- Urteil vom 4. März 1903 in Sachen Cardoner
gegen Gerichtspräsident II von Bern.
Staatsrechtl. Rekurs gegen einen die definitive Rechtsöffnung bewil
ligenden Entscheid. Zulässigkeit. Voraussetzungen der definitiven
Rechtsöffnung: vollstreckbares Urteil. Entscheid einer Verwaltungs
behörde. Kompetenzen und Stellung des Rechtsöffnungsrichters.
Art. 81 Sch.- u. K.- Ges.
A. Unterm 23. Oktober 1902 hatte Fürsprecher Spreng in
Bern als außerordentlicher Beistand der Frau Cardoner Wyß da
selbst an den Regierungsstatthalter von Bern das Begehren ge
stellt, es möchte der Ehemann der Petentin, Jose Cardoner,
Weinhändler in Bern, dazu verhalten werden, für die Hälfte des
von der Petentin zugebrachten Vermögens Sicherheit zu leisten
oder eventuell das versicherungspflichtige Vermögen herauszugeben.
Nach Durchführung des bezüglichen in den Satzungen 103 ff.
des bernischen Civilgesetzes geordneten Prozeßverfahrens entschied
der Regierungsstatthalter am 17. November 1902: Der Ehemann
Cardoner habe seiner Ehefrau die Hälfte des von ihr eingekehrten
Vermögens gemäß Satzung 102 u. 103 ff. zu versichern, even
tuell herauszugeben.
Unter Berufung auf dieses Erkenntnis hob Frau Cardoner
durch ihren Beistand unterm 4. Dezember für den betreffenden
Betrag Betreibung auf Sicherheitsleistung an und stellte auf er
hobenen Rechtsvorschlag hin beim Gerichtspräsidenten II von
Bern das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Der betriebene Cardoner widersetzte sich diesem Gesuche mit fol
gender Begründung: der Entscheid des Regierungsstatthalters sei
weder vollstreckbar, noch überhaupt ein Urteil: Es fehle zunächst
schon an einer Bescheinigung über seine Rechtskraft. Sodann
habe Cardoner gegen den Entscheid Rekurs an den Regierungs
rat ergriffen. Endlich sei der Regierungsstatthalter zu diesem Er
kenntnisse, weil es sich dabei um eine den Gerichten vorbehaltene
civilrechtliche Frage handle, als Administrativbehörde gar nicht
kompetent gewesen, weshalb es sich als eine absolut nichtige Hand
lung darstelle. Die Rechtsöffnung habe also mangels eines wirk
lichen Urteils gar nicht erteilt werden dürfen.
B. Trotz diesen Einwendungen bewilligte der Gerichtspräsident
am 12. Januar 1903 die definitive Rechtsöffnung. Aus der
Motivierung seines Entscheides ist als hier wesentlich hervorzu
heben: Das Erkenntnis des Regierungsstatthalters stelle sich als
ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80, Abs. 1 des B. G.
dar. Die Frage, ob dasselbe vollstreckbar sei, decke sich mit der
andern, ob gegen dasselbe ein Rekurs an den Regierungsrat
möglich sei, und entscheide sich nach kantonalem Rechte. Der Im
petrat Cardoner gebe nun zu, daß Satzung 104 des C. G. B.
ein Beschwerderecht an den Regierungsrat nur der Ehefrau ein
räume, und daß dem Ehemann ein solches Recht expressis verbis
nicht gegeben sei. Eine dahingehende Praxis zu belegen, sei dem
Impetraten nicht gelungen. Der Richter nehme an, es sei ein
solcher Rekurs nicht möglich, in welchem Sinne sich auch Leuen
berger in seinen Vorlesungen (R. IV, S. 92) ausspreche. Die
Kompetenz des Regierungsrates, dem Ehemann gegenüber einem
Entscheid des Regierungsstatthalters ein Rekursrecht zu geben, von
dem im Gesetze gar nichts stehe, sei sehr anzuzweifeln, da nach
Art. 40 der Kantonsverfassung der Regierungsrat nur die Verwal
tungsstreitigkeiten oberinstanzlich entscheide, welche nicht durch das
Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters
stellt oder einem besondern Verwaltungsgerichte zugewiesen
seien,
während Satzung 104 die Versicherung des Frauengutes
soweit
es sich um die Geltendmachung der Interessen des Mannes handelt
in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters stelle. Hie
nach sei der in Frage stehende Entscheid des Regierungsstatthalters
als rechtskräftig und vollstreckbar anzusehen. Mit der Einrede so
dann, der Regierungsstatthalter habe seine Kompetenz überschritten,
könne der Rekurrent nicht gehört werden, da diese Einrede der
sachlichen Unzuständigkeit nach Art. 81, Abs. 1 gegenüber Urteilen
der Behörden des Betreibungskantons ausgeschlossen sei.
C. Inzwischen hatte der Regierungsrat unterm 8. Januar 1903
den Rekurs Cardoners gegen den Entscheid des Regierungsstatt
halters vom 17. November 1902 dahin erledigt, daß er sich zwar
zur Behandlung des Rekurses für kompetent erklärte, letztern da
gegen als materiell unbegründet abwies. Dieser Entscheid ist den
Parteien am 17. gleichen Monats zugestellt worden.
D. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten
vom 12. Jannar 1903 erklärte Cardoner die Appellation an den
Appellations und Kassationshof, welche Behörde indessen unterm
28. Januar 1903 einen Nichteintretensentscheid ausfällte, mit der
Begründung, daß das im bernischen Einführungsgesetze allerdings
vorgesehene Rechtsmittel der Appellation gegen Rechtsöffnungs
entscheide mit dem Betreibungsgesetze unvereinbar sei.
E. Anderseits ergriff Cardoner unterm 22. Januar 1903 gegen
den Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 1903 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er unter näherer
Erörterung der schon vor dem Gerichtspräsidenten vorgebrachten
Gründe darzutun versuchte, daß die Erteilung der Rechtsöffnung
sich dem Rekurrenten gegenüber als eine verfassungswidrige Rechts
verweigerung darstelle.
Der Gerichtspräsident von Bern beantragt in erster Linie, auf
den Rekurs nicht einzutreten, mit der Begründung, das Bundes
recht schließe die Appellation im Rechtsöffnungsverfahren nicht
aus, sondern lediglich die Suspensivwirkung der Appellations
erklärung, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Oberinstanz, an welche der angefochtene Entscheid weiter gezogen
worden sei, zu richten habe. Eventuell sei der Rekurs als materiell
unbegründet zu verwerfen.
Diesen Anträgen schließt sich Frau Cardoner als Rekursoppo
nentin an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde gründet sich ausschließlich auf eine behaup
soll, daß der Ge
tete Rechtsverweigerung, welche darin liegen
richtspräsident von Bern trotz Fehlens der gesetzlichen Requisite die
Rechtsöffnung gegen den Rekurrenten bewilligt habe. Der Anhand
nahme des Rekurses steht vorerst nicht, wie die rekursbeklagte
Behörde behauptet, der Umstand entgegen, daß der Rekurrent das
angefochtene Erkenntnis an den Appellations und Kassationshof
weitergezogen hat. Denn es ist aktenmäßig erstellt, daß dieser
Gerichtshof auf die Weiterziehung wegen mangelnder Appellabili
tät des genannten Erkenntnisses nicht eintrat, so daß der kanto
nale Instanzenzug für erschöpft gelten muß. Ob nämlich der
Appellhof sich materiell mit Recht als unzuständig erklärt habe
oder nicht, tut dabei nichts zur Sache, da dessen Entscheid vor
Bundesgericht nicht angefochten und deshalb ohne Ueberprüfung
der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen ist. Auch alle
sonstigen Voraussetzungen für das Eintreten auf den Rekurs sind
gegeben. Insbesondere hat die bisherige Praxis Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung auch gegen Rechtsöffnungsentscheide zugelassen,
trotzdem Art. 86 des Betreibungsgesetzes dem Betriebenen ein
spezielles Rechtsmittel einräumt, um allfällige, durch die Rechts
öffnung bewirkte Verletzungen materiellen Rechtes zu heben (vergl.
Amtl. Slg., Bd. XXVII, 1, Nr. 70, S. 410).
- In der Sache selbst aber erweisen sich die Einwendungen,
welche der Rekurrent gegenüber dem Rechtsöffnungserkenntnisse
vom 12. Januar 1903 anbringt, durchwegs als ungeeignet, um
auf sie mit Erfolg eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
gründen zu können:
a. Wenn der Rekurrent zunächst darauf abstellt, es habe dem
Rechtsöffnungsrichter kein Vermerk über die Vollstreckbarkeit des
Urteils vorgelegen, zu dessen Gunsten die Rechtsöffnung nachge
sucht wurde, so ist zu erwidern, daß das Bundesgesetz nirgends
vorschreibt, es dürfe die Rechtsöffnung nur bei Vorlage einer
solchen Bescheinigung erteilt werden, und daß der Rekurrent auch
keine kantonalrechtliche Bestimmung namhaft gemacht hat, wonach
ein bernisches Urteil nur unter dieser Voraussetzung als voll
streckbar betrachtet werden könnte. Wenn also der Gerichtsprä
sident sich für befugt hielt, das produzierte Urteil von sich aus
auf seine Vollstreckbarkeit zu prüfen, so liegt darin auf keine
Fälle ein Verstoß gegen jus clarum; ja es ist sein Standpunkt
nach dem geltenden Rechtszustande geradezu der allein zutreffende.
b. Ebensowenig läßt sich von einer Beugung des Rechtes
insofern sprechen, als die rekursbeklagte Behörde der bloßen Tat
fache der Weiterzugserklärung des Rekurrenten gegenüber dem
Entscheide des Regierungsstatthalters keine Bedeutung beigemessen
und die Frage, ob der Entscheid wirklich weiterziehbar sei, selb
ständig untersucht und in bejahendem Sinne entschieden
hat. Denn einerseits ist die Frage der Appellabilität von präju
dizieller Bedeutung für die Beurteilung der Rechtskraft und da
mit Vollstreckbarkeit, über welch' letztere, wie schon gesagt, der
Gerichtspräsident zu entscheiden verfassungsgemäß befugt war.
Und was anderseits die materielle Lösung anlangt, welche der
Gerichtspräsident dieser Frage gab, so kann er sich zu deren
welcheGunsten auf den Wortlaut der Satzung 104 C. G. -
von einem Weiterzugsrecht nur der Ehefrau, nicht des Ehemanns
spricht und auf die Autorität eines bekannten bernischen Rechts
lehrers berufen, was wiederum die Möglichkeit einer Rechtsver
weigerung, d. h. einer Entscheidung aus reiner Willkür zum
vornherein ausschließt. Eine solche läge auch dann nicht vor,
wenn, wie der Rekurrent behauptet und was nach den Akten auch
als erstellt betrachtet werden muß, der Gerichtspräsident bei Be
willigung der Rechtsöffnung vom Dispositiv des regierungsrät
lichen Beschlusses Kenntnis gehabt hätte. Denn gegen eine aus
drückliche Gesetzesvorschrift und speziell gegen den Wortlaut von
Art. 81 des B. G. hätte der Gerichtspräsident auch dann nicht
verstoßen, wenn er hinsichtlich der Frage der Appellabilität sich
seine eigene Meinung gewahrt und sich dabei bewußter Weise in
Widerspruch gesetzt hätte mit der Ansicht des Regierungsrates.
Gegen eine derartige Auffassung seiner Stellung als Vollstreckungs
richter können allerdings ernste Bedenken erhoben werden; von
einer Rechtsverweigerung kann deshalb aber natürlich noch nicht
gesprochen werden.
c. Mit der Behauptung endlich, der Gerichtspräsident hätte die
Rechtsöffnung deswegen verweigern sollen, weil der Regierungs
statthalter zur Ausfällung seines Entscheides sachlich unzuständig
gewesen sei, widerspricht der Rekurrent, wie vorerst bemerkt werden
mag, seinen eigenen anderweitigen Ausführungen, wonach es dem
Rechtsöffnungsrichter benommen gewesen wäre, eine andere Zu
ständigkeitsfrage, diejenige nach der Kompetenz des Regierungs
rates als Rekursinstanz, zu prüfen. Materiell sodann erweist
die genannte Behauptung offenbar als ungeeignet, um darauf
eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
gründen. Allerdings ist richtig, daß der Rechtsöffnungsrichter
untersuchen hat, ob ein ihm als Urteil vorgewiesenes Dokument
auch wirklich die Eigenschaften eines Urteils habe. Allein diese
Prüfung ist nur eine äußerliche; sie bezieht sich nur auf das
Vorhandensein der formellen Eigenschaften eines Urteils. Daß
nun diesen Anforderungen der produzierte Entscheid des Regierungs
statthalters nicht genüge und daß er nicht als ein Urteil in
diesem Sinne erscheine, wird vom Rekurrenten selbst nicht be
hauptet. Nicht dagegen gehört zu den Aufgaben des Rechtsöff
nungsrichters und kann nach dem Wortlaut und Sinn der bezüg
lichen gesetzlichen Bestimmungen nicht dazu gehören die Unter
suchung, ob das dem Urteil vorausgegangene Verfahren an
irgendwelchen Mängeln leide, welche den ganzen Prozeß zu einem
mangelhaften gestalten. In der Vollstreckungsinstanz können solche
Einreden im Allgemeinen nicht mehr erhoben werden. Das
moderne Prozeßrecht kennt als Regel keine absoluten Nichtig
keitsgründe mehr, die nicht sanibel wären, sondern steht auf dem
Standpunkte, daß dieselben nur noch durch die ordentlichen Rechts
mittel geltend gemacht werden können, und daß ein Urteil, gegen
welches solche Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind, zur Voll
streckung zugelassen werden müsse. Von diesem Grundsatz hat das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 81
Al. 2 für einen bestimmten Fall eine Ausnahme gemacht, indem
es in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis betreffend den
Art. 61 der Bundesverfassung die Möglichkeit vorsieht, die Einrede
der Nichtigkeit wegen mangelnder Kompetenz, ungenügender Vorla
dung und ungenügender Vertretung gegenüber Urteilen aus einem
andern Kanton noch in der Vollstreckungsinstanz zu erheben.
Diese Bestimmung gründet sich, wie erwähnt, auf die Vorschrift des
Art. 61 der Bundesverfassung und kann daher nicht auf sämt
liche Urteile ausgedehnt werden; es ist vielmehr ausschließlich
Sache der Kantone, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
die von ihren eigenen Gerichten erlassenen Urteile wegen Nichtig
keit angefochten werden können, und der Bundesgesetzgeber hatte
keine Veranlassung und keine Kompetenz, bei der Regelung des
Vollstreckungsverfahrens hierüber Normen zu erlassen. Durch das
angefochtene Urteil ist somit nicht nur keine Rechtsverweigerung
begangen worden, sondern es steht durchaus in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs, wenn es annimmt, daß auf Grund dieser Be
stimmungen die Einrede der Nichtigkeit wegen mangelnder Kom
petenz nicht geprüft werden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.