- Arteil vom 17. Juli 1902 in Sachen
Asal, Kl. u. Ber. Kl., gegen Oser-Thurneysen Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Selbstverschulden des Klägers (Art. 2 F.-H.-G.). Konkurrierendes
Mitverschulden des Haftpflichtigen. (Explosion eines Trocken
cylinders; Fehlen eines Sicherheitsventils.) Vorbehalt der Nach
klage. Art. 8 F.-H.-G. Bemessung der Entschädigung (eventuelle
Anerkennung).
A. Der im Jahre 1869 geborene Kläger war seit Frühjahr
1900 bei der Beklagten, welche eine dem Haftpflichtgesetz unter
stellte Papierfabrik betreibt, als Maschinist angestellt mit einem
Taglohn von 4 Fr. 20 Cts. nebst freier Wohnung in der Fa
brik für sich und seine Familie. Seine Arbeit bestand in der Be
dienung einer Papiermaschine zur Fabrikation von Dachpappe.
In dieser Maschine befand sich ein sogenannter Trockencylinder,
welcher mit direktem Dampf vom Dampfkessel her versehen wurde.
An der Zuleitung des Dampfes, unmittelbar vor dem Trocken
cylinder, befand sich ein Manometer und eine Abschließung zum
Einlassen des Dampfes durch einen Hohlzapfen.
Am 2. April 1900 Abends kurz nach 7 Uhr explodierte der
Trockencylinder. Die Ehefrau des Klägers, die ihm das Nacht
essen in den Fabrikraum brachte, wurde vom ausströmenden
Dampfe so verbrüht, daß sie an der Folge starb. Der Kläger
selbst wurde in den Maschinenraum geworfen, erlitt eine Riß
wunde am Kopf und eine Gehirnerschütterung.
Wegen dieses Vorfalles wurde einerseits gegen Asal, ander
seits gegen die Betriebsinhaber und einzelne Angestellte der in
Frage stehenden Papierfabrik Strafuntersuchung wegen fahrlässiger
Tötung und Körperverletzung eingeleitet, die aber in beiden
Fällen zu einem Einstellungsbeschlusse der Überweisungsbehörde
des Kantons Baselstadt führte.
Seit der Explosion vom 2. April 1900 bekam Asal eine
Reihe epileptischer Anfälle, die, wie zur Zeit nicht mehr bestritten
ist, als Unfallsfolgen zu betrachten sind. Unter Berufung auf
die dadurch verursachte Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit strengte
Asal im August 1901 gegen Oser Thurneysen Cie. eine Haft
pflichtklage an auf Bezahlung von 6000 Fr. nebst 5% Zinsen
seit 13. März 1901 (Anhebung der Betreibung), eventuell, falls
ein bleibender Nachteil noch nicht zu konstatieren wäre, auf Ersatz
des bereits entgangenen Arbeitslohnes für ein Jahr per 1500 Fr.
mit Verzugszins unter Vorbehalt der Nachklage. Ein weiteres
Klagebegehren, das auf Bezahlung von 5000 Fr. wegen Tötung
der Ehefrau des Klägers lautet, hat der Kläger nachträglich
wieder zurückgezogen.
In der Begründung der Klage wurde geltend gemacht: Die
Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei auf ¾ zu
bemessen. Für die Schadensforderung falle in Betracht, daß der
Unfall auf ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden der Beklagten
zurückzuführen sei, indem der explodierte Cylinder kein Sicher
heitsventil gehabt habe, was doch von der heutigen Technik ge
fordert werde. (Andere zum Nachweise der behaupteten Fahr
lässigkeit aufgestellte Gründe, so namentlich die Behauptung, der
explodierte Trockencylinder sei nach mehrjährigem Gebrauche aus
zweiter Hand und ohne Erprobung erworben worden, wurden
seither wieder fallen gelassen.)
Die Beklagte trug auf Abweisung aller Klagebegehren even
tuell auf Reduktion des Prinzipalbegehrens von 6000 Fr. an.
Dabei brachte sie vor, daß der Unfall ausschließlich auf ein
grobes Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Trocken
cylinder habe ordentlicher Weise mit einem Drucke von 3 At
mosphären arbeiten sollen und auf dem Manometer habe ein
roter Strich bei 4 Atmosphären das zulässige Maximum be
zeichnet. Dem gegenüber habe der Druck zur Zeit des Unfalles
5 Atmosphären betragen. Die Explosion sei dann dadurch herbei
geführt worden, daß Kläger das Zulaßventil zur Maschine
früher als das zum Cylinder führende Absperrventil geschlossen
habe, obschon er als langjähriger Maschinenführer das Gefähr
liche hievon habe kennen müssen. Im Augenblick, als Kläger
das Dampfeinlaßventil zur Dampfmaschine schloß, sei der ganze
im Kessel befindliche Dampf gegen den allein noch offenen Trocken
cylinder gedrückt worden und dieser plötzlichen Vermehrung des
Druckes sei der bereits überhitzte Cylinder nicht gewachsen
wesen. Diesen Fehler habe der Kläger schon früher einmal be
gangen und er sei damals von einem andern Maschinisten der
Fabrik gewarnt worden.
B. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hieß unterm
9. April 1902, was den Schadenersatz für die drei ersten Jahre
betrifft, die Klage im Betrage von 894 Fr. 65 Cts. nebst
5 % Zins seit 13. März 1901 gut, indem es dem Kläger für
seine allfälligen weiter gehenden Ansprüche aus dem Unfalle das
Recht der Nachklage vorbehielt. Der Entscheid geht von folgenden
Gründen aus:
Das behauptete Verschulden des Klägers anlangend, sei die
Behauptung, der Kläger habe die zur Dampfmaschine führende
Dampfleitung abgesperrt, ohne vorher das Absperrventil am
Trockencylinder zu schließen, nicht als erwiesen zu betrachten.
Allerdings habe der Kläger, nach der als glaubwürdig zu be
trachtenden Deposition des Mechanikers Gramelsbacher, diesem
gegenüber unmittelbar nach der Explosion sich geäußert: er,
Kläger, habe das Ventil nicht geschlossen, in der Meinung, der
Maschinengehülfe Fritz Maurer habe dies besorgt. Das beweise
aber noch nicht, daß der Kläger das Ventil tatsächlich nicht ge
schlossen habe. Vielmehr sei anzunehmen, daß er in der ersten
Bestürzung und im Schreck über das Vorgefallene sich selbst
nicht mehr recht bewußt gewesen sei, was er getan und nicht
getan hatte, und daß er, nach der Ursache befragt, die nächst
liegende Erklärung ergriffen habe, ohne sich klar über die objek
tive Richtigkeit seiner Angabe Rechenschaft zu geben. Auch der
Umstand, daß das Absperrventil des Trockencylinders nach dem
Unfall zu ¼ geöffnet aufgefunden worden sei, erlaube keinen
zuverläßigen Schluß auf eine Unterlassung des Schließens des
Ventils seitens des Klägers. In dieser Beziehung liege es sehr
nahe, daß entweder das Ventil beim Herausziehen aus den
Trümmern absichtslos geöffnet worden sei, oder daß der Kläger
es vor dem Unfall geschlossen, ein anderer Arbeiter aber wieder
geöffnet habe, was auch der Experte Enßlin für möglich
halte.
Dagegen treffe den Kläger zweifellos insofern ein Verschulden,
als er das zulässige, am Manometer besonders noch bezeichnete
Maximum des Dampfdruckes von 4 Atmosphären nicht beob
achtet und zur Zeit des Unfalles trotz besonderer Abmahnung
und trotzdem er früher schon gewarnt worden sei, mit 5 Atmo
sphären gearbeitet habe. Daß dieser Fehler die Explosion aus
schließlich verschuldet habe, behaupte die Beklagte selbst nicht und
sei auch nach den Ausführungen des technischen Sachverständi
gen Enßlin in seinem Gutachten an die Strafuntersuchungs
behörde nicht angenommen worden. Immerhin liege darin ein
konkurrierendes Mitverschulden des Klägers, wie es übrigens
dessen Vertreter selbst in der Verhandlung unter daheriger
Reduktion der Haftpflichtforderung auf die Hälfte anerkannt
habe.
