Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz betreffend Verbindungsgeleise; Art. 50 Ziff. 4 Org.-Ges.; compensation for joint use of a connecting railway. The entitlement of the owner to compensation is determined by the Federal Court where no agreement exists. The compensation is to be assessed by analogy to lease: it comprises, in proportion to the actual use, a contribution to the interest on the investment capital and, separately, a contribution to wear and renewal costs. Only the land actually used for the common installation and the relevant construction costs may be included; the owner's private litigation expenses and unrelated land costs are excluded. “Amortisation” must be understood either as accounting depreciation or as the economic renewal contribution; in the present context it covers the user’s share in the actual renewal burden for as long as the joint use lasts, while ordinary maintenance is shared equally (consid. 3-8).
Zu der von ihm geforderten Summe gelangt er auf Grund fol gender Berechnung: I. 1. Selbstkosten des Beklagten: Wert des Landes inkl. Courtage, Ferti gungskosten und Verzinsung des Kaufpreises Fr. 16,083 08 Allerdings werde führt der Beklagte aus nicht das ganze Land zur Geleiseanlage be nützt; allein er habe das Ganze kaufen müssen, und der Rest sei für ihn absolut wertlos. 2. Kosten des Geleises. Fr. 9543 a Dazu Prozeßkosten des Be klagten im Prozeß mit der S. C. B. 479 65 Reise und Aufenthaltsspesen ir die Anlage des Geleises und den Prozeß
Zins zu 5% ab 7000 Fr. die der Beklagte der S. C. B. am 11. November 1898 be zahlt. 105 47 Total Fr. 10628 92 Von diesen Kosten rechnet der Beklagte Fr. 5,000 auf die gemeinsam benützte Strecke. Die Ge samtkosten betragen somit nach seiner Rechnung Fr. 21,083 08 Im Hinblick auf die gleichmäßige Benützung des gemeinsam benützten Stückes legt der Be klagte seiner Berechnung die Hälfte dieses Be trages, also 10,541 54 zu Grunde. Hievon rechnet er eine 6 % ige Verzinsung Fr. 632 46 III. Dazu rechnet der Beklagte ferner eine Risiko prämie für Erstellung der Anlage, ferner Entschädigung für Abnutzung, Erneuerung rc. und zwar zusammen mit 10% ab der Hälfte von 5000 Fr., also mit
IV. Den so sich ergebenden Betrag von 882 46 Fr. 880 - rundet er ab auf und zählt hiezu noch den jährlichen Pachtzins 25 von. womit er auf eine jährliche Totalentschädi 905 gung von Fr. gelangt. E. Aus der Replik ist lediglich hervorzuheben, daß die Kläger die Berechnung des Beklagten in allen Teilen bestreiten. Im weitern bestreiten sie, daß der Beklagte Land im Werte von circa 15,000 Fr. einzig zum Zwecke des Geleiseanschlusses habe kaufen müssen. Auch die Prozeßkosten im Prozesse des Beklagten gegen die Schweizerische Centralbahn berühren die Kläger nicht. Endlich halten die Kläger daran fest, daß auch der Beklagte einen Teil ihres Geleises benutze. F. Aus der Duplik ist nichts wesentliches hervorzuheben. G. In der Sache ist Beweis geführt worden durch Urkunden, Zeugen, Augenschein und Expertise. Die Ergebnisse des Zeugen beweises werden, soweit notwendig, in den rechtlichen Erwägungen verwertet. Die Expertise läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Verbindungsgeleise des Beklagten hat eine Länge von 228,99 M. Die Gesamtlänge des von den Klägern mitbenutzten Geleises inklusive Weichen beträgt je von Anfang der Weichen an gemessen, 75,94 M.; dazu kommt eine Rangierstrecke von 20 M., so daß sich eine Gesamtlänge von 95,94 M. ergibt. Vom Lande des Beklagten sind für diese, gemeinsam benützte, Strecke verwendet worden 210,40 m2. Das Geleise der Kläger hat vom Weichenanfang bis an das Ende eine Länge von 147,35 M. Die Weiche der Kläger wird auch vom Beklagten benutzt; sie hat eine Länge von 30,2 M. und liegt größtenteils im Lande des Beklagten; nur zum kleinern Teil im Lande der Schweizerischen Centralbahn; dagegen ist das Legen der Weiche und das Material von den Klägern bezahlt worden, und zwar im ganzen mit 2300 Fr.
