- Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Michel.
Pfändung. Verteilung des Erlöses gepfändeter Objekte. Kompe
tenz der Aufsichtsbehörden. Art. 17 Abs. 1 Schuldb.- u. K.-G.
Stellung der Gläubiger derselben Gruppe unter einander.
I. Am 17. März 1902 wurde vom Betreibungsamt Zürich I
ir zwei Forderungen des Fritz Michel in Zürich und des
J. R. Brunner in Männedorf an Martin Sprich in Zürich
unter anderm ein Guthaben des Schuldners an den Fiskus des
Kantons Zürich im Betrage von 187 Fr. 50 Cts. gepfändet.
Auf der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, daß laut Mitteilung
der Finanzdirektion des Kantons Zürich Sprich das gepfändete
Guthaben am 10. März 1902 an die Liegenschaftenverwaltung
der Stadt Zürich abgetreten habe. Am 14. April teilte jedoch
letztere dem Betreibungsamt mit, sie verzichte auf den Anspruch an
der gepfändeten Forderung. F. Michel hatte schon vorher gegen die
Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich gerichtlich Klage eingeleitet
mit dem Begehren, es sei die Abtretung als für den Kläger un
verbindlich zu erklären und zu erkennen, es unterliege der frag
liche Betrag zu seinen Gunsten der Pfändung. Im Vorstand vor
Friedensrichteramt Zürich vom 16. April 1902 erklärte die Be
klagte, daß sie auf den Anspruch verzichtet habe und die Klage
anerkenne, wovon dem Betreibungsamt von F. Michel am 29. April
Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe an das Betreibungsamt
vom 19. Mai bestritt der Gläubiger Brunner den Anspruch der
Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, obgleich ihm eine
Frist hiezu nicht angesetzt worden war. Bei der Verteilung wies
das Betreibungsamt Zürich I den Gläubigern Michel und Brun
ner das Ergebnis des Guthabens an den Fiskus des Kantons
Zürich pro rata ihrer Forderungen, die beide in Klasse V kollo
ziert waren, zu.
II. Hiegegen beschwerte sich F. Michel bei der untern kantona
len Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, daß der Erlös des Gut
habens ihm allein als Prozeßgewinn zuzuteilen sei. Die Beschwerde
wurde abgewiesen, und die Weiterziehung des F. Michel an die
kantonale Auffichtsbehörde blieb erfolglos. Der Entscheid der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. November 1902 beruht auf
der Erwägung, daß der Verzicht der Liegenschaftenverwaltung der
Stadt Zürich auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung
als allen Gruppengläubigern gegenüber erfolgt betrachtet werden
müsse, weil er zu einer Zeit erklärt worden sei, da die Frist zur
Teilnahme an der Pfändung noch nicht abgelaufen war.
III. Gegen diesen Entscheid hat F. Michel den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt
Zürich I anzuweisen, den in der Betreibung Nr. 2471 II. Gruppe
gegen den Schuldner Martin Sprich gepfändeten Betrag von
187 Fr. 50 Cts. ausschließlich dem Rekurrenten, unter Ausschluß
anderer Gruppengläubiger, zuzuteilen. Die Begründung läßt sich
dahin zusammenfassen, der Rekurrent habe dadurch, daß er einzig
gegen die Stadt Zürich Klage erhoben und daß ihm gegenüber
die Ansprecherin vor Gericht auf den Anspruch verzichtet habe,
ein die übrigen Gruppengläubiger ausschließendes Recht auf das
fragliche Pfändungsobjekt erworben.
IV. I. Brunner trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es handelt sich nicht um einen Kollokationsstreit im Sinne
des Art. 148 des Betreibungsgesetzes, da weder die Zulassung
noch der Rang oder Betrag der Forderung des Rekursgegners
J. Brunner vom Rekurrenten F. Michel bestritten wird. Ein
solcher Streit hätte denn auch vor den Gerichten angehoben wer
den müssen. Sondern streitig ist bloß die Verteilung des Erlöses
eines der für die Gruppe II der Gläubiger des Martin Sprich
gepfändeten Objekte, nämlich des Guthabens des Schuldners an
den Fiskus des Kantons Zürich, indem der Rekurrent behauptet,
dieser Erlös sei einzig ihm zuzuweisen, während das Betreibungs
amt und der Rekursgegner, wie auch die beiden Vorinstanzen,
annehmen, der Erlös des Guthabens komme allen Gruppengläu
bigern nach dem Rang und Betrag ihrer Forderungen zu. Diese
Frage zu entscheiden, fällt nach feststehender Praxis in die Kom
petenz der Aufsichtsbehörden, da es sich um eine Verfügung des
Betreibungsamtes handelt, deren Nachprüfung nicht den Gerich
ten zugewiesen ist (Art. 17 Abs. 1 Schuldb. u. K. G.). Ein Vor
recht auf den Erlös des fraglichen Guthabens müßte nun dem
Rekurrenten dann zugestanden werden, wenn die Pfändung des
selben nur als für ihn bestehend oder fortbestehend anzusehen
wäre. Für eine solche Annahme fehlt aber jeder Grund. Das be
treffende Guthaben ist für die ganze Gruppe, auch für den Re
kursgegner gepfändet worden. Weshalb die Pfändung zu Gunsten
der übrigen Gruppengläubiger, speziell zu Gunsten des Rekurs
gegners Brunner, dahingefallen sein sollte, ist schlechterdings nicht
erfindlich. Gegenüber dem ursprünglich von der Stadt Zürich er
hobenen Anspruch auf das Objekt der Pfändung hatte ein Be
reinigungsverfahren im Sinne der Art. 106 109 des Betrei
bungsgesetzes, da es sich um eine Forderung handelte, nicht Platz
zu greifen, und es ist auch tatsächlich ein solches Verfahren vom
Betreibungsamt nicht eingeleitet worden. Und daß der Rekurrent
von sich aus in diesem Stadium des Verfahrens gegen den An
spruch der Stadt Zürich gerichtlich auftrat, vermochte dem Pfän
dungspfandrechte der übrigen Gruppengläubiger keinen Abbruch
zu tun, wobei es ganz gleichgültig ist, wie sein Begehren gefaßt
war und wie der vor Gericht erklärte Verzicht der Stadt Zürich
lautete. Ebensowenig aber vermochte dem Rekurrenten sein gericht
liches Auftreten gegen die Stadt Zürich vom betreibungsrecht
lichen Standpunkt aus ein Vorrecht vor den Gläubigern der
gleichen Gruppe auf den Erlös des fraglichen Guthabens zu ver
schaffen. Einmal ist ja der Verzicht nicht allein dem Rekurrenten,
sondern auch, und zwar schon vorher, dem Betreibungsamt gegen
über erklärt worden; er war deshalb für alle Gläubiger wirksam.
Und zudem könnte der Anspruch eines Gruppengläubigers, daß
er sich aus dem Erlös eines Pfändungsobjektes vor den Übrigen
befriedigen könne, weil er allein gegenüber dem Anspruch eines
Dritten auf das Pfändungsobjekt aufgetreten sei, angesichts des
das Verteilungsverfahren beherrschenden Grundsatzes, daß die nicht
pfandversicherten Gläubiger der nämlichen Gruppe auf den Erlös
der für sie gepfändeten Objekte nach ihrem Rang, falls sie aber
im gleichen Range sich befinden, gleichmäßig anzuweisen sind, von
den Betreibungsorganen nur anerkannt werden, wenn er im Be
treibungsgesetze positiv anerkannt wäre, was nicht zutrifft. Denn
selbstverständlich gilt die nur für gerichtliche Kollokationsstreitig
keiten aufgestellte Bestimmung in Art. 250 Abs. 3 des Betrei
bungsgesetzes, auch wenn sie auf das Kollokationsverfahren im
Pfändungsverfahren angewendet wird, für den vorliegenden Fall,
wo es sich eben nicht um einen Kollokationsstreit handelt, nicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.