Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 E.-H.-G.; Art. 81 OG; Mitverschulden des Verletzten und konkurrierendes Verschulden des Bahnunternehmens bei Unfall durch Besteigen eines fahrenden Zuges. Das Besteigen eines bereits anfahrenden Zuges begründet ein erhebliches Selbstverschulden, wenn dem Handelnden die Gefahr bekannt sein musste. Trifft zugleich die Bahnangestellten ein kausales Verschulden, weil der Zug zu früh abgefahren ist, so bleibt die Haftpflicht grundsätzlich bestehen, doch ist der Ersatz nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile zu kürzen. Art. 4 E.-H.-G. hat keine selbständige Bedeutung, soweit er bloss dieselben Tatsachen wie die Einrede des Selbstverschuldens voraussetzt. Die bundesgerichtliche Überprüfung tatsächlicher Feststellungen ist auf Aktenwidrigkeit beschränkt; die richterliche Schadensschätzung beruht auf annähernder Beurteilung und ist nur zurückhaltend zu korrigieren.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei dem Kläger als Aversalentschädigung für den bleibenden Nachteil und für die übrigen Folgen des Unfalls eine Summe von 5000 Fr. mit Zins à 5% seit 19. November 1900 zuzusprechen. Der Kläger hat innert nützlicher Frist die Anschlußberufung erklärt und beantragt, es sei ihm der gesamte aus dem Unfall resultierende Schaden in dem Umfange, wie ihn das Obergericht festgestellt habe, mit 20,488 Fr. nebst Zins à 5% seit dem Unfallstag (29. Dezember 1899), eventuell seit dem Tage der Klaganhebung (30. März 1900) zu ersetzen; überdies sei die Beklagte gehalten, ihm gestützt auf Art. 7 des Eisenbahn Haft pflichtgesetzes 20,000 Fr. mit Zins seit Anhebung der Klage zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Beklagte darauf ab, daß sich der Kläger beim Eintreffen des Zuges Nr. la auf der Station Mönchenstein noch in der Wirt schaft Haberer befunden habe, daß er erst, als sich der Zug, welcher in vorschriftsmäßiger Weise abgefertigt worden sei, wieder in Bewegung gesetzt habe, mit andern Personen von dort herbei geeilt sei und entgegen dem ausdrücklichen Verbot von 14 Ziff. 3 des Transportreglementes den fahrenden Zug zu besteigen versucht habe. Hierüber hat nun die Vorinstanz folgendes festgestellt: Der Kläger gelangte so rechtzeitig an den Zug heran, wie andere Passagiere, die diesen auf dem Perron erwartet hatten. Auch solchen war es erst möglich, einzusteigen, als sich der Zug bereits wieder in Bewegung befand. Die Abfertigung des Zuges, dessen Aufenthalt nach dem Geschwindigkeitsstreifen der Lokomotive nur 36 40 Sekunden gedauert hatte, erfolgte in einem Moment, als die Zugänge zu den Wagen noch dicht mit Passagieren besetzt waren. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufungs klägerin mit Unrecht angefochten. Wenn sie auch mit den Aus sagen verschiedener Zeugen, insbesondere der Angestellten der Bahn nicht in Einklang stehen, so stützen sie sich doch, wie aus dem Urteil des Obergerichts direkt hervorgeht, auf die Depositionen zahlreicher anderer Zeugen. Von aktenwidriger Annahme kann daher keine Rede sein; ebensowenig aber kann in der Art und Weise, mit welcher die Vorinstanz das Resultat der gesamten Erhebungen gewürdigt hat, eine Verletzung bundesrechtlicher Be stimmungen, speziell von Art. 11 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht gemäß Art. 81 des Org. Ges. diesen Tatbestand als richtig anzunehmen. Nun fällt für die Frage des Selbstverschuldens in Betracht, daß der Kläger allerdings, wie er selbst nicht bestreitet, aufzusteigen ver suchte, als sich der Zug bereits in Bewegung befand, daß dieser aber bei Ankunft des Klägers abfuhr, obschon er länger hätte anhalten sollen, da bis zu dem Moment noch nicht alle auf dem Perron wartenden Fahrgäste hatten einsteigen können. Aus diesem Grunde steht die Tatsache, daß der Kläger sich in der Wirtschaft Haberer aufgehalten hatte und von dort auf den Bahnhof geeilt war, mit seinem verspäteten Einsteigen nicht in Kausalzusammen hang, vielmehr ist nach den Feststellungen der Vorinstanz anzu nehmen, daß jener, auch wenn er sich schon bei der Einfahrt des Zuges auf der Station befunden hätte, gleichwohl, wie das Schicksal einiger anderer Passagiere zeigt, vor die Alternative gestellt worden wäre, entweder den Zug unbenützt passieren lassen, oder aber aufzusteigen, während dieser bereits wieder in Bewegung war. Hat