Art. 23 Expr.-Ges.; compensation in expropriation after transfer of ownership following plan publication. Changes in the legal situation of the expropriated property made after public notice of the plan are not to be considered in determining compensation. The acquirer after plan publication may appear as entitled party for the taken land, but compensation must be assessed as if the transfer had not occurred; later-acquired residual-value claims, construction expenses and related consequential costs based on post-notice improvements are excluded. The claimant bears the risk of works undertaken after warning of the impending expropriation (consid. 1-2).
auflage; ferner: nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Plan per m2 Fr. 6300 für Abtretung von 900 m2 Land, Fr. 7 zahlen:
b) für 5 Bäume Fr. 100 c) für Minderwert des verbleibenden Grundstückes 2 Fr. per m2, oder für 700 m2 1400 d) für gehabte Baukosten (Entschädigung an Lab hardt)
e) für Inkonvenienzen 1000 nebst Zins (für die Entschädigungen sub b e) vom Tage der Inangriffnahme des Expropriationsobjektes an. 2. Mit seiner weiter gehenden Forderung ist der Expropriat abgewiesen. B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden, nicht aber von der Expropriantin. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Expropriantin, dem Expropriaten sei lediglich eine Entschädigung für abzutretendes Land und Bäume zuzusprechen, mit seinen übrigen Begehren sei er abzuweisen. Er bemerkt dabei, die Schätzung von Grund und Boden durch die Experten (und den Instruktions Antrag) werde nicht angefochten. Der Vertreter des Expropriaten stellt den Antrag, der Instruk tionsantrag sei zum Urteil zu erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Expropriaten außer der Entschädigung für Land und Bäume die von ihm weiter beanspruchten Entschädigungen für Minderwert des Restgrundftückes, für gehabte Baukosten und für Inkonve nienzen in der von der Instruktionskommission gutgeheißenen Höhe zuzusprechen seien oder nicht. Hierüber ist zu bemerken: Die von der Instruktionskommission im Gegensatze zur Schatzungs kommission verneinte Frage, ob es sich beim Kaufe vom 21. Ok tober 1899 um ein Scheingeschäft handle, braucht nicht entschie den zu werden. Denn nach Art. 23 Expr. Ges. darf vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes (der Planauflage) an mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse des Abtretungs gegenstandes keine Veränderung vorgenommen werden. Dennoch vorgenommene Veränderungen sind allerdings nicht ungültig, allein sie sind nach der Bestimmung des Gesetzes bei Ausmitte lung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen. Danach ist Gut zwar in der Tat als Eigentümer von 900 m2 des abzutretenden Landes (und von im ganzen 1600 m2) und dem gemäß als Expropriat zu betrachten und zu behandeln, und hat die Expropriantin die Einrede der mangelnden Sachlegitimation des Expropriaten mit Recht fallen gelassen. Allein da die Ferti gung, und damit der Eigentumsübergang, erst nach der Planauf lage stattgefunden hat, ist der Eigentumswechsel insofern nicht zu berücksichtigen, als Gut so zu behandeln ist, wie Suter zu behan deln wäre, d. h. die Entschädigung für Gut ist so zu bemessen, wie sie zu bemessen wäre für Suter. Hienach ist dann aber klar, daß nur das abzutretende Land und die Bäume zu entschädigen sind. Von einer Minderwertsentschädigung für das verbleibende Restgrundstück (700 m2) kann deshalb keine Rede sein, weil für den Verkäufer Suter ein derartiger Minderwert nicht vorhan den war, da er auch ohne die 900 m2 ein zusammenhängendes größeres Stück Land besessen hätte. Baukosten, Entschädigung an Labhardt u. s. w. sind nicht zu sprechen, weil die betreffenden Vorkehren und Auslagen nur erfolgten mit Hinsicht auf den Eigentumsübergang. Daß übrigens diese letzteren Forderungen unbegründet sind, ergiebt sich weiter auch daraus, daß der Expro priat es sich selber zuzuschreiben hat, wenn er trotz Mitteilung von der bevorstehenden Expropriation bauliche Veränderungen auf dem Grundstücke vorgenommen und sich dadurch Kosten zugezogen hat; zum Ersatze dieser Kosten kann die Expropriantin auch vom Standpunkte der bona fides aus nicht verhalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: