- Arteil vom 27. September 1902, in Sachen
Günzburger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse Muster,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Verzicht, Novation, Abschluss eines Vertrages unter einer
Voraussetzung.
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1902 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers seinen Berufungsantrag. Eventuell hat er auf Rück
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der von ihm
beantragten Beweise über die Willensmeinung der Parteien beim
Abschlusse der Verträge vom Februar und März 1900 ange
tragen.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Günzburger Cie. in Basel war infolge mehr
jährigen Geschäftsverkehrs mit Viehhändler Jonas Muster in
St. Gallen im Frühjahr 1900 dessen Gläubigerin für einen Be
trag von 118,569 Fr. geworden. Am 22. Februar 1900 schloß
nun der Kläger Salomon Günzburger mit Jonas Muster einen
Vertrag ab, laut dessen Wortlaut jener auf seine Forderung gegen
diesen im Betrage von rund 120,000 Fr. verzichtete, wogegen
Muster sich verpflichtete, an den erlittenen Verlust des Klägers
den Betrag von 10,000 Fr. zu vergüten. ... Laut Ziff. 4
sollte dieser Vertrag jedoch nur dann gelten, wenn auch die Ver
ständigung zwischen Borasio und den Herren Muster und Keck
definitiv zu Stande kommt. Im März 1900 wurde sodann
zwischen den genannten Kontrahenten ein weiterer Vertrag abge
schlossen, der folgende hier wesentliche Bestimmungen enthält:
- Herr Salomon Günzburger, Kaufmann, in Basel, ver
zichtet hiemit auf seine Forderung an Herrn Jonas Muster in
St. Gallen im Betrage von rund 120,000 Fr.
- (Rückbürgschaft für David Keck für eine Schuld Musters
an den schweizerischen Bankverein für den Betrag von 50,000 Fr.).
- Dagegen verpflichtet sich Jonas Muster zu nachstehenden
Leistungen:
a) Er vergütet dem Herrn Salomon Günzburger an den er
littenen Schaden den Betrag von 10,000 Fr., zahlbar in
monatlichen Raten von 1000 Fr., erstmals Ende März 1900.
2e.
- Mit diesem Vergleich sind alle Pendenzen und Schuld
verhältnisse zwischen den Kontrahenten geordnet und geregelt.
Alle früheren Stipulationen werden durch diese Urkunde ersetzt.
Auch mit seinem Gläubiger Borasio schloß Jonas Muster,
am 28. Februar 1900, einen Schuldentlastungsvertrag ab, wo
nach sich jener gegen Bezahlung einer Summe von 34,000 Fr.
wofür David Keck Bürg und Selbstzahlerschaft übernahm-
für sein Guthaben gänzlich befriedigt erklärte. In diesem Vertrage
war (in Ziff. 5) bestimmt: Sollte Herr Jonas Muster in der
Folgezeit vor vollständiger Tilgung aller hier zu Gunsten der
Firma B. Borasio übernommenen Verpflichtungen in Konkurs
geraten oder sonst eine Zwangsvollstreckung (Pfändung) er
fahren, so ist die Firma Borasio Battista berechtigt, ihre volle
ursprüngliche Forderung von 68,000 Fr., soweit solche noch
nicht gedeckt wäre, geltend zu machen (mit nachträglichen hier
unwesentlichen Modifikationen). Jonas Muster leistete an die
dem Kläger gegenüber eingegangene Schuld von 10,000 Fr. im
ganzen Zahlungen im Betrage von 8265 Fr., so daß noch
1735 Fr. ungedeckt sind.
- Am 12. Dezember 1901 wurde über Jonas Muster der
Konkurs eröffnet. Der Kläger gab in diesem Konkurs zunächst
(unterm 24. Dezember) eine laufende Forderung von 1735 Fr.
ein, als Cessionar der Firma Günzburger Cie. Am 6. Januar
1902 jedoch ersetzte er diese Konkurseingabe durch eine andere,
worin er (neben hier nicht in Betracht kommenden Forderungen)
eine laufende Forderung von 143,504 Fr. (zur Kollokation in
der V. Klasse) anmeldete; in dieser Forderung war das ursprüng
liche Guthaben der FirmeGünzburger Cie. an Jonas Muster
im Betrage von 118,569 Fr. mitenthalten. Das Konkursamt
hat nur eine Forderung von 1735 Fr. zugelassen, die Mehr
forderung von 141,769 Fr. dagegen abgewiesen unter Ver
weisung auf den Vertrag vom 22. Februar 1900. Daraufhin
hat der Kläger mit der gegenwärtigen Klage Zulassung dieser
abgewiesenen Forderung und deren Kollokation in V. Klasse ver
langt. Die beklagte Konkursmasse hat den Anspruch des Klägers
gänzlich bestritten, immerhin mit der Maßgabe, daß quantitativ
die Forderung an sich anerkannt wurde.
