Art. 305 Abs. 2, 311 SchKG; composition proceedings with pledged claims; a pledged claim must be separated into a secured and an unsecured part, and only the uncovered part participates in the composition. Where the creditor himself files the claim as unsecured for the excess amount and takes part in the composition on that basis, he is bound by that declaration; a later invocation of mistake as to the legal consequences is irrelevant once the composition has been confirmed and substantially executed. Upon performance of the composition, the personal claim is extinguished to the extent subjected to the composition, and no natural obligation remains. The accessory pledge falls away with the extinguished claim (consid. 2-5).
walte des Albert Schobinger: Wir schuldeten an Herrn Schobinger Fr. 13,643 für indossierte Tratten 6,821 50 Laut Nachlaßvertrag 50 % gleich 5,866 45 Hieran wurde bezahlt in fünf Raten 955 05 somit Restien Hieran wurde durch Herrn Zemp, Gerichts
schreiber Entlebuch Ns. Graf bezogen 595 05 Fr. Hiezu Verzugszins vom 30. September v. J. 14 88 bis 31. März 609 93 Summa Dieser Rest wurde zur Verfügung gestellt sobald Aushingabe des Faustpfandes erfolgt. Gleichzeitig wurde über die Eigen wechselforderung abgerechnet, die bis auf einen Betrag von 3000 Fr. abgetragen war; für die 3000 Fr. war ein Wechsel per 15. November 1900 ausgestellt worden; dieser Wechselbetrag, wogegen als Pfand hafte Gült vom 16. Mai 1898 von 10,000 Fr., sei, schrieben Fankhauser Brun in ihrem Briefe vom 8. April 1901, beim Stadtammannamt Luzern deponiert worden gegen Aushändigung obigen Faustpfandes. B. Mit Klage vom 25. Juli/14. August 1901 stellte Albert Schobinger gegen Fankhauser Brun vor dem Bezirksgericht Luzern die Rechtsbegehren:
Rest der Nachlaßdividende, der auch auf den ungedeckten Teil der Forderung des Klägers von 13,643 Fr. falle, und der sich nach Abzug von durch Verrechnung getilgten 360 Fr. auf 595 Fr. 05 Cis. belaufe, stehe nebst Verzugszins zur Verfügung des Klägers. Demgemäß wurde beantragt:
klagten bestreiten nicht, daß das genannte Pfand ursprünglich für die gesamte Forderung von 20,643 Fr. haftete; sie erheben aber den Einwand, daß, nachdem der Kläger selbst im Nachlaß verfahren das Pfand nur für einen Betrag von 7000 Fr. in Anspruch genommen und den andern Teil der Gesamtforderung als nicht pfandversichert angemeldet habe, und nachdem er mit letzterem Betrag am Nachlaßverfahren teilgenommen und die Akkorddividende bezogen habe, insoweit Verzicht auf das Pfand recht angenommen werden müsse, bezw. die Einrede des Nach lasses für diesen ganzen Betrag von 13,643 Fr. erhoben werden könne. Die Vorinstanzen meinen, die Lösung der Differenz ergebe sich aus der Beantwortung der Frage, ob für den 7000 Fr. übersteigenden Forderungsbetrag das Pfandrecht durch Verwirkung oder Verzicht untergegangen sei, indem sie auf diese Weise fest stellen wollen, welcher Teil der Forderung als pfandgedeckt unter den Nachlaßvertrag fiel und welcher nicht. Sie übersehen dabei, daß das Pfandrecht im vorliegenden Falle ein accessorisches Recht ist und von dem Bestand einer persönlichen Forderung abhängt (ogl. 360 und 369 Ziff. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Luzern), wie denn auch das erste Klag und das erste Antwortbegehren lediglich auf das persönliche Forderungs verhältnis der Parteien sich beziehen. Es ist daher in erster Linie zu untersuchen, welchen Einfluß der Nachlaßvertrag auf das per sönliche Forderungsrecht des Klägers gehabt hat. 3. Das Nachlaßverfahren des eidgenössischen Betreibungsge setzes dient dazu, die vermögensrechtliche Lage eines Schuldners, die unsicher oder schwierig geworden ist, mittelst gesetzlichen Zwanges und unter amtlicher Mithülfe liquid zu stellen, und ihm seine fernere ökonomische Fortexistenz durch gewisse, auf alle Gläubiger ausgedehnte Erleichterungen zu ermöglichen. Dabei gehen der gesetzliche Zwang und das amtliche Eingreifen nicht so weit, wie beim Konkurs, der einem ähnlichen Zwecke dient, indem einerseits den Gläubigern weiter gehende Befugnisse hin sichtlich der Wahrung ihrer Rechte