Die Erstellungskosten des gesamten Geleises belaufen sich (laut übereinstimmenden Angaben der Parteien) auf Fr. 9543 a Hievon kommen auf die Weichen im Salinengeleise 28 M., auf die Weiche der Kläger 30,20 M., so daß abzuziehen sind an den Erstellungskosten 2300 und verbleiben Fr. 7243 a für 170,80 M. Diese Kosten sind nun zu verteilen auf den Unterbau für die Länge von 201 M. (229--28), für den Ober bau für die Länge von 170,80 M. Für den Gesamtoberbau rechnen die Experten 23 Fr. 50 Cts. per M., zusammen also 4013 Fr. a Cts., so daß für den Unterbau bleiben 3230 Fr., oder 16 Fr. 10 Cts. per M. Danach ergeben sich als Erstellungs kosten des mitbenutzten Geleises: Weiche des Beklagten im Salinengeleise Fr. 2300 Unterbau des offenen Geleises, 67,96 M. à 16 Fr. 10 Cts. 1094 15 Oberbau der offenen Strecke, 37,76 M. à 23 Fr. 50 Cts. 887 35 zusammen Fr. 4280 50
Mit Bezug auf den Landwert führen die Experten aus, r Beklagte sei nicht berechtigt, das ganze Terrain, das in seinem Eigentum verbleibe, in Rechnung zu stellen; dagegen könne aller dings der gezahlte Durchschnittswert nicht maßgebend sein, sondern es sei ein wesentlich höherer anzunehmen. Erfahrungsgemäß sei nun bei Erwerbungen zu Bahnzwecken im allgemeinen je etwa der zweifache Wert zu vergüten. Da der Beklagte nun per m2 4 Fr. 50 Cis. bezahlt habe, hätte die Erwerbung des benötigten Streifens wohl mit 10 Fr. per m2 stattfinden können. Das er gebe für die benötigten 210,40 m2 einen Betrag von 2104 Fr.
Verhältnis und Maß der Mitbenützung: Die Mitbenützung des Beklagten beschränkt sich in der Hauptsache auf den Oberbau des einen Stranges der zuvor genannten Weichenverbindung von 30,2 M.; allerdings ist ihm auch die Mitbenutzung des Zweiggeleises der Kläger gestattet, allein diese Benützung hat einen wesentlich andern Charakter, und findet nur ausnahms weise statt. Die Kläger benützen das gemeinsame Geleise auf eine Länge von 75,94 20 oder rund 96 M.; dessen Oberbau ist auf eine Länge von 30,2 M. von ihnen bezahlt. Der Wert der gegenseitig benutzten Anlagen beträgt nach oben gesagtem: Beklagter: Geleiseanlage Fr. 4280 50 Terrain2104 zusammen Fr. 6384 50 Kläger; Weichenverbindung Fr. 2300 Die bereits von den Klägern bezahlte Entschädigung von 5 Fr. per 40,9 m2 Land oder 204 Fr. 50 Cts. betrifft nach Ansicht der Experten das Terrain, welches für das Zweiggeleife der Kläger benützt worden ist, und hat mit der gemeinsam benützten Strecke somit nichts zu tun.
Berechnung der Beitragspflicht der Kläger: Unter Abzug des Wertes der Weiche der Kläger ergibt sich für den Beklagten eine Differenz zu seinen Gunsten von 1980 Fr. 50 Cts. Der Restbetrag von 1980 Fr. 50 Cts, wäre also gemeinsam zu verzinsen und zu amortisieren und es hätten sich Kläger hieran aus schon genannten Gründen hälftig zu beteiligen, bezw. dem Beklagten die Hälfte der Auslagen für Zins und Amortisation zu ersetzen. Die Experten sind der Ansicht, daß ein Zinsfuß von 5 % anzunehmen wäre und daß eine Amortisationsquote von ebenfalls 5 % in diesem Falle als angemessen zu bezeichnen sein würde. Die Entschädigung, welche der Kläger während 20 Jahren dem Beklagten zu entrichten hätte, würde somit jährlich 100 Fr. betragen. Nebstdem ist aber noch der Wert des Ter rains, welches dem Beklagten gehört, in Berücksichtigung zu ziehen und es hat sich Kläger auch hier hälftig an der Ver zinsung der betreffenden Summe, die zu 2104 Fr. bestimmt worden ist, zu beteiligen. Der ganze Zins beträgt zu 5 % 105 Fr. und die Hälfte somit 52 Fr. 50 Cts. Mit Rücksicht darauf, daß Beklagter einen Teil des Keller'schen Geleises aus nahmsweise ebenfalls benützt, halten die Experten eine kleine Ermäßigung dieses Betrages auf 50 Fr. als gerechtfertigt und es würden nun nach diesen Annahmen und Berechnungen die Entschädigungen, welche die Kläger an den Beklagten zu ent richten hätten, betragen: In den ersten 20 Jahren 100 50 øder 150 Fr. und nach