Was das behauptete Verschulden der Beklagten anlange, so
könne ein solches im Fehlen eines Sicherheitsventils nicht erblickt
werden. Diese Vorrichtung würde zwar nach der Meinung des
Experten Enßlin mit Sicherheit die Explosion unmöglich gemacht
haben. Ihr Fehlen sei jedoch den Beklagten nicht zum Ver
schulden anzurechnen, da nach den überzeugenden Ausführungen
des Experten Strupler die Subsumierung von Trockeneylindern
unter den Begriff der nach den einschlagenden eidgenössischen
und kantonalen Vorschriften mit Sicherheitsventilen zu versehen
den Dampfgefäße bestritten sei und in der Praxis bisher die
Auffassung bestanden habe, es unterstünden Trockencylinder, auch
wenn sie mit mehr als 2 Atmosphären Druck arbeiten, nicht den
eidgenössischen Vorschriften, wie denn auch bis zum Jahre 1900
tatsächlich keine solche unter eidgenössischer Kontrolle gestanden
hätten.
Entsprechend dem Antrage des Klägers und entgegen dem
jenigen der Beklagten gelange das Gericht dazu, zur Zeit bloß
über die bisher zu Tage getretene Beeinträchtigung der Erwerbs
fähigkeit ein Urteil zu fällen. Denn nach dem letzten Gutachten
des medizinischen Sachverständigen lasse sich nach dem gegen
wärtigen Krankheitsbild nicht mit Bestimmtheit sagen, ob der
Kläger dauernd ein Epileptiker bleiben und noch weniger, in
welchem Grade die Krankheit sich bleibend festsetzen werde. Der
Arzt nehme die Dauer des gegenwärtigen Zustandes noch für
ein weiteres Jahr, d. h. bis Frühjahr 1903 an; die bis dahin
erlittene Einbuße am Erwerb berechne sich wie folgt:
Erwerbsausfall während den zwei ersten Jahren
gänzlicher Arbeitsunfähigkeit 2 X 1500 Fr. Fr. 3000
Erwerbsausfall im dritten Jahre, während dessen
der Kläger durch leichtere Arbeit auf dem Lande
1100
oder in einem Geschäfte 400 Fr. verdienen könne,
Summa Fr. 4100
wovon die Beklagte für die Hälfte aufzukommen
habe mit
hieran habe sie bereits geleistet
1155 35
so daß Kläger noch beanspruchen könne
Fr. 894 65
samt Verzugszins à 5% seit 13. März 1901.
C. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Appellation.
Sie hielt in erster Linie an ihrem Begehren auf Abweisung der
Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers fest und beantragte
eventuell definitive Erledigung der Sache, wobei sie den zu er
setzenden Schaden auf 3000 Fr. bezw. nach Abzug der geleisteten
1155 Fr. 35 Cts. auf 1844 Fr. 65 Cts. mit Zins seit 5. März
1901 berechnete, und erklärte, das eventuell anzuerkennen, wenn
endgültig abgesprochen werde. Eventualissime, für den Fall nur
teilweiser Erledigung im Sinne der ersten Instanz, anerkenne sie
einen Betrag von 211 Fr. 65 Cts.
Der Kläger schloß auf Bestätigung des erstinstanzlichen Ur
teils mit der Modifikation, daß er in Berücksichtigung des Zinsen
laufes bezw. Diskontos für die drei Jahresquoten seine Ent
schädigungsforderung von 894 Fr. 65 Cts. auf 892 Fr. 70 Cts.
samt Zins à 5% seit 2. Juni 1902 an reduzierte.
D. Das Appellationsgericht erkannte mit Entscheid vom 9. Juni
1902: Der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen. Dieser
Entscheid geht davon aus, daß von Zufall keine Rede sein könne
und der Unfall auf das ausschließliche Verschulden des Klägers
ohne Mitverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Das
Hauptverschulden des Klägers, wird bemerkt, bestehe darin, daß
er den vorhandenen Druck von 5 Atmosphären nicht vermindert
habe, obschon er noch darauf aufmerksam gemacht worden
Daß der Kläger selbst zuerst diesen Umstand als die Ursache des
Unglückes angesehen habe, gehe aus seiner unmittelbar nach der
Explosion abgegebenen Erklärung hervor. Dieser Erklärung
komme, wenn nicht eine ausschlaggebende Bedeutung, so doch
ein gewisser Wert als Indiz zu, da es, psychologisch betrachtet,
das Nächstliegende sei, daß der Kläger in der ersten Bestürzung
nicht ohne Grund, sondern im Bewußtsein seiner Schuld, sich
selbst angeklagt habe. Das Fehlen eines Sicherheitsventiles am
Trockencylinder begründe kein Verschulden der Beklagten. Denn
eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung eines solchen Ven
tils bestehe nicht und bei der Ausführlichkeit, mit der die be
zügliche bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 die
Sache behandelt habe, könne man wohl sagen, daß ein Fabrikant
durch genaue Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften gegen
den Vorwurf der Unterlassung notwendiger Vorsichtsmaßregeln
geschützt sei. Wollte man aber annehmen, daß der Fabrikant auch
ohne gesetzliche Vorschrift alle nach dem Stande der Technik
üblichen Sicherheitsvorkehren treffen müsse, so stände dem ent
gegen, daß nach der Aussage des Technikers Enßlin (die im
erstinstanzlichen Urteile nicht richtig angegeben sei) auch Sicher
heitsventile nicht absolute Sicherheit bieten und trotz solchen
Explosionen eintreten können, wenn Überdruck stattfinde; ferner,
daß die bundesrätliche Verordnung selbst erkläre, Trockeneylinder
fallen nicht unter die Maschinen, die Sicherheitsventile erfordern.
E. Der Kläger ergriff rechtzeitig und formrichtig die Berufung
an das Bundesgericht, mit den Anträgen: Es sei der Entscheid
des Appellationsgerichtes aufzuheben und die Beklagtschaft zur
Zahlung von 892 Fr. 70 Cts. an den Kläger nebst Zins zu
5 % seit 2. Juni 1902 unter Vorbehalt des Rechtes der Nach
klage zu verurteilen.
In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge; derjenige der Beklagten
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils, eventuell Gutheißung der Klage bloß in dem
vor den kantonalen Instanzen eventualiter anerkannten Umfange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht zunächst außer Frage, daß den Kläger ein wesent
liches, für den Eintritt des Unfalles kausales Verschulden trifft.
Ein solches ist vor allem darin zu finden, daß der Kläger laut
übereinstimmender Feststellung beider Vorinstanzen trotz erfolgter
Abmahnung den Trockencylinder mit einem Drucke von 5 Atmo
sphären, d. h. erheblich über dem zulässigen Maximaldrucke ar
beiten ließ. Der weitere Umstand, den die Beklagte für das
Selbstverschulden des Klägers geltend macht, daß dieser nämlich
die Absperrventile des Trockeneylinders und der Dampfmaschine
nicht in richtiger Reihenfolge geschlossen habe, wurde zwar von
der ersten Instanz nicht als erwiesen angesehen, wohl aber vom
Appellationsgericht, dessen Feststellung hierüber für das Bundes
gericht ausschlaggebend sein muß. Auch insoweit ist das Verhalten
des Klägers ein kulposes.
- Da von der Mitwirkung eines Zufalles beim Unfallser
eignisse nach der Sachlage unmöglich die Rede sein kann, so läßt
sich die Haftpflicht der Beklagten nur dann, und auch dann nur
in reduziertem Maße, als vorhanden ansehen, wenn der Be
klagten ein konkurrierendes Mitverschulden zur Last fällt.
Von den verschiedenen Gründen, welche der Kläger für ein solches
anführte, ist zur Zeit nur noch einer aufrechterhalten, nämlich
er Hinweis darauf, daß die Beklagte den Trockencylinder nicht
mit einem Sicherheitsventil versehen hatte. Entgegen der
luffassung der kantonalen Instanzen muß diefer Umstand in
der Tat der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden.
