Art. 67 Abs. 2 O.G.; Inhalt der Berufungserklärung: Die Berufung muss nicht nur den Umfang der Anfechtung, sondern auch einen materiellen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, ob und inwieweit Gutheißung oder Abweisung der Klage verlangt wird. Ein bloßer Aufhebungsantrag oder ein selbständiges Rückweisungsbegehren vermag das erforderliche Sachbegehren nicht zu ersetzen, da sonst kein Endurteil erginge. Ist in der Berufungserklärung kein materielles Rechtsbegehren gestellt, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Erwägungen des Bundesgerichts zur bisherigen Praxis).