dieser Zeit jährlich noch 50 Fr., wobei es noch die Meinung hätte, daß der Unterhalt des gemeinsam benützten Geleises von beiden Parteien gemeinsam getragen würde. Über die Amortisation bemerken die Experten ferner noch folgendes Die Amortisation derartiger Anlagen wird sich nach der vor aussichtlichen Dauer zu richten haben; nach den Akten würde der bezügliche Vertrag, den die S. C. B. abgeschlossen hat, im Jahr 1903 erlöschen; es darf jedoch mit aller Sicherheit ange nommen werden, daß der Erneuerung seitens der Bundesbahnen nichts im Wege stehen wird, so daß nur die Dauer der Materi alien in Betracht zu ziehen sein wird. Bei der geringen Be nützung und bei richtigem Unterhalt wird die Dauer eine sehr lange sein und jedenfalls 30 Jahre, wie sie gewöhnlich für den Oberbau der Bahnen angenommen wird, noch erheblich über steigen; es empfiehlt sich aber aus andern Rücksichten, wie das bei industriellen Geschäften üblich ist, eine etwas raschere Amor tisation, doch halten die Experten dafür, daß in diesem Falle ein Ansatz von 5 % vollkommen genügen würde. Zudem kommt in Betracht, daß wenn aus irgend einem Grunde das Geleife früher beseitigt werden müßte, alsdann der Altwert des Materials und namentlich der Schienen einen großen Teil des Ausfalles zu decken vermöchte.... Mit Berücksichtigung der Zinseszinsen wäre mit diesem Ansatz (von 100 Fr.) die Amortisation eigentlich schon in nicht ganz 15 Jahren durchgeführt, oder es würde nach streng mathema tischen Regeln mit andern Worten der jährliche Einsatz für die Amortisationsdauer von 20 Jahren weniger, nach genauer Rechnung statt 100 Fr. nur 57 Fr. zu betragen haben. Mit Rücksicht auf die allgemeinen Spesen und die damit verbundene Mühe kann jedoch eine solche Rechnungsweise nicht befürwortet werden, sondern es wird ein jährlicher Beitrag von 100 Fr. in diesem Falle als angemessen erachtet. Nebstdem ist aber auch noch das Terrain,welches für die ge meinsame Anlage verwendet wurde, zu berücksichtigen, dessen Wert an anderer Stelle bereits zu 2104 Fr. berechnet worden ist. Bei einer Verzinsung von 5% hätte somit Kläger dem Be klagten hiefür eine weitere Entschädigung von 105 Fr. x oder 52,5 Fr. zu entrichten, mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte einen Teil des klägerischen Geleises mitbenutzt, dürfte eine kleine Ermäßigung auf 50 Fr. als gerechtfertigt zu bezeich nen sein, und ebenso eine weitere Entschädigung für das zum Zweiggeleise benutzte Land (37,7 m2) dahin zu fallen haben. H. Innert nützlicher Frist hat nur der Beklagte Einwendungen gegen das Gutachten erhoben (mit Eingabe vom 25. Mai 1902). Dieselben, wie auch die das Gutachten bestätigenden Gegenaus führungen der Experten werden im rechtlichen Teile Berücksichti gung finden. I. In der Verhandlung vom 22. Oktober 1902 haben bean tragt: Der Vertreter der Kläger: Die von den Klägern dem Be klagten für Mitbenützung seines Geleises zu bezahlende Entschädi gung sei festzusetzen, vom 1. März 1900 hinweg, für 20 Jahre auf 150 Fr. jährlich, von da an, so lange die gemeinschaftliche Benützung dauere, auf 50 Fr. jährlich, gemäß dem Experten gutachten. Ein Miteigentum am Geleise beanspruchen die Kläger nicht. Der sogenannte Pachtzins von 25 Fr. hätte dabei weg zufallen. Der Vertreter des Beklagten: Die Entschädigung sei festzusetzen gemäß dem Antrage in der Antwort. An der Behauptung, das Geleise bezw. die Weiche der Kläger werde vom Beklagten nicht benützt, wird festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gung nicht, sondern er spricht in Ziffer 4 nur von Anständen zwischen Eisenbahnunternehmungen und den Besitzern von Ver bindungsgeleisen. Allein es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auch die betreffenden Anstände zwischen Privaten der erst und letztinstanzlichen Beurteilung durch das Bundesgericht unterstehen; das ergibt sich klar aus der genannten Bestimmung des Bundes gesetzes betreffend die Verbindungsgeleise, und die unvollständige Wiedergabe im Organisationsgesetz ist um so weniger von Be deutung, als die Aufzählung in Art. 50 daselbst so wie so nicht limitativ ist, wie schon aus der allgemeinen Fassung des Eingangs und aus dem Worte insbesondere, das vor die Aufzählung gestellt ist, folgt. Dagegen ist allerdings Voraussetzung der Kom petenz des Bundesgerichtes, daß zwischen den Parteien eine Ver ständigung über die Entschädigung nicht zustande gekommen ist; denn im Falle einer Verständigung ist eben diese maßgebend, und darüber, ob eine Verständigung zustande gekommen ist oder nicht, hat im Streitfalle nicht das Bundesgericht, sondern haben die ordentlichen Gerichte zu urteilen (vgl. auch Urteil des Bundes gerichtes vom 14. Juli 1897 in Sachen Weber gegen Lüchinger, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1030 Erw. 1), da die Kompe tenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz ausnahmsweisen Charakter hat und streng auf die in den betreffenden Bundesge setzen vorgesehenen Fälle zu beschränken ist. Diese Voraussetzung trifft hier zu. 2. Fraglich könnte sodann sein, ob nicht ein Verstoß gegen das Prozeßgesetz darin liege, daß die Kläger in der Klage nicht einen bestimmten Antrag mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung gestellt haben, und ob nicht aus diesem Grunde die Klage ange brachtermaßen abzuweisen sei. Über dieses Bedenken kann indessen schon deshalb hinweggegangen werden, weil der Beklagte daraus keine Einwendung erhoben hat. Übrigens haben die Kläger immer hin am Schlusse der Klage eine Bemerkung angebracht, worin in gewissem Sinne ein bestimmter Antrag wenigstens mit Bezug auf den Umfang der Entschädigung nach oben erblickt werden kann; und gewiß ist eine Klage auf Festsetzung der Entschädigung, ohne bestimmten Antrag mit Bezug auf deren Höhe von Seite des Entschädigungspflichtigen durch Art. 1 Abs. 3 des Bundesge setzes betreffend die Verbindungsgeleise nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat eben in solchen Fällen, in denen es als eine Art Rechnungshof oder Verwaltungsgericht angerufen wird, stets auf Begehren einer der Parteien die Entschädigung festzusetzen, nach Maßgabe der dem betreffenden Rechtsverhältnisse innewoh nenden Grundsätze, und seine Entscheidungsbefugnis kann nicht davon abhängen, ob eine Partei bestimmte Anträge mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung stellt. 3. Fragt es sich nun, was unter der dem Eigentümer eines Geleises von dessen Mitbenützer zu leistenden Entschädigung zu verstehen sei, welche Faktoren darunter fallen, so kommt folgendes in Betracht: Die Entschädigung, um die es sich handelt, ist eine solche für Mitbenützung eines Geleises. Und zwar wird das Rechtsver hältnis zwischen dem Eigentümer des Geleises und dessen Mitbenützer wohl am richtigsten nach Analogie der Miete oder Pacht beur teilt; es liegt ein miet oder pachtähnliches Verhältnis vor, dessen Eingehung allerdings nicht vom freien Willen des Eigentümers des Geleises abhängt, sondern zu der dieser gesetzlich verpflichtet ist, wogegen er einen, in Ermangelung einer Verständigung in seiner Höhe vom Gericht festzusetzenden, Anspruch auf Entschädi gung hat. (Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 15. November 1893 in Sachen N. O. B. gegen V. S. B., Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 751.) Einen Faktor der Entschädigung für die Mitbe nützung bildet nun in erster Linie worüber auch die Parteien einig gehen die Partizipation an der Verzinsung des Anlage kapitals. Der Mitbenützer hat dem Eigentümer nach Maßgabe und im Verhältnisse der Mitbenützung einen Beitrag an die Ver zinsung des Anlagekapitals oder der Erstellungskosten zu leisten. (Vgl. Urteil vom 14. Juli 1897 i. S. Weber gegen Lüchinger, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1030 Erw. 2.) Neben dieser Verzinsung des Anlagekapitals bildet einen weitern Faktor der Entschädigung für die Mitbenützung ein Beitrag für die Ab nutzung des Unter und Oberbaues, m. a. W. an die Amorti sation in diesem Sinne. Denn unter Amortisation kann zweierlei verstanden werden: einmal der Gegenwert für die in jedem Jahr durch die Benützung eintretende Abnutzung; sodann eine buch mäßige Abschreibung des Kapitalwertes, durch welche erreicht wird,
