im Betrage von 5 Fr.; b) am 1. Juli 1892 Fr. 20 Geld buße wegen Unzucht (außereheliche Schwängerung der Rekurrentin betreffend); c) am 24. Februar 1898 Fr. 40 Geldbuße eventuell Gefangenschaft wegen Unzucht (betreffend wiederholten außerehe lichen Geschlechtsverkehr mit dem erwähnten Rudolf Kaspar); 3. Untersuchungsakten des Statthalteramtes Luzern, laut welchen Rekurrentin und Rudolf Kaspar am 6. September 1901 wegen Konkubinats mil je 14 Tagen Gefängnis belegt wurden. D. Innert nützlicher Frist hat Maria Zeier den regierungs rätlichen Entscheid durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bun desgericht weitergezogen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei, auf Abs. 2 des Art. 45 B. V. also ihre Ausweisung sich nicht grün den lasse, und daß ferner auch wiederholte schwere Vergehen nicht vorliegen, welche die Anwendung von Abs. 3 cit. rechtfertigen könnten. E. Der Regierungsrat des Kantons Luzern schließt auf Ab weisung des Rekurses, von der Ansicht ausgehend, daß die gegen die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse, wenn sie auch aus der Zeit vor ihrer Niederlassung datieren, doch als Grundlage für eine Ausweisung dienen können, nachdem erstellt sei, daß die Rekurrentin sich in der Gemeinde Horw eines die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandels schuldig gemacht habe. Übrigens habe sich die Zeier inzwischen dem Aus weisungsbeschluß unterzogen und die Gemeinde Horw verlassen, wodurch ihr Rekurs gegenstandslos geworden sein dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nicht behauptet worden, daß der fragliche Ausweisungsbeschluß nur für den gegenwärtigen Moment Geltung beanspruche; viel mehr ist klar, daß dadurch der Rekurrentin auch das Recht abge sprochen werden wollte, sich später wieder in der Gemeinde Horw niederzulassen. In dieser Hinsicht vermag also der genannte Be schluß immer noch Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden und es ist somit auf die Beurteilung des Falles einzutreten. 2. Verfassungsrechtlich stützt sich der Regierungsrat zur Recht fertigung der verfügten Ausweisung auf die Bestimmung des Art. 45 Abs. 3 der Bundesverfassung, wonach die Niederlassung denjenigen entzogen werden kann, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Dabei gibt er zu, daß die gegen die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse sämtlich in die Zeit vor ihrer Niederlassung in Horw fallen, macht aber unter Berufung auf die produzierten Polizeirapporte geltend, daß sich die Rekurrentin in Horw einen die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel habe zu schulden kommen lassen. Der Rechtsstandpunkt des Regierungsrates entspricht in der Tat der bisherigen Praxis, insofern dieselbe, in extensiver Auslegung der genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzung für den Entzug der Niederlassung, angenommen hat, daß ein Entzug der Niederlassung auch dann zulässig sei, wenn die wiederholte gerichtliche Bestrafung in die Zeit vor der Niederlassung am Ausweisungsorte falle, sofern daneben noch der polizeiliche Nach weis vorliege, daß sich die betreffende Person am genannten Orte eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht habe (vergl. v. Salis, Bundesrecht II, Nr. 406 und 426, bundesgerichtliche Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 75, Erw. 2, S. 513; XXIV, 1. Teil, Nr. 122, Erw. 3, S. 626; XXV,
fassung muß man vielmehr nicht allein wegen der Nichterwähnung eines solchen Requisites im Verfassungstexte gelangen, sondern ferner und namentlich deshalb, weil die Verfassung von 1848 ausdrücklich den Entzug der Niederlassung wegen unsittlichen Lebenswandels durch polizeibehördliche Verfügung gestattete und weil diese Bestimmung bei der Revision von 1874 gestrichen wurde, woraus nur der eine Schluß gezogen werden kann, daß die gegenwärtige Verfassung bewußterweise diesen Rechtszustand in dem Sinne abändern wollte, daß nunmehr der Entzug der Niederlassung nur noch wegen Begehung einer eigentlichen straf baren Handlung und nach vorheriger Feststellung dieses Tatbe standes auf dem Wege des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens möglich sein soll. Es entspricht auch der Tendenz des Verfassungs gesetzgebers von 1874, dem Individualrechte der freien Nieder lassung eine weitergehende und entschiedenere Gewährleistung als bisher angedeihen zu lassen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI,