Art. 21 OR; waiver of a claim, alleged condition or assumption, and novation; a contractual waiver remains binding where the later agreement expressly replaces earlier stipulations and no externalized self-limitation of the contractual will is shown. A mere motive or expectation that the counterparty will perform, or that insolvency will not occur, does not amount to a legally relevant Voraussetzung capable of defeating the contract. Such an assumption cannot be inferred absent clear wording or surrounding circumstances. A composition agreement under Art. 293 ff. SchKG requires the statutory elements, in particular agreement with all creditors; a bilateral settlement with only one creditor does not qualify.
der V. Klasse) anmeldete; in dieser Forderung war das ursprüng liche Guthaben der FirmeGünzburger Cie. an Jonas Muster im Betrage von 118,569 Fr. mitenthalten. Das Konkursamt hat nur eine Forderung von 1735 Fr. zugelassen, die Mehr forderung von 141,769 Fr. dagegen abgewiesen unter Ver weisung auf den Vertrag vom 22. Februar 1900. Daraufhin hat der Kläger mit der gegenwärtigen Klage Zulassung dieser abgewiesenen Forderung und deren Kollokation in V. Klasse ver langt. Die beklagte Konkursmasse hat den Anspruch des Klägers gänzlich bestritten, immerhin mit der Maßgabe, daß quantitativ die Forderung an sich anerkannt wurde. 3. Die Begründung der Klage geht in ihrem Kerne dahin, der Vertrag vom März 1900, der als Nachlaßvertrag anzusehen sei und auf den die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes über den gerichtlichen Nachlaßvertrag analoge Anwendung zu finden hätten, sei an die ausdrückliche Bedingung und jedenfalls an die Voraussetzung geknüpft gewesen, daß der Schuldner Muster den eingegangenen Verpflichtungen seinerseits nachkomme; das sei nun nicht geschehen. Für diese Vertragsmei nung hat der Kläger sich (vor zweiter Instanz) auf Jonas Muster als Zeugen berufen, sowie seinen Eid beantragt. Die Beklagte hat das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten Bedingung oder Voraussetzung eventuell unter Berufung auf Zeugen bestritten; der Verzicht des Klägers auf seine For derung von circa 120,000 Fr. sei vorbehaltlos erfolgt; im Vertrage vom März 1900 liege einerseits ein vorbehaltloser Ver zicht, anderseits die Eingehung eines neuen Schuldverhältnisses. Übrigens sei die in Ziff. 4 des Vertrages vom Februar 1900 gestellte Bedingung des Zustandekommens des neuen Rechtsver hältnisses erfüllt. Beide kantonalen Instanzen haben den Stand punkt der Beklagten geteilt und die Klage, unter Umgangnahme von den Beweisanträgen der Parteien, abgewiesen. 4. Der Entscheid des Rechtsstreites hängt von der Lösung der Frage ab, ob der Kläger auf seine aus Geschäftsverkehr mit dem nachherigen Gemeinschuldner Jonas Muster herrührenden Forderung von rund 120,000 Fr., deren Aufnahme in den Kollokationsplan er verlangt, endgültig und vorbehaltlos ver zichtet habe, oder ob nicht vielmehr der vom Kläger ausgespro chene Verzicht an gewisse Bedingungen geknüpft oder nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgt sei. Bei Entscheidung dieser Frage ist vorerst festzustellen, daß der Vertrag vom Februar 1900 ersetzt worden ist durch denjenigen vom März gleichen Jahres, wie aus dem Inhalte des letztern, speziell aus dessen Ziffer 4, mit aller Deutlichkeit hervorgeht. Der Kläger kann sich daher jeden falls nicht auf jenen früheren unter den Parteien selbst aufgeho benen Vertrag berufen, wie denn auch das Konkursamt den Kläger nicht mit Berufung auf diesen Vertrag hätte abweisen sollen. Abzustellen ist vielmehr einzig auf den Vertrag vom März 1900 dessen rechtliche Natur und Tragweite ist zu untersuchen. Hiebei ergibt sich als die rechtliche Natur dieses Vertrages einerseits ein Verzicht des Klägers auf seine Forderung von rund 120,000 Fr. an Jonas Muster, anderseits die Stipulation einer Anzahl Gegenleistungen des genannten Schuldners, speziell die Schaffung einer Schuld von 10,000 Fr. In diesen Stipulationen liegt nun unzweifelhaft eine Novation. Einmal war eine