Art. 4 BV; Art. 17 Aargauische Staatsverfassung; § 71 und § 69 lit. c Handelsgerichtsordnung; Kostenverlegung nach freiem Ermessen. Die gesetzliche Übertragung der Kostenentscheidung auf das richterliche Ermessen ist verfassungsmäßig, sofern das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt wird, sondern sich auf objektive, im konkreten Fall erhebliche Umstände stützt. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach Gerichtskosten stets der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien, besteht nicht. Bei kostenrechtlichen Ermessensentscheiden bedarf es keiner besonderen Begründung, wenn die für die Verteilung maßgebenden Erwägungen aus dem Sachverhalt hinreichend ersichtlich sind; eine formelle Rechtsverweigerung liegt dann nicht vor.
spezielle Begründung dieser Verteilung in den Motiven. In der Folge ergriff Wirz rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, jenes Dispositiv 3 sei als gegen Art. 4 B. V. und Art. 17 der aargauischen Staatsverfassung verstoßend aufzuheben und auszusprechen, daß dem Kläger in dem erwähnten Prozesse keine Gerichtsgebühren auferlegt werden dürfen. Er führt zur Begründung im wesent lichen aus: Die für das angefochtene Dispositiv maßgebende Be stimmung in 71 der aargauischen Handelsgerichtsordnung vom 12. Juli 1887, wonach das Gericht nach freiem Ermessen ent scheide, ob die Gerichtskosten von einer Partei allein zu tragen, oder auf beide Parteien zu verteilen seien, gestatte dem Richter keineswegs, nach Belieben das eine oder das andere zu verfügen, sondern verpflichte ihn jedenfalls, sein Urteil auf rechtliche Gründe und Erwägungen zu basieren. Ein oberster, selbstverständlicher Rechtsgrundsatz aber gehe dahin, daß die im Unrecht befundene Partei der andern die Prozeßkosten zu ersetzen habe, wie dies denn auch speziell im aargauischen Prozeßrecht von jeher gegolten und für die übrigen Gerichtsbehörden ausdrücklich statuiert sei (zu vergl. vorab alte C. P. O. von 1851: 373 und 376; neue C. P. O. vom 12. März 1900: 53; ferner die Gesetze über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter von 1852: 88, über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten von 1841: 14; endlich das Zuchtpolizeigesetz von 1868: 67). Dieser Grundsatz müsse auch im handelsgerichtlichen Verfahren ange wendet werden; die Aufstellung der abweichenden Regel, daß die obsiegende Partei grundsätzlich die Hälfte der Kosten, speziell der Gerichtsgebühr, zu tragen habe, würde eine Rechtsverweigerung bedeuten. Freilich lasse der genannte Grundsatz Ausnahmen zu; diese bedürften jedoch besonderer Begründung. Nun sei der vor liegende Ausnahmeentscheid dem Wesen eines Urteils an sich und zudem der ausdrücklichen Vorschrift in 69 litt. c der Handelsgerichtsordnung widersprechend überhaupt nicht moti viert und involviere daher schon eine formelle Rechtsverweigerung verstoße aber auch materiell gegen die Rechtsgleichheit, da im Prozesse keine dem obsiegenden Kläger und heutigen Rekurrenten nachteilige Momente bewiesen worden seien, somit tatsächlich keine Gründe bestünden, welche es rechtfertigen würden, ihm Gerichts kosten aufzuerlegen. B. Das Handelsgericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner Vernehmlassung, es sei gemäß den vom Rekurrenten cit. 71 der H. G. O. hinsichtlich der Gerichtskosten Verlegung vollständig frei und nicht an den Ausgang des Prozesses in der Hauptsache gebunden. Die Verteilung im vorliegenden Falle sei nicht grund los, sondern beruhe auf der Erwägung, daß das Verhalten des Klägers Wirz wegen mangelhafter Instruktion seines Reisenden (welcher den streitigen Geschäftsverkehr mit dem Beklagten zum Teil besorgt hatte) als nicht ganz einwandfrei erscheine. Diese Erwägung sei nicht in die Motive des Urteils aufgenommen worden, weil das Kostendispositiv als Entscheid nach freiem Er messen des Richters einer solchen Begründung nicht bedürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
grundsätzlich, nicht nur diesen Faktor, sondern alle Umstände des konkreten Falles, welche vernünftigerweise Beachtung verdienen können, so z. B. auch die Natur des Streites, die Art der Pro zeßführung, Rücksichten der Billigkeit 2c., in Betracht zu ziehen. Nur darf natürlich darin ist dem Rekurrenten beizupflichten die Entscheidung nicht lediglich auf subjektiver Willkür beruhen, sondern muß in den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eine objektive Rechtfertigung finden. Daß aber die fragliche Bestimmung in diesem Sinne ausgelegt, verfassungswidrig sei, behauptet der Rekurrent selbst nicht, und zwar mit Recht nicht; denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, sei es publizistischer, sei es privat rechtlicher Natur des Inhalts, daß die Gerichtskosten, als Ge bühren, welche der Staat für die Verwaltung der Justiz von den sie beanspruchenden Privaten bezieht, ausschließlich der unterlie genden Partei auferlegt werden dürfen; vielmehr ist der Staat befugt, deren Tragung so zu ordnen, wie es ihm angemessen er scheint, also zweifellos auch, die Verfügung hierüber dem freien Ermessen des Richters in dem oben entwickelten Sinne zu über lassen. 2. Kann es sich demnach nur fragen, ob der Richter, wie der Rekurrent weiter geltend macht, speziell im vorliegenden Falle die streitige Bestimmung in einer Weise ausgelegt und angewendet habe, welche sich als reine Willkür, somit als materielle Rechts verweigerung qualisiziere, so ist auch dies unbedenklich zu ver neinen: Die Motivierung des angefochtenen Urteils läßt unschwer erkennen, daß das Obergericht dem in der Hauptsache unter liegenden heutigen Rekursbeklagten nicht die gesamten Gerichts kosten auferlegt hat, weil es dessen, rechtlich allerdings unbe gründeten Einwand, er habe sich mit dem Reisenden des Rekurrenten über die eingeklagte Forderung vereinbart, bei der Kostenverteilung aus Gründen der Billigkeit in Betracht zog und danach das Verhalten des Rekurrenten, wegen mangelhafter Instruktion des Reisenden, als nicht ganz einwandfrei erachtete. Mit dieser Argu mentation aber ist der Richter über die ihm durch den Vorbehalt des freien Ermessens, nach der früheren Ausführung, gewiesene Schranke keineswegs hinausgegangen. 3. Endlich beruft sich der Rekurrent auf formelle Rechtsver weigerung, die darin liegen soll, daß die Kostensentenz nicht mo tiviert sei. Er stellt dabei auf 69 litt. c der Handelsgerichts ordnung ab, welcher lautet: Das Endurteil soll enthalten: ... c. die rechtliche Begründung. Nun kann es fraglich er scheinen, ob die Verletzung dieser Bestimmung überhaupt den staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechtsverweigerung begründen vermöge. Jedenfalls aber ist die streitige Bestimmung, was die Kostensentenz betrifft, durch den mehrerwähnten 71 ibidem insofern modifiziert, als es einer besonderen Motivierung der Kostenverteilung nicht bedarf, wenn, wie vorliegend, die Gründe der praktizierten Verteilungsart aus der Sachdarstellung erkennbar sind. Der Rekurrent geht auch hier von einer unrichti gen Voraussetzung aus, wenn er (an sich zutreffend) geltend macht, die Kostenverteilung müsse motiviert sein, sofern sie von der Regel abweiche, da, wie bereits gezeigt, für die Fälle streitiger Art keine Regel herrscht, sondern das freie Ermessen des Richters maßgebend ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.