- Arteil vom 23. Dezember 1902 in Sachen
Steiners Söhne Cie, Kl. u. Ber. Kl., gegen R. J. R. Frey,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage. Art. 287 Ziff. 2 Sch. u. K.-Ges. Beweis der
Unkenntnis der Ueberschuldung. Freie Beweisweürdigung, Art. 289
eod. Abgrenzung der Tat- und Rechtsfragen. Beweislast. Auf wessen
Unkenntnis kommt es an? Art. 288 eod. Fehlen des Streit
wertes mit Bezug auf ein selbständiges Berufungsbegehren. Art. 60
Abs. 1 Org.-Ges.
A. Über den Nachlaß des am 1. Dezember 1900 in Luzern
verstorbenen Joseph Wangeler, gew. Bäckers in Neuenkirch, wurde
durch das Bezirksgericht Luzern am 19. Dezember gl. J. die
konkursamtliche Liquidation eröffnet. Darin wurde die
Firma
Steiners Söhne Cie. in Malters für eine kollozierte Forde
rung von 7949 Fr. 85 Cts. auf den Erlös mehrerer ihr ver
pfändeter Gülten im Betrage von 6355 Fr. 25 Cts. angewiesen.
Die restanzliche Ansprache von 1593 Fr. 90 Cts. ging in
Klasse V zu Verlust. Neben der Forderung der Firma Steiners
Söhne Cie. wurden in der Liquidation bloß eine Mietzins
forderung von 101 Fr. 50 Cts. sowie die Frauengutsansprache
der Ehefrau Wangeler, mit 4105 Fr. eingegeben und zugelassen;
erstere wurde, weil durch Retentionsrecht gesichert, gedeckt; die
Frauengutsansprache wurde zur Hälfte in Klasse IV, zur Hälfte
in Klasse V kolloziert, von jener wurde ein Betrag von 698 Fr
45 Cts. gedeckt, der Rest und die in Klasse V kollozierte Hälfte
gingen zu Verlust.
Am 1. November 1900 hatte Wangeler der Firma R. J.
R. Frey, Müller in Schöftland, zur Deckung einer Forderung
aus Warenlieferungen von 2509 Fr. 20 Cts., eine Anzahl
Buchforderungen im Gesamtbetrage von 2647 Fr. 30 Cts. zum
Eigentum und gutfindendem Einzuge abgetreten. Für den richti
gen Eingang leistete Wangeler Währschaft und erklärte sich für
die genannte Forderung verbindlich bis zur vollständigen Tilgung;
was bis Ende März 1901 nicht eingeht, versprach Wangeler bis
ir Höhe der ganzen geschuldeten Summe zu ersetzen. Die Firma
R. J. R. Frey übergab im Einverständnis mit Wangeler die
abgetretenen Forderungen dem Geschäftshaus Gut Cie. in
Luzern zum Inkasso.
B. Die Firma Steiners Söhne Cie. und Witwe Wangeler
ließen sich das Recht, die an R. J. R. Frey erfolgte Abtre
tung anzufechten, vom Konkursbeamten abtreten. In der Folge
verzichtete Frau Wangeler auf die Anfechtung. Dagegen erhob
die Firma Steiners Söhne Cie. gegen die Firma R.
R. Frey eine auf Art. 287, Ziff. 2, ev. Art. 288 des Bun
desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sich stützende
Anfechtungsklage, mit den Begehren:
- Es seien die Beklagten richterlich zur Rückgabe der infolge
ihrer unrechtmäßigen Abtretungen vom Gemeinschuldner bezogenen
2647 Fr. 36 Cts. an die Konkursmasse des Jos. Wangeler zu
verhalten, resp. des Betrages der einkassierten sowohl als der
noch ausstehenden Forderungen.
- Eventuell haben die Beklagten der Konkursverwaltung
Handen der Kläger als einzigen Cessionären der Konkursmasse im
Sinne des Art. 260 des K. G. denjenigen Betrag zu restituieren,
mit welchem sie laut Kollokationsprotokoll über die Liquidation
der Masse des Jos. Wangeler im Betrag von 1593 Fr. 90 Cts.,
resp. 1603 Fr. 90 Cts., zu Verlust gewiesen worden sind samt
Zins.
