- Auszug
aus dem Arteil vom 18. Dezember 1902 in Sachen Bloch,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bloch, Kl. u. Ber. Bekl.
Klagt jeder Ehegatte gegen den andern gestützt auf Art. 47 B.-Ges.
betr. Civilstand und Ehe einseitig auf Scheidung, so kann die Schei
dung nicht auf Grund des Art. 45 eod. ausgesprochen werden.
Von den beiden kantonalen Instanzen ist die Auflösung der
Ehe in Anwendung von Art. 45 des Civilstands und Ehegesetzes
ausgesprochen worden. Nun hatten aber die Litiganten die Schei
dung nicht vereint beantragt, sondern jeder von ihnen hatte mit
der Behauptung, daß die Ehe aus Verschulden des andern Teiles
tief zerrüttet sei, für sich ein Begehren auf Trennung derselben
eingereicht und dabei bestritten, daß die Gegenpartei begründeten
Anlaß zur Einreichung der Scheidungsklage habe. Als Schei
dungsgrund wollten also offenbar beide Parteien auf Art. 47
abstellen, und unter diesen Umständen muß auch dieser Artikel
und nicht Art. 45 B. G. zur Anwendung kommen. Denn Art. 45
sieht den Fall vor, wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen
Scheidungsbegehren die Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß
einer von ihnen ein besonderes, für ihn allein einen Anspruch
auf Scheidung begründendes Verschulden des anderen Teiles gel
tend machen würde. Es soll nach diesem Artikel lediglich die ob
jektive Tatsache ausschlaggebend sein, daß das eheliche Leben in
einer Weise sich als getrübt und jeden inneren Gehaltes entbeh
rend darstellt, die ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten, weil
mit dem sittlichen Wesen der Ehe unverträglich, nicht zuläßt.
Verlangt dagegen jede der Parteien für sich, unter Berufung auf
Verfehlungen der andern als Scheidungsgründe, die Trennung
des ehelichen Bandes, so hat man es mit zwei einseitig gestell
ten Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 46 bezw. 47 zu tun.
Hienach hätten die kantonalen Instanzen die beiden Scheidungs
klagen auf Grund dieser Artikel (d. h. speziell des nach der Sach
lage allein in Betracht kommenden Art. 47) beurteilen sollen.
Daß sie es nicht getan haben, kann das Bundesgericht nicht
hindern, seinen Entscheid von diesem Standpunkte aus auszufäl
len, da das Scheidungsurteil, wenn auch die Trennung der Ehe
als solche unangefochten ist, keinen definitiven Charakter hat, so
lange noch über die Schuldfrage und damit über die Scheidungs
gründe unter den Parteien Streit herrscht. (Amtliche Samml.,
Bd. XXIV, 2, Nr. 42, S. 303 u. Bd. XXV, 2, Nr. 31,
S. 271.
Es ist richtig, daß die frühere bundesgerichtliche Praxis Art. 45
auch als anwendbar erklärt hat, wenn beide Ehegatten gestützt
auf Art. 47 die Scheidung verlangen. Allein bei erneuter Prü
fung erscheint diese Auffassung nicht haltbar, sondern muß die
hier gegebene Auslegung des Art. 45 als richtig angesehen wer
den. Das ergibt sich schon aus der historischen Entstehung dieser
Bestimmung, welche aus einem modifizierten Antrag auf Zulas
sung einer, an gewisse einschränkende Bedingungen geknüpften
Scheidung par consentement mutuel im Sinne des Code civil
vaudois (Scheidung wegen gegenseitiger unüberwindlicher Abnei
gung) hervorgegangen ist. Allein auch die Okonomie des Gesetzes
spricht dafür. Wenn bei den Voraussetzungen des Art. 47 eine
Scheidung auf einseitiges Begehren eines Ehegatten ausgesprochen
werden kann, so versteht es sich wohl von selbst, daß das auch
zulässig ist, wenn beide Ehegatten mit Klage und Widerklage die
Scheidung verlangen, jeder Teil auf ein Verschulden des andern
sich stützend. Art. 45 kann also nicht diesen letzteren Fall im
Auge haben. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum Art. 45
nicht an Art. 47 angeschlossen, sondern an die Spitze der Schei
dungsgründe, von Art. 47 noch durch Art. 46 getrennt, gestellt
worden ist. Art. 45 muß also einen andern Tatbestand enthalten,
nämlich nicht zwei selbständige, auf Art. 47 sich stützende, sondern
ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten, mit dem
Nachweis einer so tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses,
daß eine Fortsetzung der Ehe mit dem Wesen einer solchen un
verträglich erscheint. Daraus erklärt sich auch, daß bei Art. 45,
wie bei Art. 46, im Gegensatz zu Art. 47, eine zeitliche Tren
nung von Tisch und Bett ausgeschlossen wurde, weil im Wider
spruch stehend mit der Natur des Scheidungsgrundes. Wenn also,
wie das Bundesgericht stets erklärt hat, Scheidungsklagen aus
Art. 46 nicht unter Art. 45 gebracht werden dürfen, sondern
nach den Voraussetzungen des Art. 46 zu beurteilen sind, so muß
das Gleiche auch gelten gegenüber Art. 47, da auch hier Vor
aussetzungen und Folgen der Scheidung durchaus nicht identisch
sind mit den aus Art. 45 resultierenden.