Art. 317 Abs. 3 SchKG; Pflicht des Konkursamtes, nach rechtskräftiger Genehmigung eines Nachlassvertrags den Widerruf des Konkurses beim Konkursgericht zu beantragen. Der Konkurszustand kann neben einem bestätigten und rechtskräftigen Nachlassvertrag nicht fortbestehen. Eine allfällige vertragliche Mitwirkung des Konkursamtes bei der Auszahlung der Nachlassdividende beruht auf privatrechtlichem Auftrag und vermag die gesetzliche Pflicht nicht zu verdrängen. Ob der Nachlassschuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, ist für diese Pflicht unerheblich; die Durchsetzung des Nachlassvertrags obliegt den Gläubigern (consid. 1).
das Konkursamt zu erfolgen hatte, ändert an der Verpflichtung desselben, den Widerruf des Konkurses zu beantragen, nichts. Die Verpflichtung, die damit das Konkursamt übernommen hat, entspringt nicht aus dem Gesetz, das demselben keinerlei Rechte und Pflichten hinsichtlich der Erfüllung des Nachlaßvertrages überträgt, sondern aus einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis, das aber natürlich den Beamten nicht entbinden kann, seiner ge setzlichen Pflicht nachzukommen. Ebenso ist es gleichgültig, daß der Nachlaßschuldner seine nachlaßvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Darüber hat der Konkursbeamte als solcher nicht zu wachen, sondern es ist an den Gläubigern selbst, für die Erfüllung zu sorgen, bezw. sich der Rechtsbehelfe zu bedienen, die das Gesetz ihnen bei Nichterfüllung des Vertrages an die Hand gibt. Demzufolge ist denn das Konkursamt gehalten, nicht nur dem Konkursgericht die Akten zu übermitteln, sondern bei demselben auch den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.