- Arteil vom 2. Mai 1902 in Sachen
Schweizerische Nähmaschinenfabrik Luzern, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Gebrüder Gegauf, Bekl. u. Ber. Bekl.
Patentnichtigkeitsklage, angehoben von dem im Strafprozesse wegen
Patentnachahmung Angeklagten. Ansetzung einer Frist zur Erhe
bung der Nichtigkeitsklage durch das Strafgericht; Verwirkung der
Klage infolge unbenutzten Ablaufes der Frist? Art. 10 Pat.-Ges.
A. Mit Urteil vom 20. Februar 1902 hat das Bezirksgericht
Steckborn als einzige kantonale Instanz in Patentstreitigkeiten
über die Rechtsfrage:
Ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 aus
gewirkte schweizerische Patent Nr. 11,674 gerichtlich nichtig zu
erklären? erkannt:
Sei die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
- Es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Klage sofort
gutzuheißen.
- Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an
die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Beweisabnahme, Ex
perlise, ec.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Thatbestand:
Die Beklagten, Gebrüder Gegauf in Steckborn, haben im Sep
tember 1893 für eine Stäffel , Saum und Zierstichmaschine,
woran sich auch gerauhte Stofftransportbänder befinden, das eid
genössische Patent Nr. 7281 erworben. Im Januar 1896 haben
sie ein weiteres Patent, Nr. 11,674, erwirkt für Metallkörper mit
gerauhten Flächen, unter welchen speziell die erwähnten Trans
portbänder verstanden waren.
Im Jahre 1897 begann die klägerische Gesellschaft ebenfalls
mit der Fabrikation solcher Bänder, wurde jedoch im Mai 1897
von den Beklagten zur Einstellung der Fabrikation aufgefordert.
Als diese Aufforderung erfolglos blieb, reichten die Beklagten im
Dezember 1898 Strafklage gegenüber der Klägerin wegen Patent
verletzung bei den luzernischen Strafbehörden ein. Die Klägerin,
als damalige Beklagte, erhob folgende Einreden:
- Die Beklagten seien zu einer Klage nicht legitimiert, da
sowohl auf den fraglichen Bändern, wie auf deren Verpackung
der Patentstempel gefehlt habe;
- Die sub Nr. 11,674 patentierte Erfindung sei nicht neu,
sondern schon in der sub Nr. 7281 patentierten enthalten;
- Der Gegenstand sei nicht patentierfähig, weil nach dem
Gutachten des Patentbureaus Blum Cie. in Zürich ein Ver
fahren, als welches das Rauhen von Metallkörpern anzusehen
sei, gesetzlich nicht geschützt werde.
Entgegen diesen Ausführungen hieß das Bezirksgericht Luzern
unterm 10. Juni 1899 die Strafklage der heutigen Beklagten
gut und verurteilte die Klägerin zu einer Geldbuße von 30 Fr.
in der Meinung, die Nichtigkeitseinrede gegenüber dem besagten
Patent sei im Strafprozeß nicht zulässig.
Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die Kläger
schaft die Appellation erklärte, erkannte unterm 2. März 1901:
Es sei die Beurteilung der vorliegenden Strafklage einstweilen
sistiert und sei der Beklagten (heutigen Klägerin) eine Frist von
1 Monat angesetzt zur Anhebung der Klage beim zuständigen
Gerichte auf Nichtigkeit des klägerischen Patentes Nr. 11,674
im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend Erfindungs
patente mit der Androhung, daß im Unterlassungsfalle ange
nommen würde, die Beklagte anerkenne die Rechtsbeständigkeit
des klägerischen Patentes Nr. 11,674.
Innert eines Monats seit Zustellung dieses Zwischenurteils
reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern die Civilklage auf
Nichtigkeit des Patentes Nr. 11,674 ein. Das Bezirksgericht
Luzern erklärte sich jedoch als örtlich unzuständig, und dieser Be
schluß wurde auf ergangene Appellation hin obergerichtlich be
stätigt.
