Art. 17, 56 ff., 110, 124, 144-150, 199 SchKG; attachment joinder, timeliness of complaint, and fate of realized attached assets upon bankruptcy. A challenge to the admission of a creditor to an attachment group concerns the enforcement office's prior procedural act and falls within supervisory complaint jurisdiction under Art. 17 SchKG; it is time-barred if not brought within the statutory complaint period after knowledge of the joinder. The filing of a joinder request is not an attachment act within Art. 56 SchKG and may therefore be made during the enforcement holidays. Under Art. 199(2) SchKG, proceeds from attached assets already realized before the opening of bankruptcy are distributed to the attaching creditors under Art. 144-150 SchKG; this applies equally to realizations effected in the ordinary course and to expedited realization under Art. 124 SchKG.
bis und mit 22. Dezember. Am 18. Dezember begannen die Be treibungsferien. Am 19. Dezember stellten die Gebrüder Götschel für eine in Betreibung gesetzte Forderung von 3561 Fr. 50 Cts. das Pfändungsbegehren, worauf sie das Betreibungsamt Basel stadt am 2. Januar 1903 in die genannte Pfändungsgruppe aufnahm. Von dieser Anschlußpfändung erhielt die Rekurrentin am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungsurkunde Kenntnis. Am 23. Januar erklärte sich der Schuldner Nuß baumer insolvent. Unterm 6. Februar stellte dann das Betrei bungsamt im fraglichen Pfändungsverfahren den Kollokations plan und die Verteilungsliste nach Art. 146 ff. des Betreibungs gesetzes auf, worin als verfügbarer Erlös figurieren: Fr. 870 80
Fleischwaren 1334 80 3. Erlös aus Guthaben Diese Beträge wurden in der Verteilungsliste insgesamt den Pfändungsgläubigern Gebrüder Götschel zugewiesen. II. Mit Schreiben vom 16. Februar 1903 führte Frau Nuß baumer Beschwerde. In erster Linie, brachte sie an, werde beantragt, den Anschluß der Gebrüder Götschel an Gruppe Nr. 6780 als unzulässig zu erklären und demgemäß die Verteilungsliste abzuändern. Der Zahlungsbefehl dieser Gläubiger sei nämlich erst am 18. Dezem ber 1902, d. h. am Tage des Beginnes der Betreibungsferien liquid geworden und deshalb ein Pfändungsbegehren vor Ablauf der Anschlußfrist nicht mehr möglich gewesen. In zweiter Linie werde (eventualiter) beantragt, daß die ganze vorhandene Barschaft in die Konkursmasse zu fallen habe und daher die Verteilungsliste aufzuheben sei. Denn das Verwertungs begehren habe erst am 19. Januar 1903 gestellt werden können und von da bis zur Konkurserklärung vom 23. Januar habe keinerlei Verwertung stattgefunden. Eventuell handle es sich doch wenigstens bei den Posten von 964 Fr. und 1334 Fr. a Cts. nicht um wirklichen Erlös aus verwerteten Pfändern, der einfach noch der Verteilung geharrt habe, sondern um Beträge, die an Stelle der gepfändeten Objekte getreten und daher gleich diesen zu verwerten seien. Ein gewisser Thaler habe nämlich den Wert der Fleischwaren sowohl als der Guthaben an Stelle dieser Pfän dungsobjekte beim Amte hinterlegt und dafür den Verkauf der Waren bezw. das Inkasso der Guthaben übernommen. In recht licher Beziehung werde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Anderet, Bd. XXV, 1, S. 393 ff. verwiesen. III. Unterm 27. Februar 1903 beschied die kantonale Aufsichts behörde die Beschwerde wie folgt: Hinsichtlich der Anfechtung des Kollokationsplanes sei auf sie wegen Inkompetenz nicht einzutreten, da der anfechtende Gläubiger nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes auf gerichtlichem Wege vorzugehen habe. Übrigens wäre diesbezüglich