- Arteil vom 25. Oktober 1902 in Sachen Schweizerische
Auiformsabrik, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Speyer, Behm Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Firmenrecht. Kompelenz des Bundesgerichts. Verfahren. Art. 62
Org.-Ges. Art. 876. O.-R. Verletzung des Firmenrechtes 1. durch
die eingetragene Firma der Gegenpartei; 2. durch im Verkehr
gebrauchte Zusätze. Täuschende Aehnlichkeit der Firmen?
Illoyale Konkurrenz, begangen durch den Gebrauch einer firmen
rechtlich nicht unzulässigen Firma? Art. 50 ff., spec. 55 O.-R.
A. Durch Urteil vom 27. Juni 1902 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die Beklagte ist mit ihrer peremptorischen Einrede gegen
über dem zweiten Klagsbegehren abgewiesen.
- Die Klägerschaft ist mit dem zweiten Rechtsbegehren ihrer
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innert nützlicher Frist
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die
Beklagte sei schuldig zu erkennen, der Klägerin eine angemessene
Entschädigung zu bezahlen. Die Klägerin reduziert ihre Ent
schädigungsforderung auf 4000 Fr.
C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem zur Entscheidung stehenden Streitverhältnis liegen
folgende Tatsachen zu Grunde:
Im Jahre 1890 wurde unter der Firma Schweiz. Uniformen
fabrik , mit Hauptsitz in Bern, eine Genossenschaft gegründet,
welche gemäß ihren, seit 1891 geltenden Statuten, die billige
und rationelle Bekleidung und Ausrüstung der Offiziere der
schweiz. Armee in erster Linie zum Zwecke hat und als Mit
glieder ausschließlich schweiz. Offiziere oder zur Equipements
entschädigung berechtigte Unteroffiziere umfaßt. Seit 1892 besitzt
sie eine Zweigniederlassung in Zürich. Bereits lange vor Grün
dung dieser Genossenschaft betrieb eine Kollektivgesellschaft unter
der Firma Mohr und Speyer in Bern und Zürich (Filiale)
die Herstellung von Militärausrüstungen. Mit Eintrag im Han
delsregister Bern vom 13. Dezember 1892 änderte sie ihre Firma
um in Speyer, Behm Cie. vormals Mohr und Speyer
und bezeichnete als Natur des Geschäfts Fabrikation von Uni
formen und Militäreffekten. Auf den Preiscouranten der neuen
Firma es liegen solche von 1893, 1896, 1898 und 1899
bei den Akten findet sich, abweichend von den frühern der
Firma Mohr und Speyer, auf der vordern Seite des Umschlags,
dem eingetragenen Namen und Zwecke des Geschäftes vorgedruckt,
das Prädikat Erste schweizerische Fabrik für Uniformen und
Militärausrüstungsgegenstände", während die hintere Seite des
Umschlags in der Mitte die Firmabezeichnung ohne Zusatz trägt,
von oben und unten eingerahmt durch die Abbildungen der Ge
schäftshäuser in Bern und Zürich. Die Rechnungsformulare
Gesellschaft aus den 1890er Jahren zeigen oben links über
der mehr rechts stehenden, großgedruckten Angabe der Firma und
ihres Sitzes in Bern und Zürich, und den darunter, je rechts
und links von einem Wappenschild mit dem Schweizerkreuz be
findlichen Ansichten der beiden Geschäftshäuser in Bern und
Zürich die Aufschrift Erste schweiz. Uniformenfabrik (in
großen Lettern), Militärausrüstungen, Waffen 2c. (in kleineren
Lettern)
Gestützt auf die vorstehenden Tatsachen erhob die Genossen
schaft Schweiz. Uniformenfabrik gegen die Firma Speyer
Behm Cie. im Mai 1901 vor Richteramt Bern Klage mit
dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, den Gebrauch des
Firmabeisatzes Erste schweiz. Uniformenfabrik, auf ihren Ge
schäftspapieren, Reklamen u. s. w., sowie überhaupt zu unter
lassen und der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu
bezahlen. Die Klage beruft sich auf Art. 865 ff. und Art. 50 ff.
