- Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Ris.
Arrest. Darüber, ob der Arrestnehmer eine Sicherheit zu leisten
habe, haben nicht die Betreibungs- sondern die Arrestbehörden zu
entscheiden. Art. 272, 273 Schuldb.- u. K.-Ges.
I. Am 23. Januar 1903 wirkte Bertha Ris geb. Dänzer in
Thun gegen ihren geschiedenen Ehemann Hans Ris in Bern
vom Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen einen Arrest aus auf
das in Kappel befindliche Vermögen des Arrestschuldners. Der
Arrest wurde am gleichen Tage durch das Betreibungsamt Olten
Gösgen vollzogen. Mit Zuschrift vom 29. Januar stellte der
Arrestbeklagte beim Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen das
Begehren, es sei die Arrestnehmerin zu angemessener Sicherheits
leistung zu verpflichten gemäß Art. 273 des Betreibungsgesetzes,
worauf der Gerichtspräsident am 30. Januar 1903 die Verfü
gung erließ: die Arrestnehmerin habe eine Sicherheit im Betrage
von 2000 Fr. zu leisten. Am gleichen Tage, 30. Januar, teilte
das Betreibungsamt Olten Gösgen dem Vertreter der Arrestneh
merin mit: es verlange nach Art. 273 des Betreibungsgesetzes
Sicherheit per 2000 Fr. innert zehn Tagen, ansonst der Arrest
als nicht ausgewirkt betrachtet werde. Daraufhin beantragte Frau
Ris auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Verfügung.
II. Unterm 10. Februar 1903 erkannte die Aufsichtsbehörde
des Kantons Solothurn: Die Beschwerde ist begründet und die
erwähnte Fristansetzung des Betreibungsamtes aufgehoben. Die
Erwägungen dieses Entscheides führen aus: Entgegen der An
nahme der Beschwerde sei die Verfügung auf Leistung von Sicher
heit nicht vom Betreibungsamte, sondern von der Arrestbehörde
erlassen worden, allerdings erst als der Arrest schon vollzogen
war. Das Betreibungsamt habe die erlassene Verfügung bloß dem
Arrestnehmer mitgeteilt. Diese Amtshandlung habe aber dem Be
treibungsbeamten nicht zugestanden und es könne dieselbe daher
keine rechtliche Wirkung haben. Es sei namentlich darauf abzu
stellen, daß der Arrest schon vollzogen gewesen sei, als die Sicher
heitsleistung verlangt und angeordnet wurde. Den Arrest nach
träglich durch Ansetzung einer fatalen Frist für Sicherheitsleistung
in Frage zu stellen, könne nach den gesetzlichen Bestimmungen
über das Arrestverfahren nicht angehen. Das Gesetz bestimme, in
welchen Fällen ein ausgewirkter Arrest hinfällig werde (Art. 278)
und die Anordnung des Betreibungsamtes könne nach diesen ge
setzlichen Bestimmungen nicht geschützt werden.
III. Hiegegen richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte
Rekurs des Hans Ris, worin beantragt wird: den Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und den Beschluß des Arrest
richters vom 30. Januar 1903 gutzuheißen unter ausdrücklicher
Bestätigung der Kautionsauflage und zehntägiger Fristansetzung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt auf Abweisung des Re
kurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß den Art. D20to des Betreibungsgesetzes hat über die
Frage, ob der Arrestnehmer Sicherheit zu leisten habe oder nicht,
die Arrestbehörde und nicht das Betreibungsamt bezw. die ihm
vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Demgemäß muß es
ebenfalls der Arrestbehörde obliegen, speziell darüber zu erkennen,
ob und unter welchen Umständen eine Sicherheitsleistung nach
erfolgtem Arrestvollzuge noch gesetzlich zulässig und im betreffen
den Falle angezeigt sei. Über diese Frage hat denn auch hier der
Gerichtspräsident als Arrestbehörde insofern entschieden, als er eine
nachträgliche Kautionsstellung von 2000 Fr. anordnete. Es würde
also die Vorinstanz ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten
haben, wenn, wie der Rekurrent behauptet, ihrem Entscheide die
Bedeutung beizulegen wäre, daß er die Aufhebung der vom Ge
richtspräsidenten getroffenen Verfügung ausspreche. Dem ist aber
in Wirklichkeit nicht so. Vielmehr ergiebt sich aus dem Dispositiv
des Vorentscheides, daß derselbe lediglich die durch das Betreibungs
ami verfügte Ansetzung einer zehntägigen Frist für Leistung der
Kaution annulierte, und auch aus der Motivierung geht hervor,
daß sich die Gutheißung der Beschwerde nur auf diese Fristan
setzung bezieht, währenddem eine Aufhebung der Verfügung des
Gerichtspräsidenten nicht beabsichtigt war. Die Kassation der be
treibungsamtlichen Verfügung dagegen war gesetzlich durchaus
begründet, da, wie gesagt, die Arrestbehörde darüber zu befinden
hat, unter welchen Modalitäten und speziell innert welcher Frist
eine nachträgliche Sicherheitsleistung zu erfolgen habe, so daß
also das Betreibungsamt durch seine Fristansetzung in eine fremde
Zuständigkeitssphäre eingriff. Hiegegen läßt sich auch nicht ein
wenden, die Arrestbehörde habe versäumt, ihrer Verfügung die
erforderliche Wirksamkeit und Ausführbarkeit zu verschaffen, indem
sie selbst eine Frist für die Leistung der Sicherheit hätte aufstellen
sollen unter Androhung der Verwirkung des Arrestes für den
Fall der Nichtleistung. Dem Betreibungsamte liegt es eben nicht
ob, diese Lücke zu ergänzen. Soweit letzteres angängig ist, was
die Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen haben, kann es nur dadurch
geschehen, daß die interessierte Partei sich neuerdings an die Ar
restbehörde als die zuständige Amtsstelle wendet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.