die Beschwerde verspätet, indem Rekurrentin schon durch die Zustellung der Pfän dungsurkunde vom 8. Januar Mitteilung erhalten habe. Auch materiell wäre sie ungerechtfertigt, da für die Berechtigung zum Anschluß der Zeitpunkt des Anschlußbegehrens, nicht der des Vollzuges des Begehrens entscheidend sei. Hinsichtlich der Anfechtung der Verteilungsliste sei die Be schwerde wegen Verspätung und materieller Unbegründetheit ab zuweisen. Schon am 1. Dezember habe das Amt der Rekurrentin mitgeteilt, daß die Fleischwaren sofort nach Art. 124 verwertet würden. Die fofortige Verwertung der Guthaben sei im Interesse der Rekurrentin gelegen und es sei ihr daraus kein Nachteil erwachsen. In beiden Fällen habe es sich dabei laut dem Berichte des Betreibungsamtes um eine definitive Verwertung, einen Ver kauf, nicht um bloße Deposition von Bargeld an Stelle gepfän deter Gegenstände gehandelt. Dieses Geld sei laut der Praxis nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne weiteres den pfändenden Gläubigern zuzuteilen gewesen. IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs in welchem die Rekurrentin an ihren Beschwerdeanträgen festhält mit der Ausnahme, daß sie ihr Eventualbegehren auf Admassie rung lediglich noch bezüglich der Beträge von 964 Fr. und 1334 Fr. a Cts., nicht mehr hinsichtlich des Betrages von 870 Fr. a Cts. stellt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Kollokationsplan bezw. die Verteilungsliste abzuändern, beschlägt nicht, wie die Vorinstanz meint, eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende Anfechtung des Kollokationsplanes im Sinne des Art. 148 des Betreibungsgesetzes. Denn die Rekurrentin be streitet den Gebrüdern Götschel das Recht auf Zulassung ihrer Forderung zur Kollokation nicht etwa wegen materieller Unbe gründetheit ihrer Forderung, sondern deshalb, weil der letzteren seinerzeit gemäß Art. 110 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Betreibungsgesetzes die Zulassung zur Pfändungsgruppe hätte verweigert werden sollen. Die Beschwerde richtet sich also in Wirklichkeit nicht gegen eine betreibungsamtliche Verfügung, die anläßlich des Verteilungs und Kollokationsverfahrens nach Art. 144 ff. erging bezw. gesetzlich zu ergehen hatte, sondern gegen eine solche die dem vorherigen betreibungsprozessualischen Stadium der Gruppenbildung angehört und welche unzweifelhaft nach dem in Art. 17 des Betreibungsgesetzes aufgestellten Grundsatze über Kompetenzausscheidung der Beurteilung der Aufsichtsbehörden untersteht. Daran ändert natürlich der Umstand nichts, daß die Maßnahme des Amtes, wodurch es den Gebrüdern Götschel den Anschluß zur Pfändung bewilligte, die Grundlage bildet für ihre nachherige Zulassung zur Kollokation. Dagegen erscheint der eventuelle Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Beschwerde in diesem Punkte auch als verspätet von der Hand zu weisen sei, als zutreffend. Die Rekurrentin hatte schon am 8. Januar 1903 durch die Mitteilung der Pfändungs urkunde von dem erfolgten Pfändungsanschlusse der Gebrüder Götschel Kenntnis erhalten, während sie erst am 16. Februar 1903, also lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist, Beschwerde führte. Gegen die Verwirkung ihres Beschwerderechtes kann sie auch nicht mit der Behauptung aufkommen, sie habe aus der Pfändungsurkunde unmöglich ersehen können, ob der Anschluß gesetzlich berechtigt gewesen sei und speziell, ob die Gebrüder Götschel schon vor den Betreibungsferien einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl gehabt hätten oder nicht. Sache des