Art. 2 and Art. 8 F.-H.-G.; contributory fault and assessment of damages in factory-liability cases. A claimant who, despite warning, operates a machine above the admissible pressure commits culpable self-endangerment; if the employer also omits a customary and reasonable safety device required by cantonal factory regulations and general factory-law duties, the liability is reduced by concurrent fault. Under Art. 8 F.-H.-G., the court must adjudicate the entire damage in one action even if its full extent is still uncertain; a later action may be reserved only as a procedural safeguard for subsequently proven loss. A safety measure may be required even where the federal ordinance does not expressly cover the apparatus, if it is technically usual and reasonably necessary for operational safety.
habe, obschon er als langjähriger Maschinenführer das Gefähr liche hievon habe kennen müssen. Im Augenblick, als Kläger das Dampfeinlaßventil zur Dampfmaschine schloß, sei der ganze im Kessel befindliche Dampf gegen den allein noch offenen Trocken cylinder gedrückt worden und dieser plötzlichen Vermehrung des Druckes sei der bereits überhitzte Cylinder nicht gewachsen wesen. Diesen Fehler habe der Kläger schon früher einmal be gangen und er sei damals von einem andern Maschinisten der Fabrik gewarnt worden. B. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hieß unterm 9. April 1902, was den Schadenersatz für die drei ersten Jahre betrifft, die Klage im Betrage von 894 Fr. 65 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. März 1901 gut, indem es dem Kläger für seine allfälligen weiter gehenden Ansprüche aus dem Unfalle das Recht der Nachklage vorbehielt. Der Entscheid geht von folgenden Gründen aus: Das behauptete Verschulden des Klägers anlangend, sei die Behauptung, der Kläger habe die zur Dampfmaschine führende Dampfleitung abgesperrt, ohne vorher das Absperrventil am Trockencylinder zu schließen, nicht als erwiesen zu betrachten. Allerdings habe der Kläger, nach der als glaubwürdig zu be trachtenden Deposition des Mechanikers Gramelsbacher, diesem gegenüber unmittelbar nach der Explosion sich geäußert: er, Kläger, habe das Ventil nicht geschlossen, in der Meinung, der Maschinengehülfe Fritz Maurer habe dies besorgt. Das beweise aber noch nicht, daß der Kläger das Ventil tatsächlich nicht ge schlossen habe. Vielmehr sei anzunehmen, daß er in der ersten Bestürzung und im Schreck über das Vorgefallene sich selbst nicht mehr recht bewußt gewesen sei, was er getan und nicht getan hatte, und daß er, nach der Ursache befragt, die nächst liegende Erklärung ergriffen habe, ohne sich klar über die objek tive Richtigkeit seiner Angabe Rechenschaft zu geben. Auch der Umstand, daß das Absperrventil des Trockencylinders nach dem Unfall zu ¼ geöffnet aufgefunden worden sei, erlaube keinen zuverläßigen Schluß auf eine Unterlassung des Schließens des Ventils seitens des Klägers. In dieser Beziehung liege es sehr nahe, daß entweder das Ventil beim Herausziehen aus den Trümmern absichtslos geöffnet worden sei, oder daß der Kläger es vor dem Unfall geschlossen, ein anderer Arbeiter aber wieder geöffnet habe, was auch der Experte Enßlin für möglich halte. Dagegen treffe den Kläger zweifellos insofern ein Verschulden, als er das zulässige, am Manometer besonders noch bezeichnete Maximum des Dampfdruckes von 4 Atmosphären nicht beob achtet und zur Zeit des Unfalles trotz besonderer Abmahnung und trotzdem er früher schon gewarnt worden sei, mit 5 Atmo sphären gearbeitet habe. Daß dieser Fehler die Explosion aus schließlich verschuldet habe, behaupte die Beklagte selbst nicht und sei