- Urieil vom 13. Mai 1903 in Sachen Zeier
gegen Regierungsrat Luzern.
Entzug der Niederlassung auf Grund wiederholter Bestrafung wegen
schwerer Vergehen , Art. 45 Abs. 3 B.-V. Voraussetzung des
Entzuges ist ein Strafurteil am Niederlassungsorte. Unzulässigkeit
des Entzuges der Niederlassung wegen unsittlichen Lebens
wandels .
A. Unterm 14. Januar 1903 reichte der Polizist Stocker dem
Gemeinderate von Horw einen Rapport ein, worin er anbrachte:
Es seien in jüngster Zeit gegen die Rekurrentin, Maria Zeier,
wiederholte Klagen eingelaufen. Dieselbe erlaube sich nämlich be
ständig, unlauteres Gesindel in ihre Wohnung aufzunehmen und
zu beherbergen. Der Rapportierende habe z. B. selbst schon öfters
verdächtige Kunden und abgestrafte Zuchthäusler dort bei Trink
gelagen angetroffen, durch welche Zusammenkünfte jedenfalls die
öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Nebstdem verstehe es die Zeier
sehr gut, hiesige Arbeiter an sich zu locken, wodurch schon wieder
holt Familiendrama entstanden seien. So habe sich eine Frau
Hafner in Kriens mehrmals schon beschwert, daß ihr Mann, von
der Zeier angelockt, seit drei Wochen nie mehr nach Hause ge
kommen sei, und nun bei dieser Wohnung genommen habe. Aus
sei selbst
welchen Gründen solche Anziehungen vorkommen,
verständlich. Die Zeier sei schon wegen Unzucht und außerehe
licher Geburt und zum andern wieder wegen Konkubinates be
straft. Die Ausweisung der Zeier sei somit angezeigt.
B. Unterm 16. Januar 1903 beschloß darauf der Gemeinderat
von Horw: Maria Zeier sei aus der Gemeinde ausgewiesen und
habe dieselbe innert 20 Tagen zu verlassen. In tatsächlicher Be
ziehung ist dieser Beschluß damit begründet: Es sei dem Gemein
derat zur Kenntnis gekommen, daß Maria Zeier, die mit dem
am 21. November 1902 ausgewiesenen Rudolf Kaspar bis dahin
im Konkubinat gelebt habe, nunmehr beständig unlauteres Ge
sindel in ihre Wohnung in Horw aufnehme und beherberge, und
daß sie schon wegen Unzucht und außerehelicher Geburt bestraft
worden sei und im Jahre 1899 wegen Konkubinats mit obge
nanntem Rudolf Kaspar eine Geldstrafe von 40 Fr. erlitten
habe. In rechtlicher Beziehung stützt sich der Beschluß auf Art.
45 der Bundesverfassung und 13 des kantonalen Niederlassungs
gesetzes vom 30. Mai 1874, welch' letztere Bestimmung, von den
Gründen für den Entzug der Niederlassung handelnd, hiefür ledig
lich auf den genannten Verfassungsartikel verweist.
C. Gegen diese Ausweisungsverfügung rekurrierte Maria Zeier
an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wurde aber mit
Schlußnahme vom 28. Februar 1903 abgewiesen und zwar auf
Grund der Erwägungen: Daß, wie sich aus den Akten ergebe,
die Rekurrentin schon wiederholt wegen Unzuchtvergehen bestraft
worden, und diese Vergehen als schwere Vergehen zu betrachten
seien, welche gemäß Art. 45 B. V. eine Ausweisung rechtfertigen.
Der Regierungsrat stützte sich in seiner Vernehmlassung für
seinen Entscheid im weitern noch auf: 1. eine Bescheinigung des
Polizisten Stocker vom 18. Februar 1903, worin derselbe im
wesentlichen die in seinem Rapporte vom 14. Januar d. J. ge
machten Angaben erneuert; 2. einen Auszug aus der Strafkon
trolle des Statthalteramtes von Hochdorf nebst den bezüglichen
Strafakten, wonach über die Rekurrentin nachfolgende Strafen
verhängt worden sind: a) am 12. Juni 1888, 10 Tage Gefängnis
und Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 2 Jahre wegen Dieb
stahls im Betrage von 5 Fr.; b) am 1. Juli 1892 Fr. 20 Geld
buße wegen Unzucht (außereheliche Schwängerung der Rekurrentin
betreffend); c) am 24. Februar 1898 Fr. 40 Geldbuße eventuell
Gefangenschaft wegen Unzucht (betreffend wiederholten außerehe
lichen Geschlechtsverkehr mit dem erwähnten Rudolf Kaspar);
3. Untersuchungsakten des Statthalteramtes Luzern, laut welchen
Rekurrentin und Rudolf Kaspar am 6. September 1901 wegen
Konkubinats mil je 14 Tagen Gefängnis belegt wurden.