betreffenden Pfändungsgläubigers ist es eben, nach Kenntnisnahme von der Zulassung eines andern Gläubigers seine Rechtsstellung dadurch zu wahren, daß er die nötigen Erkundigungen über die Anschluß befugnis dieses Gläubigers einzieht und sie gegebenen Falles recht zeitig bestreitet. Das Interesse an der Bestreitung war für die Rekurrentin, was sie zu Unrecht in Abrede stellt, bereits damals offensichtlich. Es braucht in dieser Beziehung lediglich auf die Höhe ihrer Forderung und derjenigen der Gebrüder Götschel im Vergleiche zu der geringen verfügbaren Pfändungshabe verwiesen zu werden. Schließlich mag bemerkt werden, daß dieser Beschwerdepunkt auch materiell der Begründung entbehrt, da die Stellung des Anschlußbegehrens keine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 des Betreibungsgesetzes ist und deshalb auch während den Betrebungsferien erfolgen kann und zur Teilnahmeberechtigung nach Art. 110 Abs. 1 leg. cit. führt (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 1, Nr. 108, S. 578 ff. 2. Das eventuelle Begehren auf Admassierung der Posten von 964 Fr. und 1334 Fr. a Cts. anlangend, darf man die Be schwerde nicht mit der Vorinstanz als verspätet ansehen. Denn wenn die Rekurrentin auch mehr als zehn Tage vor deren Ein reichung Kenntnis davon gehabt haben mag, daß die Verwertung der betreffenden Pfändungsobjekte im Sinne von Art. 124 des Betreibungsgesetzes vorzeitig erfolgen werde bezw. erfolgt sei, so beschwert sie sich doch in Wirklichkeit nicht über diese Verwer tungsmaßnahmen als solche, sondern darüber, daß das Amt den eingegangenen Erlös zufolge der Verteilungsliste vom 6. Februar 1903 den Pfändungsgläubigern belasse, statt ihn nach Art. 199 des Gesetzes zur Konkursmasse zu ziehen. Die Beschwerde richtet sich also gegen die Verteilungsliste und ist insoweit rechtzeitig. Hingegen muß sie auch in diesem Punkte materiell abge wiesen werden. Nach Vorschrift des Art. 199 Abs. 2 ist der Erlös aus Pfändungsobjekten, die beim Konkursausbruche bereits erwertet waren, gemäß Art. 144/150 unter die betreffenden Pfändungsgläubiger zu verteilen, wobei es keinen Unterschied machen kann, ob die Verwertung im gewöhnlichen Wege unter Beobachtung der ordentlichen Fristen oder ob sie vorzeitig nach dem ausnahmsweisen Verfahren des Art. 124 des Betreibungs gesetzes erfolgt sei. Vorliegenden Falles nun hat die Verwertung der gepfändeten Fleischwaren und Forderungsguthaben, wie aus
den auf die Aussagen des Betreibungsamtes gestützten Aus führungen des angefochtenen Entscheides hervorgeht, tatsächlich vor der Konkurseröffnung, und zwar in Gemäßheit des Art. 124 cit. stattgefunden, so daß die beiden Summen, welche die Re kurrentin zur Konkursmasse gezogen wissen möchte, unzweifelhaft als Erlös im Sinne des Art. 199 Abs. 2 den Pfändungs gläubigern verfallen sind. Ohne Grund beruft sich Rekurrentin ir ihren gegenteiligen Standpunkt auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Anderet. Der damalige Fall lag ganz an ders, da dort nicht das Amt kraft seiner gesetzlichen Befugnisse die Verwertung vorgenommen, sondern der betriebene Schuldner eigenmächtig über die Pfandgegenstände verfügt hatte und in dieser Verfügung eine Verwertung im gesetzlichen Sinne nicht er blickt worden ist. Übrigens wurde damals die Admassierung der an Stelle der verschwundenen Pfändungsgegenstände getretenen Geldhinterlage vom Bundesgerichte ja gerade als unzulässig er klärt und verfügt, daß das Depositum dem Betreibungsbe amten zu bestimmungsgemäßer Verwendung zu überlassen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.