- Arteil vom 15. November 1902
in Sachen Trachsler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Sulzer Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Markenrecht. Nachahmungsklage. Täuschende Aehnlichkeit zweier
Bildmarken. Verwirkung des Rechtes auf die Nachahmungsklage?
Art. 24 litt. a M.-Sch.-Ges.
A. Durch Urteil vom 22. Juli 1902 hat das Bezirksgericht
Frauenfeld die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen, die Klage sei im Sinne des Zuspruchs aller ge
stellten Rechtsbegehren sofort gutzuheißen, eventuell sei eine
Aktenvervollständigung anzuordnen zur Abnahme der in der Vor
instanz beantragten Beweise, insbesondere über folgende Behaup
tungen:
a. Daß die klägerische Marke von den Eingebornen Hinter
indiens und den Zwischenhändlern chop sau Ankeretiquette
genannt werde (Urkunden, Zeugen);
b. daß die Eingeborenen Hinterindiens nur nach der Marke
kaufen und auf die Qualität der Ware nicht achten (Zeugen,
Expertise, Bericht der Handelskammer von Singapore);
c. daß die beklagtische Marke von den Eingeborenen Hinter
indiens chop sau ketschil kleine Ankeretiquette genannt
werde (Urkunden, Zeugen);
d. daß Jäger Cie. die beklagtische Ware unter der Be
zeichnung chop sau (ketschil) in den Handel bringen und den
Eingeborenen angeben, die in der Marke befindlichen Pickel seien
Anker (Urkunden, Zeugen und die Handgelübde);
e. daß Verwechslungen der beiden Marken und damit auch
der beidseitigen Waren in Hinterindien tatsächlich oft vorkommen
(Urkunden, Zeugen).
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsbegehren; der Vertreter der Be
klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Trachsler ist Inhaber eines Exporthauses in
Zürich, dessen Geschäftskreis u. a. die Ausfuhr roter Baumwoll
tücher, sogenannter Turkey red Unis, nach Hinterindien umfaßt.
Als Rechtsnachfolger der Firma I. Rudolf Guyer verwendet er
zum Schutze seiner Ware eine von jener Firma übernommene
Marke, welche unter Nr. 10,823 auf seinen Namen beim eidge
nössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegt und, eingetragen
ist. Die Marke hat die Form eines Rechteckes und trägt auf
blauem Grunde einen roten heraldischen Schild mit Goldrand,
in dessen Mitte ein seilumschlungener schwarzer Anker steht. Über
dem Schild, im obern Teil des Ganzen, schwebt mit ausgebrei
teten Flügeln ein goldener Adler, dessen Brust ein kleines
Schweizerwappen schmückt. In seinen Krallen hält er ein weißes
Band mit dem Namen der Firma I. Rud. Guyer ; auf dem
Grunde des Ankers steht als Ergänzung dazu in Goldlettern die
Inschrift Zürich
Die beklagte Firma exportiert, ebenfalls nach Hinterindien, die
selben türkischroten Baumwolltücher, welche sie in eigener Fabrik
herstellt. Sie bedient sich einer nicht eingetragenen Marke, die
folgendes Bild zeigt: In einem ebenfalls rechteckigen blauen
Felde von annähernd gleicher Größe, wie die Marke des Klägers,
befinden sich, die Schäfte nach oben gerichtet, zwei gekreuzte Pickel,
die rechts und links mit Seilen behangen sind. Auf ihrer Kreu
zungsstelle, in der Mitte des Bildes, ruht ein heraldischer gold
umrahmter Schild mit dem Schweizerkreuz, darüber steht ein
goldener Stern. Am obern Rand der Marke zieht sich ein weißes
Band hin mit der Aufschrift: Manufactured in Switzerland.
Beide Litiganten haben in Singapore und Bangkok ihre Kon
signatäre, welche die Waren an Zwischenhändler im Innern des
Landes oder an die Eingebornen selbst abgeben. Die Ausfuhr der
Tücher erfolgt in Ballen, auf denen die Marken als Etiquetten
aufgeklebt werden.
