Art. 205 OR; good-faith acquisition from a non-owner; burden of proof in vindication. Where movables are transferred with delivery by a non-owner, the acquirer obtains ownership if he acted in good faith and the object is not stolen or lost. In vindication proceedings, good faith is presumed; the plaintiff claiming restitution bears the burden of proving the acquirer's bad faith. Bad faith need not be shown by direct proof but may be inferred from the totality of circumstances; however, mere suspicion or circumstances compatible with good faith do not suffice (consid. 4).
Betrage von Franken zweitausend fünfhundert am 1. Mai 1899 den Herren Benz Meisel nicht bezahlen könnte, der Motor nauen zu Eigentum Bürgins wird. Da Stalder seine Verbindlichkeiten gegenüber Benz Meisel nicht erfüllte, mußte der Beklagte an seiner statt bezahlen; er nahm in Folge dessen den Motornauen an sich. Den von Stalder dem Beklagten überlassenen Motor hatte jener im Dezember 1898 um 2500 Fr. gegen ratenweise Abzahlung vom Kläger Saurer bezogen, und zwar unter Vorbehalt des Eigen tums des Verkäufers bis zur gänzlichen Abzahlung des Kauf preises. Stalder bezahlte nur die erste Rate vollständig; aus der Betreibung für die zweite und dritte Rate erhielt der Kläger, der am 29. Mai 1899 das Pfändungsbegehren gestellt hatte, einen (vom 10. November 1899 datierten) Verlustschein für den Be trag von 747 Fr. 10 Cts. Wegen der Veräußerung des Motors an den Beklagten erhob der Kläger im Juli 1899 Strafklage gegen Stalder wegen Unterschlagung; die Untersuchung wurde jedoch durch Verfügung des Statthalteramtes Luzern vom 19. Juli 1900 reponiert." 2. Im November 1900 hat nun der Kläger gegen den Be klagten die vorliegende Klage erhoben, die die Rechtsbegehren enthält: Der Vertrag zwischen Stalder und dem Beklagten vom 8. Februar 1899 sei als ungültig zu erklären, soweit er den klägerischen Motor betreffe. 2) Der Beklagte habe den Motor unbeschwert herauszugeben. 3) Der Beklagte habe einen allfälligen Minderwert des Motors infolge Gebrauches zu ersetzen, über dessen Höhe eventuell in einem besondern Verfahren zu entscheiden sei. Die Klage ist eine Vindikationsklage. Der Kläger macht gel tend, Stalder sei infolge des Eigentumsvorbehaltes niemals Eigen tümer des Motors geworden. Aber auch der Beklagte sei nie Eigentümer geworden. Der Beklagte habe gewußt und wissen müssen, daß Stalder nicht Eigentümer des Motors gewesen sei; er könne daher nicht als guigläubiger Erwerber im Sinne des Art. 205 O. R. gelten. Hiefür beruft sich die Klage lediglich auf Stalder als Zeugen, eventuell auf den Eid des Beklagten. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, indem er sich auf Art. 199 und 205 O. N. berief und bestritt, vom Eigentumsvorbehalt des Klägers Kenntnis gehabt zu haben. Während die erste kantonale Instanz die Klage guthieß, ist die zweite Instanz, wie aus Fakt. A ersichtlich, zu deren Abweisung gelangt, aus Gründen, die, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen berücksichtigt sind. 3. (Prozessualisches. 4. Zur vorliegenden Vindikationsklage ist zu bemerken, daß nach den in Erwägung 1 wiedergegebenen Tatsachen Stalder, der den streitigen Motor an den Beklagten weiter veräußert hat, in der Tat nicht Eigentümer desselben geworden ist, da der Klä ger bei dessen Verkauf einen rechtlich unzweifelhaft gültigen Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Abzahlung des Kauf preises geknüpft hatte, und die so gesetzte Bedingung des Eigen tumserwerbes Stalders unbestrittenermaßen nicht eingetreten ist. Dennoch hat der Beklagte an der genannten Sache gemäß der auf deutsch rechtlichen Rechtsanschauungen beruhenden Bestimmung des Art. 205 O. R. Eigentum erworben, falls er als gut gläubiger Erwerber anzusehen ist. Denn daß das zum Eigen tumserwerb gemäß Art. 199 O. R. nötige Erfordernis der Be sitzübergabe erfüllt ist, ist nicht streitig; ebenso ist klar, daß es sich nicht um eine gestohlene oder eine verlorene Sache handelt. Entscheidend für das Schicksal der Vindikation ist daher einzig, ob der Beklagte beim Erwerbe in gutem Glauben war. Bei der Löfung dieser Frage erhebt sich vorerst die weitere, wem hiebei die Behauptungs und Beweislast obliegt: ob der Vindikations beklagte, der den Eigentumserwerb geltend macht, seinen guten Glauben nachzuweisen habe, oder ob im Gegenteil der Vindika tionskläger, der die in den Besitz des Gegners übergegangene Sache zurückfordert, den bösen Glauben des Erwerbers darzutun habe. Diese Streitfrage wäre wohl mit Windscheid Pand. 1, 177 sub 4 Anm. 8 (S. 535 f.) dann im ersten Sinne zu lösen, wenn der gute Glaube als positive Bedingung des Eigentumserwerbes behandelt wäre. Die Fassung des schweize rischen Obligationenrechtes, Art. 205, läßt nun allerdings einen Schluß auf diese Annahme zu, da sich hier die Wendung findet,