auch nach den Ausführungen des technischen Sachverständi gen Enßlin in seinem Gutachten an die Strafuntersuchungs behörde nicht angenommen worden. Immerhin liege darin ein konkurrierendes Mitverschulden des Klägers, wie es übrigens dessen Vertreter selbst in der Verhandlung unter daheriger Reduktion der Haftpflichtforderung auf die Hälfte anerkannt habe. Was das behauptete Verschulden der Beklagten anlange, so könne ein solches im Fehlen eines Sicherheitsventils nicht erblickt werden. Diese Vorrichtung würde zwar nach der Meinung des Experten Enßlin mit Sicherheit die Explosion unmöglich gemacht haben. Ihr Fehlen sei jedoch den Beklagten nicht zum Ver schulden anzurechnen, da nach den überzeugenden Ausführungen des Experten Strupler die Subsumierung von Trockeneylindern unter den Begriff der nach den einschlagenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften mit Sicherheitsventilen zu versehen den Dampfgefäße bestritten sei und in der Praxis bisher die Auffassung bestanden habe, es unterstünden Trockencylinder, auch wenn sie mit mehr als 2 Atmosphären Druck arbeiten, nicht den eidgenössischen Vorschriften, wie denn auch bis zum Jahre 1900 tatsächlich keine solche unter eidgenössischer Kontrolle gestanden hätten. Entsprechend dem Antrage des Klägers und entgegen dem jenigen der Beklagten gelange das Gericht dazu, zur Zeit bloß über die bisher zu Tage getretene Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit ein Urteil zu fällen. Denn nach dem letzten Gutachten des medizinischen Sachverständigen lasse sich nach dem gegen
wärtigen Krankheitsbild nicht mit Bestimmtheit sagen, ob der Kläger dauernd ein Epileptiker bleiben und noch weniger, in welchem Grade die Krankheit sich bleibend festsetzen werde. Der Arzt nehme die Dauer des gegenwärtigen Zustandes noch für ein weiteres Jahr, d. h. bis Frühjahr 1903 an; die bis dahin erlittene Einbuße am Erwerb berechne sich wie folgt: Erwerbsausfall während den zwei ersten Jahren gänzlicher Arbeitsunfähigkeit 2 X 1500 Fr. Fr. 3000 Erwerbsausfall im dritten Jahre, während dessen der Kläger durch leichtere Arbeit auf dem Lande 1100 oder in einem Geschäfte 400 Fr. verdienen könne, Summa Fr. 4100 wovon die Beklagte für die Hälfte aufzukommen
habe mit hieran habe sie bereits geleistet 1155 35 so daß Kläger noch beanspruchen könne Fr. 894 65 samt Verzugszins à 5% seit 13. März 1901. C. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Appellation. Sie hielt in erster Linie an ihrem Begehren auf Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers fest und beantragte eventuell definitive Erledigung der Sache, wobei sie den zu er setzenden Schaden auf 3000 Fr. bezw. nach Abzug der geleisteten 1155 Fr. 35 Cts. auf 1844 Fr. 65 Cts. mit Zins seit 5. März 1901 berechnete, und erklärte, das eventuell anzuerkennen, wenn endgültig abgesprochen werde. Eventualissime, für den Fall nur teilweiser Erledigung im Sinne der ersten Instanz, anerkenne sie einen Betrag von 211 Fr. 65 Cts. Der Kläger schloß auf Bestätigung des erstinstanzlichen Ur teils mit der Modifikation, daß er in Berücksichtigung des Zinsen laufes bezw. Diskontos für die drei Jahresquoten seine Ent schädigungsforderung von 894 Fr. 65 Cts. auf 892 Fr. 70 Cts. samt Zins à 5% seit 2. Juni 1902 an reduzierte. D. Das Appellationsgericht erkannte mit Entscheid vom 9. Juni 1902: Der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß von Zufall keine Rede sein könne und der Unfall auf das ausschließliche Verschulden des Klägers ohne Mitverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Das Hauptverschulden des Klägers, wird bemerkt, bestehe darin, daß er den