Art. 260 OR; installment sale and buyer’s withdrawal for alleged non-conformity; unconditional payment of invoices constitutes approval of delivered installments and precludes reliance on those defects as a basis for withdrawal. In an installment delivery contract, the seller may sue for acceptance and payment of the undelivered balance unless the prior performances objectively show that proper performance is impossible or refused. No waiver of the seller’s enforcement position is inferred from the mere submission to expert evidence; a waiver requires a clear intent to abandon the claim. The buyer’s right to inspect and complain remains reserved for future deliveries (consid. 4-6).
Arteil vom 21. November 1902, in Sachen Limburger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Handschin Ronus, Bekl u. Ber. Bekl. Kauf auf Raten-Lieferungen. Erfüllungsklage des Verkäufers auf Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Art. 260 O.-R. Einseitiger Rücktritt des Käufers wegen angeblich nicht ver tragsgemässer Lieferung einer Rate. Genehmigung der Lieferung, liegend in der vorbehaltlosen Bezahlung. Vertragsauslegung. Verzicht des Verkäufers auf den Standpunkt, der Rücktritt des Käufers sei unbegründet? Gutheissung der Klage unter Vorbehalt der Rechte des Käufers auf vertragsgemässe Lieferung. A. Durch Urteil vom 29. August 1902 hat das Obergericht des Kantons Basel Landschaft erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal vom 30. Mai 1902, lautend: Der Kläger wird mit seiner Klage und die Beklagte mit ihrer Widerklage, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist, abgewiesen , wird bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in gesetz licher Form die Berufung an das Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrage: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Ur teils sei zu erkennen:
Daß die Firma Handschin Ronus in Liestal gerichtlich verurteilt sei, dem Kläger J. B. Limburger jun. gemäß Rech nungsaufstellung vom 30. Juni 1900 für bis zum genannten Zeitpunkte zu beziehende Ware einen Fakturabetrag von 8227 Mk. 65 Pfg. oder 10,284 Fr. 56 Cts. nebst gesetzlichem Verzugszins davon à 5 % seit 30. Juli 1900 zu bezahlen, wobei es der beklagten Firma Handschin Ronus überlassen sei, die restie renden Kg. 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146 in Nr. 2/52 oder 2/48 oder 2/26 abzurufen. Eventuell Daß die beklagte Firma Handschin Ronus gerichtlich zu verurteilen sei, gemäß Bestellungsvertrag vom 1. November 1899 die bis zum 30. Juni 1900 noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146 nach Mitgabe der erwähnten Bestel lung zu beziehen und den vereinbarten Preis für dieses Quan tum gemäß Rechnungsaufstellung vom 30. Juni 1900 mit 8227 M. 65 Pfg. oder 10,284 Fr. 56 Cts. nebst gesetzlichem Verzugszins davon à 5 % seit 30. Juli 1900 an den Kläger J. B. Limburger jun. zu bezahlen.
Daß die beklagte Firma Handschin Ronus gerichtlich verurteilt sei, dem Kläger I. B. Limburger fun. für denjenigen Schaden angemessene und gerichtlich festzusetzende Entschädigung zu bezahlen, welcher dem Kläger I. B. Limburger jun. durch das vertragswidrige Verhalten der beklagten Firma Handschin Ronus mit Bezug auf den erwähnten Bestellungsvertrag vom
Nov. 1899 entstanden ist und noch entstehen wird. Diesen Berufungsanträgen hat der Kläger folgende Erklärun gen beigefügt
Der Kläger I. B. Limburger jun. war stetsfort und namentlich bis 30. Juni 1900 bereit, seinerseits die von der beklagten Firma Handschin Ronus bis zum 30. Juni 1900 noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45 Zephyr Qualität 20,146 bestellungsgemäß zu liefern.
Der Kläger J. B. Limburger ist auch heute noch bereit, den mehrerwähnten Rest der Bestellung vom 1. November 1899 auf angemessenen Abruf hin zu effektuieren.
