Art. 59 Abs. 1, Art. 63 Ziff. 1 und Art. 71 Abs. 1 OG; formelle Zulässigkeit der Berufung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten: Der Streitwert ist bereits in den vor erster kantonaler Instanz eingereichten Rechtsbegehren anzugeben. Bei Klagen auf Schadenersatz und ähnlichen Ansprüchen genügt es, den Mindestbetrag von Fr. 2000 zu bezeichnen; fehlt eine solche Angabe, ist die Berufung unzulässig. Die Vorschriften sind zwingend und dienen der sofortigen Prüfung der Berufungsfähigkeit sowie einer geordneten und raschen Prozessführung. Eine nachträgliche Streitwertangabe in der Berufungsschrift vermag den Mangel nicht zu heilen (Erw. 1–3).
mehr als 2000 Fr., aber weniger als 4000 Fr. angegebene Streit wert rein willkürlich und durch nichts begründet sei; in Erwägung: