Art. 45 and Art. 47 Civilstands- und Ehegesetz; distinction between joint divorce request and separate fault-based claims: Art. 45 governs only a common application by both spouses based on objective marital breakdown, without individualized fault allegations. Where each spouse independently seeks divorce by invoking the other's misconduct, the matter is governed by Art. 47; the cantonal court must not subsume such claims under Art. 45. The historical origin and systematic placement of Art. 45 confirm that it was not intended for two separate, unilateral divorce actions (consid. ...).
Bestimmung, welche aus einem modifizierten Antrag auf Zulas sung einer, an gewisse einschränkende Bedingungen geknüpften Scheidung par consentement mutuel im Sinne des Code civil vaudois (Scheidung wegen gegenseitiger unüberwindlicher Abnei gung) hervorgegangen ist. Allein auch die Okonomie des Gesetzes spricht dafür. Wenn bei den Voraussetzungen des Art. 47 eine Scheidung auf einseitiges Begehren eines Ehegatten ausgesprochen werden kann, so versteht es sich wohl von selbst, daß das auch zulässig ist, wenn beide Ehegatten mit Klage und Widerklage die Scheidung verlangen, jeder Teil auf ein Verschulden des andern sich stützend. Art. 45 kann also nicht diesen letzteren Fall im Auge haben. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum Art. 45 nicht an Art. 47 angeschlossen, sondern an die Spitze der Schei dungsgründe, von Art. 47 noch durch Art. 46 getrennt, gestellt worden ist. Art. 45 muß also einen andern Tatbestand enthalten, nämlich nicht zwei selbständige, auf Art. 47 sich stützende, sondern ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten, mit dem Nachweis einer so tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, daß eine Fortsetzung der Ehe mit dem Wesen einer solchen un verträglich erscheint. Daraus erklärt sich auch, daß bei Art. 45, wie bei Art. 46, im Gegensatz zu Art. 47, eine zeitliche Tren nung von Tisch und Bett ausgeschlossen wurde, weil im Wider spruch stehend mit der Natur des Scheidungsgrundes. Wenn also, wie das Bundesgericht stets erklärt hat, Scheidungsklagen aus Art. 46 nicht unter Art. 45 gebracht werden dürfen, sondern nach den Voraussetzungen des Art. 46 zu beurteilen sind, so muß das Gleiche auch gelten gegenüber Art. 47, da auch hier Vor aussetzungen und Folgen der Scheidung durchaus nicht identisch sind mit den aus Art. 45 resultierenden.