2b. Eventualissime sei den Klägern das Recht vorzubehalten,
den Betrag derjenigen Abtretungen, die sie selbst nach der Kon
kurserklärung des Jos. Wangeler wiederum in dessen Masse ein
geworfen mit 593 Fr. 35 Cts. von den Beklagten, event. der
Konkursmasse zurückzuforder
- Dem Begehren unter 2b liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
Die klägerische Firma hatte sich von Wangeler, nachdem dieser
ihr im Juni und Juli 1900 zur Sicherheit für gelieferte und
zu liefernde Waren bereits verschiedene Gülten und einen Aus
richtungsbrief im Betrage von 7000 Fr. verpfändet hatte, eben
falls gewisse Buchforderungen abtreten lassen, von denen vor der
Eröffnung der Liquidation 593 Fr. 35 Cts. von ihr eingezogen
worden waren. Sie stellte dann diesen Betrag der Masse zur
Verfügung, weil sie dafür hielt, daß ihr nach Disposition von
Art. 287 B. G. auf den Betrag kein Anspruch mehr zustehe.
Derselbe sei ihr aber zurückzuerstatten, wenn nicht die beklagte
Firma, die sich hinsichtlich der an sie erfolgten Abtretungen in
gleicher Lage befinde, ebenfalls verhalten werde, das, was sie aus
den Abtretungen bezogen, einzuschießen.
Die beklagte Firma schloß auf Abweisung der Klage, indem
sie gegenüber der Klage aus Art. 287 B. G. bestritt, daß Wan
geler im Zeitpunkte der Abtretung überschuldet gewesen sei und
indem sie ferner den Beweis antrat, daß sie von der Überschul
dung keine Kenntuis gehabt habe; gegenüber der Klage aus
Art. 288 wurde bestritten, daß eine Begünstigungsabsicht bei
Wangeler vorgelegen habe und für die Beklagte erkennbar ge
wesen sei.
C. Sowohl das Bezirksgericht Kulm, als das Obergericht des
Kantons Aargau haben die Klage abgewiesen. Beide kantonalen
Instanzen nehmen an, daß die von den Klägern zu beweisenden
Voraussetzungen für die Anfechtung der Abtretungen nach Art. 287
B. G. vorhanden, daß insbesondere erstellt sei, daß Wangeler im
Zeitpunkte der Abtretung überschuldet war, daß aber anderseits
die Beklagte den Beweis geleistet habe, daß sie die Vermögenslag
des Schuldners nicht gekannt habe; für eine Anfechtung nach
Art. 288 B. G. fehlten sowohl auf Seite Wangelers als auf
Seite der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen. Den Klag
schluß 2b betreffend, erklärte das Obergericht, es seien zu dessen
Beurteilung die aargauischen Gerichte inkompetent.
D. Gegen das am 18. Oktober 1902 gefällte obergerichtliche
Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht er
griffen und in derselben die Klagbegehren aufgenommen.
E. In der Antwort auf die Berufungsbegründung schloß die
beklagte Firma auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Form und Frist der Berufung, Kompetenz, Verfahren.)
- Darüber, daß an sich die Abtretung vom 1. November 1900
unter Art. 287 Ziff. 2 B. G. fälli, kann, nachdem die Vorinstanz
ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit den Akten fest
gestellt hat, daß Wangeler damals überschuldet war, kein Zweifel
mehr bestehen; es frägt sich somit bloß, ob die Anfechtbarkeit
deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte bewiesen habe, daß
sie die Vermögenslage des Schuldners damals nicht kannte. Was
unter dieser Unkenntnis zu verstehen ist, auf was sie sich bezieht
und wessen Unkenntnis maßgebend ist, bezw. was im einzelnen
Falle bewiesen sein muß, um die Präsumtion, daß der Begün
stigte die Vermögenslage des Schuldners gekannt habe, zu zer
tören, sind nun zweifellos nicht Tat , sondern rechtliche Inter
pretationsfragen, bei deren Beantwortung insbesondere auch auf
das Wesen und den Zweck der Anfechtungsklage, speziell der An
fechtungsklage des Art. 287 zurückgegangen werden muß. Inso
fern unterliegt daher das kantonale Urteil der Überprüfung durch
das Bundesgericht. Überdem hat dieses nachzusehen, ob die Beweis
last richtig verteilt und ob der in Art. 289 B. G. aufgestellte
Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch den kantonalen
Richter beobachtet worden sei. Innerhalb der angegebenen Gren
zen ist dagegen die Frage, ob die einzelnen Momente, auf die
sich die Parteien zum Beweis bezw. zum Gegenbeweis der Un
kenntnis der Vermögenslage des Schuldners berufen, bewiesen
seien, sowie die Würdigung und die Abwägung dieser Momente,
Aufgabe des kantonalen Richters, und das Bundesgericht somit
an die daherigen Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden,
sofern sich diese nicht als aktenwidrig darstellen.