Allerdings mag, was zunächst die Berufung des Klägers auf
die bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 betreffend
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen
betrifft, in Rücksicht auf den hinreichend bestimmten Wortlaut
ihres Artikels 2 und gestützt auf die einschlägigen Ausführungen
im Gutachten des Experten Strupler vom 7. Dezember 1901,
davon auszugehen sein, daß Trockencylinder nicht unter die in
Art. 2 cit. erwähnten Dampfgefäße fallen und daß somit ein
Verschulden der Beklagten aus der genannten Verordnung sich
nicht herleiten lasse. Das Gleiche kann man aber nicht von der
baselstädtischen Verordnung vom 3. April 1880 behaupten, über
deren Bedeutung für den vorliegenden Fall die beiden kantonalen
Entscheide sich nicht genauer ausgesprochen haben. 20 dieser
Verordnung unterstellt derselben Dampfgefäße aller Art und
überhaupt alle Apparate, welche mit hohem Dampf oder Gas
druck arbeiten, wenn der vom gespannten Dampfe oder vom ge
spannten Gase angefüllte Inhalt einen halben Kubikmeter über
steigt, bei einem Durchmesser des Gefäßes von 30 Centimeter
und mehr, und wenn eine Dampf oder Gasspannung von mehr
als zwei Atmosphären zur Anwendung kommt. In 23 sodann
(welcher für die in 20 erwähnten Apparate Geltung besitzt
wird vorgeschrieben, daß Dampfgefäße von 2 Kubikmeter Inhalt
und mehr je mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil
versehen sein sollen, alle andern Gefäße und Apparate aber
wenigstens mit einem Sicherheitsventil. Hienach erscheinen die
Ausführungen des Experten Enßlin (Strafakten gegen Max
Oser und Konforten, S. 20 und Nachtragsgutachten vom 7. No
vember 1901, S. 3) als richtig, denen zufolge laut der kanto
nalen Verordnung ein Sicherheitsventil hätte angebracht werden
sollen, nachdem die Beklagte den fraglichen Trockencylinder für
einen 2 Atmosphären übersteigenden Druck beansprucht habe.
Ob diese Vorschrift noch in andern Fällen außer Acht gelassen
worden sei, tut nichts zur Sache. Aber auch abgesehen von einer
die Anbringung eines Sicherheitsventils speziell auferlegenden
Bestimmung, ist in dieser Anbringung in Fällen vorliegender
Art eine Vorkehr zu erblicken, die unzweifelhaft der Betriebs
sicherheit in erheblichem Maße dient und die, weil nach dem
Stande der Technik üblich und nicht in unverhältnismäßiger
Weise mit Aufwand oder Schwierigkeiten verbunden, dem Be
triebsunternehmer füglich zugenutet werden darf, als eine ihm
nach Art. 2 Abs. 1 des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 ob
liegende Pflicht. Unzutreffenderweise nimmt die kantonale Ober
instanz an, daß der Fabrikant nach Fabrikrecht zu weitergehenden
Sicherheitsvorkehren nicht verhalten werden könne, als sie die
bundesrätliche Verordnung verlange. Denn die Trockencylinder
wurden ja, wie schon bemerkt, in diese Verordnung überhaupt
nicht einbezogen und zwar laut dem Expertengutachten Strupler
vom 7. Dezember 1901 nicht etwa wegen mangelnder Explo
was freilich ein Sicherheitsventil als unnötig
sionsgefahr,
erscheinen ließ, sondern wegen der Schwierigkeit, sie mit
Erfolg periodisch auf ihren Zustand untersuchen zu können.
Auch sonst wäre zu sagen, daß die eidgenössische Verordnung
jedenfalls die Pflicht der Fabrikanten zur Erstellung von Schutz
vorrichtungen nicht im angegebenen Sinne begrenzen wollte, da
dies in vielen Fällen den Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 des
Fabrikgesetzes an die Betriebssicherheit stellt, Eintrag tun könnte.
Hätte es also der Beklagten obgelegen, den fraglichen Cylinder
mit einem Sicherheitsventil zu versehen, so ist im weitern auch
anzunehmen, daß die Unterlassung, dies zu tun, für den Ein
tritt des Unfalls kausal gewirkt hat. Nach der Annahme des
Experten Enßlin (Strafakten gegen M. Oser und Konsorten,
S. 21, und Gutachten vom 7. Mai 1900, S. 4) hätte zwar
ein Sicherheitsventil absolute Garantie nicht geboten, würde aber
doch bei Anbringung eines solchen die Explosion sehr wahrschein
lich nicht stattgefunden haben. Aus den Akten ist nun nicht er
sichtlich, daß irgend ein besonderer Umstand vorgelegen hätte,
der zu dem Schlusse berechtigte, daß in casu, trotz der sonst
vorhandenen hohen Wahrscheinlichkeit im gegenteiligen Sinne, ein
angebrachtes Sicherheitsventil in Wirklichkeit doch nicht be
stimmungsgemäß funktioniert haben würde. Mangels dessen ist
aber nach dem ordentlichen Gange der Dinge davon auszugehen,
daß der Unfall durch die genannte Vorkehr tatsächlich vermieden
worden wäre.