Im Juni 1902 erhob J. Trachsler gegen die Firma Sulzer
Cie. Klage mit dem Begehren, die oben beschriebene Marke
der Beklagten sei als gesetzwidrige Nachahmung der Marke des
Klägers zu erklären und der Beklagten die Weiterführung der
selben zu verbieten, unter Vorbehalt eventueller Schadenersatzan
sprüche des Klägers; ferner sei die Beschlagnahme und Zerstörung
der vorhandenen Exemplare sowie der zu ihrer Herstellung dienen
den Werkzeuge und Geräte zu verfügen. Der Kläger beruft sich auf
das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und Handels
marken vom 26. September 1890, speziell auf Art. 24 litt. a
desselben, und führt im wesentlichen aus, es sei möglich und
komme tatsächlich vor, daß das Publikum die beiden Marken
verwechsle und dadurch irregeführt werde. Die gleiche Größe und
Farbenzusammenstellung beider (blauer Grund, rotes Feld mit
Goldeinfassung), endlich der Umstand, daß die gekreuzten Pickel
mit den Seilen dem Anker durchaus ähnlich sehen, lasse die Ab
sicht der Beklagten erkennen, die Marke des Klägers nachzuahmen.
Bei dieser sei nicht, wie das Bundesgericht im Markenschutzpro
zesse Guyer gegen Imhof Blumer Cie. (Amtl. Samml.,
Bd. XVII, S. 265 ff.) angenommen habe, der Adler das charak
teristische Zeichen; denn die Eingeborenen Hinterindiens, als Kon
sumenten, sowie auch die dortigen Zwischenhändler nennen die
Marke des Klägers chop sau d. h. Ankeretiquette , bezeich
nen also den Anker als das wesentliche in ihrem Gedächtnis
haftende Merkmal. Die auf der Marke der Beklagten befindlichen
Pickel aber werden von den Eingeborenen ebenfalls für Anker ge
halten, wie sich aus ihrer Benennung dieser Marke als chop
sau ketschil d. h. kleine Ankeretiquette ergebe. Tatsächlich
habe auch der Konsignatär der Beklagten in Singapore seine
Ware unter dem Namen chop sau in den Handel gebracht. Da
nun die Tücher der Beklagten wegen ihrer geringeren Qualität
billiger verkauft werden, als die des Klägers, die Eingeborenen
jedoch nicht nach der Qualität, sondern nur nach der Marke ein
kaufen, so werde der Kläger durch die Verwechslung geschädigt.
Sein Absatz sei seit 1898 infolge jener Preisdifferenz zurückge
gangen; auch bestehe die Gefahr, daß seine Ware durch die min
derwertige der Beklagten diskreditiert werde. Die Beklagte habe
schon früher die Marke des Klägers nachgeahmt, auf Reklamation
aber im Jahre 1898 deren Weiterführung unterlassen. Im glei
chen Falle befinde sie sich gegenüber der Firma Tschudy Cie.,
verfolge also offenbar die Tendenz, fremde Marken zu imitieren.
Die beklagte Firma trägt auf Abweisung der Klagschlüsse an,
indem sie geltend macht, die von ihr seit 1834 fabrizierten Tücher
seien den vom Kläger in den Handel gebrachten gleichwertig,
können aber wegen des direkten Exports unter Ausschluß des
Zwischenhandels billiger abgesetzt werden. Von Nachahmungsab
sicht könne keine Rede sein; denn die angefochtene Marke der
Beklagten stelle sich als die Weiterentwickelung einer Doppelanker
marke dar, welche die Beklagte schon vor 1890, d. h. vor Ein
tragung der Guyerschen Marke geführt habe. Im Jahre 1898
habe sie diese auf Reklamation der Firma Guyer allerdings mit
der heute streitigen vertauscht; gegen die so abgeänderte Marke
aber habe sich der Kläger nicht sofort beschwert und habe daher
eventuell sein Recht zur Einsprache verwirkt. Verwechslungen
beider Marken seien tatsächlich nicht vorgekommen, ihre Möglich
keit allein genüge nicht zur Klagbegründung. Weder die Größe
einer Marke, noch ihre Farbenzusammenstellung, noch endlich,
gemäß Art. 3 des citierten Gesetzes, das darin figurierende
Schweizerwappen, genieße gesetzlichen Schutz. Dies aber seien die
einzigen gemeinsamen, relevanten Merkmale der streitigen Marken.
Übrigens beweisen die von der Klage selbst angeführten Bezeich
nungen, daß die Eingeborenen Hinterindiens die Marken unter
scheiden können. Der Umstand, daß die Ware der Beklagten
unter dem Namen chop sau ketschil verkauft werde, falle nicht
für die Frage des Markenschutzes, sondern höchstens für diejenige
der concurrence déloyale in Betracht.
Das Bezirksgericht Frauenfeld, als einzige kantonale Instanz,
hat die Klage mit wesentlich folgender Begründung abgewiesen:
Die Einrede der Verwirkung des Klagerechtes treffe nicht zu
weil das Markenschutzgesetz eine Verwirkungsfrist nicht kenne
dagegen liege eine verbotene Nachahmung der Marke des Klä
gers im Sinne von Art. 24 a des citierten Gesetzes nicht vor.
Der Kläger berufe sich mit Unrecht auf die gleiche Größe und
Farbenzusammenstellung beider Marken, da diese Merkmale nach
der Rechtssprechung des Bundesgerichtes unwesentlich seien. Das
Wappen mit dem Schweizerkreuz genieße gemäß Art. 3 al. 2
des Gesetzes keinen Schutz; als geschützte Bestandteile der Marke
des Klägers erscheinen daher nur der heraldische Schild mit dem
Anker und der Adler. Mit diesen Bestandteilen aber können die
Zeichen der angefochtenen Marke nicht verwechselt werden. Cha
rakteristisch für die Marke des Klägers seien ein Anker und
ein Adler; für diejenige der Beklagten dagegen zwei Pickel und
ein Stern. Sowohl diese Zeichen selbst, als auch ihre Größe,
Zahl und Anordnung seien geeignet, auch bei isolierter Betrach
tung jeder Marke, im Gedächtnis der Warenabnehmer ein wesent
lich verschiedenes Bild zu hinterlassen. Die Eingeborenen Hinter
indiens stehen allerdings auf einer niedrigen Kulturstufe; trotzdem
aber sei anzunehmen, daß sie als Menschen immerhin die Fähig
keit haben, einen Anker von einem Pickel und einen Vogel von
einem Stern zu unterscheiden. Übrigens spreche die eigene Be
hauptung des Klägers, wonach die kaufenden Eingeborenen seine
Marke mit chop sau , diejenige der Beklagten aber mit
chop sau ketschil bezeichnen, dafür, daß jenen im allge
meinen tatsächlich eine Unterscheidung geläufig sei. Daher müßten
einzelne Verwechslungen, welche etwa vorgekommen sein sollten,
auf die abnormal schwache Urteilsfähigkeit der betreffenden Käufer
zurückgeführt werden, die, als Ausnahmeerscheinung, nicht in Be
tracht fallen könne.
2. In rechtlicher Hinsicht ist vorab der Vorinstanz darin bei
zustimmen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede, der
Kläger habe durch stillschweigende Duldung der heute streitigen
Marke seit dem Jahre 1898 sein Anfechtungsrecht verwirkt, jeder
gesetzlichen Grundlage entbehrt. Gemäß Art. 27 des Bundesge
setzes vom 26. September 1890 ist der Kläger als Inhaber
einer eingetragenen Marke berechtigt, gegen jeden, der diese Marke
nachahmt (Art. 24 a ibidem), gerichtlich vorzugehen; sein Klag
recht verjährt laut Art. 28, letztes Alinea, nach zwei Jahren,
vom Tage der letzten Übertretung der Schutzbestimmung an ge
rechnet. Die Verjährungseinrede aus diesem Artikel aber ist vor
liegend nicht erhoben; sie trifft übrigens ohne Zweifel auch gar
nicht zu, da die Beklagte die angefochtene Marke offenbar noch im
Momente der Klageerhebung verwendet hat.
3. Ebensowenig kann die Entscheidung der Vorinstanz in der
Sache selbst als rechtsirrtümlich bezeichnet werden; vielmehr
den Grundsätzen, auf welchen sie basiert, durchaus beizutreten.
Die Frage der täuschenden Ähnlichkeit zweier Marken ist nach
der konstanten Praxis des Bundesgerichtes zu verneinen, wenn
sich jene derart unterscheiden, daß eine Differenz auch bei iso
lierter Betrachtung derselben deutlich hervortritt; entscheidend ist,
daß das Gesamtbild, welches die eine Marke bei jener Betrach
tungsweise, nicht nur beim Nebeneinanderhalten und bei auf
merksamer Vergleichung beider, in der Erinnerung des Beschauers
zurückläßt, von demjenigen der andern wesentlich verschieden sei.