Das sub 2 gestellte Rechtsbegehren auf Schacenersatz wird bloß prinzipiell und für den Fall gestellt, daß die Preise der in Frage stehenden Ware gegenüber den am 30. Juni 1900 vom Kläger für die von ihm zu liefernde Ware zu bezahlenden Preisen in die Höhe gehen sollten. Der Berufungskläger J. B. Limburger jun. präzisirt daher das erwähnte Schadensersatzbegehren dahin, daß er verlangt, es möchten die Beklagten Handschin Ronus für den Fall des Steigens der Preise für Zephyr gegenüber den Preisen vom 30. Juni 1900 grundsätzlich zum Ersatze des ihm dadurch entstehenden Schadens verurteilt werden.
Unter allen Umständen verwahrt sich der Berufungskläger J. B. Limburger jun. alle Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten Handschin Ronus wegen deren vertragswidrigem Verhalten bestens.
Der Berufungskläger I. B. Limburger jun. erklärt schließ lich, daß er bereit ist, gegen sofortige Bezahlung einer Summe von 2175 M. 17, d. h. eines Betrages von 1 M. 50 für die von der Firma Handschin Ronus noch nicht bezogenen Kg. 1443. 40 seitens der genannten Firma letztere von der Ab nahme des erwähnten Restquantums zu liberieren. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge erneuert, der Vertreter der Beklagten da gegen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange fochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Auf Grund einer von Mustern begleiteten Offerte von C. Rommel in Stuttgart, Vertreter von Baumwolle , Wolle und Leinengarnspinnereien , vom 28. September 1899, bestellten die Beklagten, Inhaber einer mechanischen Stickerei in Liestal, am 30. gleichen Monats eine Probesendung von 100 Kilos 2/52 nach Muster à 5½ Mark; im Bestellbrief schrieben sie: Wir setzen voraus, daß in der Ware keine schwarzen oder überhaupt dunkeln Haare vorkommen und sich dieselbe zum Bleichen und Färben eignet. Wenn die 100 Kilos versandt bereit werden, werden wir Ihnen Versandtinstruktion erteilen und hoffen wir, daß diese Probe bald zu haben sein wird. Am
Oktober bestätigte Rommel, am 2. gl. Mts. der Kläger diesen Auftrag; die Sendung erfolgte dann laut Versandtinstruktion an
Jenny Weigel in Aarau (die Färber der Beklagten), mit Fak tur vom 9. Oktober 1899. Am 1. November 1899, nach einem Besuche eines Reisenden Rommels, Graf, und eines solchen des Klägers, Altmann, bei ihnen, haben dann die Beklagten beim Kläger schriftlich bestellt: 2000 Kilos abnehmbar bis Ende 1900 auf Basis 2/48 (Marke) / 5.60 (Preis), 2/52 (Marke) /5.70 (Preis), 2/26 (Marke) / 5.40 (Preis), andere Nummern laut Skala..... Qualität wie gehabt, nämlich 20,146. Der Kläger nahm diese Offerte am 1./3. November an. Die Ware wurde wie folgt gesandt: Am 6. Nov. 1899 P. 30 (Partie) 4,750 Kg. 2/48 Zephyr 20,146 M. 27.40. Am 21. Nov. 1899 P. 32 4,750 Kg. 2/52 Zephyr 20,146 M. 27.85. Am 23. Nov. 1899 P. 32 126,8 Kg. 2/52 Zephyr 20,146 M. 722.75. Am 27. Nov. 1899 P. 33 120 Kg. 2/52 Zephyr 20,146 M. 684. Unter dem 27. November 1899 schrieben die Beklagten dem Kläger, sie haben aus dem sub 6. November fakturierten Probe bündel Muster erstellen lassen und entdecken mit Schrecken eine ganze Menge grober schwarzer Haare ; solche Ware könnten sie absolut nicht verwenden. Der Kläger antwortete am 29. gl. Mts., die Qualität 2/48 Zephyr 20,146 P. 30 sei keine Primaware, es sei nicht ausgeschlossen, daß grobe schwarze Haare sich darin befinden; die Ware sei jedoch nach Muster gekauft. Gleichzeitig offerierte der Kläger die weitere Ausführung des Auftrages in besserer Qualität, welche den erwähnten Übelstand nicht so sehr aufweist , nämlich aa Qualität Marke Pretiosa, Basis 48/2 à 6 M. 25 per Kg. Die Beklagten erwiderten am 1. Dezember, das beanstandete Bündel sei eben nicht musterkonform. Ware mit den schwarzen