Art. 272, 273 SchKG; competence to require security in arrest proceedings: the decision whether the arrest creditor must furnish security, and on what conditions and within what time after execution of the arrest such security is to be provided, belongs exclusively to the arrest authority. The debt enforcement office and its supervisory authority are not empowered to determine the issue or to replace the absence of an enforceable deadline by their own orders. If the arrest authority’s order is incomplete, the interested party must again apply to that authority; the office may not cure the defect by setting a fatal term. The arrest becomes ineffective only in the cases provided by statute (consid. 1).
ebenfalls der Arrestbehörde obliegen, speziell darüber zu erkennen, ob und unter welchen Umständen eine Sicherheitsleistung nach erfolgtem Arrestvollzuge noch gesetzlich zulässig und im betreffen den Falle angezeigt sei. Über diese Frage hat denn auch hier der Gerichtspräsident als Arrestbehörde insofern entschieden, als er eine nachträgliche Kautionsstellung von 2000 Fr. anordnete. Es würde also die Vorinstanz ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten haben, wenn, wie der Rekurrent behauptet, ihrem Entscheide die Bedeutung beizulegen wäre, daß er die Aufhebung der vom Ge richtspräsidenten getroffenen Verfügung ausspreche. Dem ist aber in Wirklichkeit nicht so. Vielmehr ergiebt sich aus dem Dispositiv des Vorentscheides, daß derselbe lediglich die durch das Betreibungs ami verfügte Ansetzung einer zehntägigen Frist für Leistung der Kaution annulierte, und auch aus der Motivierung geht hervor, daß sich die Gutheißung der Beschwerde nur auf diese Fristan setzung bezieht, währenddem eine Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten nicht beabsichtigt war. Die Kassation der be treibungsamtlichen Verfügung dagegen war gesetzlich durchaus begründet, da, wie gesagt, die Arrestbehörde darüber zu befinden hat, unter welchen Modalitäten und speziell innert welcher Frist eine nachträgliche Sicherheitsleistung zu erfolgen habe, so daß also das Betreibungsamt durch seine Fristansetzung in eine fremde Zuständigkeitssphäre eingriff. Hiegegen läßt sich auch nicht ein wenden, die Arrestbehörde habe versäumt, ihrer Verfügung die erforderliche Wirksamkeit und Ausführbarkeit zu verschaffen, indem sie selbst eine Frist für die Leistung der Sicherheit hätte aufstellen sollen unter Androhung der Verwirkung des Arrestes für den Fall der Nichtleistung. Dem Betreibungsamte liegt es eben nicht ob, diese Lücke zu ergänzen. Soweit letzteres angängig ist, was die Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen haben, kann es nur dadurch geschehen, daß die interessierte Partei sich neuerdings an die Ar restbehörde als die zuständige Amtsstelle wendet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.