3. In Bezug auf die Beweislast stellt sich die Beklagte in der
Antwort auf die Berufungsschrift auf den Standpunkt, nur wo
äußere Verhältnisse beim Mitkontrahenten des Schuldners die
Vermutung wecken müßten, daß eine Überschuldung vorhanden
sei, liege dem Beklagten ob, zu beweisen, daß er trotz einer solchen
Vermutung und trotz der Vorsicht eines ordentlichen Geschäfts
mannes nicht zu Kenntnis der schlechten Vermögenslage gelangt
sei. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden; vielmehr kann vom
Anfechtungskläger nichts weiteres, als der Nachweis der in Abs. 1
des Art. 287 aufgestellten Voraussetzungen verlangt werden. Das
Gesetz geht davon aus, daß schon wegen der Außergewöhnlichkeit
der daselbst genannten Geschäfte vom Mitkontrahenten eine gewisse
Diligenz zu fordern sei, sodaß es an ihm ist, darzutun, daß er
dieser Diligenzpflicht genügt habe, bezw. daß er durch besondere
Umstände derselben enthoben gewesen sei.
4. Was die Frage betrifft, wessen Unkenntnis im vorliegen
den Falle bei dem Entlastungsbeweis des Art. 287 Abs. 2 in
Betracht fällt, so hat sich die Beklagte darauf beschränkt, zu be
haupten und den Beweis dafür zu erbringen, daß die Inhaber
ihrer Firma die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt
haben. Die Klägerin macht dem gegenüber geltend, es hätte weiter
dargetan werden müssen, daß auch das Geschäftsbureau Gut Cie.
in der gedachten Richtung gutgläubig war. Allein Gut Cie.
haben bei der Abtretung in keiner Weise mitgewirkt; sie waren
dabei nicht Vertreter der Beklagten, sondern sind erst nachher mit
dem Einzug der abgetretenen Forderungen beauftragt worden. Auf
ihre Kenntnis oder Nichtkenntnis der Vermögenslage des Schuld
ners kommt daher überall nichts an.
5. Zu der entscheidenden Frage, ob bewiesen sei, daß die Be
klagte selbst, bezw. die Inhaber der Firma die Vermögenslage des
Schuldners nicht kannten, verweist das Obergericht vorab auf die
Ausführungen des Bezirksgerichts, die es als zutreffend erklärt.
Diese Ausführungen gehen dahin: Wangeler habe die früheren
Lieferungen der Beklagten mit welcher er übrigens erst im
Sommer 1900 auf ihre, der Beklagten Veranlassung in Geschäfts
verbindung getreten war regelmäßig und prompt bezahlt (die
letzte Zahlung von 1260 Fr. 50 Cts. erfolgte am 23. Oktober
1900). Er habe das Geschäft wegen schwerer Krankheit aufge
geben. Vorher sei er nie betrieben worden. Erst sein Tod habe
die konkursrechtliche Liquidation herbeigeführt. Er habe (zur Zeit
der Abtretung) neben der Ehefrau nur zwei Gläubiger, nämlich
die Prozeßparteien gehabt, von denen sich die Klägerin faust
pfändlich sichergestellt habe. Für den guten Glauben der Beklagten
zeuge ihr Brief vom 8. November 1901, worin sie dem Wange
ler u. a. geschrieben hatte, der Einzug der abgetretenen Forderun
gen erheische eine große Mühe, sie, die Beklagte, könne sich fast
gar nicht mit solchem weitgehendem Inkasso befassen, und wenn
er, Wangeler, nichts dagegen einwende, so würde sie die Sache
lieber einem soliden Geschäftsbureau in Besorgung geben, sei es
verkaufsweise, sei es nur zur Einkassierung u. s. w. Die Ver
hältnisse beim Zustandekommen des Abtretungsvertrages seien so
gelegen, daß die Beklagte nicht von vornherein auf eine ungün
stige Finanzlage zu schließen genötigt gewesen sei. Die Erklärung
Wangelers, daß ihm mit der Übernahme eine Erleichterung, ein
Gefallen erwiesen werde, habe plausibel geklungen. Es gehe auch
aus allem hervor, daß die Eheleute Wangeler offenbar nicht an
Überschuldung dachten. Anderseits könne die Anmeldung der be
klagtischen Forderung in der Nachlaßliquidation nicht als ein
mala fide begangener Akt angesehen werden, indem die Beklagte
tatsächlich gedeckt gewesen sei. Ebenso könne nicht ohne weiteres
im Abtretungsgeschäft als solchem ein mala fide, oder in der
Absicht, die andern Gläubiger zu benachteiligen, bezw. sich vorab
zu decken, begangener Akt erblickt werden, indem Wangeler eben
sein Geschäft habe aufgeben wollen und andere Zahlungsmittel
nicht vorhanden gewesen seien. Das Obergericht fügt auf Grund
bestimmter Tatsachen bei: Offenbar habe sich Wangeler selbst im
Zeitpunkt der Abtretung nicht für überschuldet gehalten, sondern
geglaubt, die Klägerin sei durch die Faustpfänder und die an sie
erfolgten Abtretungen vollständig gedeckt. Um so eher habe die
Beklagte annehmen dürfen, Wangeler sei im stande, seine Ver
bindlichkeiten völlig zu liquidieren. Alle im bezirksgerichtlichen
Urteil geltend, gemachten Erwägungen sprächen dafür, daß die
Beklagte von der Überschuldung Wangelers keine Kenntnis ge
habt und in guten Treuen die Forderungen übernommen habe,
und nicht, um sich vor Torschluß noch schnell bezahlt zu machen.
Lit Unrecht werfe ihr die Klägerin vor, sie habe im Konkurs
die Sache verschwiegen; laut Konkursprotokoll habe das mit dem
Inkasso betraute Geschäftsbureau der Konkursverwaltung von der
Sachlage Kenntuis gegeben und Abrechnung versprochen. Es sei
also anzunehmen, die Beklagte habe geglaubt, Wangeler, der das
Geschäft nur krankheitshalber liquidierte, könne seine Gläubiger
befriedigen; nach den Verhältnissen hätte sie das annehmen dürfen,
und die bezirksgerichtlichen Beweiserhebungen hätten ergeben, daß
sie die Forderungen mehr aus Gefälligkeit gegenüber dem schwer
kranken Schuldner, als um sich zu decken, übernahm. Die einzel
nen Tatmomente, die hier festgelegt sind, und die tatsächlichen
Schlüsse, die daraus gezogen wurden, erscheinen nun nicht als
aktenwidrig. Die Klägerin behauptet zwar in der Berufungsschrif
gegenüber der Behauptung, Wangeler sei nicht betrieben gewesen,
dies sei unrichtig; es sei schon vor dem 1. November 1900 für
7000 Fr. Betreibung gegen ihn angehoben gewesen. Allein der
Zahlungsbefehl für die 7000 Fr., der auf Begehren der Kläger
selbst erlassen wurde und auf Pfandverwertung ging, trägt das
Datum vom 8. November, fällt also in die Zeit nach der
Abtretung. Die Feststellung, daß Wangeler im Zeitpunkte der
Abtretung nicht betrieben war, steht deshalb hiemit nicht im
Widerspruch. Daß die Beweislast nicht richtig verteilt oder der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht beobachtet worden sei,
behauptet die Klägerin nicht und ist nicht ersichtlich. Es kann
aber weiter auch nicht gesagt werden, die Vorinstanzen seien
von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung über den Begriff der
Unkenntnis, bezw. über den Umfang dessen, was die Beklagte zu
ihrer Entlastung zu beweisen hatte, ausgegangen. Es ist ja
richtig, daß von dem mit einer Anfechtungsklage aus Art. 287
B. G. Belangten, da ein direkter Beweis des Nichtkennens aller
Regel nach nicht zu leisten ist, verlangt werden muß, daß er
Momente dartue, aus denen sich ergibt, daß er die Vermögens
lage des Schuldners nicht kennen konnte, sei es, daß er bei Ab
schluß des objektiv unter die genannte Bestimmung fallenden
Geschäfts keinen Anlaß gehabt habe, sich die Verhältnisse des
Schuldners näher zu besehen, oder daß er, wenn er Anlaß zu
Verdacht haben mußte, das der Sachlage entsprechend getan habe,
um sich Einsicht zu verschaffen, und daß dabei sein Verdacht nicht
bestätigt worden sei. Wenn aber auch das Beweisthema der Be
klagten in dieser Weise näher umschrieben wird, so ist nach den
Feststellungen der Vorinstanz und an Hand des übrigen Akten
materials der Entlastungsbeweis als geleistet anzusehen. Es braucht
diesbezüglich, außer dem, was die kantonalen Gerichte ausführen,
nur darauf verwiesen zu werden, daß die Initiative zu dem Ab
tretungsgeschäft unzweifelhaft von Wangeler ausging, der, wie
die Vorinstanz feststellt, sein Geschäft wegen Krankheit liquidieren
wollte, und daß der Beklagten, wie die Vorinstanz ebenfalls ohne
Aktenwidrigkeit erklärt, die Abtretung gegen ihren Willen aufge
drängt wurde. Eine Pflicht, sich näher über die Verhältnisse
Wangelers zu informieren, hätte unter solchen Umständen nur
dann bestanden, wenn andere Verdachtsmomente für sie vorhanden
waren. Dies trifft aber nicht zu. Die Klägerin verweist zwar
in dieser Richtung auch in der Berufungsschrift wieder auf die
zur Deckung ihrer Forderung erfolgten Faustpfandverschreibungen.