In diesem Sinne fordert das eitierte Bundesgesetz in Art. 6,
sofern es sich, wie vorliegend, um die Verwendung von Marken
für Waren gleicher oder ähnlicher Natur handelt, daß die der
Eintragung fähige, also existenz und schutzberechtigte Marke,
sich von den bereits eingetragenen durch wesentliche Merkmale
unterscheide (Alinea 1), derart, daß sie, als Ganzes betrachtet,
nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben könne (Alinea 2).
Als solche wesentlichen Merkmale erscheinen diejenigen, welche
den sinnenfälligen Eindruck der Marke auf den Beschauer her
vorrufen und im Gedächtnis haften bleiben. Maßgebend für diese
Würdigung aber sind, wie das Bundesgericht wiederholt festge
stellt hat, grundsätzlich das Unterscheidungsvermögen und die Ver
kehrsgewohnheiten der Konsumentenkreise, für welche die mit den
Marken versehenen Waren bestimmt sind.
Würdigt man den vorliegenden Fall nach den entwickelten
Gesichtspunkten, so kann von der Annahme täuschender Ähnlich
keit und daheriger Irreführung des Publikums keine Rede sein.
Das Auge des Beschauers, das sich unwillkürlich in erster Linie
auf die Mitte des Bildes richtet, wird bei der Marke des Klä
gers von dem scharf hervortretenden schwarzen Anker angezogen,
außerdem auch von dem ihn überragenden Adler, während es bei
der Marke der Beklagten zunächst auf das im Centrum liegende
Schweizerwappen mit dem darüber befindlichen Stern fällt. Daraus
resultieren zwei durchaus verschiedene Sinneseindrücke. Die ge
kreuzten Pickel in der Marke der Beklagten, deren Form und
Ausstattung mit den zwei Seilen allerdings auf die Tendenz der
Beklagten schließen läßt, ein dem Anker des Klägers resp. ihrem
eigenen früheren Doppelanker, dessen Führung sie im Jahre 1898
freiwillig aufgegeben hat, möglichst
auf erfolgte Reklamation
ähnliches Bild zu erzeugen, sind von nur untergeordneter Be
deutung. Jedenfalls geht ihre tatsächliche Wirkung nicht soweit,
dem, wie dargetan, im übrigen völlig abweichenden Markenbild
einen Gesamtcharakter zu verleihen, welcher zur Verwechslung
mit der Marke des Klägers führen müßte. Eben so wenig ge
nügen hiezu die annähernd übereinstimmende Größe und gleiche
Farbenzusammenstellung beider Marken, da diese Merkmale nach
konstanter bisheriger Praxis des Bundesgerichtes nicht zum Wesen
der Marke gehören, sondern der freien Wahl des Inhabers über
lassen sind (vergl. z. B. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen
Frossard c. Ormond, Bd. VII, S. 430 Erw. 5).
Aus dem Gesagten folgt, daß jedenfalls das objektive Erfor
dernis, der äußere Effekt, einer Nachahmung als nicht vorliegend
zu betrachten ist. Pickel und Anker sind, trotz gewisser Ähnlich
keiten der Form, verschiedene Instrumente. Allerdings scheint ihre
Verschiedenheit, welche für das Auffassungsvermögen eines Euro
päers außer allem Zweifel steht, von den Eingeborenen Hinter
indiens als Konsumenten der mit den streitigen Marken ver
sehenen Waren nicht deutlich empfunden zu werden, wenn sie,
nach der nicht völlig widersprochenen Behauptung des Klägers,
dessen Marke als Ankeretiquette, die der Beklagten als kleine
Ankeretiquette bezeichnen; allein anderseits okumentieren gerade
diese Bezeichnungen doch die Fähigkeit der Eingeborenen, die beiden
Marken zu unterscheiden, und die Tatsache, daß sie im Handel
auseinander gehalten werden.
4. Ergibt sich demgemäß schon aus den vorliegenden Akten die
Unbegründetheit der Klagebegehren und damit der Hauptberufung,
so fällt notwendigerweise auch das eventuelle Berufungsbegehren
auf Aktenvervollständigung dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und demgemäß
das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom
22. Juli 1902 in allen Teilen bestätigt.