Hierauf, und zwar innert eines Monats seit diesem letztern
Entscheide des Obergerichts, aber nicht mehr innert eines Monats
seit dem Entscheide vom 2. März 1901, reichte die schweizerische
Nähmaschinenfabrik die Nichtigkeitsklage beim Bezirksgerichte Steck
born ein.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage sowohl
aus formellen als aus materiellen Gründen. In formeller Be
ziehung machten sie geltend, es sei das Klagerecht verwirkt, weil
innert der vom Obergericht des Kantons Luzern festgesetzten Frist
nicht beim zuständigen Gerichte geklagt worden sei. Die irrtüm
liche Meinung der Klägerschaft, es könne in Luzern geklagt wer
den, ändere an diesem Umstande nichts.
- In rechtlicher Beziehung beruht das klagabweisende Urteil
der Vorinstanz ausschließlich auf der Erwägung, daß der Auf
lage des Luzerner Obergerichts vom 2. März 1901 seitens der
Klägerin nicht nachgekommen sei, indem die Klage auf Nichtig
keit des Patentes nicht innert eines Monats seit der Eröffnung
des obergerichtlichen Urteils beim zuständigen Richter, d. h. beim
Bezirksgerichte Steckborn angehoben worden sei, weshalb gemäß
dem genannten Urteile die Rechtsbeständigkeit des Patentes ange
nommen werden müsse
Am Schlusse der Urteilsbegründung wird bemerkt:
in der Materie selbst wäre das Gericht dazu gelangt, eine
Expertise darüber anzuordnen, ob eine Erfindung oder ein bloßes
Verfahren anzunehmen sei, findet sich aber, nach formeller Ab
weisung nicht veranlaßt, die materielle Seite der Klage noch weiter
zu verfolgen.
3. (Formalien und Statthaftigkeit der Berufung; Kompetenz
des Bundesgerichtes.
4. Ist somit auf das Materielle der vorliegenden Berufung
einzutreten, so ist vor allem die Frage zu prüfen, ob auf Grund
des Urteils des Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 die
Verwirkung des Klagerechtes ausgesprochen werden konnte. Im
Verneinungsfalle erweist sich der Prozeß als zur endgültigen
Entscheidung nicht genügend instruiert, so daß eine Rückweisung
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 O. G. stattzufinden hat.
5. Die Voraussetzungen der Patentnichtigkeitsklage sind durch
Art. 10 des Bundesgesetzes, betreffend die Erfindungspatente vom
Juni 1888, in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 2
März 1893 (enthaltend Abänderungen zu erstgenanntem Bundes
gesetz) in erschöpfender und ausschließlicher Weise normiert. Da
nun für die Einreichung der Klage die Einhaltung irgend einer,
sei es einer gesetzlichen oder einer richterlichen Frist, in diesem
Artikel nicht verlangt wird, und auch kein Verjährungs oder
sonstiger Vorbehalt darin enthalten ist, so ist es unzulässig,
wegen Nichteinhaltung einer allfälligen im Urteile des Luzerner
Obergerichtes vom 2. März 1901 enthaltenen, auf die Civilklage
bezüglichen peremptorischen Frist die Verwirkung der Klage aus
zusprechen. Das vorliegende Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn
müßte daher auch dann aufgehoben werden, wenn, was jedoch
keineswegs der Fall ist, sowohl die örtliche und sachliche Zustän
digkeit des Luzerner Obergerichtes zur Nichtigerklärung des Pa
tentes Nr. 11,674 feststünde, als auch die Absicht dieses Ge
richtes, die Verwirkung der Civilklage nicht nur diejenige der
Einrede im Strafprozesse anzudrohen, angenommen werden
müßte.
6. Kann somit das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden,
so ist, wie bereits in Erwägung 4 hievor bemerkt wurde, der
Prozeß an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das
Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn vom 20. Februar 1902
aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.