eingeräumt sind, und indem anderseits dem Schuldner die Dispositionsbefugnis nur vorüber gehend und nur teilweise entzogen und seine Aktiven nicht amtlich verwertet werden. Dagegen ist die Liquidation der Passiven ge wöhnlich eine vollständigere als beim Konkurse, indem aller Regel nach die Ausfallsforderungen nicht als Verlustforderungen weiter existieren, sondern nach Erfüllung des Nachlaßvertrages erlöschen oder doch nicht mehr geltend gemacht werden können. In Hin sicht auf die pfandversicherten Forderungen nun, bei denen der Schuldner persönlich haftet, und selbst das Pfand bestellt hat, steht das eidgenössische Betreibungsgesetz nicht auf dem Stand punkte, daß dieselben im Nachlaßverfahren überhaupt nicht be rücksichtigt und von demselben nicht berührt werden; aber auch die andere extreme Lösung, daß als persönliche Forderungen die pfandversicherten am Nachlaßverfahren, wie alle andern persön lichen Forderungen teilnehmen und das Pfandrecht nur noch für den reduzierten Betrag bestehen bleibe, konnte ohne schwere Be einträchtigung der Stellung und der Rechte der Pfandgläubiger nicht getroffen werden. Das eidgenössische Gesetz hat vielmehr einen Mittelweg eingeschlagen, indem es die pfandversicherten Forderungen zwar in das Nachlaßverfahren einbezieht, aber das Recht der Teilnahme am Nachlaßvertrag den Pfandgläubigern nur für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen einräumt, wo gegen auch die Wirkungen des Nachlaßvertrages nur diesen Teil ihrer Forderungen treffen (vergl. Art. 305 Abs. 2 und 311 B. G.). Es tritt sonach auch für die pfandversicherten For derungen eine Art Liquidation ein, indem der gedeckte Teil auf das Pfand verwiesen, der ungedeckte aber dem Nachlaßvertrag unterstellt wird. Daß dies die nach schweizerischem Recht zu treffende Lösung ist, ergibt sich auch aus einer andern Betrach tung. Das vom Schuldner bestellte Pfand ist ein Bestandteil seines Vermögens. Dasselbe gehört daher in das nach Art. 2 B. G. aufzunehmende Inventar über die sämtlichen Vermögens bestandteile, die vom Sachwalter zu schätzen sind. Die Berück sichtigung der vom Schuldner gesetzten Pfänder im Inventar und ihre Schätzung ist auch deshalb notwendig, weil davon die Festsetzung der dem Schuldner zur Befriedigung der Chirographar gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel, sowie mit Rücksicht hierauf das Nachlaßangebot und der Entschluß der Gläubiger über die Annahme desselben, sowie der Entscheid über Bestäti gung oder Ablehnung des Nachlaßvertrages abhangen. Die
Chirographargläubiger haben von diesem Gesichtspunkte aus einen Anspruch darauf, daß die Pfandgläubiger sich soweit möglich an ihre Pfänder halten und nur mit dem Ausfall an den übrigen Aktiven partizipieren bezw. am Nachlaßverfahren teilnehmen, während allerdings anderseits den Pfandgläubigern nicht zuge mutet werden kann, für den gedeckten Teil sich ebenfalls dem Nachlaßvertrag zu unterziehen, noch auch sich für die ganze Forderung wider ihren Willen einzig auf das Pfand anweisen zu lassen. Die erwähnte Ausscheidung zwischen gedecktem und ungedecktem Teil der pfandversicherten Forderungen ist danach geboten nicht nur durch das Interesse des Schuldners, seine Situation klar gestellt zu sehen, sondern auch durch das Interesse der Chirographargläubiger, die wissen müssen, welche Mittel dem Schuldner zu ihrer Befriedigung zu Gebote stehen. Dafür, daß die pfandversicherten Forderungen in gedachter Weise am Nach laßverfahren teilnehmen, kann schließlich bei der bestehenden Ana logie auf die entsprechende Regelung im Konkursverfahren (na mentlich Art. 198 und 219 Abs. 1 und 4 B. G.), sowie darauf verwiesen werden, daß in Art. 303 des Gesetzes, der bestimmt, daß die Rechte des Gläubigers gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige regelmäßig durch die Beteiligung am Nach laßvertrag nicht berührt werden, das Pfandrecht nicht erwähnt ist. 4. Muß somit nach dem System des Gesetzes bei pfandver sicherten Forderungen im Nachlaßverfahren festgestellt werden, ob die Forderung durch das Pfand gedeckt sei, eventuell wie hoch sich der nichtgedeckte