vorhandenen Druck von 5 Atmosphären nicht vermindert habe, obschon er noch darauf aufmerksam gemacht worden Daß der Kläger selbst zuerst diesen Umstand als die Ursache des Unglückes angesehen habe, gehe aus seiner unmittelbar nach der Explosion abgegebenen Erklärung hervor. Dieser Erklärung komme, wenn nicht eine ausschlaggebende Bedeutung, so doch ein gewisser Wert als Indiz zu, da es, psychologisch betrachtet, das Nächstliegende sei, daß der Kläger in der ersten Bestürzung nicht ohne Grund, sondern im Bewußtsein seiner Schuld, sich selbst angeklagt habe. Das Fehlen eines Sicherheitsventiles am Trockencylinder begründe kein Verschulden der Beklagten. Denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung eines solchen Ven tils bestehe nicht und bei der Ausführlichkeit, mit der die be zügliche bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 die Sache behandelt habe, könne man wohl sagen, daß ein Fabrikant durch genaue Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften gegen den Vorwurf der Unterlassung notwendiger Vorsichtsmaßregeln geschützt sei. Wollte man aber annehmen, daß der Fabrikant auch ohne gesetzliche Vorschrift alle nach dem Stande der Technik üblichen Sicherheitsvorkehren treffen müsse, so stände dem ent gegen, daß nach der Aussage des Technikers Enßlin (die im erstinstanzlichen Urteile nicht richtig angegeben sei) auch Sicher heitsventile nicht absolute Sicherheit bieten und trotz solchen Explosionen eintreten können, wenn Überdruck stattfinde; ferner, daß die bundesrätliche Verordnung selbst erkläre, Trockeneylinder fallen nicht unter die Maschinen, die Sicherheitsventile erfordern. E. Der Kläger ergriff rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht, mit den Anträgen: Es sei der Entscheid des Appellationsgerichtes aufzuheben und die Beklagtschaft zur Zahlung von 892 Fr. 70 Cts. an den Kläger nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 1902 unter Vorbehalt des Rechtes der Nach klage zu verurteilen. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers die gestellten Berufungsanträge; derjenige der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils, eventuell Gutheißung der Klage bloß in dem vor den kantonalen Instanzen eventualiter anerkannten Umfange. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nicht einbezogen und zwar laut dem Expertengutachten Strupler vom 7. Dezember 1901 nicht etwa wegen mangelnder Explo was freilich ein Sicherheitsventil als unnötig sionsgefahr, erscheinen ließ, sondern wegen der Schwierigkeit, sie mit Erfolg periodisch auf ihren Zustand untersuchen zu können. Auch sonst wäre zu sagen, daß die eidgenössische Verordnung jedenfalls die Pflicht der Fabrikanten zur Erstellung von Schutz vorrichtungen nicht im angegebenen Sinne begrenzen wollte, da dies in vielen Fällen den Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 des Fabrikgesetzes an die Betriebssicherheit stellt, Eintrag tun könnte. Hätte es also der Beklagten obgelegen, den fraglichen Cylinder mit einem Sicherheitsventil zu versehen, so ist im weitern auch anzunehmen, daß die Unterlassung, dies zu tun, für den Ein tritt des Unfalls kausal gewirkt hat. Nach der Annahme des Experten Enßlin (Strafakten gegen M. Oser und Konsorten, S. 21, und Gutachten vom 7. Mai 1900, S. 4) hätte zwar ein Sicherheitsventil absolute Garantie nicht geboten, würde aber doch bei Anbringung eines solchen die Explosion sehr wahrschein lich nicht stattgefunden haben. Aus den Akten ist nun nicht er sichtlich, daß irgend ein besonderer Umstand vorgelegen hätte, der zu dem Schlusse berechtigte, daß in casu, trotz der sonst vorhandenen hohen Wahrscheinlichkeit im gegenteiligen Sinne, ein angebrachtes Sicherheitsventil in Wirklichkeit doch nicht be stimmungsgemäß funktioniert haben würde. Mangels dessen ist aber nach dem ordentlichen Gange der Dinge davon auszugehen, daß der Unfall durch die genannte Vorkehr tatsächlich vermieden worden wäre. Das so zu Lasten der Beklagten konstatierte Verschulden quali fiziert sich gegenüber demjenigen, das in der vom Kläger zu verantwortenden pflichtwidrigen Nachlässigkeit liegt, als ein viel geringeres; es hat im Vergleich zu diesem zum mindesten nur halb so schwer ins Gewicht zu fallen. 3. Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die bloß partielle Erledigung der Streitsache durch die erste Instanz. Nach dem eingeschlagenen procedere würde zunächst nur über den bis zu einem bestimmten Zeitpunkte verursachten Schaden gerichtlich ab gesprochen und die Liquidation des für die nachherige Zeit ver ursachten in ein neues Verfahren, oder gar suceessive in mehrere solcher, verwiesen. Es läßt sich das weder nach allgemeinen Rechts grundsätzen noch speziell aus der Haftpflichtgesetzgebung recht fertigen. Im Gegenteil ist ein solches Vorgehen schlechthin un vereinbar mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat 1881. Diese Bestimmung sieht gerade die Fälle wie der hier gegebene vor, wo der Umfang des verursachten Schadens Zeit des Urteils nicht mit der nötigen Sicherheit feststellbar Es ergibt sich aber aus Art. 8 cit. mit aller Deutlichkeit, daß der Richter trotz der bestehenden Ungewißheit über den objektiven Schaden den gesamten Haftpflichtanspruch beurteilen muß wobei den Parteien der Rechtsbehelf einer Nachklage einget räumt wird, um das in der Folge sich als irrtümlich heraus stellende Urteil zu berichtigen. 4. Was endlich die Bemessung des zu sprechenden Ge samtschadenersatzes anlangt, so ist die Erklärung, welche der Ver treter der Beklagten in dieser Beziehung am 2. Juni 1902 vor Appellationsgericht abgegeben und welche er auch in der heutigen Verhandlung erneuert hat, von entscheidender Bedeutung. Danach berechnete er den dem Kläger gebührenden Gesamtbetrag auf 3000 Fr., wovon 1155 Fr. 35 Ets. (die diesem, wie nicht bestritten, bereits bezahlt worden waren) abzuziehen seien, und anerkannte namens der Beklagten im Falle grundsätzlicher An nahme der Haftpflicht die Klageforderung im angegebenen Um fange. Der auf Grund der obigen Erwägungen zuzusprechende Schadenersatz hätte sich aber notwendiger Weise unter der an erkannten Summe von 3000 Fr. zu halten. Denn vom gesetz lichen Maximum von 6000 Fr. müßte bereits in Rücksicht auf das Verschulden des Klägers ein Abzug von über 3000 Fr. gemacht werden, womit dem andern Reduktionsgrunde, daß näm lich die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits zur Zeit nur noch eine teilweise geminderte ist, noch keine Rechnung getragen wäre. Im weitern haben die Beklagten in der erwähnten Ver handlung vor Appellationsgericht sich damit einverstanden er klärt, daß dem Kläger das Recht der Nachklage eingeräumt werde. Diesem Anerkenntnisse ist durch Aufnahme in das Ur teilsdispositiv Rechnung zu tragen, wenn ihm auch nach den
vorstehenden Ausführungen praktische Bedeutung nicht mehr zu kommen kann. Zinse hat die Beklagte für den anerkannten Be trag von 1844 Fr. 65 Cts. vom 5. März 1901 an zu 5 zu zahlen sich anerboten, also noch in weitgehenderem Umfange, als in der Klage gefordert war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß die Be klagte dem Kläger 1844 Fr. 65 Cts. zu bezahlen hat mit Zins à 5 % seit 5. März 1901 und daß dem Kläger im Sinne der Erwägungen das Recht der Nachklage gewahrt bleibt.