Art. 281 OR; purchase of leased immovable property in bankruptcy; rent claim during eviction period. The purchaser of a leased immovable does not, by virtue of the statutory eviction period, enter ex lege into the lease relationship with the tenant and acquires no independent claim to rent for that period. The eviction period creates only a duty to tolerate continued occupancy; the lease remains binding between original landlord and tenant, and the tenant’s obligation to pay rent continues to arise only in relation to the original landlord. Any alleged assignment of the rent claim through the sale passes only the rights actually held by the transferor and remains subject to existing defenses, in particular agreed set-off against a security deposit (consid. 3-4).
Fr. (1. Oktober 1901 bis 1. April 1905). 3000 2. Rückforderung der Kaution Fr. 10,000 Übertrag:
Fr. 10,000 - Übertrag: 3. Zins von der Kaution vom 1. April 1900 187 50 bis 1. Juli 1901 Total Fr. 10,187 50 Hievon brachte er in Abzug die Mietzinse pro
die Frage der Kompensation mit der Schadenersatzforderung des Beklagten, zu entscheiden sei kein Anlaß. 3. Auch heute noch stellt sich die Klägerin in erster Linie auf den Standpunkt, sie sei aus eigenem Recht zur Einklagung des Mietzinses gegenüber dem Beklagten berechtigt. Allerdings werde der Mietvertrag zwischen dem ursprünglichen Vermieter (dem Veräußerer) und dem Mieter durch die Veräußerung nicht auf gehoben. Dadurch sei aber ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter nicht ausgeschlossen, falls der Veräußerer nicht prästiere. Ein solches könne geschaffen werden durch direkte Abmachung, es könne aber auch stillschweigend ge schaffen werden. Dies sei der Fall während der sogenannten Räumungsfrist: Diese sei nur im Interesse des Mieters, nicht im Interesse des Veräußerers aufgestellt. Nun erkläre der Mieter, wenn er die Rechtswohltat der Räumungsfrist annehme, still schweigend, er wolle beim Erwerber Mieter sein, und für den Erwerber sei der Eintritt in diesen Mietvertrag gesetzlich vorge schrieben; es werde also ein neuer stillschweigender Mietvertrag zwischen Erwerber und Mieter geschlossen; dieser Mietvertrag sei jedoch nur mit Bezug auf die essentialia mit dem früheren identisch, während er die besonderen Abmachungen des letztern nicht in sich schließen könne. Nur von diesem Standpunkte aus erkläre sich, daß der Mieter ein Recht gegenüber dem Erwerber auf die Fortdauer des Mietbesitzes habe; correspektiv diesem Rechte des Mieters sei das Recht des Erwerbers auf den Mietzins. Zu diesem Standpunkte der Klägerin ist zu bemerken: Indem das schweizerische Obligationenrecht den Satz aufstellt, Art. 281 Abs. 1 bei Veräußerung der Mietsache oder Entzug derselben durch Konkurs u. s. w. könne der Mieter die Fortsetzung des Mietvertrages von dem Dritten (d. h. dem Er werber) nur fordern, wenn dieser sie übernommen hat, dagegen könne er vom Vermieter die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen, hat es sich auf den Boden gestellt, daß der Mietvertrag für den Mieter nur ein obligatorisches, dem Vermieter gegenüber wirksames Recht, nicht aber ein dingliches Recht, ein Recht auf die Sache, das auch dem dritten Erwerber gegenüber wirksam wäre, schafft; es hat sich m. a. W. dem Grundsatze Kauf bricht Miete angeschlossen, der besagen will, daß der neue Erwerber an den Mietvertrag nicht gebunden ist, während allerdings gerade die Bestimmung, daß der Mieter vom Vermieter Erfüllung oder Schadenersatz fordern kann, zeigt, daß der Mietvertrag nicht aufgehoben wird, der Grundsatz Kauf bricht Miete also nicht wörtlich in diesem Sinne ausgelegt wer den darf. (Vergl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privat rechts, III. Bd., S. 334, 3. Aufl.) Von dem hieraus sich er gebenden Grundsatze, daß der Erwerber gar keine Rücksicht auf den Mieter zu nehmen hat, schafft Abs. 2 des Art. 281 eine Ausnahme für den Fall der Miete unbeweglicher Sachen: hier hat der Erwerber dem Mieter unter Beobachtung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Das will sagen, daß der Erwerber den Mieter noch während der Kündigungsfrist im Mietbesitze zu belassen, ihm eine Näumungsfrist zu gewähren hat; diese Vorschrift enthält eine Abschwächung des Grundsatzes Kauf bricht Miete zu Gunsten des Mieters. Der Erwerber hat also dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache während der Räumungsfrist zu überlassen. Hierin, in dieser pas siven Verpflichtung, erschöpft sich aber die Verpflichtung des Er werbers sofern nicht, was hier nicht der Fall ist, Übernahme des Mietvertrages durch den Erwerber vorliegt gegenüber dem Mieter. Dagegen tritt hiedurch nicht etwa der Erwerber kraft Gesetzes an Stelle des Veräußerers in den Mietvertrag ein; der Grundsatz des Absatz 1, daß