Das so zu Lasten der Beklagten konstatierte Verschulden quali
fiziert sich gegenüber demjenigen, das in der vom Kläger zu
verantwortenden pflichtwidrigen Nachlässigkeit liegt, als ein viel
geringeres; es hat im Vergleich zu diesem zum mindesten nur
halb so schwer ins Gewicht zu fallen.
3. Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die bloß partielle
Erledigung der Streitsache durch die erste Instanz. Nach dem
eingeschlagenen procedere würde zunächst nur über den bis zu
einem bestimmten Zeitpunkte verursachten Schaden gerichtlich ab
gesprochen und die Liquidation des für die nachherige Zeit ver
ursachten in ein neues Verfahren, oder gar suceessive in mehrere
solcher, verwiesen. Es läßt sich das weder nach allgemeinen Rechts
grundsätzen noch speziell aus der Haftpflichtgesetzgebung recht
fertigen. Im Gegenteil ist ein solches Vorgehen schlechthin un
vereinbar mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat
1881. Diese Bestimmung sieht gerade die Fälle wie der hier
gegebene vor, wo der Umfang des verursachten Schadens
Zeit des Urteils nicht mit der nötigen Sicherheit feststellbar
Es ergibt sich aber aus Art. 8 cit. mit aller Deutlichkeit, daß
der Richter trotz der bestehenden Ungewißheit über den objektiven
Schaden den gesamten Haftpflichtanspruch beurteilen muß
wobei den Parteien der Rechtsbehelf einer Nachklage einget
räumt wird, um das in der Folge sich als irrtümlich heraus
stellende Urteil zu berichtigen.
4. Was endlich die Bemessung des zu sprechenden Ge
samtschadenersatzes anlangt, so ist die Erklärung, welche der Ver
treter der Beklagten in dieser Beziehung am 2. Juni 1902 vor
Appellationsgericht abgegeben und welche er auch in der heutigen
Verhandlung erneuert hat, von entscheidender Bedeutung. Danach
berechnete er den dem Kläger gebührenden Gesamtbetrag auf
3000 Fr., wovon 1155 Fr. 35 Ets. (die diesem, wie nicht
bestritten, bereits bezahlt worden waren) abzuziehen seien, und
anerkannte namens der Beklagten im Falle grundsätzlicher An
nahme der Haftpflicht die Klageforderung im angegebenen Um
fange. Der auf Grund der obigen Erwägungen zuzusprechende
Schadenersatz hätte sich aber notwendiger Weise unter der an
erkannten Summe von 3000 Fr. zu halten. Denn vom gesetz
lichen Maximum von 6000 Fr. müßte bereits in Rücksicht auf
das Verschulden des Klägers ein Abzug von über 3000 Fr.
gemacht werden, womit dem andern Reduktionsgrunde, daß näm
lich die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits zur Zeit nur noch
eine teilweise geminderte ist, noch keine Rechnung getragen
wäre. Im weitern haben die Beklagten in der erwähnten Ver
handlung vor Appellationsgericht sich damit einverstanden er
klärt, daß dem Kläger das Recht der Nachklage eingeräumt
werde. Diesem Anerkenntnisse ist durch Aufnahme in das Ur
teilsdispositiv Rechnung zu tragen, wenn ihm auch nach den
vorstehenden Ausführungen praktische Bedeutung nicht mehr zu
kommen kann. Zinse hat die Beklagte für den anerkannten Be
trag von 1844 Fr. 65 Cts. vom 5. März 1901 an zu 5
zu zahlen sich anerboten, also noch in weitgehenderem Umfange,
als in der Klage gefordert war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß die Be
klagte dem Kläger 1844 Fr. 65 Cts. zu bezahlen hat mit Zins
à 5 % seit 5. März 1901 und daß dem Kläger im Sinne der
Erwägungen das Recht der Nachklage gewahrt bleibt.