daß nach einem gewissen Zeitraum das betreffende Objekt in der Bilanz nicht mehr erscheint, obschon es tatsächlich noch vorhanden und gebrauchsfähig ist. Diese beiden Begriffe der Amortisation brauchen sich nicht in allen Fällen zu decken und jedenfalls haben sie juristisch einen ganz verschiedenen Charakter und ziehen verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich. Beim ersten Begriff muß der abzuschreibende Gegenwert gleich sein dem Betrag des durch die jährliche Abnutzung eintretenden Minderwertes. Nach Ablauf der Abschreibungsperiode ist das Objekt tatsächlich wertlos geworden und muß ersetzt werden. Das hiezu benötigte Kapital repräsentieren alsdann die jährlichen Amortisationsquoten, die mit Zins und Zinseszins auf diesen Termin dem Wert eines neuen Objektes gleichkommen müssen. Auch dieses neue Objekt unterliegt bei Fortdauer der Benützung wieder der gleichen Abnützung und muß daher in gleicher Weise weiter amortisiert werden. Diese Art der Amortisation muß also so lange fortgesetzt werden, als die betreffende Einrichtung überhaupt benützt wird. Wenn nun die Experten annahmen, nach Ablauf von 20 Jahren haben die Kläger für alle Zukunft überhaupt nichts mehr zu leisten, als an der Verzinsung des Terrainwertes zu partizipieren, also nicht nur keinen Anteil an der Verzinsung des Anlagekapitals, fondern auch keinen solchen an der Amortisation mehr auf sich zu nehmen, so haben sie sich, sofern sie die Amortisation im angegebenen Sinne verstanden wissen wollten, zu Ungunsten des Beklagten geirrt; während anderseits die Annahme einer jährlichen Amortisations quote von 5% wieder sich als viel zu hoch und für die Kläger zu ungünstig erweist, da die Experten selbst erklären, daß das Objekt viel mehr als 20, ja viel mehr als 30 Jahre in ge brauchsfähigem Zustande verbleiben werde, ohne einer förmlichen Erneuerung zu bedürfen. Diese Annahme wäre, aber auch nur zum Teil, allerdings verträglich mit einer Amortisation im zweiten Sinne. Denn hiebei handelt es sich nicht oder doch nicht in erster Linie um die Reservenstellung gerade nur desjenigen Betrages, der der jährlichen Abnutzung entspricht, und nebst Zins und Zinseszinsen bis zum Tag der vollständigen Abnutzung das Aqui valent für die Kosten einer Erneuerung darstellt, sondern um die Verwendung eines hauptsächlich durch finanztechnische Gründe be stimmten geringern oder größern Betrages des jährlichen Ertrages zur Tilgung des Anlagekapitals zu dem Zwecke, um nach Ablauf einer möglichst kurz bemessenen Frist die Betriebsrechnung des be treffenden Objektes mit den Kosten der Verzinsung des Anlagekapi tals nicht mehr belasten zu müssen, also einen größern Nettogewinn zu erzielen. Meist wird also bei dieser Art der Amortisation nach Ablauf der Amortisationsfrist das betreffende Objekt noch vorhan den und in gebrauchsfähigem Zustande sein. Von diesem Stand punkte aus ist allerdings die Annahme der Experten, daß nach vollständiger Amortisation des Geleises die Kläger nicht nur keine weitern Amortisationsbeiträge zu leisten, sondern auch das Kapital nicht mehr zu verzinsen helfen haben, richtig. Allein diese Be freiung kann auch in diesem Falle nicht, wie sie annehmen, ohne Rücksicht darauf, wie lange die Benutzung weiter noch fortgesetzt wird, für alle Zukunft Platz greifen, sondern nur für solange, als das so amortisierte Obfekt noch vorhanden ist und in ge brauchsfähigem Zustande sich befindet. Nach Ablauf einer weitern Periode wird dasselbe zufolge des Fortdauerns der Abnutzung gänzlich erneuert werden müssen, und es ist nicht einzusehen, wes halb dann die Kläger an der Verzinsung dieses neu aufzunehmen den Baukapitals nicht mehr partizipieren, bezw. wenn man davon ausgeht, daß dasselbe durch die jährlichen Amortisationsquoten schon aufgebracht sei, warum nun dieses neue Objekt, das ebenfalls wieder abgenutzt werden wird und nach gewisser Zeit wieder ersetzt werden muß, nicht auch wieder amortisiert werden sollte. Und auch in einer andern Beziehung haben die Experten die Konsequenzen dieses Begriffes der Amortisation nicht gezogen nämlich indem sie es abgelehnt haben, die Kläger nach Vollen dung der 20jährigen Amortisationsdauer ins Miteigentum der alsdann noch vorhandenen Objekte eintreten zu lassen. Denn wer neben der Verzinsung des Anlagekapitals auch noch an einer Amortisation in diesem Sinne teilnimmt, der beteiligt sich ja ökonomisch am Kapital bezw. an der Erstellung der betreffenden Objekte gleich wie wenn er von Anfang an den betreffenden Be trag der Baukosten auf sich genommen hätte. Die Folge davon muß sein, daß das Objekt auch pro rata seiner Kapitalbeteiligung sein Miteigentum werde, sonst wäre er ja, trotzdem er die gleichen
Aufwendungen auf das Objekt macht, schlechter gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 1899, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 754 Erw. 6). Danach kann also davon keine Rede sein, daß die Kläger zur Teilnahme an einer jährlichen Amortisation von 5 % des Anlagekapitals, durch welche das Kapital in 20 Jahren abgeschrieben wäre, verhalten werden können, und ebenso wenig ist es möglich, sie nach Ablau von 20 Jahren für alle Zukunft von aller die Terrainverzinsung übersteigenden weitern Leistung zu befreien. Eine allen Verhält nissen Rechnung tragende Lösung muß namentlich auch auf den Umstand Rücksicht nehmen, daß das Verhältnis der Parteien keineswegs auf eine unbeschränkte Dauer berechnet ist, sondern jeder zeit gelöst werden kann, so daß die jeweilige jährliche Leistung das volle Aquivalent dessen zu repräsentieren hat, auf was der Beklagte für die stattgehabte Benutzung billigerweise Anspruch erheben kann. Dazu gehört nun zweifellos auch die Vergütung der durch die Benutzung der Kläger eingetretenen vermehrten Abnutzung, durch welche eine frühere Erneuerung veranlaßt wird, als sie bei Benutzung nur durch den Beklagten notwendig gewesen wäre. In diesem Sinne also allein kann von einer Verpflich tung der Kläger gesprochen werden, an der jährlichen Amortisa tion teilzunehmen. Die Amortisationsquote ist so zu bemessen, daß sie nebst Zins und Zinseszinsen auf den Termin der voll ständigen Abnutzung des Objektes nach Abzug des Erlöses für das Altmaterial das Aquivalent darstellt für die Kosten der voll ständigen Erneuerung des Unter und Oberbaues. Sie ist im Verhältnis der Mitbenutzung zu leisten, so lange, als überhaupt die Mitbenutzung andauert und ohne daß durch dieselbe die Ver pflichtung zur Partizipation an der Verzinsung der Anlagekosten. alteriert würde. Daneben sind die für den gewöhnlichen jährlichen Unterhalt, d. h. die für die gehörige Instandhaltung der vorhandenen Schie nen, Weichen und Schwellen erforderlichen Kosten (Beschotterung, Neubefestigung ec.) natürlich jährlich zwischen den beiden Parteien im Verhältnis ihrer Mitbenutzung zu teilen. Als dritter Faktor für die Berechnung der Entschädigung wären schließlich noch denkbar die indirekten Nachteile, welche der Beklagte dadurch erlitt, daß er sein Geleise während der Zeit der Erstellung des klägerischen Anschlußgeleises nicht oder nur in beschränkter Weise benutzen konnte. Da der Beklagte jedoch solche Inkon venienzen gar nicht geltend gemacht hat, kann hierüber ohne weiteres hinweggegangen werden. 