3. Die Begründung der Klage geht in ihrem Kerne dahin, der
Vertrag vom März 1900, der als Nachlaßvertrag anzusehen
sei und auf den die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes über den gerichtlichen Nachlaßvertrag analoge
Anwendung zu finden hätten, sei an die ausdrückliche Bedingung
und jedenfalls an die Voraussetzung geknüpft gewesen, daß der
Schuldner Muster den eingegangenen Verpflichtungen seinerseits
nachkomme; das sei nun nicht geschehen. Für diese Vertragsmei
nung hat der Kläger sich (vor zweiter Instanz) auf Jonas
Muster als Zeugen berufen, sowie seinen Eid beantragt. Die
Beklagte hat das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten
Bedingung oder Voraussetzung eventuell unter Berufung auf
Zeugen bestritten; der Verzicht des Klägers auf seine For
derung von circa 120,000 Fr. sei vorbehaltlos erfolgt; im
Vertrage vom März 1900 liege einerseits ein vorbehaltloser Ver
zicht, anderseits die Eingehung eines neuen Schuldverhältnisses.
Übrigens sei die in Ziff. 4 des Vertrages vom Februar 1900
gestellte Bedingung des Zustandekommens des neuen Rechtsver
hältnisses erfüllt. Beide kantonalen Instanzen haben den Stand
punkt der Beklagten geteilt und die Klage, unter Umgangnahme
von den Beweisanträgen der Parteien, abgewiesen.
4. Der Entscheid des Rechtsstreites hängt von der Lösung der
Frage ab, ob der Kläger auf seine aus Geschäftsverkehr mit
dem nachherigen Gemeinschuldner Jonas Muster herrührenden
Forderung von rund 120,000 Fr., deren Aufnahme in den
Kollokationsplan er verlangt, endgültig und vorbehaltlos ver
zichtet habe, oder ob nicht vielmehr der vom Kläger ausgespro
chene Verzicht an gewisse Bedingungen geknüpft oder nur unter
gewissen Voraussetzungen erfolgt sei. Bei Entscheidung dieser
Frage ist vorerst festzustellen, daß der Vertrag vom Februar 1900
ersetzt worden ist durch denjenigen vom März gleichen Jahres,
wie aus dem Inhalte des letztern, speziell aus dessen Ziffer 4, mit
aller Deutlichkeit hervorgeht. Der Kläger kann sich daher jeden
falls nicht auf jenen früheren unter den Parteien selbst aufgeho
benen Vertrag berufen, wie denn auch das Konkursamt den Kläger
nicht mit Berufung auf diesen Vertrag hätte abweisen sollen.
Abzustellen ist vielmehr einzig auf den Vertrag vom März 1900
dessen rechtliche Natur und Tragweite ist zu untersuchen. Hiebei
ergibt sich als die rechtliche Natur dieses Vertrages einerseits ein
Verzicht des Klägers auf seine Forderung von rund 120,000 Fr.
an Jonas Muster, anderseits die Stipulation einer Anzahl
Gegenleistungen des genannten Schuldners, speziell die Schaffung
einer Schuld von 10,000 Fr. In diesen Stipulationen liegt nun
unzweifelhaft eine Novation. Einmal war eine alte Schuld vor
handen, die noviert werden konnte, nämlich eben jene Schuld von
rund 120,000 Fr., bezw. die durch Vertrag vom Februar 1900
geschaffene Schuld von 10,000 Fr. Sodann spricht der Vertrag
vom März 1900 mit aller wünschbaren Deutlichkeit den Nova
tionswillen aus in seiner Ziffer 4. Da nun dieser neue Vertrag
die Bestimmung des frühern Vertrages, wonach der Verzicht des
Klägers nur unter der Bedingung der Verständigung des Jonas
Muster mit Borasio und Keck Geltung haben solle, nicht aufge
nommen hat, so ist der Wegfall dieser Bedingung anzunehmen
und hat also der Verzicht bedingungslose Geltung, so daß uner
heblich ist, ob jene Bedingung von Jonas Muster erfüllt wurde
oder nicht, wie auch, ob Jonas Muster seinen Gegenleistungen
nachgekommen ist oder nicht. Der Kläger verlegt denn auch das
Hauptgewicht der Begründung der Klage nicht auf das Vorhan
densein einer Bedingung im juristisch technischen Sinne des
Wortes, sondern er zieht dazu die Lehre von den sogenannten
Voraussetzungen heran, indem er geltend macht, der Verzicht
sei nur erfolgt unter der dem Jonas Muster erkennbaren Voraus
setzung, daß dieser seine Gegenleistungen erfülle und daß der
Konkurs über ihn nicht eröffnet werde. Hiegegen ist jedoch fol
gendes zu bemerken: Auch wenn man die Lehre von den Voraus
setzungen für theoretisch richtig und praktisch verwendbar halten
und nicht so weit gehen wollte, der bekanntlich sehr um
strittenen Kategorie der Voraussetzungen jeden Platz im
System des schweizerischen Obligationenrechtes abzusprechen (vgl.
Windscheid, Pand., I, 97 100 und dort citierte; Dern
burg, Pand. I, 115 u. f.; Regelsberger, Pand., I, 166
sub IV, (S. 605 ff.); Lenel, im Archiv für civ. Praxis, Bd. 79,
S. 49 ff.), so kann doch hier von einer Anwendung dieser Lehre
keine Rede sein. Damit ein Vertrag wegen Nichteintrittes einer
Voraussetzung hinfällig werde, ist (nach der Lehre von den Vor
aussetzungen) unter allen Umständen notwendig, daß eine auf
dem Willen der Kontrahenten beruhende Selbstbeschränkung des
Vertragswillens erkennbar sei (vgl. Windscheid a. a. O., und
ein Urteil des Appellationsgerichtes zu Celle in Seufferts
Archiv, Bd. 34, Nr. 268). Soll die Lehre von den Voraus
setzungen als einer Selbstbeschränkung der Wirksamkeit der Rechts
geschäfte überhaupt praktische Bedeutung haben, so ist jedenfalls
zu erfordern, daß diese Selbstbeschränkung nach außen irgendwie
zu Tage trete, sei es indem sie direkt erklärt wird, sei es, indem
sie aus den den Vertragsabschluß begleitenden Umständen gefol
gert werden muß. An diesem Erfordernisse fehlt es hier. Zunächst
enthält der Wortlaut des Vertrages vom März 1900 durchaus
keinen Anhaltspunkt für eine derartige Selbstbeschränkung des
Vertragswillens, das im schärfsten Gegensatze zum Vertrage
des Jonas Muster mit Borasio (vom 28. Februar 1900), in
welchem ausdrücklich dem Gläubiger das Recht, seine volle For
derung geltend zu machen, gewahrt wurde für den Fall der Richt
oder nicht gehörigen Erfüllung seitens des Jonas Muster, oder
der Konkurseröffnung 2c. über ihn. Sodann lassen auch die Um
stände nicht auf eine im Sinne einer Voraussetzung aufzu
fassende Selbstbeschränkung des Willens schließen. Wohl mag der
Kläger seinen Verzicht erklärt haben in der Willensmeinung, Jonas
Muster werde seinen Verpflichtungen nachkommen und nicht in
Konkurs geraten. Allein diese Willensmeinung bildete eben nur
einen Beweggrund für den Abschluß des Vertrages, und der
Irrtum in diesem Beweggrunde reicht nach Art. 21 O. R. nicht
hin, den Vertrag zu einem unverbindlichen zu machen. Der Ver
zicht des Klägers muß daher als vorbehaltlos erfolgt angesehen
werden.
5. Der Standpunkt des Klägers endlich, der streitige Ver
trag sei als Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 ff. Schuldb.
u. Konk. Ges. anzusehen, ist völlig unbegründet. Es fehlt an
allen Erfordernissen hiezu, namentlich, da Jonas Muster den
Vertrag nicht mit allen seinen Gläubigern, sondern nur mit einem
abgeschlossen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 1902 in allen
Teilen bestätigt.