- Arteil vom 22. Februar 1902
in Sachen Konkursmasse Bachmann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Stocker Lingg und Konsorte, Kl. u. Ber. Bekl.
Verkauf einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Mobiliar. Konkurs
des Käufers vor Fertigung des Liegenschaftenkaufes. Vindikation
der Mobilien durch den Rechtsnachfolger des Verkäufers. Kompetenz
des Bundesgerichts, Art. 56 Org.-Ges. Verhältnis des Kaufvertrages
zur Tradition.
A. Durch Urteil vom 22. November 1901 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Kläger seien mit ihrer Vindikation unter Ziff. 3 und 6 des
Vindikationsprotokolls in Sachen Xaver Bachmann gerichtlich be
schützt und daher die Wegweisung des Vindikationsbegehrens durch
die Konkursverwaltung aufgehoben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Vindikation der
Kläger abzuweisen.
C. In ihrer Vernehmlassung beantragen die Kläger, auf die
Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegrün
det abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Vertrag vom 6. Oktober 1899 verkaufte Franz Businger
dem Xaver Bachmann die Liegenschaft Steinhalde in Littau mit
Inbegriff des landwirtschaftlichen Inventars laut Verzeichnis. Der
Verkäufer verpflichtete sich, das darauf betriebene Fuhrhalterei
gewerbe mit sämtlichen Kunden auf den Käufer zu übertragen
und in der Gemeinde kein Konkurrenzgeschäft zu begründen. Der
Kaufpreis wurde auf 30,000 Fr. festgesetzt, zahlbar durch Über
nahme der auf dem Gut haftenden Schulden im Betrag von
25,000 Fr. und Errichtung eines Zahlungsbriefes von 5000 Fr.
Gleichzeitig verkaufte Xaver Bachmann an Franz Businger die
Liegenschaft Dossenleh bei Sins um den Preis von 45,000 Fr.
Diesem Vertrag ist ein Verzeichnis von Beweglichkeiten der Stein
halde" beigefügt, welche gegen die Fahrhabe auf Dossenleh in
Tausch gegeben werden. Durch einen, Kaufbrief über das In
ventar betitelten Vertrag vom 11. Oktober 1899 werden die in
angeschlossenem Verzeichnis vom 8. Oktober aufgeführten Wagen
und Pferde mit Zugehör im Schatzungswert von 5300 Fr. an
Bachmann veräußert, als Entgelt übernimmt Businger den auf
das Gut Steinhalde zu errichtenden Zahlungsbrief von 5000 Fr.
nebst Forderungsrestanz von 300 Fr.
An dem für Beginn von Nutzen und Schaden bestimmten Tage,
dem 9. November 1899, nahm Bachmann, nach vorheriger An
zeige an Businger, welche unbeantwortet blieb, die Liegenschaft
Steinhalde in Besitz und machte die Übernahme der Businger
schen Fuhrhalterei öffentlich bekannt.
Am 20. März 1900 wurde über ihn der Konkurs eröffnet,
bevor die Handänderung der Steinhalde gefertigt war. Gestützt
hierauf stellte Businger bei der Konkursverwaltung das Begehren
auf Herausgabe der im Verzeichnis vom 8. Oktober 1899 auf
geführten Vermögensbestandteile, eventuell auf Zahlung ihres
Wertes von 5300 Fr. mit der Begründung, daß die Veräuße
rung der Steinhalde , an welcher jene Gegenstände partizipieren
sollten, nicht perfekt geworden sei. Nachdem auch Businger in
Konkurs geraten war, erweiterte seine Masse (für sich selbst oder
namens der im Konkurs Businger als Vindikanten jener Objekte
auftretenden Personen) dieses Vindikationsbegehren dahin, daß das
gesamte an Bachmann veräußerte landwirtschaftliche und Fuhrhal
terei Inventar angesprochen wurde. Die Konkursverwaltung Bach
mann wies die Eingabe ab. Hierauf überließ die Masse Businger
das weitere rechtliche Vorgehen gemäß Art. 260 des Bundesgef.
über Schuldbetr. und Konkurs den heutigen Klägern nebst andern
in erster Instanz vom vorliegenden Prozeß zurückgetretenen Gläu
bigern. Diese reichten innert der ihnen nach Art. 242 des Betr.