4. Was nun, in Anwendung dieser Grundsätze auf den vor liegenden Fall, zunächst die Ermittlung des Anlagekapitals be trifft, so sind hier zu den Anlagekosten zu rechnen die Kosten des für das Geleise vom Beklagten erworbenen Landes und die eigentlichen Erstellungskosten des Geleises: a. Mit Hinsicht auf den ersten Faktor besteht unter den Par teien vorab Streit darüber, ob wie der Beklagte meint - der Wert des ganzen von ihm erworbenen Landes in Rechnung zu stellen sei, oder aber wie die Kläger und ihnen folgend die Experten annehmen nur der Wert des von ihm speziell für die Geleiseanlage benötigten und verwendeten Areals. Hiebei handelt es sich offenbar um eine Rechtsfrage, in deren Prüfung das Bundesgericht nicht an die Ansicht der Experten gebunden ist. Diese Frage ist indessen im gleichen Sinne zu entscheiden, wie die Experten es getan. Gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden miet oder pachtähnlichen Rechtsverhältnis können die Kläger nur verpflichtet werden, eine Entschädigung für Objekte zu bezahlen, die sie wirklich benutzen. Es ist daher auch völlig unerheblich, ob der Beklagte das ganze Terrain erstehen mußte, um den für das Geleise benötigten Streifen zu erhalten; das geschah durchaus auf sein Risiko, wie er ja auch den Nutze dieses Terrains allein für sich beansprucht. In Rechnung zu stellen sind daher nur 210,4 m2. Den Wert dieses Landes taxieren die Experten auf 10 Fr. per Quadratmeter, und da es sich hiebei um eine reine Schätzungsfrage handelt, ist natur gemäß der Befund der Experten (der übrigens von keiner Seite ernstlich bestritten ist) maßgebend. An Landwert sind somit 2104 Fr. in Rechnung zu stellen. b. Mit Bezug auf die eigentlichen Erstellungskosten des Ge leises ist erwiesen, daß der Beklagte tatsächlich der S. C. B. in folge Vergleiches 9543 Fr. a Cts. zu bezahlen hatte. Diesen Betrag stellen denn auch die Experten in Rechnung. Der Be
klagte verlangt jedoch, daß zu diesem Betrage seine Prozeßkosten im Prozesse mit der S. C. B. hinzugezählt werden, da er die Herabsetzung der ursprünglich geforderten Summe nicht kostenlos ir die Kläger erwirkt habe und die Experten jedenfalls den ur prünglich geforderten höhern Betrag in Rechnung gestellt hätten, wenn er nicht auf dem Prozeßwege dessen Herabsetzung erwirkt hätte. Dieser Standpunkt ist jedoch nicht begründet. Abgesehen davon, daß es eine reine Fiktion des Beklagten ist, für welche in den Akten auch nicht der mindeste Anhaltspunkt zu finden ist, anzunehmen, die Experten hätten ohne die durch ihn erwirkte Herabsetzung den ursprünglich höhern Betrag zur Grundlage ge nommen, und nicht vielmehr den wahren objektiven Wert der Anlage berechnet, wie sie dies auch mit Bezug auf das Terrain getan haben, ist jedenfalls zu sagen, daß die Bestreitung des Beklagten, wie der Ausgang des Prozesses, wonach er ¾ der Gerichtskosten übernahm, zeigt, weit über das Ziel hinausschoß; der Beklagte hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn er einen Teil der Kosten zu tragen hatte, und kann die Kläger nicht daran teilnehmen lassen bezw. diese Kosten nicht zu den Anlage kosten, an deren Verzinsung die Kläger beizutragen hätten, schla gen. ... Abzuweisen ist sodann auch die vom Beklagten ver langte Einstellung von 500 Fr. für Reisen und Aufenthalte in Pratteln wegen des Verbindungsgeleises.... (Beweisausfüh rungen. Was endlich die Verzinsung der Zahlung des Beklagten an die S. C. B. betrifft, so berührt dieselbe die Kläger nicht, so lange sie das Geleise nicht benutzt haben.... Danach ist also davon aus zugehen, daß die Erstellungskosten, wie die Experten ausgerechnet haben, 9543 Fr. a Cts. betragen haben. Nun haben die Kläger an die Verzinsung dieses Beitrages insoweit beizutragen, als sie das Geleise wirklich benutzen. Inwieweit dies der Fall ist, und wie hoch sich die Erstellungskosten speziell der von den Klägern mitbenutzten Strecke belaufen, ist eine technische Frage, zu deren Entscheid der Befund der Sachverständigen maßgebend sein muß. Die Experten sind auf den Betrag von 4280 Fr. 50 Ets. ge langt. Dabei hat sich aber ergeben, daß die Kläger selber eine Weiche auf eigene Kosten erstellt haben, die auch vom Beklagten benutzt wird; die Experten ziehen daher den Wert dieser Weiche den sie auf 2300 Fr. berechnen, ab, und gelangen so zu einem Überschuß zu Gunsten des Beklagten von 1980 Fr. 50 Cts. Der Beklagte hat auch heute noch bestritten, daß die Kläger diese Weiche selber erstellt haben bezw. behauptet, daß ihm der Wert des Geleises, das früher an Stelle der Weiche sich befand, von der S. C. B. nicht rückvergütet worden sei; jedoch nach den von den Klägern produzierten Urkunden (Bescheinigungen der Organe der S. C. B.) und nachdem auch die Experten an Hand einer technischen Untersuchung der Rechnungsstellung der S. C. B. die Darstellung der Kläger als richtig bezeichnet haben, mit Unrecht. Im weitern hat er (speziell in seiner Eingabe vom 25. Mai 1902) geltend gemacht, es dürfe nicht der ganze Wert dieser Weiche von seinen Erstellungskosten abgezogen werden; er bestreite, daß er die Weiche als solche benütze, er benütze sie nur als offenes Geleise. Höchstens dürften 30,2 x 23,5 709 Fr. 70 Cts. in Rechnung gebracht werden; auch diese Berechnungsart sei aber für die Kläger zu günstig, denn es ergebe sich, daß von den Klägern nur 13,28 Meter 312 Fr. 08 Cts. haben be zahlt sein können. In ihrer Beantwortung der Eingabe des Be klagten haben jedoch die Experten an ihrer Berechnungsweise fest gehalten. ... Den Ausführungen der Experten hat das Bundes gericht umsomehr zu folgen, als es sich auch hier um tatsächliche Fragen wesentlich technischer Natur handelt, und der Beklagte unter lassen hat, deren Unrichtigkeit darzutun. Es ist daher die Berech nungsart der Experten zu acceptieren, wonach auf die Kläger 4280 Fr. 50 Cts. bezw. 1980 Fr. 50 Cts. fallen... 5. Der Rechnung zu Grunde zu legen sind somit: Fr. 2104 Landwert, 1980 50 Erstellungskosten. Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten haben die Kläger als Mitbenützer an beide Faktoren einen Beitrag an die Verzinsung zu leisten. Ferner ergibt sich aus dem dort Gesagten, daß sie mit Bezug auf den zweiten Faktor die eigentlichen Erstellungs kosten auch an die Amortisation, in dem dort entwickelten Sinne, beizutragen haben. Und zwar haben die Kläger, gemäß übereinstimmenden Angaben der Parteien (welche auch von den
Experten bestätigt werden), das gemeinsam benützte Geleise im gleichen Maßstabe benützt wie der Beklagte, so daß sie zu beiden Faktoren je für die Hälfte beitragspflichtig sind. a. Was nun zunächst die Verzinsung im engern Sinne, die beide in ihrer Gesamtheit das Anlagekapital bildenden Faktoren umfaßt, betrifft, so halten die Experten einen Zinsfuß von 5 % für angemessen. Der Beklagte postuliert demgegenüber (vgl. speziell seine Eingabe vom 25. Mai 1902) eine Verzinsung von 6%. Die Experten haben jedoch in ihrem Gutachten den von ihnen angeommenen Zinsfuß von 5% als genügend hohen bezeichnet, und in ihrer Antwort auf die Eingabe des Beklagten vom 25. Mai 1902 halten sie an ihrer Ansicht durchaus fest. ... Danach ergibt sich, in Verbindung mit dem über das Maß der Mitbe nützung durch die Kläger Gesagten, daß die Kläger an die Ver zinsung beizutragen haben:
auf einer verschiedenen rechtlichen Auffassung beruhende Rech nungsdifferenz handelt, bei der das Gericht unmöglich an die Auffassung der einen oder der andern Partei gebunden sein kann. Es muß somit bei dem als richtig befundenen Betrag sein Be wenden haben. 7. Kein Streit herrscht darüber, daß der jährliche Beitrag je auf 28. Februar fällig wird, und zwar erstmals auf 28. Fe bruar 1900. 8. Endlich gehen die Parteien darin einig, daß die gewöhn lichen Unterhaltskosten des Unter und Oberbaues, im Gegensatze zu den Erneuerungskosten, von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: