Art. 6, 7 eidg. Expropriationsgesetz; Art. 9 Ziff. 5 Reglement für die eidgenössischen Schatzungskommissionen; Kompetenz der Schatzungskommission bei Ansprüchen auf Wiederherstellung einer beschädigten Straße, Schutzmaßnahmen und Kostenersatz infolge von Bahnbauarbeiten. Hat der Bundesrat die Einberufung der Schatzungskommission angeordnet und dabei die Zuständigkeitsfrage materiell beantwortet, so prüft das Bundesgericht diese Kompetenzfrage im Rekursverfahren nicht nochmals. Im Übrigen sind solche Begehren bei freier Auslegung unter die expropriationsrechtlichen Bestimmungen über ungestörte Kommunikationen und sicherheitspolizeiliche Maßregeln zu subsumieren; die materielle Frage des Kausalzusammenhangs bleibt dem Sachentscheid vorbehalten (consid. 1-3).
gegen die Gotthardbahn um Schutz des Besitzes. Gegen diese Verfügungen erhob die Gotthardbahn beim Bundesgericht staats rechtlichen Rekurs, und dieses hat mit Urteil vom 20. September 1899 die angefochtenen Verfügungen aufgehoben, dabei jedoch dem Kanton Schwyz allfällige Ansprüche, die er bezüglich dieses Straßenstückes aus anderweitigen Rechtstiteln gegen die Gott hardbahn haben könnte, vorbehalten. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz betrat hierauf den Civilrechtsweg, und stellte vor Vermittleramt die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu er kennen, es sei die Beklagtschaft pflichtig: a. die infolge des Baues der Eisenbahn Goldau Zug in der Liegenschaft Altensee des Herrn Georg Bava bei St. Adrian in Arth beschädigte Kan tonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand herzustellen; b. diejenigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, daß diese Straße nach ihrer Wiederherstellung vor weiteren Beschädigungen, her rührend von dem erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt; c. der Klägerschaft die aus der Beschädigung genannter Straßenstrecke bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 200 Fr. zu beguten. Alles unter Wahrung des Rechtes der Klägerschaft, die Beklagtschaft für spätere Beschädigungen der Straße und daraus resultierenden Schaden in der Folge rechtlich zu belangen? Die Gotthardbahn bestritt jedoch die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte, und der Regierungsrat entschloß sich hierauf, den Ex propriationsweg einzuschlagen. Auf die Weigerung der Gotthard bahn, die Schatzungskommission einzuberufen, erhob der Regie rungsrat Beschwerde beim Bundesrat, und dieser hat mit Entscheid vom 7. Februar 1902 die Beschwerde begründet erklärt und die Direktion der Gotthardbahn eingeladen, die Schatzungskommission zur Behandlung der von der Regierung des Kantons Schwyz geltend gemachten Begehren innerhalb eines Monates, vom Datum des Beschlusses an, einzuberufen. In diesem Entscheide hat der Bundesrat eingehend untersucht, ob die Kompetenz der Schatzungs kommission zur Beurteilung der Forderung des Kantons Schwy gegeben sei. Vor der Schatzungskommission hat dann die Regie rung des Kantons Schwyz die Begehren gestellt: Es sei zu er kennen, es sei die Beklagte pflichtig: a. Die infolge des Baues der Eisenbahn Goldau Zug bei der Liegenschaft Altensee des Herrn Georg Bava in Arth be schädigte Kantonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand stellen; b. die nötigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Straße nach ihrer Wiederherstellung vor weitern Beschädigungen, herrührend vom erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt; c. der Klagschaft die aus der Beschädigung genannter Straßen strecke bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 214 Fr. 20 Cts. für ausgelegte Taglöhne zu vergüten und im weitern für gehabte Auslagen und Umtriebe derselben 500 Fr. zu bezahlen. Alles unter Wahrung des Rechtes der Kläger, die Beklagte für spätere Beschädigung der Straße und daraus resultierenden Schaden in der Folge rechtlich zu belangen, unter Kostenfolge. Für den Fall, als der Gotthardbahn die baulichen Vorkehren sowie die Wiederherstellung der Straße nicht überbunden werden sollten, stellt die Klägerschaft eventuell ein Entschädigungsbegehren von 10,000 Fr. Die Gotthardbahn hat vor der Schatzungskommission neuer dings die Einrede der Inkompetenz dieser Behörde erhoben. In ihrem Entscheide, datiert 4. März 1902, führt die Schatzungs kommission aus, sie halte die Einrede der Inkompetenz zwar für unbegründet, müsse jedoch den Entscheid der zuständigen Behörde hierüber abwarten; sie hat demnach erkannt: Auf die seitens der Gotthardbahn erhobene Inkompetenzein rede wird wegen Unzuständigkeit der Schatzungskommission nicht eingeireten und der Entscheid der zuständigen Behörde über die selbe gewärtigt. B. Gegen diesen Entscheid hat nun die Gotthardbahn den Re kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es sei zu erkennen, die Schatzungskommission bezw. das Bundesgericht seien zur Beurteilung der Forderungen des Kantons Schwyz im Expropriationsverfahren nicht kompetent. Die Begründung des Rekurses geht wesentlich dahin: Maßgebend sei, ob ein Ent eignungsanspruch bestehe, und das Kriterium hiefür liege nach der bundesgerichtlichen Praxis darin, ob der behauptete Schaden die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des kon