Betrag belaufe, so sind allerdings die posi tiven Vorschriften darüber, wie diese Feststellung und Ausschei dung vor sich zu gehen habe, dürftig, wie auch eine eingehende Normierung der materiellrechtlichen Folgen derselben fehlt. Das wichtigste Mittel zur Feststellung des Wertes des Pfandes und zu einer sichern Liquidation der pfandversicherten Forderung, die Verwertung desselben, sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch nicht ohne weiteres klar, daß die in Art. 299 und 305 Abs. 2 vorgesehene Schätzung des Pfandes durch den Sachwalter für das Verfahren und die Wirkungen des Nachlaßvertrages unbe dingt maßgebend und für den Pfandgläubiger verbindlich sei und wie es zu halten ist, wenn die Ausscheidung, z. B. deshalb, weil die Forderung und das Pfandrecht nicht angemeldet wurden, unterblieb. Im vorliegenden Falle braucht aber auf diese Fragen nicht eingetreten zu werden, weil die Ausscheidung zwischen ge decktem und ungedecktem Teil der Forderung durch den Pfand gläubiger selbst vorgenommen und das Verfahren auf Grund dieser Ausscheidung ohne Widerspruch von irgend welcher Seite durchgeführt worden ist. Der Kläger hat in seiner Eingabe im Nachlaßverfahren das Pfandrecht auf die Gült nur angemeldet r die Eigenwechselforderung von 7000 Fr., während er dasselbe bei den Forderungen aus indossterten Wechseln nicht erwähnte. Dies kann nur dahin ausgelegt werden, daß er das Pfandrecht nicht für seine gesamte Forderung, sondern nur für den Betrag des Eigenwechsels in Anspruch nehmen wolle, während er für den aus indossierten Wechseln herrührenden Forderungsbetrag als Chirographargläubiger am Verfahren teilzunehmen verlange und insofern auf das Recht, auf das Pfand zu greifen, verzichte. Die Eingabe enthält die Erklärung des Klägers darüber, welche Ansprüche er bei der bevorstehenden Liquidation an den Nach laßschuldner erhebt. Warum dieselbe so gemacht wurde, wie es geschah, ist gleichgültig. Wenn ein Versehen oder ein Irrtum dabei unterlief, so bestand dieses jedenfalls nicht darin, daß der Kläger seine materiellen Rechte oder erhebliche Tatsachen nicht kannte, sondern höchstens darin, daß er sich über die rechtlichen Wirkungen des Nachlaßvertrages nicht klar war. Es ist aber selbstverständlich, daß er seinen erklärten Willen, am Nachlaßver fahren für 13,643 Fr. teilnehmen zu wollen, nicht hinterher da durch unwirksam machen kann, daß er sich darauf beruft, über die Folgen der Teilnahme am Nachlaßverfahren sich im Irrtum befunden zu haben; ein solcher Rechtsirrtum darf nicht berück sichtigt werden. Zudem lassen sich auch andere Gründe denken, die den Kläger veranlaßt haben mögen, das Pfandrecht nur für die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. in Anspruch zu nehmen; es ist z. B. möglich, daß er annahm, für den Ausfall auf den Forderungen aus indossierten Wechseln von den Mitverpflichteten gedeckt zu werden u. s. w. Dagegen kann es sich fragen, ob der Kläger von Gesetzes wegen als berechtigt anzusehen sei, auf seine Eingabe zurückzukommen, seine Ansprüche in Hinsicht auf die
nachlaßvertragliche Liquidation anders zu formulieren. Ein solches Variationsrecht besteht aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn, wie hier, der Pfandgläubiger mit der angemeldeten ungedeckten Forderung an den Nachlaßverhandlungen tatsächlich teilgenommen hat, und wenn weiterhin das Verfahren auf Grund der Eingabe durchgeführt und der Nachlaßvertrag unter Berücksichtigung der darin getroffenen Ausscheidung hinsichtlich des gedeckten und des ungedeckten Teiles der Pfandforderung zu stande gekommen, bestätigt und größtenteils vollzogen ist, wøbei der Kläger selbst nicht nur keinen Widerspruch erhoben oder Vorbehalt gemacht, sondern im Gegenteil bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit der letzten Akkordrate ausdrücklich Erfüllung nach dem Nachlaßvertrag ver langt hat. Es hätte sich ja anderseits auch fragen können, ob nicht die Chirographargläubiger und der Schuldner, sowie der Sachwalter berechtigt, letzterer vielleicht sogar verpflichtet waren, den Kläger für einen größeren Betrag als die 7000 