O. R. und führt zur Begründung wesentlich aus: Die beklagte
Gesellschaft, deren sämtliche Teilhaber, außer dem naturalisierten
Schweizer Albert W. Behm, Ausländer (Berliner) seien, habe
sich erst seit Entstehung und wegen der Konkurrenz der Klägerin
den streitigen Firmabeisatz zugelegt; dieser sei unwahr und bezwecke
eine Täuschung des Publikums, da die Beklagte weder die erste
in der Schweiz bestehende, noch eine schweizerische Fabrik für
Uniformen sei. Er verletze das der Klägerin, gemäß Art. 876
O. R., zustehende Recht auf die ausschließliche Führung der Firma
Schweiz. Uniformenfabrik ; er schaffe die Gefahr von Verwechs
lungen dieser Firma mit derjenigen der Beklagten und habe
tatsächlich zu solchen Anlaß gegeben, indem, soweit die Kennt
nis der Klägerin reiche, während der Jahre 1900 und 1901 in
mehreren (einzeln aufgeführten) Fällen, Geldsendungen, welche
für die Beklagte bestimmt waren, wegen der Adressierung
Schweiz. Uniformenfabrik in Bern , an die Klägerin gelangt
seien. Auch habe sich im Jahre 1896 Offiziersaspirant H., welcher
seine Uniform bei der Klägerin bestellt gehabt habe, aus Irrtum
über die Firma von der Beklagten bedienen lassen. Auf Rekla
mation der Klägerin habe die Beklagte durch Brief vom 12. Ja
nuar 1901 zugesichert, für die Vermeidung von Verwechslungen,
wie die vorgefallenen, in Zukunft besorgt zu sein, habe sich aber
trotzdem im Militärschultableau pro 1901 wiederum als erste
schweiz. Uniformenfabrik ausgeschrieben. Dieses Geschäftsgebah
ren qualifiziere sich als dolose oder mindestens als kulpose con
currence déloyale und gewähre der Klägerin, gemäß Art. 50 fl
O. R., Anspruch auf Schadenersatz. Ein genauer Schadensbetrag
sei nicht zu ermitteln, doch erscheinen 5000 Fr. als den Verhält
nissen angemessen.
In ihrer Rechtsantwort gibt die Firma Speyer, Behm Cie.,
welche sich als Erste schweiz. Fabrik für Uniformen und Mili
tärausrüstungen einführt, zunächst die Erklärung ab, daß sie
auf den Gebrauch der Bezeichnung Erste schweiz. Uniformen
fabrik verzichte und sich ihrer tatsächlich seit Neujahr 1901,
also schon vor der Klageerhebung, nicht mehr bediene, so daß
das erste Klagebegehren gegenstandslos sei. Im weitern macht sie
geltend, die Schadenersatzforderung der Klägerin, welche auf
Art. 50 ff. O. R. basiere, sei, soweit sie sich auf Handlungen
beziehe, die mehr als ein Jahr hinter der ersten rechtlichen Maß
regel zu ihrer Geltendmachung (Vorladung zum Sühneversuch
vom 19. Juni 1900) zurückliegen, gemäß Art. 69 O. R. ver
jährt und daher in diesem Umfange ohne weiteres, im übrigen
als materiell unbegründet abzuweisen. Die beklagte Gesellschaft,
resp. ihre Rechtsvorgängerin, sei aus der in Deutschland renom
mierten Firma Mohr Speyer, Fabrik für Uniformen und
Armeeausrüstungsgegenstände, in Berlin hervorgegangen und habe
seit 1883 die gesamte Fabrikation für die Schweiz in Bern
eingerichtet; sie habe sich vollständig den schweizerischen Verhält
nissen angepaßt; sie sei tatsächlich die erste in diesem Maßstabe ein
gerichtete Fabrik der Schweiz und habe sich um das schweizerische
Uniformenwesen bedeutende Verdienste erworben. Daher sei die
früher geführte Nebenbezeichnung der Firma als erste schweiz
Uniformenfabrik durchaus berechtigt gewesen. Die Beklagte müsse
besonders dem offiziell klingenden Namen der Klägerin gegenüber
ihre Priorität betonen. Die behauptete Verwechslungsgefahr be
stehe nicht; wie wenig übrigens die Beklagte beabsichtige, die
Klägerin durch Verwechslung der Firmen zu schädigen, ergebe
sich daraus, daß sie, auf die Reklamationen jener, ihre Rechnungs
formulare 2c., wie das von der Klägerin produzierte Exemplar
beweise, mit dem Stempelüberdruck: Nicht zu verwechseln mit
Firma Schweiz. Uniformenfabrik versehen habe. Aus den in der
Klage angeführten Verwechslungen der Adresse sei der Klägerin
kein Schaden erwachsen; Offiziersaspirant H. habe seine Uniform
zuerst bei der Beklagten bestellt, event. sei ein Schadensersatz
anspruch aus dieser Tatsache verjährt. Der Zusatz auf dem In
serat des Militärtableau 1901 sei beibehalten worden, nachdem
die Klägerin die Vergleichsvorschläge der Beklagten abgelehnt
habe. Ein Schaden werde durch die Klage nicht nachgewiesen,
event. wäre der geforderte Betrag übertrieben.
In der Replik betont die Klägerin wesentlich, es handle sich
nur zum Teil darum, einen materiellen Schaden nachzuweisen;
denn nach Art. 55 O. R., welcher durch die Klagfundierung auf
Art. 50 ff. ibidem mitangerufen sei, mache auch die aus dem
schuldhaften Verhalten der Beklagten sich ergebende Verletzung der
Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen jene ersatzpflichtig.
2. Die Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht
sind gegeben. Diese ist vorliegend gemäß der Sonderbestimmung
des Art. 62 O. G. ohne Rücksicht auf den Wert des Streit
gegenstandes statthaft, da sich der Klageanspruch in erster Linie
auf einen angeblichen Mißbrauch der Geschäftsfirma der Klägerin
gründet. Danach aber hatte das ordentliche mündliche Berufungs
verfahren Platz zu greifen; denn das in Art. 67 al. 4 und
Art. 71 al. 4 O. G. normierte schriftliche Verfahren kommt als
Ausnahme nur für die ihm ausdrücklich unterstellten Streitsachen
zur Anwendung, bei welchen die Zulässigkeit der Berufung vom
streitwert abhängig ist und dieser den Betrag von 4000 Fr.
nicht erreicht. Eine Anderung dieser Ordnung durch den Partei
willen ist nach bekanntem Rechtsgrundsatze ausgeschlossen. Der
vorliegende Fall wäre übrigens auch ohne die Bestimmung des
Art. 62 leg. cit. im mündlichen Berufungsverfahren zu behan
deln, denn sein Streitwert erreicht nach der im Sinne von
Art. 59 O. G. maßgebenden, ursprünglich streitigen Klagforde
rung (5000 Fr.), ja sogar nach der vor Bundesgericht geforder
ten Summe (4000 Fr.) sofern diese, wie die Klägerin irr
tümlich anzunehmen scheint, für die vorwürfige Frage relevant
wäre den Betrag von 4000 Fr., so daß die Ausnahmevor
schrift des Art. 67 al. 4 O. G. keineswegs zutrifft.
3. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, daß die Be
klagte ihre, von der kantonalen Instanz abgewiesene Einrede der
Verjährung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen hat, so
daß dieselbe nicht zu überprüfen ist. Im übrigen fragt es sich in
erster Linie, ob sich die Beklagte einer Verletzung des Firmenrechts
der Klägerin schuldig gemacht habe. Nun steht dieser gemäß
Art. 876 O. R. zweifellos die zu ihren Gunsten im Handels
register eingetragene und veröffentlichte Firma Schweiz. Unifor
menfabrik zu ausschließlichem Gebrauche zu. Sie ist berechtigt,
deren Benutzung jedem Dritten zu untersagen und für den ihr
durch unbefugte Führung derselben entstandenen Schaden Ersatz
zu verlangen. Zwar besitzt die Klägerin natürlich weder an dem
Worte schweizerisch noch an dem Worte Uniformenfabrik
ein Monopol, und wäre keiner dieser beiden Ausdrücke für sich
allein geeignet, eine Firma zu bilden. Allein in ihrer Verbindung
erscheinen sie als eine zulässige Sachfirma, wie solche durchaus
gebräuchlich und unzweifelhaft schutzfähig sind (vgl. Entscheidung
des Bundesgerichts in Sachen Schweiz. Hypothekenbank in Solo
thurn gegen Schweiz. Hypothekenbank, Amtl. Samml., Bd. XXIV
2, S. 893 ff.). Dies ist denn auch von der Vorinstanz nicht
verkannt worden, wie die Berufungsklägerin anzunehmen scheint.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Firma der Beklagten sich
von der geschützten Firma der Klägerin deutlich unterscheide, oder
ob sich vielmehr die Beklagte eines Mißbrauches der gegnerischen
Firma schuldig gemacht habe. Nun hat die Firma der Beklagten,
so wie sie im Handelsregister figuriert ( Speyer, Behm Cie.
rmals Mohr Speyer ) mit der Firma der Klägerin
Schweiz. Uniformenfabrik ) nicht das mindeste gemein; es kann
somit die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit rücksichtlich der
eingetragenen Firmen der Parteien gar nicht aufgeworfen werden.
Dieselbe ist vielmehr nur möglich, wenn man die Zusätze in
Betracht zieht, welche die beklagte Gesellschaft im Verkehr ihrer
Firma beigefügt hat, nämlich Erste schweiz. Fabrik für Unifor
men und Militärausrüstungsgegenstände auf den Preiskouranten;
Erste schweiz. Uniformenfabrik auf den Fakturaformularen und
den Inseraten im Militärschultableau für 1901. Nur gegen den
Gebrauch des letztern Beisatzes war übrigens das nunmehr durch
Anerkennung erledigte Rechtsbegehren 1 der Klage gerichtet. Die
genannten Beisätze fallen in der Tat für die Frage, ob eine
Firmenrechtsverletzung vorliege, in Betracht. Denn das Recht des
Firmainhabers auf den ausschließlichen Gebrauch seiner Firma ist
nicht nur dann verletzt, wenn ein Dritter die gleiche oder eine
davon nicht deutlich unterscheidbare Firma für sich in das Han
delsregister eintragen läßt, sondern auch schon dann, wenn er
eine solche, ohne Eintrag, taisächlich im Verkehre für sich ver
wendet. Frägt sich demgemäß, ob sich die Firma der Beklagten
mit den von dieser im Verkehr gebrauchten Beisätzen, als Erste
schweiz. Uniformenfabrik Speyer, Behm Cie, vormals Mohr
Speyer , oder Speyer, Behm Cie. vormals Mohr Speyer,
Erste schweiz. Uniformenfabrik, von der Firma der Klägerin
Schweiz. Uniformenfabrik deutlich unterscheide, so ist dies un
bedenklich zu bejahen. Die Firma der Klägerin qualifiziert sich
deutlich als Sachfirma, die Firma der Beklagten dagegen wesent
lich als Personenfirma, bei welcher lediglich dem Namen des
Geschäftsinhabers, der eigentlichen Firma, ein auf die Natur des
Geschäfts bezüglicher, prädikativer Zusatz beigefügt ist. Während
also in der Firma der Klägerin die Worte Schweiz. Uniformen
fabrik als, vom Gegenstande des Unternehmens hergenommener,
Eigennamen des Geschäftsherrn erscheinen, stellen sich die Worte
Erste schweiz. Uniformenfabrik oder Erste schweiz. Fabrik für
Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände, wie sie von der
Beklagten gebraucht wurden, lediglich als Zusatz zu der den
Geschäftsinhaber benennenden Personenfirma Speyer, Behm
Cie., vormals Mohr Speyer dar, durch welchen dieser
Firma, offenbar zu Reklamezwecken, die Eigenschaft der ersten
schweizerischen Uniformenfabrik bezw. Fabrik für Uniformen und
Militärausrüstungsgegenstände beigelegt wird. Diese Bedeutung
des fraglichen Firmenzusatzes und damit die wesentliche Verschie
denheit der beiden Firmen ist nicht nur bei besonders genauer,
minutiöser Untersuchung zu erkennen, sondern tritt bei jeder, eini
germaßen aufmerksamen Prüfung sofort hervor; sie ist bei Auf
wendung derjenigen Sorgfalt, welche hinsichtlich der Prüfung der
Geschäftsfirmen im Verkehr üblich und anzuwenden ist, nicht zu
verkennen. Demnach aber liegt keine Firmenrechtsverletzung vor.
Von einer solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn die
von der Beklagten im Verkehre geführte Firma, als Ganzes
nommen, so wie sie tatsächlich gebraucht wurde, sich von der
Geschäftsfirma der Klägerin nicht deutlich unterschiede. Davon
kann jedoch keine Rede sein. Daß die Worte, welche die Firma
der Klägerin bilden, sich in dem prädikativen Beisatze zur Firma
der Beklagten wiederfinden, ist nicht geeignet, den Tatbestand einer
Firmenrechtsverletzung herzustellen, da der fragliche Beisatz die
schon erwähnte, für den Verkehr erforderliche Unterscheidbarkeit
der beiden Firmen nicht aufhebt.
4. Nach dem Gesagten ist die Klage, soweit sie sich auf Ver
letzung des Firmenrechtes beruft, von der Vorinstanz mit Recht
abgewiesen worden. Wie nun aber das Bundesgericht in Sachen
Naphtaly gegen Levy (Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XXIII, 2,
S. 1755 Erw. 3 u. ff.) grundsätzlich ausgesprochen und seither
konsequent festgehalten hat (vgl. ibid. S. 1815 Erw. 4, ferner
Schweiz. Gasglühlicht Aktiengesellschaft gegen Hauser Gasser,
Bd. XXVI, 2, S. 384 Erw. 3 u. ff.; Anglo Swiss Condensed
Milk Cie gegen Schweiz. Milchgesellschaft, Bd. XXVII, 2, S. 522 u.
ff.), ist der Schutz eingetragener Firmen nicht ausschließlich durch
Art. 867 u. ff. O. R. geregelt, sondern es kommen neben den
speziellen firmenrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes auch die
allgemeinen Regeln des Art. 50 u. ff. O. R., bezw. die aus
diesen Bestimmungen abgeleiteten Grundsätze über den unlautern
Wettbewerb zur Anwendung. Nun behauptet die Klägerin in der
Tat, es liege ein Akt illoyaler Konkurrenz darin, daß sich die
Beklagte auf Preiskouranten, Fakturen und Reklameinseraten nach
dem Entstehen der Klägerin das streitige Prädikat beigelegt habe.
Bei Prüfung dieser Behauptung ist kaum zu bezweifeln, daß die
Beklagte den fraglichen Zusatz tatsächlich aus Konkurrenzrücksich
ten aufgenommen hat, anscheinend wesentlich um damit zu beto
nen, daß ihr Haus ebenfalls wie die klagende Genossenschaft eine
schweizerische Uniformenfabrik betreibe und daß ihr zudem die
Anciennität, als erstes derartiges Geschäft zur Seite stehe.
Allein wenn die Klägerin geltend macht, dieser Zusatz sei schon
deshalb unerlaubt, weil er unwahre Angaben enthalte und auf
Täuschung des Publikums berechnet sei, indem die Fabrik der
Beklagten weder die erste gewesen sei, noch überhaupt als schwei
zerische Fabrik bezeichnet werden dürfe, so kann dieser Auffassung
nicht beigetreten werden. Da das beklagte Geschäft seinen Sitz in
der Schweiz hatte wo auch die Fabrik betrieben wurde -
und wenigstens in der Hauptsache die Anfertigung schweizerischer
Uniformen und Militärausrüstungsgegenstände betrieb, so entsprach
die Bezeichnung dieser Uniformenfabrik als einer schweizerischen
der Wahrheit auch dann, wenn die Firmainhaber der Nationali
tät nach nicht, oder doch nicht geborene Schweizer waren. Denn
nicht auf die Nationalität des Geschäftsteilhabers, sondern auf
das Land, in welchem das Geschäft seinen Sitz, und der Natur
seiner Fabrikation nach im wesentlichen seine Kunden hatte, dessen
Verhältnissen und Bedürfnissen es sich daher anpassen mußte,
bezog sich und sollte sich offenbar beziehen das Prädikat schwei
zerisch. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß die Bezeichnung des be
klagten Geschäftes als erste (d. h. älteste) schweizerische Uniformen
fabrik tatsächlich falsch gewesen wäre; vielmehr ergibt sich aus
den Akten nicht, daß vor der Beklagten, resp. ihrer Rechtsvor
gängerin Mohr Speyer, in der Schweiz bereits ein Geschäft
bestanden, welches die Anfertigung von schweizerischen Uniformen
in größerem Umfange als Spezialität betrieben hätte. Die in
Rede stehende Beifügung zu der Firma der Beklagten könnte da
her nur dann als rechtswidrig erklärt und zum Fundamente eines
Schadenersatzanspruches gemacht werden, wenn sie geeignet und
darauf berechnet gewesen wäre, Verwechslungen zwischen den Par
teien hervorzurufen und dadurch die Kundschaft, welche die Klä
gerin erworben hatte oder welche sie sich ihr zuzuwenden gedachte,
derselben abtrünnig zu machen und der Beklagten zuzuführen.
Allein da sich nun die Firma der Beklagten auch mit der gedach
ten Beifügung, wie oben ausgeführt, von der Firma der Kläge
rin deutlich unterscheidet, so kann dies nicht angenommen werden;
es ist in der Tat nicht dargetan, daß die Firma der Beklagten
im Verkehre etwa in einer Weise gebraucht worden wäre, welche
ihre wesentlichen charakteristischen Merkmale, speziell die eigentliche
Personenfirma Speyer, Behm Cie., hinter der Bezeichnung der
Natur des Geschäftes hätte zurücktreten lassen, oder daß, nach der
Natur der Verhältnisse in den beteiligten Verkehrskreisen, die sonst
im allgemeinen, bei Prüfung der Geschäftsfirmen übliche Sorgfalt
in concreto nicht zu erwarten gewesen wäre. Waren demnach
Verwechslungen bei Beobachtung der vorauszusetzenden, verkehrs
üblichen Sorgfalt nicht zu erwarten, so mangelt es der Schaden
ersatzforderung der Klägerin wegen unlauteren Wettbewerbes an
der erforderlichen Grundlage. Es steht nicht fest, daß die Be
klagte Handlungen, die nach dem ordentlichen Lauf der Dinge
geeignet waren, Verwechslungen zwischen den Parteien herbeizu
führen, absichtlich mit dem Willen rechtswidrigen Erfolges vor
genommen habe. Die Absicht, welche die Beklagte mit dem streiti
gen Beisatze tatsächlich offenbar verfolgte, nämlich die Natur ihres
Geschäftes als älteres schweizerisches Uniformengeschäft gegenüber
der Konkurrenz der Klägerin hervorzuheben, war an sich nicht
rechtswidrig. Denn durch die Wahl und den Eintrag ihrer Firma
im Handelsregister erlangte die Klägerin nur das ausschließliche
Recht, die Bezeichnung Schweizerische Uniformen Fabrik
als Firma, als geschäftlichen Eigennamen, zu führen, nicht
dagegen das Recht, jedem Dritten zu verbieten, sich eben
falls der Worte schweizerisch und Uniformenfabrik prädikativ zu
wahrheitsgemäßer Kennzeichnung seines Geschäftes zu bedienen.
Das Recht einer solchen sprachgebräuchlichen Bezeichnung des
Landes und der Natur seines Geschäftsbetriebes muß vielmehr
nach wie vor Jedermann freistehen, mit der einzigen Beschrän
kung, daß diese Bezeichnung nicht in einer Art verwendet werden
darf, welche geeignet ist, die Meinung zu erregen, es handle sich
bei derselben um die Benennung des Geschäftsinhabers und da
durch eine Verwechslung mit der Firma der Klägerin herbeizu
führen. Das letztere trifft, wie schon gesagt, hier nicht zu. Gegen
eine Absicht der Beklagten, Verwechslungen herbeizuführen, spricht
übrigens auch der Umstand, daß diese, nachdem tatsächlich infolge
mangelnder Sorgfalt von Kunden der Beklagten einige wenige
Verwechslungen zwischen den Parteien vorgekommen und zur
Kenntnis der Beklagten gelangt waren, sich schon im Aussöhnungs
versuche bereit erklärte, die Bezeichnung als Erste schweizerische
Uniformenfabrik fallen zu lassen. Somit liegt der Tatbestand der
concurrence déloyale nicht vor.
5. Ist demgemäß die Klage schon aus den vorstehend genann
ten Gründen abzuweisen, so müßte dies übrigens auch deshalb
geschehen, weil die Klägerin keinerlei Schaden nachgewiesen
hat...... Die Klägerin stützt nun aber ihren Anspruch auch auf
Art. 55 O. R.; speziell hat sie diese Gesetzesbestimmung in ihrer
Replik angerufen, während sie in der Klage nur auf Art. 50 u. ff.
O. R. abgestellt hatte. Die zweite Instanz hat die Replikanbrin
gen als verspätet zurückgewiesen, weil in der Klage nirgends
davon die Rede sei, daß, abgesehen von einem erweislichen Ver
mögensschaden, auch wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, eine Entschädigung verlangt werde. Sicher ist dem
gemäß, daß neue tatsächliche Vorbringen der Replik, gemäß dem
kantonalen Prozeßrechte, nicht in Betracht kommen können; dage
gen ist ohne weiteres anzuerkennen, daß der Richter, welcher ja
das geltende Recht von Amts wegen, ohne Rücksicht auf die Aus
führungen der Parteien, zur Anwendung bringen muß, die tat
sächlichen Vorbringen der Klage, soweit sie nicht bestritten oder
bewiesen sind, auch daraufhin frei zu prüfen hat, ob sie einen
Anspruch aus Art, 55 O. R. zu begründen vermögen. Übrigens
steht wohl außer Zweifel, daß die Klägerin mit ihrer Anrufung
des Art. 50 u. ff. O. R. ganz besonders den Art. 55 im Auge
hatte. Allein, wenn demgemäß die Klagebehauptungen daraufhin
zu prüfen sind, ob sie eine ernstliche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse der Klägerin im Sinne von Art. 55 O. R. darzu
tun vermögen, so ist diese Frage ohne weiteres zu verneinen.
Bestritten ist bekanntlich, ob juristische Personen, zu welchen die
klagende Genossenschaft gehört, überhaupt gemäß Art. 55 O. R.
auf Genugtuungszahlung klagen können. Allein auch wenn man
diese Frage mit den Präjudizien des Bundesgerichts (s. besonders
Entsch. in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog, Bd. XI,
202 ff. Erw. 4) bejaht, so ist doch zweifellos hier eine ernstliche
Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben; denn die
hiefür angeführte Verwechslungsgefahr, die übrigens tatsächlich
beim ordentlichen Lauf der Dinge und bei allseitiger Beobachtung
der verkehrsüblichen Sorgfalt gar nicht besteht, involviert eine
ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der klagenden
Genossenschaft, eine Erschütterung der ganzen berechtigten Stel
ung derselben als Person und ihrer gesamten wirtschaftlichen
Existenz offenbar nicht.
6. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin als all
seitig unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und somit das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 27. Juni 1902 in allen Teilen bestätigt.