Ges. angesetzten Frist beim Bezirksgericht Kriens und Malters
Klage ein, nachdem die Aufsichtsbehörden ihre Beschwerde gegen
die Verfügung der Konkursverwaltung abgelehnt hatten. Sie be
gründen ihr Begehren auf Anerkennung des Vindikationsrechts
im wesentlichen wie folgt: Die streitigen Gegenstände seien ihnen
im April 1899 von Businger zu Eigentum übertragen worden,
diesem habe daher zur Zeit des Liegenschaftsverkaufes die Ver
fügungsberechtigung darüber gefehlt; aber auch wenn diese be
standen hätte, wäre das Eigentum nicht an Bachmann über
gegangen, weil Liegenschafts und Inventarkauf, wie sich aus
dem einen Kaufpreis von 30,000 Fr. ergebe, als einheitliches
Geschäft gelten müssen, das erst durch die Fertigung perfekt ge
worden wäre. Die Beklagte bestreitet den Eigentumsanspruch der
Kläger. Soweit sie sich auf eigenes Recht berufen, stehe ihnen
Art. 205 O. R. entgegen; im übrigen liege für das Inventar
ein besonderer Kaufvertrag mit separatem Preis von 5300 Fr.
vor, seine Übertragung richte sich daher nach den Bestimmungen
des Mobiliarsachenrechts (Art. 199 ff. O. R.), laut welchen
Bachmann durch die Übernahme der Liegenschaft auch ohne deren
Zufertigung das Eigentum erlangt habe; eventuell sei das Klag
begehren mit Rücksicht auf die Art. 197, 203 und 212 Schuld
betr. und Konk. Ges. abzuweisen.
2. Die erste Instanz hieß die Klage gut, das Obergericht be
stätigte den Entscheid mit wesentlich folgender Begründung: Der
Vertrag über die Mobilien sei trotz seiner äußerlichen Trennung
als Bestandteil des Liegenschaftskaufes aufzufassen, da seine Rechts
wirkungen als nur in Verbindung mit diesem gewollt erscheinen.
Rechtlich existiere daher lediglich ein Immobiliarkaufgeschäft, für
das in allen Beziehungen kantonales Recht zur Anwendung
komme. Die streitige Fahrhabe sei mit dem Antritt der Liegen
schaft ohne Zweifel in den Besitz des Käufers gelangt, daraus
aber könnte auf ihren Übergang zu Eigentum nur geschlossen
werden, sofern dieser in der Absicht der Parteien gelegen hätte.
Das treffe nicht zu, denn bei derartigen Kaufverträgen bedeute
die vorläufige faktische Übergabe des Kaufobjektes nur eine Über
tragung zu Besitz und Nutzung, während der Eigentumsübergang
für das ganze Objekt als Einheit auf den Zeitpunkt der Ferti
gung vorbehalten bleibe. Daher erscheine der Eigentumserwerb
auch an den tradierten Mobilien durch den Vollzug der Fertigung
als notwendiger Rechtshandlung zur Perfektion des Liegenschafts
kaufes suspensiv bedingt. Da diese Bedingung in casu ausgefallen
sei, stehen die streitigen Gegenstände im Eigentum des Verkäufers
Businger resp. seiner Rechtsnachfolger.