Franken auf das Pfand zu verweisen und nur für einen kleineren Betrag am Nachlaßvertrag teilnehmen zu lassen. So wenig aber von dieser Seite eine Revision des Verfahrens verlangt werden kann, nachdem der Kläger mit dem ganzen Betrag der indossierten Wechsel unter den Chirographariern eingetragen und bei den Verhandlungen über die Bestätigung des Nachlaßvertrages zuge lassen worden ist, so wenig kann er selbst nachträglich eine Ab änderung verlangen, wonach er mit einem kleinern Betrage am Nachlaßvertrag beteiligt erschiene, um dagegen für einen größeren das Pfand in Anspruch zu nehmen. (Vergl. hiezu für das deutsche Recht die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes Bd. XX, S. 143; Bd. XXIV, S. 219, und des Reichsgerichts, Bd. I, S. 183; Bd. XVI, S. 71; Bd. XXIII, S. 44 ff., und Bd. XXXVII, S. 14 f., und für das französische Recht Lyon-Caen et Renault, Traité du droit commercial, 2. Aufl. Bd. VII, 97 5. Hieraus folgt, daß der Kläger, der für einen Betrag von 13,643 Fr. sich auf seine eigene Anmeldung hin am Nachlaß verfahren beteiligt und die Rechte aus dem Nachlaßvertrag in Anspruch genommen und ausgeübt hat, auch die Wirkungen des Nachlaßvertrages mit Bezug auf jene Summe über sich ergehen lassen muß. Diese Wirkungen bestimmen sich in erster Linie nach dem Inhalt des Nachlaßvertrages, und weiter nach dem Wesen und Zwecke des Verfahrens. Im vorliegenden Falle ist es zweifel los, daß spätestens mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die dadurch betroffenen Verbindlichkeiten als getilgt angesehen werden müssen. Wenn schon der Natur der Sache nach die Erfüllung der nachlaßvertragsmäßigen Leistungen der Zahlung gleich steht, so kommt hier dazu, daß nach dem Nachlaßvertrag die Gläubiger ausdrücklich auf 50% ihrer Forderungen verzichtet haben. Da nun die Beklagten für die ganze Forderung des Klägers von 13,643 Fr. die Nachlaßdividende abgeführt oder gehörig ange boten haben, worüber kein Streit besteht, so muß diese Schuld als getilgt angesehen werden. Wie der gewöhnliche vertragliche Erlaß einer obligatorischen Verpflichtung befreiend wirkt, so geht auch durch die nachlaßvertragliche Reduktion einer Schuld in Ver bindung mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die Forderung für den Ausfall unter, sofern nicht im Nachlaßvertrag selbst etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht zutrifft. Es kann auch weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Civilrechtes, noch aus dem positiven Nachlaßvertragsrecht die Auffassung be gründet werden, daß für den Ausfall eine Naturalobligation fort bestehe. Die wesentlichste Wirkung des Bestehens einer Natural obligation liegt darin, daß der Naturalgläubiger nicht auf Rück erstattung der bezahlten Naturalleistung belangt werden kann. Nun ist für die gewöhnlichen Forderungen nach Art. 72 Abs. 2 O. R. die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nur dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. Das luzer nische Recht verfügt für die durch Verpfändung von Gülten ver sicherten Forderungen diesbezüglich nichts besonderes. Und das eidgenössische Nachlaßvertragsrecht hat den in Art. 72 Abs. genannten Fällen einen weitern nicht hinzugefügt. Fehlt aber die wesentlichste Wirkung einer Naturalobligation, so kann eine solche überhaupt nicht als bestehend angesehen werden. Wenn hienach angenommen werden muß, daß die persönliche Forderung des Klägers für einen Betrag von 13,643 Fr. untergegangen ist und zwar ohne daß auch nur eine Naturalobligation zurückblieb,
so ist gleichzeitig insoweit auch das accessorische Pfandrecht er loschen, so daß dasselbe für jenen Betrag nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die beiden Klagbegehren erscheinen danach nur in dem Umfange, wie sie von den Beklagten zugestanden sind, als begründet, weshalb sie, unter Gutheißung der Antwortschlüsse, abgewiesen werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird geschützt und demgemäß, unter Auf hebung des angefochtenen Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. Juli 1902, der Beklagten ihr Rechtsgesuch zu gesprochen.