D. Innert nützlicher Frist hat Maria Zeier den regierungs
rätlichen Entscheid durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bun
desgericht weitergezogen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei, auf
Abs. 2 des Art. 45 B. V. also ihre Ausweisung sich nicht grün
den lasse, und daß ferner auch wiederholte schwere Vergehen nicht
vorliegen, welche die Anwendung von Abs. 3 cit. rechtfertigen
könnten.
E. Der Regierungsrat des Kantons Luzern schließt auf Ab
weisung des Rekurses, von der Ansicht ausgehend, daß die gegen
die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse, wenn sie auch aus
der Zeit vor ihrer Niederlassung datieren, doch als Grundlage
für eine Ausweisung dienen können, nachdem erstellt sei, daß die
Rekurrentin sich in der Gemeinde Horw eines die öffentliche
Sicherheit und Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandels schuldig
gemacht habe. Übrigens habe sich die Zeier inzwischen dem Aus
weisungsbeschluß unterzogen und die Gemeinde Horw verlassen,
wodurch ihr Rekurs gegenstandslos geworden sein dürfte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vorerst läßt sich der Annahme des Regierungsrates nicht
beipflichten, daß der Rekurs gegenstandslos geworden sei, weil
sich die Rekurrentin inzwischen, d. h. seit dem regierungsrätlichen
Erkenntnisse, dem Ausweisungsbeschlusse unterzogen und die Ge
meinde Horw verlassen habe. Einerseits kann darin, daß die
Rekurrentin freiwillig von Horw sich entfernte, ohne bis zu einem
allfälligen amtlichen Vollzuge der ergangenen Ausweisungsver
fügung zuzuwarten, eine Anerkennung der Gesetz und speziell
Verfassungsmäßigkeit dieser Verfügung und damit ein Verzicht
auf ihre Anfechtung vor Bundesgericht nicht gefunden werden.
Anderseits hat die genannte Verfügung auch nicht etwa durch den
Wegzug der Rekurrentin ihre Bedeutung und Wirksamkeit dieser
gegenüber verloren: Denn es ist nicht anzunehmen, und auch
nicht behauptet worden, daß der fragliche Ausweisungsbeschluß
nur für den gegenwärtigen Moment Geltung beanspruche; viel
mehr ist klar, daß dadurch der Rekurrentin auch das Recht abge
sprochen werden wollte, sich später wieder in der Gemeinde Horw
niederzulassen. In dieser Hinsicht vermag also der genannte Be
schluß immer noch Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses zu
bilden und es ist somit auf die Beurteilung des Falles einzutreten.
2. Verfassungsrechtlich stützt sich der Regierungsrat zur Recht
fertigung der verfügten Ausweisung auf die Bestimmung des
Art. 45 Abs. 3 der Bundesverfassung, wonach die Niederlassung
denjenigen entzogen werden kann, welche wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Dabei gibt er zu, daß
die gegen die Rekurrentin ergangenen Straferkenntnisse sämtlich
in die Zeit vor ihrer Niederlassung in Horw fallen, macht aber
unter Berufung auf die produzierten Polizeirapporte geltend, daß
sich die Rekurrentin in Horw einen die öffentliche Sicherheit und
Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel habe zu schulden kommen
lassen. Der Rechtsstandpunkt des Regierungsrates entspricht in
der Tat der bisherigen Praxis, insofern dieselbe, in extensiver
Auslegung der genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzung für
den Entzug der Niederlassung, angenommen hat, daß ein Entzug
der Niederlassung auch dann zulässig sei, wenn die wiederholte
gerichtliche Bestrafung in die Zeit vor der Niederlassung am
Ausweisungsorte falle, sofern daneben noch der polizeiliche Nach
weis vorliege, daß sich die betreffende Person am genannten Orte
eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht habe (vergl.
v. Salis, Bundesrecht II, Nr. 406 und 426, bundesgerichtliche
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 75, Erw. 2,
S. 513; XXIV, 1. Teil, Nr. 122, Erw. 3, S. 626; XXV,
- Teil, Nr. 36, S. 202 ff. und Nr. 87, Erw. 2, S. 418/419).
Diese weitgehende Auslegung der fraglichen, die Niederlassungs
freiheit beschränkenden Bestimmung, welche die Praxis der politi
schen Bundesbehörden eingeführt und an welcher das Bundesge
richt in Rücksicht auf die Kontinuität der Rechtssprechung, (aber
nicht, ohne bezügliche Bedenken durchblicken zu lassen, vgl. Amtl.
Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 87), bisher festgehalten hat,
läßt sich indessen bei nochmaliger Prüfung weder gegenüber der
Fassung des Art. 45 noch gegenüber der rechtlichen Bedeutung
und Tragweite des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit recht
fertigen. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie die frühere Praxis
der Bundesbehörden ebenfalls angenommen hat, das Erfordernis
wiederholter Bestrafung wegen schwerer Vergehen schon dann
gegeben sei, wenn die betreffende Person an ihrem Niederlassungs
orte nur einmal wegen eines solchen Vergehens bestraft wurde,
jedoch infolge früherer krimineller Bestrafung sich im Rückfall
befindet. Auf alle Fälle aber ist die Annahme mit der Verfassung
nicht zu vereinen, daß, um den Entzug der Niederlassung zu
rechtfertigen, gegen den Betreffenden am Niederlassungsorte ein
Strafurteil überhaupt nicht ergangen sein müsse. Hätte nämlich
die Verfassung wirklich gestatten wollen, lediglich auf Grund
vor der Niederlassung ergangener Strafurteile den Entzug der
selben zu verfügen, so würde sie dementsprechend notwendigerweise
auch für den Fall der Verweigerung der Niederlassung die
Berufung auf frühere gerichtliche Strafurteile als statthaft erklärt
haben, während sie doch für diesen Fall als unumgängliches und
allein genügendes Erfordernis aufstellt, daß der Petent infolge
strafgerichtlichen Urteils der bürgerlichen Rechte und Ehren
verlustig gegangen sei. Andernfalls müßte man dazu kommen,
bei gleichbleibenden tatsächlichen Voraussetzungen die Verwei
gerung der Niederlassung als verfassungsmäßig unzulässig zu
verbieten, wohl aber den sofort darauf verfügten Entzug derselben
zu erlauben. Es ist somit davon auszugehen, daß nach dem
Willen der Verfassung zum mindesten eine der Verurteilungen
während der Niederlassung selbst erfolgt sein muß (im nämlichen
Sinne Bericht der Mehrheit der ständerätlichen Kommission im
Rekurse Frauenfelder, erwähnt bei v. Salis II, Nr. 426, S. 51
unten). Dieser Konsequenz vermag die angefochtene Praxis auch
nicht dadurch auszuweichen, daß sie mit dem Erfordernisse früherer,
vor der Niederlassung ergangener Bestrafungen im Sinne des
Art. 45 Abs. 3 das weitere Requisit eines unsittlichen Lebens
wandels der betreffenden Person während ihrer Niederlassung
verbindet. Denn daß dieses Requisit für die Möglichkeit des Ent
zuges der Niederlassung in Betracht fallen könne, sei es kumu
lativ, in Verbindung mit wiederholten Bestrafungen, sei es als
Surrogat einer solchen Bestrafung, läßt sich aus dem Verfassungs
artikel in keiner Weise entnehmen. Zu der gegenteiligen Auf
fassung muß man vielmehr nicht allein wegen der Nichterwähnung
eines solchen Requisites im Verfassungstexte gelangen, sondern
ferner und namentlich deshalb, weil die Verfassung von 1848
ausdrücklich den Entzug der Niederlassung wegen unsittlichen
Lebenswandels durch polizeibehördliche Verfügung gestattete und
weil diese Bestimmung bei der Revision von 1874 gestrichen
wurde, woraus nur der eine Schluß gezogen werden kann, daß
die gegenwärtige Verfassung bewußterweise diesen Rechtszustand
in dem Sinne abändern wollte, daß nunmehr der Entzug der
Niederlassung nur noch wegen Begehung einer eigentlichen straf
baren Handlung und nach vorheriger Feststellung dieses Tatbe
standes auf dem Wege des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens
möglich sein soll. Es entspricht auch der Tendenz des Verfassungs
gesetzgebers von 1874, dem Individualrechte der freien Nieder
lassung eine weitergehende und entschiedenere Gewährleistung als
bisher angedeihen zu lassen (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI,
- Teil, Nr. 53, Erw. 2, S. 286), und das bezügliche Verfahren
mit mehr Garantien für eine objektive und sachlich richtige Kon
statierung zu umgeben. Nur wenn der Ausweisungsgrund im
gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, in welchem der Betroffene
Gelegenheit hat, sich zu verantworten, existieren solche Garantien,
wogegen der administrativen Willkür keine Schranken gesetzt wären,
wenn auf bloßen Polizeirapport hin, ohne daß der Auszuweisende
darüber nur zum Worte kommen könnte, die Ausweisung möglich wäre.
Im vorliegenden Falle genügt es also, festzustellen, daß ein
strafgerichtliches Verfahren gegen die Rekurrentin an ihrem Nieder
lassungsort in Horw nicht eingeleitet worden und ein strafgericht
liches Urteil über sie nicht ergangen ist, um die Begründetheit
des Rekurses darzutun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und damit die gegen
die Rekurrentin am 16. Januar 1903 verfügte Ausweisung aus
der Gemeinde Horw und der diese Maßnahme bestätigende Ent
scheid des luzernischen Regierungsrates vom 28. Februar 1903
aufgehoben.