Bankruptcy office must request revocation after approved composition

BGE 29 I 104Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.02.1903Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

I. Fischer Schaad, against whom bankruptcy had been opened in 1901, concluded a composition agreement that was approved in 1902. When he again asked the Solothurn bankruptcy office to request revocation of the bankruptcy under Art. 317(3) SchKG, the office refused, arguing that he had not performed his composition obligations. The cantonal supervisory authority ordered the file transmitted but stated that the office need not request revocation. On federal complaint, the Court held that approval of the composition agreement triggered a statutory duty for the bankruptcy office to seek revocation, regardless of any alleged non-performance by the debtor. The appeal was upheld in that sense.

Omnilex-Regeste

Art. 317 Abs. 3 SchKG; Pflicht des Konkursamtes, nach rechtskräftiger Genehmigung eines Nachlassvertrags den Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht zu beantragen. Der Konkurszustand kann neben einem bestätigten und rechtskräftigen Nachlassvertrag nicht fortbestehen. Eine allfällige vertragliche Mitwirkung des Konkursamtes bei der Auszahlung der Nachlassdividende beruht auf privatrechtlichem Auftrag und vermag die gesetzliche Pflicht nicht zu verdrängen. Ob der Nachlassschuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, ist für diese Pflicht unerheblich; die Durchsetzung des Nachlassvertrags obliegt den Gläubigern (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Fischer Schaad. Begehren um Widerruf des Konkurses infolge Zustandekommens eines Nachlassvertrages; Art. 317 Abs. 3 Sch. u. K.- Ges. Weigerung durch das Konkursamt. Rechtsverweigerung. I. Über I. Fischer Schaad ist am 23. Januar 1901 der Konkurs eröffnet worden. Der Gemeinschuldner schloß jedoch mit seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag ab, der am 8. Juli 1902 von der Nachlaßbehörde genehmigt wurde. Die Auszahlung der in verschiedenen Raten zu entrichtenden Nachlaßdividende hatte danach durch das Konkursamt zu erfolgen. I. Fischer Schaad verlangte nun vom Konkursamt Solothurn, daß dieses beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantrage (Art. 317 Abs. 3 des Betreibungs und Konkursgesetzes). Das Konkurs amt weigerte sich dessen, wurde aber auf Beschwerde des Fischer gehalten, die Akten dem Konkursgericht zu übermitteln. Das Kon kursgericht sprach den Widerruf nicht aus. Am 29. Januar 1903 stellte I. Fischer Schaad beim Konkursamt neuerdings das Gesuch, es möchte beim Konkursgericht den Widerruf des Kon kurses beantragen. Auch dies Mal entsprach das Konkursamt dem Begehren nicht, darauf sich stützend, daß die Auszahlung der Nachlaßdividende durch das Konkursamt zu erfolgen habe und Fischer in der Erfüllung seiner nachlaßvertraglichen Pflichten säumig sei. Auf neue Beschwerde des letztern hin wies die kanto nale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 14. Februar 1903 das Konkursamt an, die Akten Fischer dem Konkursgericht zu unter breiten, bemerkte aber in den Erwägungen, es könne demselben nicht zugemutet werden, in der Sache den Antrag auf Widerruf des Konkurses zu stellen, nachdem feststehe, daß Fischer eine wesentliche Bestimmung seiner Offerte, die Auszahlung der Gläu biger durch das Konkursamt, nicht erfüllt habe. II. Gegen diesen Entscheid hat I. Fischer Schaad den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, der mit dem Begehren schließt, der Konkursbeamte von Solothurn sei anzuhalten, bei dem zu ständigen Gerichte den Widerruf des Konkurses des I. Fischer Schaad zu beantragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nachdem der Nachlaßvertrag des I. Fischer Schaad die behörd liche Bestätigung erhalten hatte, war es die gesetzliche Pflicht des Konkursbeamten (als Konkursverwaltung), den Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht zu beantragen (Art. 317 Abs. 3 Sch. u. K. Ges.). Diese Verpflichtung ist die notwendige Folge davon, daß der Konkurszustand nicht fortdauern kann, wenn ein vom Gemeinschuldner abgeschlossener Nachlaßvertrag bestätigt wor den und in Rechtskraft erwachsen ist. Während des Konkurses ist der Gemeinschuldner in der Verfügung über sein Vermögen eingestellt, während der Abschluß eines Nachlaßvertrages den Zweck hat, ihm die Disposition über dasselbe wiederzugeben, wie auch in der Regel die Erfüllung des Nachlaßvertrags voraussetzt, daß ihm die Disposition über sein Vermögen wieder zustehe. Daß nach dem Nachlaßvertrag die Auszahlung der Nachlaßdividende durch

das Konkursamt zu erfolgen hatte, ändert an der Verpflichtung desselben, den Widerruf des Konkurses zu beantragen, nichts. Die Verpflichtung, die damit das Konkursamt übernommen hat, entspringt nicht aus dem Gesetz, das demselben keinerlei Rechte und Pflichten hinsichtlich der Erfüllung des Nachlaßvertrages überträgt, sondern aus einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis, das aber natürlich den Beamten nicht entbinden kann, seiner ge setzlichen Pflicht nachzukommen. Ebenso ist es gleichgültig, daß der Nachlaßschuldner seine nachlaßvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Darüber hat der Konkursbeamte als solcher nicht zu wachen, sondern es ist an den Gläubigern selbst, für die Erfüllung zu sorgen, bezw. sich der Rechtsbehelfe zu bedienen, die das Gesetz ihnen bei Nichterfüllung des Vertrages an die Hand gibt. Demzufolge ist denn das Konkursamt gehalten, nicht nur dem Konkursgericht die Akten zu übermitteln, sondern bei demselben auch den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.

Schlagwörter

bankruptcycomposition agreementrevocation of bankruptcyduty of officedenial of justicecreditors' remedies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy office had a duty to request revocation of the bankruptcy after the composition agreement was approved and final.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the composition agreement was approved and entered into legal force, the bankruptcy office was legally obliged to apply to the bankruptcy court for revocation.

Extrahierte Begründung

The continuation of bankruptcy is incompatible with a valid composition agreement. Any arrangement about payment of dividends under the agreement did not alter the statutory duty, because the office's role in performance arose only from a private mandate and could not displace the legal obligation under Art. 317(3) SchKG. The debtor's alleged non-performance of the composition agreement was irrelevant to that duty; enforcement of the agreement belongs to the creditors, not the bankruptcy office.

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