zessionierten Baues selbst sei; sei dagegen der Schaden aus an dern, mit den Bahnbauten in keinem notwendigen Zusammen hange stehenden, wenn auch vielleicht dadurch veranlaßten Bau arbeiten erwachsen, so bestehe kein Expropriationsfall. Vorliegend könne nun von einem notwendigen Zusammenhange nicht ge sprochen werden, wenn es auch sein möge, daß der Schaden durch Arbeiten, die durch den Bahnbau veranlaßt waren, ent standen sei. Das Bundesgericht habe übrigens selber in seinem Urteile vom 28. Februar 1898 in Sachen Catella Cie. gegen Bava (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, S. 72 ff.) festgestellt, daß der Schaden durch die Beschaffenheit des Terrains verursacht worden sei, und in seinem Urteile vom 20. September 1899 be treffend den Rekurs der heutigen Rekurrentin habe es betont, daß nicht die Rekurrentin als Besitzesstörerin betrachtet werden könne, also das Vorhandensein des maßgebenden Kriteriums bereits ver neint. Die Haftung für dritte Personen die Bauunternehmung aber wäre natürlich im Civilprozesse festzustellen. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abwei sung des Rekurses angetragen. Ein Fall von Expropriation liege vor, wie die Schatzungskommission zutreffend feststelle: Die Rutschungen seien die Folge der Materialablagerung beim Bahnbau an ungeeigneter Stelle; der Schaden stehe in direktem Zusammen hang mit dem Bahnbau, weil er die notwendige Folge des kon zessionierten Baues bezw. der Art der Ausführung desselben sei in Hinsicht auf die Ablagerung des Aushubmaterials selbst. So dann habe die Rekurrentin durch Gewährenlassen die Verantwort lichkeit für die Ablagerungen übernommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerde der Rekurrentin hat daher keinen andern Zweck, als diesen Entscheid des Bundesrates illusorisch zu machen, bezw. einen gegenteiligen Entscheid des Bundsgerichtes hervorzurufen. Daß nun der Bundesrat befugt war, die Rekurrentin zur Ein berufung der Schatzungskommission zu veranlassen, steht nach der Praxis der Bundesbehörden außer Zweifel. Damit ist aber auch die Möglichkeit für das Bundesgericht, in der Kompetenzfrage einen andern Entscheid zu treffen, abgeschnitten; in diesen Fällen, wo der Bundesrat die Frage der Kompetenz der Schatzungs kommission unzweifelhaft zuständiger Weise (vgl. den citierten Beschluß des Bundesgerichtes, speziell die demselben vorange gangene Zuschrift des eidgenössischen Eisenbahndepartementes vom 12. Dezember 1901) erledigt hat, hat das Bundesgericht, im Interesse der Vermeidung von Weitläufigkeiten und Doppel spurigkeiten, nicht nochmals materiell die Kompetenzfrage zu unter suchen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses, in dem Sinne, daß die von der Rekurrentin aufgeworfene Kompetenzfrage schon rechtskräftig entschieden ist, die Schatzungskommission somit auf das Materielle der Sache einzutreten hat. 3. Wollte man indessen die Kompetenzfrage nicht schon durch den Entscheid des Bundesrates als entschieden betrachten, so ge langt man gleichwohl, auf Grund materieller Prüfung, zur Be jahung der Kompetenz der Schatzungskommission und damit zur Abweisung des Rekurses. In Frage steht, ob die Schatzungs kommission über den vom Kanton Schwyz erhobenen Anspruch zu entscheiden befugt, oder ob dieser Anspruch nicht vor die or dentlichen Gerichte zu verweisen sei. Der Entscheid über diese Frage hängt ab von der Natur des erhobenen Anspruches. Nun verlangt der rekursbeklagte Regierungsrat des Kantons Schwyz Verurteilung der Rekurrentin zur Wiederherstellung der infolge des Baues der Eisenbahn Goldau Zug beschädigten Kantonsstraße, zur Vornahme der nötigen baulichen Vorkehrungen zur Sicherung der Kantonsstraße vor weitern Beschädigungen, herrührend vom erwähnten Bahnbau, und endlich zum Ersatz der aus der Beschä digung der Straße erwachsenen Kosten, Auslagen, Umtriebe, und eventuell zu Schadenersatz. Diese Rechtsbegehren können bei etwas freier Auslegung ohne Schwierigkeit unter Art. 6 und 7 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes subsumiert werden; nach Art. 9 Ziff. 5 des Reglementes für die eidgenössischen Schatzungs kommissionen aber fällt die Entscheidung über derartige Forderun gen in Bezug auf ungestörte Kommunikationen und sicherheits polizeiliche Maßregeln in den Geschäftskreis der genannten Behörde. In der Praxis des Bundesgerichtes hat sich nun jene extensive Auslegung in der Tat entwickelt, so daß hienach an der Kompetenz der Schatzungskommission nicht mehr gezweifelt wer den kann. Auch von diesem Standpunkt aus erscheint somit die Kompetenz der Schatzungskommission als gegeben. Dabei soll immerhin dem materiellen Entscheide der Schatzungskommission und eventuell des Bundesgerichtes vorbehalten bleiben, zu prüfen, ob die Behauptung der Regierung von Schwyz, daß ein Kausal zusammenhang mit dem Bahnbau vorhanden sei, richtig sei. Denn diese Frage ist eine solche in der Sache selbst, der nicht durch den Entscheid über die Kompetenz präjudiziert sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.