Haaren könnten sie absolut nicht verwenden; der Kläger solle nur Ware wie die Musterpartie P. 26 vom 9. Ok tober liefern, dann werden sie vollständig zufrieden sein. An diese Briefe schloß sich eine lebhafte Korrespondenz zwischen den Beklag ten und Rommel, sowie dem Kläger einerseits, dem Kläger und seinem Spinner (Creutznach Scheller in Dresden) anderseits, worin die Beklagten auch die Sendungen vom 23. und 27. No vember wegen Vorkommens schwarzer Haare beanstandeten. Die Korrespondenz führte zu keinem Resultate, und es ist aus ihr lediglich hervorzuheben, daß der Kläger mit Brief vom 10. Januar 1900 an die Beklagten Annullierung des Auftrages anbot, wo rauf die Beklagten am 13. gl. Mts. erwiderten: .... geben Sie selbst zu, daß die Ware schwarze Haare enthält und daß solche in letzter Sendung reichlich vorhanden sind, können wir Ihnen ohne Loupe nachweisen. Die Herren Graf und Altmann, welche bei der Bestellung gegenwärtig waren, werden sich gewiß noch erinnern, daß unser Herr Handschin namentlich betonte, es dürfen keine schwarzen Haare in der Wolle vorkommen. Wi erklärten uns mit der Probesendung zufrieden und hatten hierauf unsere Ordre gegeben. Wir verlangen auch heute nichts anderes, als daß uns musterkonforme Wolle geliefert wird..Der Kläger teilte den Beklagten die Antwort seines Spinners mit, daß dieser für das Vorkommen schwarzer und überhaupt dunkler Haare keine Garantie übernommen habe und auch nicht überneh men könne, mit dem Beifügen, auch er, der Kläger, habe eine Garantie hiefür nicht übernommen (Brief des Klägers vom 26. Januar 1900). Am 23. Februar 1900 übermachten die Beklagten dem Kläger zur Begleichung der Fakturen vom 6., 21., 23. und 27. November 1899 einen Check von 1462 M.; gleich zeitig riefen sie weitere 300 Kg. der am 1. November 1899 be stellten Ware ab, mit dem Beifügen: Wollen Sie gefl. dafür besorgt sein, daß die Kalamität mit den schwarzen Haaren nicht mehr vorkommt. Die Lieferung der 300 Kg. erfolgte auftrags gemäß in Partien von je 100 Kg. am 9. März, 26. März und 9. April 1900; die Lieferungen wurden am 25. April und 28. Mai mit 1140 und 570 M. vorbehaltlos bezahlt. In der Folge entspann sich wiederum eine Korrespondenz über die Ver pflichtung der Beklagten, das Restquantum abzunehmen. Am 18. Juni 1900 schrieben die Beklagten, sie müssen den Vertrag als aufgehoben erklären. Der Kläger stellte den Beklagten unterm 30. Juni 1900 für das bis dahin noch nicht abgenommene Quantum von 1443 Kg. 45 Rechnung im Betrage von 8227 M. 65. Die Beklagten erklärten, sie könnten weitere Wolle
so, wie geliefert, nicht abnehmen, und sandten die Faktur zurück. Vergleichsversuche schlugen fehl. Am 14. September 1900 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagten auf, zu erklären, ob sie bereit seien, das Restquantum, das der Kläger immer noch anbiete, abzunehmen. Die Beklagten antworteten ablehnend. 2. Mit Klageschrift vom 8./9. Januar 1901 hat nun der Kläger die Rechtsbegehren gestellt:
zen die Klage abgewiesen. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Liestal) stützte sich hiebei auf verschiedene Zeugenaussagen, nach denen es als erwiesen annahm, daß bei der Bestellung vom
nicht entsprochen, und der Kläger erkläre nun selber, dieser Zu sicherung für die Zukunft nicht nachkommen zu können und zu wollen. Wäre eine derartige Gewährleistung vom Kläger zuge sichert worden, so müßte allerdings auf Grund dieser seiner spä tern Erklärung angenommen werden, er könne und wolle nicht vertragsgemäß liefern, und wären daher die Beklagten zum Rück tritte vom Vertrage berechtigt. Allein der Nachweis einer derarti gen Zusicherung kann nicht als erbracht angesehen werden. Richtig ist allerdings, daß die Beklagten in ihrem Briefe vom 30. September 1899, mit dem sie die Probesendung von 100 Kg. bestellten, sich das Vorkommen schwarzer und überhaupt dunkler Haare wegbedangen. Dagegen ist wohl kaum als erwiesen anzu nehmen, daß die Probesendung vom 9. Oktober nicht etwelche derartige Haare gehabt habe (vgl. Aussage Altmann), und jeden falls nicht, daß beim einzig maßgebenden Vertrage vom 1. No vember 1899 eine bezügliche Garantie ausbedungen und zuge sichert worden sei (vergl. Aussagen Graf und Altmann, den Wortlaut der Bestellung und der Zusage, sowie die Ausführun gen der Vorinstanz). Auf alle Fälle steht fest, daß in der schrift lichen Urkunde vom 1. November 1899, sowie in der die Probesen dung vom 9. Oktober begleitenden Mitteilung mit keinem Worte eine derartige Garantie erwähnt ist, und ist nicht erwiesen, daß mündlich mehr vereinbart worden sei, als was schriftlich verur kundet worden ist. Auch auf die Weigerung des Klägers, Wolle ohne dunkle und schwarze Haare zu liefern, können somit die Beklagten ihr Rücktrittsrecht nicht gründen. 5. Nun nimmt aber die Vorinstanz an, der Kläger habe da durch, daß er sich im Prozesse einer Expertise über die Muster konformität der von ihm gelieferten und der von ihm weiter anerbotenen Ware unterworfen habe, auf seinen ursprünglichen Standpunkt, wonach der Rücktritt des Beklagten ohne weiteres unbegründet gewesen, verzichtet; er habe sich freiwillig einer Expertise unterworfen, und da diese gegen ihn ausgefallen sei, könne die Klage nicht gutgeheißen werden. Dieser Entscheid ist nicht etwa prozeßrechtlicher Natur; die Vorinstanz nimmt nicht an, der Kläger habe seinen Standpunkt nicht in prozessualisch richtiger Form vorgebracht, oder er habe sonstwie Prozeßformen verletzt, sondern sie leitet aus der Stellungnahme des Klägers im Prozeß materiell einen Verzichtswillen des Klägers her; es handelt sich also um einen materiell rechtlichen Entscheid, der vom Bundesgerichte zu überprüfen ist. Nun hat der Kläger einen ausdrücklichen Verzicht auf seinen ursprünglichen Standpunkt nie ausgesprochen; aber auch ein stillschweigender Verzicht kann in jenem Eingehen auf den für ihn unerheblichen Beweis und an der Teilnahme an demselben nicht gefunden werden, da gar keine weiteren Faktoren für einen Verzichtswillen vorliegen. Es hat sonach bei dem in Erwägung 4 gefundenen Resultate, wonach der Rücktritt der Beklagten vom Vertrage ungerechtfertigt ist, sein Bewenden. 6. Daraus folgt nach dem in Erwägung 4 eingangs Gesagten die Gutheißung der Erfüllungsklage. Dagegen hat der Kläger seinerseits die Ware vertragsgemäß anzubieten und zu liefern, d. h. er hat Ware der im Vertrag vom 1. November 1899 ge kauften Art und Qualität, und zwar Qualität wie gehabt d. h. der Probesendung vom 9. Oktober 1899 entsprechend, zu liefern. Den Beklagten wird dabei das Recht der Untersuchung und der Mängelrüge für jede Lieferung gewahrt. Zins ist zu sprechen vom verlangten Datum an, da die Beklagten von jenem Momente an im Zahlungsverzuge waren und sie übrigens die Zinsforderung nie speziell ganz oder zum Teil bestritten haben. 7. Ob die Schadenersatzklage (Rechtsbegehren 2) prinzipiell neben der Erfüllungsklage gutgeheißen werden könnte, braucht nicht untersucht zu werden, da die Vorinstanz auf dieselbe aus prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und dieser Entscheid sich der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung wird das Urteil des Ober gerichts des Kantons Baselland vom 29. August 1902 aufgeho ben und werden die Beklagten verurteilt, die bis zum 30. Juni 1900 noch nicht bezogenen Kg. 1443. 45 Zephyr , Qualität 20,146 gemäß der Bestellung zu beziehen und dem Kläger 10,284 Fr. 56 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 1900 zu be zahlen, im Sinne von Erw. 6.