alte Schuld vor handen, die noviert werden konnte, nämlich eben jene Schuld von rund 120,000 Fr., bezw. die durch Vertrag vom Februar 1900 geschaffene Schuld von 10,000 Fr. Sodann spricht der Vertrag vom März 1900 mit aller wünschbaren Deutlichkeit den Nova tionswillen aus in seiner Ziffer 4. Da nun dieser neue Vertrag die Bestimmung des frühern Vertrages, wonach der Verzicht des Klägers nur unter der Bedingung der Verständigung des Jonas Muster mit Borasio und Keck Geltung haben solle, nicht aufge nommen hat, so ist der Wegfall dieser Bedingung anzunehmen und hat also der Verzicht bedingungslose Geltung, so daß uner heblich ist, ob jene Bedingung von Jonas Muster erfüllt wurde oder nicht, wie auch, ob Jonas Muster seinen Gegenleistungen nachgekommen ist oder nicht. Der Kläger verlegt denn auch das Hauptgewicht der Begründung der Klage nicht auf das Vorhan densein einer Bedingung im juristisch technischen Sinne des Wortes, sondern er zieht dazu die Lehre von den sogenannten Voraussetzungen heran, indem er geltend macht, der Verzicht sei nur erfolgt unter der dem Jonas Muster erkennbaren Voraus setzung, daß dieser seine Gegenleistungen erfülle und daß der
Konkurs über ihn nicht eröffnet werde. Hiegegen ist jedoch fol gendes zu bemerken: Auch wenn man die Lehre von den Voraus setzungen für theoretisch richtig und praktisch verwendbar halten und nicht so weit gehen wollte, der bekanntlich sehr um strittenen Kategorie der Voraussetzungen jeden Platz im System des schweizerischen Obligationenrechtes abzusprechen (vgl. Windscheid, Pand., I, 97 100 und dort citierte; Dern burg, Pand. I, 115 u. f.; Regelsberger, Pand., I, 166 sub IV, (S. 605 ff.); Lenel, im Archiv für civ. Praxis, Bd. 79, S. 49 ff.), so kann doch hier von einer Anwendung dieser Lehre keine Rede sein. Damit ein Vertrag wegen Nichteintrittes einer Voraussetzung hinfällig werde, ist (nach der Lehre von den Vor aussetzungen) unter allen Umständen notwendig, daß eine auf dem Willen der Kontrahenten beruhende Selbstbeschränkung des Vertragswillens erkennbar sei (vgl. Windscheid a. a. O., und ein Urteil des Appellationsgerichtes zu Celle in Seufferts Archiv, Bd. 34, Nr. 268). Soll die Lehre von den Voraus setzungen als einer Selbstbeschränkung der Wirksamkeit der Rechts geschäfte überhaupt praktische Bedeutung haben, so ist jedenfalls zu erfordern, daß diese Selbstbeschränkung nach außen irgendwie zu Tage trete, sei es indem sie direkt erklärt wird, sei es, indem sie aus den den Vertragsabschluß begleitenden Umständen gefol gert werden muß. An diesem Erfordernisse fehlt es hier. Zunächst enthält der Wortlaut des Vertrages vom März 1900 durchaus keinen Anhaltspunkt für eine derartige Selbstbeschränkung des Vertragswillens, das im schärfsten Gegensatze zum Vertrage des Jonas Muster mit Borasio (vom 28. Februar 1900), in welchem ausdrücklich dem Gläubiger das Recht, seine volle For derung geltend zu machen, gewahrt wurde für den Fall der Richt oder nicht gehörigen Erfüllung seitens des Jonas Muster, oder der Konkurseröffnung 2c. über ihn. Sodann lassen auch die Um stände nicht auf eine im Sinne einer Voraussetzung aufzu fassende Selbstbeschränkung des Willens schließen. Wohl mag der Kläger seinen Verzicht erklärt haben in der Willensmeinung, Jonas Muster werde seinen Verpflichtungen nachkommen und nicht in Konkurs geraten. Allein diese Willensmeinung bildete eben nur einen Beweggrund für den Abschluß des Vertrages, und der Irrtum in diesem Beweggrunde reicht nach Art. 21 O. R. nicht hin, den Vertrag zu einem unverbindlichen zu machen. Der Ver zicht des Klägers muß daher als vorbehaltlos erfolgt angesehen werden. 5. Der Standpunkt des Klägers endlich, der streitige Ver trag sei als Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 ff. Schuldb. u. Konk. Ges. anzusehen, ist völlig unbegründet. Es fehlt an allen Erfordernissen hiezu, namentlich, da Jonas Muster den Vertrag nicht mit allen seinen Gläubigern, sondern nur mit einem abgeschlossen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 1902 in allen Teilen bestätigt.