Art. 35 Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe; Legitimation zur Eheeinsprache; Art. 28 Ziff. 2 lit. a eod.; Art. 81 Org.-Ges.; das Einspracherecht gegen die Eheschließung steht jedermann zu, sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben wird und sich auf ein gesetzliches Ehehindernis stützt. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht Voraussetzung, da das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Die Frage des Bestehens der behaupteten Verwandtschaft betrifft eine Tatfrage; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, sofern keine bundesrechtlichen Beweisvorschriften verletzt sind (consid. 2).
der verschiedenartigen Ehehindernisse eingehend geregelt ist, in analoger Weise für die Einspruchsklage zur Anwendung zu brin gen; allein dem steht schon der allgemeine Rechtsgrundsatz ent gegen, wonach der Richter da nicht unterscheiden darf, wo das Gesetz selbst eine Unterscheidung nicht getroffen hat. Es ist un zweifelhaft, daß sich der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmungen über die Anfechtung der Ehe auch auf die Eheeinsprache hätte beziehen wollen, darüber deutlich ausgesprochen haben würde, sein Stillschweigen kann nur als Verneinung dieses Standpunktes aufgefaßt werden, um so mehr, als die bei Erlaß des schweize rischen Gesetzes berücksichtigte ausländische Gesetzgebung (vergl. besonders Code civil, art. 172 ff.), welche die Einsprache nur in beschränkter Weise zuläßt, doch wohl zur Aufnahme einer aus drücklichen Vorschrift Anlaß geboten hätte, wenn eine ähnliche Beschränkung des Einsprache Rechtes beabsichtigt worden wäre. Gegen die erwähnte Interpretation des Gesetzes spricht überdies der sachliche Umstand, daß das Interesse des Staates an der Auflösung einer abgeschlossenen Ehe mit demjenigen an der Ver hinderung einer erst projektierten bei gleichen tatsächlichen Ver hältnissen doch nicht völlig identisch ist, da im ersten Fall gegen über den Gründen der öffentlichen Wohlfahrt und Sittlichkeit, aus denen die Ehehindernisse aufgestellt sind, das Zweckmoment größtmöglicher Schonung der einmal geschaffenen ehelichen Ver hältnisse in Betracht fällt, welches eine verschiedene rechtliche Lösung der beiden Fragen begründet erscheinen läßt. Führt somit der Wortlaut des Gesetzes zur Annahme eines allgemeinen Einspracherechts, das lediglich durch Fixierung der Einsprachegründe begrenzt ist, so darf auf den Nachweis eines besonderen Interesses an der Verhinderung der Ehe nicht abge stellt werden, da dadurch entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers bestimmte Motive der Klageführung zu deren Voraus setzung erhoben würden. Die Legitimation des Klägers ist daher ohne weiteres gegeben. st nun weiter zu untersuchen, ob die behauptete ehehin dernde Blutsverwandtschaft der Nupturienten faktisch bestehe, so entscheidet hierüber die Frage, ob Jakob Anton Manser, der un bestrittene Vater der Braut, auch als Erzeuger des Beklagten zu betrachten ist. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um die Fest stellung eines tatsächlichen Verhältnisses, für dessen Nachweis das kantonale Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn nun die Vorinstanz, gestützt auf das Zeugnis der Mutter Räß, deren Aussage ihr als durchaus glaubwürdig und geeignet erscheint, die entgegen stehenden Indizien zu entkräftigen, zur Annahme der streitigen Paternität gelangt ist, so kann diese Festsetzung jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; die darin liegende Würdigung des Aktenmaterials verstößt auch nicht gegen bundesrechtliche Be stimmungen, da das maßgebende Bundesgesetz keinerlei Beweis normen enthält. Dabei ist der kantonale Tatbestand für das Bundesgericht gemäß Art. 81 Org. Ges. verbindlich; aus ihm aber folgt, daß den Nupturienten als halbbürtigen Geschwistern wegen Blutsverwandtschaft im Sinne von Art. 28 Ziffer 2 a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Eingehung der Ehe nicht zu gestatten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß dem Beklagten, in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell J. Rh., verboten, sich mit Anna Maria Felix von Eggerstanden zu verehelichen.