der Mieter die Fortsetzung des Mietvertrages vom Dritten nur fordern könne, wenn dieser sie übernommen hat, daß der Mietvertrag dagegen dem Veräußerer gegenüber bestehen bleibe, ist durch die zu Gunsten des Mieters aufgestellte Räumungsfrist bei der Miete unbeweglicher Sachen nicht aufgehoben oder durchbrochen. Es kann seinerseits der Mieter mangels einer dahinzielenden gesetzlichen Bestimmung, nicht ein seitig vom Mietvertrage zurücktreten (a. A. allerdings Janggen, Sachmiete, S. 53; für die hier vertretene Ansicht dagegen Heu berger, Sachmiete, S. 92 36 sub 4); der Mietvertrag bleibt eben zwischen den Vertragsparteien weiter bestehen und für beide Teile verbindlich. Richtig ist sodann allerdings, daß das Recht auf die Mietzinse erst durch die Bewirkung der Gegenleistung des
Vermieters erworben wird (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 1901 in Sachen Konkursmasse Thommen gegen Orell Füßli Cie., Amtl. Samml., Bd. XXVII, II, S. 46 und dort citierte). Allein daraus folgt nicht, daß im Falle der Ver äußerung einer vermieteten Liegenschaft der Mieter während der Räumungszeit nicht nach wie vor dem Vermieter (und Ver äußerer) gegenüber zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet sei. Denn der Grund, weshalb er im Mietbesitze bleibt, liegt immer im (ursprünglichen) Mietvertrage, und der Vermieter übt seine hieraus folgenden Verpflichtungen lediglich aus durch den Er werber, nicht übernimmt dieser gesetzlich die vertraglichen Ver pflichtungen des Veräußerers aus dem Mietvertrage. Daraus folgt, daß der Erwerber auch nicht in die Rechte des Vermieters eintritt, und daß er insbesondere auch dem Mieter gegenüber keinen selbständigen Anspruch auf den Mietzins hat. (In diesem Sinne auch Janggen, Sachmiete, S. 53; Hafner, Commen tar, 2. Aufl., Art. 281, Anm. 11; Motive zum Entwurfe des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, S. 389 f.; H. E. V, S. 308). Der Mietzins für das III. Quartal blieb also der Konkursmasse des (ursprünglichen) Vermieters geschuldet. Denn der Umstand, daß die Klägerin nicht direkt mit dem Vermieter, sondern mit dessen Konkursmasse den Kauf abgeschlossen hat, ändert am ge wonnenen Resultate nichts. Nach Art. 281 O. R. steht der Er werb einer Sache im Konkursverfahren dem Erwerbe in frei händigem Kauf völlig gleich; alle für diesen gefundenen Rechts sätze finden daher auch auf jenen Anwendung (vergl. Janggen a. a. O., S. 64). 4. Erweist sich sonach der Hauptstandpunkt der Klägerin als unbegründet, so ist weiter auf die eventuelle Klagebegründung einzutreten, die darauf beruht, gemäß den Gantbedingungen, wo nach Nutzen und Gefahr der Kaufsache mit dem Abschlusse des Kaufes (oder nach der Behauptung des Beklagten, mit der Zah lung des Kaufpreifes) auf den Käufer übergehen, habe eine Cession der Mietzinsforderung des Meier Gößel bezw. der Konkursmasse desselben an die Klägerin stattgefunden. Nun mag dahingestellt bleiben, ob im Verkaufe der vermieteten Liegenschaften unter den erwähnten Bedingungen wirklich eine Cession zu erblicken sei; denn jedenfalls ist mindestens die Einrede der Kompensation mit der Kautionsforderung bezw. die Einrede, der letzte Mietzins sei schon durch die Kaution bezahlt, begründet. Falls eine Cession wirklich vorliegt, konnte die Konkursmasse der Klägerin nicht mehr Rechte abtreten, als sie selbst hatte, und nur abtreten mit den Einreden, die ihr gegenüber zustanden. Nun hat die Konkurs masse, der das Recht der Kündigung wohl zustand (vergl. Hafner, Kommentar, 2. Aufl., Art. 281, Anm. 10 a), von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht; nicht das II., sondern das III. Quartal 1901 ist daher als das letzte Quartal anzu sehen. Für dieses Quartal aber war laut Vertrag die Kaution des Beklagten mit dem Mietzins zu verrechnen, bezw. war der Mietzins als vorausbezahlt anzusehen. Mit Unrecht wendet die Klägerin ein, der Beklagte habe selber in seiner Eingabe vom 16. Februar 1901 an das Konkursamt die Verrechnung mit dem Mietzins für das II. Quartal vorgenommen: Der Beklagte glaubte damals offenbar, die Konkursmasse werde den Mietver trag kündigen (auf 1. Juli 1901), und nahm die Verrechnung nur in dieser Voraussetzung vor. Übrigens scheint der wirkliche Sinn der sogenannten Verrechnungsklausel der zu sein, daß nach dem Willen der Parteien die letzte Mietzinsrate, gleichviel ob die Miete nach Ablauf der Vertragsdauer oder vorzeitig beendigt wer den sollte, unter allen Umständen als durch die Kaution voraus bezahlt angesehen werden sollte. Auf die Begründetheit der auf der Schadenersatzforderung beruhenden Kompensationseinreden braucht danach nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Appel lationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 20. Januar 1902 in allen Teilen bestätigt.