der gutgläubige Erwerber erlange das Eigentumsrecht, also der gute Glaube recht eigentlich als das Haupterfordernis des Eigen tumserwerbes vom Nichteigentümer hingestellt wird. Nichtsdesto weniger ist die Frage der Beweislast in Übereinstimmung mit der in Doktrin und Praxis überwiegend vertretenen Ansicht, die nun auch im deutschen bürg. Gesetzbuch, 932, 933 gesetzliche Regelung gefunden hat, im Sinne der zweiten Alternative zu lösen. (Vergl. namentlich Dernburg, Bürgerliches Recht, Bd. III, 97, S. 272 f.; Seuffert, Archiv 31, Nr. 187. Vergl. auch die Fassung des Art. 979 des Vorentwurfes zum eidgenössischen Civilgesetzbuche.) Hiefür spricht zunächst der all gemeine Rechtsgrundsatz, daß der gute Glaube zu vermuten ist (vergl. Hafner, Kommentar, 2. Auflage, S. 91, Anm. 2 zu Art. 205, und das dort citierte Urteil des Bundesgerichtes). Sodann ist für diese Lösung anzuführen der Umstand, daß der gute Glaube im Grunde etwas negatives ist, nämlich die Ab wesenheit des unredlichen Bewußtseins, also eine Tatsache des Innenlebens, und der strikte Beweis des Vorhandenseins dieser Tatsache unter Umständen äußerst schwierig sein kann. Liegt so demnach wesentlich aus diesen Gründen dem Vindikationskläger der Beweis des bösen Glaubens des Erwerbers und Nichteigen tümers ob, so ist immerhin zuzugeben, daß auch dieser Beweis nicht ein absolut strikter sein muß, sondern daß er in der Regel aus der Gesamtheit der Tatumstände und Begleiterscheinungen wird gefolgert werden müssen. Von diesem Gesichtspunkte aus dürfen im vorliegenden Falle die Umstände, welche die erste In stanz dazu geführt hatten, den bösen Glauben des Beklagten an zunehmen, sehr wohl in Berücksichtigung gezogen werden, obschon der Kläger selbst, wenigstens in seiner schriftlichen Klage, diese Tatsachen nicht im einzelnen geltend gemacht hat. Die erste In stanz hebt in dieser Beziehung hervor: Stalder, der in unmittel barer Nähe des Beklagten gewohni, habe innert Jahresfrist vor dem streitigen Vertragsabschlusse, nämlich am 2. März 1898, mit bedeutendem Defizit konkursiert und zum Schaden seiner Gläubiger akkordiert, das Akkomodement übrigens nicht halten können; am Konkurse habe der Beklagte selber mit einer bedeu tenden Rechnungsforderung teilgenommen. Ferner illustrieren die eigenen Rechnungen des Beklagten durch ganz kleine Anleihens beträge von 5, 10 und 15 Fr. die Kreditverhältnisse Stalders. Der Beklagte habe daher bei einiger Aufmerksamkeit wissen müssen, daß Stalder nicht Eigentümer sei. Wenn nun auch diesen Erwägungen gewiß alle Beachtung geschenkt werden darf, reichen sie doch nicht hin, um den Beweis des bösen Glaubens des Beklagten für geleistet anzusehen. Mit Recht führt vielmehr die zweite Instanz für den guten Glauben des Beklagten fol gendes an: Einmal sei nicht anzunehmen, daß der Beklagte eine Bürgschaft für den verhältnismäßig bedeutenden Betrag von 2500 Fr. übernommen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre daß an dem als Garantie hiefür verkauften Motornauen, welcher seinem Werte nach bloß das Aquivalent der Bürgschaftssumme repräsentiert, ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Klägers bestände. Sodann führt die Vorinstanz für den guten Glauben des Beklagten einen aktenkundigen Brief desselben an die klä gerische Firma vom 16. Juni 1899 an, wodurch der Beklagte dem Anwalte des Klägers von der käuflichen Abtretung des Motors an ihn gegen Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber Benz Meisel und der durch ihn erfolgten Tilgung der Forderung dieser Firma Kenntnis gegeben hat, sowie die be reits durch Brief vom 14. gl. Mts. gemachte Bestellung ver schiedener Zubehörden zum Motor. Der Kläger sicht in seiner Berufungsschrift diese Erwägungen keineswegs an, sondern macht lediglich geltend, der gute Glauben des Beklagten sei nicht bewiesen, stellt sich also auf den Standpunkt, es sei Sache des Beklagten, seinen guten Glauben zu beweisen, welcher Standpunkt nach dem Gesagten rechtsirrtümlich ist. Mit seiner Vindikation ist der Kläger somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober gerichtes des Kantons Luzern vom 18. April 1902 in allen Teilen bestätigt.