Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement on the basis of a cantonal judgment or judgment-like decision; scope of review by the debt-enforcement judge. The enforcement judge must verify only whether the produced act has the external formal characteristics of a judgment and whether it is enforceable; no federal rule requires a special certificate of enforceability. Alleged defects of the prior proceedings, including the claimed incompetence of the deciding authority, do not generally constitute an objection of nullity that can be raised again in the enforcement stage against judgments of the same canton. The exception of Art. 81(2) SchKG concerning nullity for foreign judgments cannot be generalized to cantonal decisions; the admissibility of nullity objections to domestic judgments remains governed by cantonal law.
oder eventuell das versicherungspflichtige Vermögen herauszugeben. Nach Durchführung des bezüglichen in den Satzungen 103 ff. des bernischen Civilgesetzes geordneten Prozeßverfahrens entschied der Regierungsstatthalter am 17. November 1902: Der Ehemann Cardoner habe seiner Ehefrau die Hälfte des von ihr eingekehrten Vermögens gemäß Satzung 102 u. 103 ff. zu versichern, even tuell herauszugeben. Unter Berufung auf dieses Erkenntnis hob Frau Cardoner durch ihren Beistand unterm 4. Dezember für den betreffenden Betrag Betreibung auf Sicherheitsleistung an und stellte auf er hobenen Rechtsvorschlag hin beim Gerichtspräsidenten II von Bern das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der betriebene Cardoner widersetzte sich diesem Gesuche mit fol gender Begründung: der Entscheid des Regierungsstatthalters sei weder vollstreckbar, noch überhaupt ein Urteil: Es fehle zunächst schon an einer Bescheinigung über seine Rechtskraft. Sodann habe Cardoner gegen den Entscheid Rekurs an den Regierungs rat ergriffen. Endlich sei der Regierungsstatthalter zu diesem Er kenntnisse, weil es sich dabei um eine den Gerichten vorbehaltene civilrechtliche Frage handle, als Administrativbehörde gar nicht kompetent gewesen, weshalb es sich als eine absolut nichtige Hand lung darstelle. Die Rechtsöffnung habe also mangels eines wirk lichen Urteils gar nicht erteilt werden dürfen. B. Trotz diesen Einwendungen bewilligte der Gerichtspräsident am 12. Januar 1903 die definitive Rechtsöffnung. Aus der Motivierung seines Entscheides ist als hier wesentlich hervorzu heben: Das Erkenntnis des Regierungsstatthalters stelle sich als ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80, Abs. 1 des B. G. dar. Die Frage, ob dasselbe vollstreckbar sei, decke sich mit der andern, ob gegen dasselbe ein Rekurs an den Regierungsrat möglich sei, und entscheide sich nach kantonalem Rechte. Der Im petrat Cardoner gebe nun zu, daß Satzung 104 des C. G. B. ein Beschwerderecht an den Regierungsrat nur der Ehefrau ein räume, und daß dem Ehemann ein solches Recht expressis verbis nicht gegeben sei. Eine dahingehende Praxis zu belegen, sei dem Impetraten nicht gelungen. Der Richter nehme an, es sei ein solcher Rekurs nicht möglich, in welchem Sinne sich auch Leuen berger in seinen Vorlesungen (R. IV, S. 92) ausspreche. Die Kompetenz des Regierungsrates, dem Ehemann gegenüber einem Entscheid des Regierungsstatthalters ein Rekursrecht zu geben, von dem im Gesetze gar nichts stehe, sei sehr anzuzweifeln, da nach Art. 40 der Kantonsverfassung der Regierungsrat nur die Verwal tungsstreitigkeiten oberinstanzlich entscheide, welche nicht durch das Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stellt oder einem besondern Verwaltungsgerichte zugewiesen seien, während Satzung 104 die Versicherung des Frauengutes soweit es sich um die Geltendmachung der Interessen des Mannes handelt in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stelle. Hie nach sei der in Frage stehende Entscheid des Regierungsstatthalters als rechtskräftig und vollstreckbar anzusehen. Mit der Einrede so dann, der Regierungsstatthalter habe seine Kompetenz überschritten, könne der Rekurrent nicht gehört werden, da diese Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nach Art. 81, Abs. 1 gegenüber Urteilen der Behörden des Betreibungskantons ausgeschlossen sei. C. Inzwischen hatte der Regierungsrat unterm 8. Januar 1903 den Rekurs Cardoners gegen den Entscheid des Regierungsstatt halters vom 17. November 1902 dahin erledigt, daß er sich zwar zur Behandlung des Rekurses für kompetent erklärte, letztern da gegen als materiell unbegründet abwies. Dieser Entscheid ist den Parteien am 17. gleichen Monats zugestellt worden. D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten vom 12. Jannar 1903 erklärte Cardoner die Appellation an den Appellations und Kassationshof, welche Behörde indessen unterm 28. Januar 1903 einen Nichteintretensentscheid ausfällte, mit der Begründung, daß das im bernischen Einführungsgesetze allerdings vorgesehene Rechtsmittel der Appellation gegen Rechtsöffnungs entscheide mit dem Betreibungsgesetze unvereinbar sei. E. Anderseits ergriff Cardoner unterm 22. Januar 1903 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 1903 den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er unter näherer Erörterung der schon vor dem Gerichtspräsidenten vorgebrachten Gründe darzutun versuchte, daß die Erteilung der Rechtsöffnung sich dem Rekurrenten gegenüber als eine verfassungswidrige Rechts verweigerung darstelle.