Allein abgesehen davon, daß nicht erstellt ist, daß die Beklagte
hievon Kenntnis hatte, und nicht angenommen werden kann, daß
sie darum hätte wissen müssen, würden sich diese Geschäfte eben
falls zwanglos und natürlich, mit der Absicht des Wangeler, sein
Geschäft zu liquidieren und die Gläubiger mit den vorhandenen
Aktiven abzufinden, erklären lassen. Überdies ist es eine sonder
bare Zumutung, die Beklagte hätte die objektiv ebenfalls anfecht
baren Deckungsgeschäfte zu Gunsten der Klägerin kennen sollen,
während sie doch wohl selbst darauf bedacht sein mußte, diese
Geschäfte nicht bekannt werden zu lassen. Ebensowenig kann na
türlich daraus, daß die Klägerin die an sie erfolgten Abtretungen
von Buchforderungen als anfechtbar betrachtete und den eingegan
genen Betrag zur Verfügung der Masse stellte, geschlossen werden,
daß die Beklagte ihrerseits die Vermögenslage des Schuldners
kannte oder kennen mußte. Endlich haben die Vorinstanzen auch
die Indizien, die gegen die Beklagte sprechen, gewürdigt, und
wenn sie erklären, dieselben seien nicht geeignet, das Beweisergeb
nis zu ändern, so kann dies vom Gesichtspunkte des Bundes
rechts aus in keiner Weise beanstandet werden. Was den Brief
der Frau Wangeler vom 11. Mai 1902 betrifft, auf den die
Berufungsschrift großes Gewicht legt, so sind die Rückschlüsse,
die die Klägerin daraus für die Zeit der Abtretung zieht, bloße,
über den Inhalt des Briefes weit hinausgehende Vermutungen;
der Inhalt selbst beweist durchaus nichts gegen die Beklagte, son
dern spricht im Gegenteil positiv aus, daß diese von der Lage
des Schuldners keine Ahnung hatte und daß sie sich zuerst
weigerte, die Abtretung anzunehmen. Es bleibt somit dabei, daß
die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geleistet hat,
was zur Abweisung der auf Art. 287 B. G. sich stützenden Klage
führt.
6. Durch die Feststellung der Vorinstanz, daß Wangeler selbst
geglaubt habe, die Klägerin sei vollständig gedeckt, ist auch der
Klage aus Art. 288 B. G. die Grundlage entzogen. Denn es
kann unter diesen Umständen von einer Absicht, die Klägerin zu
benachteiligen oder die Beklagte zu begünstigen, keine Rede mehr
sein, wozu kommt, daß für die weitere Voraussetzung, daß die
Absicht für den andern Teil erkennbar gewesen sei, jeder Nach
weis fehlt.
7. Das dritte Klagbegehren ist eventuell gestellt, für den Fall
daß die beiden ersten abgewiesen werden sollten. Es ist danach die
Meinung der Klägerin, daß das dritte Begehren und die beiden
ersten sich gegenseitig ausschließen. Nach Art. 60 Abs. 1 O. G.
findet eine Zusammenrechnung des Streitwertes der beiden An
sprüche in einem solchen Falle nicht statt. Da der eventuell gel
tend gemachte Anspruch auf einer rechtlich selbständigen Grundlage
beruht, ist vielmehr die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen
Urteils mit Bezug auf denselben selbständig zu prüfen. Nun er
reicht der Streitwert hier die bundesgerichtliche Kompetenzgrenze
nicht. Auf das Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in Hinsicht auf die beiden ersten Anträge
verworfen; auf den dritten Antrag wird nicht eingetreten. Es hat
somit in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober
gerichts des Kantons Aargau sein Bewenden.