- Das Bundesgericht ist zur Entscheidung der vorliegenden
derufung in jeder Hinsicht kompetent. Die Berufungsbeklagten
haben für ihre Behauptung, daß der Streitwert, entgegen den
Angaben der Berufungsschrift, die zur Begründung der Zuständig
keit erforderliche Höhe nicht erreiche, keinen Nachweis erbracht
auch bieten die Akten keinen Anhaltspunkt, die Richtigkeit jener
Deklaration in Zweifel zu ziehen. Die weitere Kompetenzeinrede,
daß in casu kantonales, nicht Bundesrecht zur Anwendung komme,
muß als unzutreffend bezeichnet werden. Allerdings geht die kon
stante Praxis des Bundesgerichts dahin, daß für Kaufverträge
m Liegenschaften mit Einschluß der accessorisch mitveräußerten
Mobilien das kantonale Recht maßgebend sei, allein diese Fest
stellung berührt nur die obligatorische, nicht auch die dingliche
Seite des Veräußerungsgeschäftes. Wie sich das Bundesgericht
schon in Sachen Amberg (Amtl. Samml., Bd. XIII, Nr. 39,
Erw. 5) und eingehender im Falle Schelling (Amtl. Samml.,
Bd. XX, Nr. 93, Erw. 6) ausgesprochen hat, muß bei solchen
Rechtsgeschäften zwischen dem auf die Übereignung gerichteten
Vertrag und der Übereignung selbst unterschieden werden. Diese
richtet sich, soweit bewegliche Sachen in Frage kommen, stets nach
den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts, mag auch
jener dem kantonalen Rechte angehören.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Frage,
ob das Eigentum an den vindizierten Mobilien auf den Erwerber
übergegangen sei, nach eidgenössischem Recht zu beurteilen ist, denn
wenn auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach das zu Grunde
liegende Veräußerungsgeschäft einen einheitlichen Liegenschaftskauf
vertrag darstellt, zutreffend sein sollte, so würde daraus nur folgen,
daß die obligatorische Verpflichtung der Kontrahenten dem kanto
nalen Recht zu entnehmen ist, während das für die dingliche
Wirkung der Übereignung maßgebende Recht von dieser Feststel
lung nicht betroffen wird, sondern sich nach der Natur der einzel
nen veräußerten Objekte bestimmt. Dem widerspricht nicht, daß
in casu die rechtliche Bedeutung des Traditionsvorganges aus
jenem obligatorischen Rechtsgeschäft interpretiert werden muß,
denn der bei der faktischen Übergabe der streitigen Objekte wirk
same Wille, welcher nach dem vom Bundesgericht in Anleh
nung an die herrschende Doktrin seinen Entscheidungen zu Grunde
gelegten Rechtsbegriff der Übereignung als eines dinglichen Ver
trages den Traditionsvorgang rechtlich qualifiziert, ist wie
dies gewöhnlich der Fall, nicht in einem besonderen Rechtsakt
begründet, sondern ergibt sich aus dem gesamten Inhalt und
Zweck des Veräußerungsvertrages. Dieser Wille aber empfängt,
soweit er sich auf die Übertragung der Mobilien richtet, seine
Wirksamkeit aus dem eidgenössischen Recht, selbst wenn jener Ver
trag, aus welchem er entnommen wird, dem kantonalen Rechte
unterstehen sollte.
- Einläßlich ist den Rechtsausführungen der Vorinstanz bei
zustimmen. Der Vertrag über die Liegenschaft Steinhalde er
wähnt das darauf befindliche Inventar als mitverkauft unter
Vorbehalt seiner Verzeichnung und Schatzung, und statuiert aus
drücklich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung der
Fuhrhalterei; ebenso nennt die Veräußerungsurkunde für das Gui
Dossenleh , die vom gleichen Tage datiert, als Gegenwert die
Liegenschaft und Fuhrhalterei Steinhalde . Danach wird un
zweifelhaft das zur Fuhrhalterei gehörige Inventar mitumfaßt.
Wenn nun auch später ein Verzeichnis desselben aufgenommen
und ein erhöhter Kaufpreis angesetzt wurde, so kann darin nicht
ein neuer Konsens von selbständiger rechtlicher Bedeutung, sondern
nur der Vollzug der früheren Vereinbarung erblickt werden. Denn
die Würdigung des gesamten Tatbestandes ergibt zur Evidenz, daß
die Absicht der Kontrahenten darauf gerichtet war, die eine Liegen
schaft gegen die andere einzutauschen, daß somit die äußerlich aus
einanderfallenden Rechtshandlungen als Produkt einer einzigen
Willenseinigung, als einheitliches Rechtsgeschäft, zu betrachten
sind. Daraus folgert die Vorinstanz zutreffend, daß die Übergabe
des in Frage stehenden Kaufsobjekts nicht anders als im Sinne
einheitlicher Rechtswirkung für alle seine Bestandteile ausgelegt
werden kann. Wenn sie daher mit Rücksicht auf die Rechtsstellung
der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft annimmt, die Mobilien
haben nur suspensiv bedingt tradiert werden wollen, so erscheint
dies mit der oben ausgeführten Auffassung des Bundesgerichts
über die rechtliche Bedeutung der Tradition im Sinne des schweiz.
Obligationenrechts durchaus vereinbar und den Umständen des
vorliegenden Falles angemessen. Die Entscheidung ist somit zu
bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß
das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in
allen Teilen bestätigt.