Der Gerichtspräsident von Bern beantragt in erster Linie, auf den Rekurs nicht einzutreten, mit der Begründung, das Bundes recht schließe die Appellation im Rechtsöffnungsverfahren nicht aus, sondern lediglich die Suspensivwirkung der Appellations erklärung, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Oberinstanz, an welche der angefochtene Entscheid weiter gezogen worden sei, zu richten habe. Eventuell sei der Rekurs als materiell unbegründet zu verwerfen. Diesen Anträgen schließt sich Frau Cardoner als Rekursoppo nentin an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
seine eigene Meinung gewahrt und sich dabei bewußter Weise in Widerspruch gesetzt hätte mit der Ansicht des Regierungsrates. Gegen eine derartige Auffassung seiner Stellung als Vollstreckungs richter können allerdings ernste Bedenken erhoben werden; von einer Rechtsverweigerung kann deshalb aber natürlich noch nicht gesprochen werden. c. Mit der Behauptung endlich, der Gerichtspräsident hätte die Rechtsöffnung deswegen verweigern sollen, weil der Regierungs statthalter zur Ausfällung seines Entscheides sachlich unzuständig gewesen sei, widerspricht der Rekurrent, wie vorerst bemerkt werden mag, seinen eigenen anderweitigen Ausführungen, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter benommen gewesen wäre, eine andere Zu ständigkeitsfrage, diejenige nach der Kompetenz des Regierungs rates als Rekursinstanz, zu prüfen. Materiell sodann erweist die genannte Behauptung offenbar als ungeeignet, um darauf eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gründen. Allerdings ist richtig, daß der Rechtsöffnungsrichter untersuchen hat, ob ein ihm als Urteil vorgewiesenes Dokument auch wirklich die Eigenschaften eines Urteils habe. Allein diese Prüfung ist nur eine äußerliche; sie bezieht sich nur auf das Vorhandensein der formellen Eigenschaften eines Urteils. Daß nun diesen Anforderungen der produzierte Entscheid des Regierungs statthalters nicht genüge und daß er nicht als ein Urteil in diesem Sinne erscheine, wird vom Rekurrenten selbst nicht be hauptet. Nicht dagegen gehört zu den Aufgaben des Rechtsöff nungsrichters und kann nach dem Wortlaut und Sinn der bezüg lichen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu gehören die Unter suchung, ob das dem Urteil vorausgegangene Verfahren an irgendwelchen Mängeln leide, welche den ganzen Prozeß zu einem mangelhaften gestalten. In der Vollstreckungsinstanz können solche Einreden im Allgemeinen nicht mehr erhoben werden. Das moderne Prozeßrecht kennt als Regel keine absoluten Nichtig keitsgründe mehr, die nicht sanibel wären, sondern steht auf dem Standpunkte, daß dieselben nur noch durch die ordentlichen Rechts mittel geltend gemacht werden können, und daß ein Urteil, gegen welches solche Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind, zur Voll streckung zugelassen werden müsse. Von diesem Grundsatz hat das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 81 Al. 2 für einen bestimmten Fall eine Ausnahme gemacht, indem es in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis betreffend den Art. 61 der Bundesverfassung die Möglichkeit vorsieht, die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kompetenz, ungenügender Vorla dung und ungenügender Vertretung gegenüber Urteilen aus einem andern Kanton noch in der Vollstreckungsinstanz zu erheben. Diese Bestimmung gründet sich, wie erwähnt, auf die Vorschrift des Art. 61 der Bundesverfassung und kann daher nicht auf sämt liche Urteile ausgedehnt werden; es ist vielmehr ausschließlich Sache der Kantone, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die von ihren eigenen Gerichten erlassenen Urteile wegen Nichtig keit angefochten werden können, und der Bundesgesetzgeber hatte keine Veranlassung und keine Kompetenz, bei der Regelung des Vollstreckungsverfahrens hierüber Normen zu erlassen. Durch das angefochtene Urteil ist somit nicht nur keine Rechtsverweigerung begangen worden, sondern es steht durchaus in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wenn es annimmt, daß auf Grund dieser Be stimmungen die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kom petenz nicht geprüft werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.