somit lediglich der ungenügende Aufenthalt des Zuges das rechtzeitige Aufsteigen des Klägers unmöglich ge macht, so kann dies doch nicht dazu führen, seine Verantwortlich keit für das dadurch veranlaßte Handeln zu alterieren. Maß gebend für die Zurechnung zu eigenem Verschulden ist ausschließ lich der Umstand, daß jenes Verhalten als gefährlich bezeichnet werden muß und dem Handelnden die Kenntnis der damit ver bundenen Gefahr zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen treffen in casu unzweifelhaft zu. Dem Kläger konnte das notorische bahnpolizeiliche Verbot, in Bewegung befindliche Eisenbahnwagen zu besteigen, nicht unbekannt sein. Wenn nun auch mit der bis herigen Gerichtspraxis (vgl. z. B. Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen, Bd. XVI, S. 146/47 Entscheid des deutschen Reichsgerichts)) zuzugeben ist, daß nicht das verbolwidrige Han deln schlechthin, sondern nur die Unterlassung der von einem ver nünftigen Menschen zu erwartenden Aufmerksamkeit ein Verschul den in dem hier erforderlichen Sinne zu begründen vermag, so ist zu konstatieren, daß der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht den eingetretenen Unfall als naheliegende wahrscheinliche Folge seines Unternehmens hätte voraussehen müssen und sich daher der eigenen Verantwortlichkeit nicht ent schlagen kann, selbst wenn, wie die Vorinstanz annimmt, ebenso große Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß ihm sein Wagnis ge lingen werde. 3. Allein, das festgestellte Verschulden des Klägers bildet nicht die alleinige rechtlich relevante Ursache des Unfalls, vielmehr muß darin, daß die Abfertigung des Zuges, wie die Vorinstanz fest stellt, in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht sämtliche an wesenden Fahrgäste aufgestiegen waren, ein konkurrierendes kau sales Verschulden der Bahnangestellten, somit der Beklagten ge funden werden. Allerdings ist dieser Umstand nicht geeignet, den
Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 7 leg. cit. zu be gründen, denn selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit der Bahngesellschaft deren Nachweis übrigens nach den Angaben der Akten als vom Kläger nicht erbracht zu betrachten ist - könnte jene Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, da jeden falls nicht die von der Beklagten zu vertretende Tatsache, sondern das schuldhafte Verhalten des Klägers den Unfall unmittelbar herbeigeführt hat. Dagegen führt das Verschulden der Bahn immerhin dazu, die Tragweite der Fahrlässigkeit des Klägers, welche im Vergleich zu jenem als wesentlich leichter erscheint, erheblich zu reduzieren. Zur Entlastung des Klägers ist ins besondere zu beachten, daß gleichzeitig mit ihm auch noch andere Passagiere, die zum Teil sogar von den Bahnangestellten dazu veranlaßt wurden, den fahrenden Zug bestiegen, daß dieser sich erst in langsamer Bewegung befand, daß endlich die Hast und Eile, mit welcher die Abfahrt betrieben wurde, also ein Umstand, den der Kläger nicht zu verantworten hat, diesem die ruhige Überlegung der Situation unmöglich machte und ihn dem spon tanen Impuls nachgeben ließ, sein infolge des rechtzeitigen Ein treffens unzweifelhaftes Recht auf Mitbeförderung notgedrungen in der versuchten Art und Weise zu wahren. 4. Die Berufung der Beklagten auf Art. 4 leg. cit. erweist sich in jeder Hinsicht als unstichhaltig. Daß der Kläger entgegen der Vorschrift des Bahnpolizeigesetzes von 1878 das Bahngebiec an einer Stelle betreten habe, die dem Publikum nicht zugänglich sei, hat die Beklagte nach der verbindlichen Feststellung der Vor instanz nicht zu beweisen vermocht, daher ist diese Behauptung nicht weiter zu beachten. Wenn die Beklagte ferner aus 14 des Bahntransportregle ments die Verpflichtung der Passagiere ableiten will, bei Be nützung eines Zuges dessen Ankunft auf dem Bahnhof zu er warten, so kann diese Auffassung in Übereinstimmung mit dem Obergericht nicht geteilt werden, da die citierte Vorschrift nach richtiger Interpretation lediglich die rechtzeitige Anwesenheit der Fahrgäste verlangt. Demnach aber kann von einem reglements widrigen Verhalten des Klägers keine Rede sein. Was endlich den Einwand betrifft, der Kläger habe sich durch das Besteigen des fahrenden Zuges in widerrechtlicher Weise mit der Transportanstalt in Berührung gebracht, so ist mit der Vor instanz auf die bisherige Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. Ent scheid des Bundesgerichts in Sachen Merz, Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 53, Erw. 4), wonach der Einrede aus Art. 4 leg. cit. dann keine selbständige Bedeutung zukommt, wenn sie sich auf diejenigen Behauptungen stützt, welche die Beklagte zur Begrün dung der Einrede des Selbstverschuldens aufstellt, wie dies in casu zutrifft. 5. Da der Unfall nach den bisherigen Ausführungen wenig stens teilweise auf ein Verschulden der Beklagten zurückgeführt werden muß, so ist diese grundsätzlich haftpflichtig; das Maß ihrer Haftung aber umfaßt nicht den vollen Schaden, sondern bedarf mit Rücksicht auf das konkurrierende Selbstverschulden des Klägers einer angemessenen Reduktion. Nun basiert die Schadens berechnung der Vorinstanz abgesehen von den Beträgen für Kleiderersatz und die ärztliche Behandlung (286 Fr. 50 Cts.), sowie für die totale Arbeitsunfähigkeit während deren Dauer (1613 Fr. 50 Cts.), welche Beträge in der Berufungsinstanz quantitativ nicht angefochten sind auf der Annahme dauernder Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 75 %. Für diese ermittelt das Obergericht unter Zugrundelegung eines Jahreseinkommens von 2000 Fr., beim Alter des Klägers zu Zeit der abgeschlosse nen Heilung, nach Soldans Tabelle III eine Entschädigung von 235 Fr., an welcher 20% für die Vorteile der Kapital abfindung in Abzug gebracht werden. Wenn die Beklagte dagegen in erster Linie geltend macht, daß die Reduktion der Arbeitsfähig keit zu hoch veranschlagt sei, indem sie thatsächlich nur 60% betrage, so ist dieser Auffassung nicht beizutreten. Die Annahme der Vorinstanz von 75 % stützt sich auf das ärztliche Gutachten, welches den bleibenden Nachteil auf 70 75% taxiert, und er scheint schon aus diesem Grunde den Verhältnissen angemessen, da die Ansicht der Sachverständigen, wenn auch nicht bindend, so doch von entscheidender Bedeutung für die richterliche Schätzung sein muß. Sie entspricht übrigens der in der Litteratur vertretenen Anschauung, wonach der Verlust des rechten Armes durchschnitt lich eine Einbuße von drei Viertel der Erwerbsfähigkeit zur Folge
hat (vgl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 198 ff.; Becker, Anleitung zur Bestimmung der Arbeitsunfähig keit nach Verletzungen, S. 114) und steht auch nicht in Wider spruch zur bisherigen Praxis des Bundesgerichts, welches bei ungelernten Arbeitern Verlust von zwei Drittel der Arbeits fähigkeit angenommen hat (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 790, Erw. 5, Bd. XVIII, S. 256, Erw. 3), da in casu eine Er höhung dieser Taxation auf drei Viertel durchaus gerechtfertigt erscheint mit Rücksicht darauf, daß der Kläger gelernter Mecha niker ist und daher weit schwieriger als jene neue geeignete Arbeit finden kann. Zutreffend ist dagegen die weitere Einrede, daß die Vorinstanz mit Unrecht ein Jahreseinkommen von 2000 Fr. zu Grunde lege, denn da es sich aus den Akten ergibt, daß die Klagforderung nur einen Verdienst von 1850 Fr. geltend macht (300 Arbeitstage à 6½ Fr.), so ist eine höher gehende Berechnung ausgeschlossen, wenn auch aus der Bescheinigung der Elektrizitätsgesellschaft Alioth hervorgeht, daß der Kläger im Jahre 1899 mehr verdient hat. Dieser Ansatz führt zu einem Rentenkapital von rund 21,500 Fr. Nun erscheint ein Abzug von 20% für die Vorteile der Kapital abfindung vollauf genügend, denn es fällt in Betracht, daß der Kläger nach den Angaben der Akten voraussichtlich während einer Reihe von Jahren mehr als den in Rechnung gestellten Betrag verdient haben würde, daß überdies bei seiner Berufsart kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß er seine Erwerbsfähigkeit erheblich vor Ablauf der wahrscheinlichen Lebensdauer eingebüßt hätte. 6. Beläuft sich nun nach dem Gesagten der volle Schaden (mit Einschluß der unbestrittenen Beträge) auf nur circa 19,000 Fr., während die Vorinstanz ihn auf 20,488 Fr. taxiert hat, so kann dies doch nicht zu einer Herabsetzung der zugesprochenen Summe führen. Was nämlich den noch zu berechnenden Abzug wegen Mitverschulden des Klägers betrifft, so muß dessen Taxation mit 25% seitens der Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse als etwas zu hoch bezeichnet und darin eine unge fähre Kompensation des oben konstatierten Rechnungsfehlers ge funden werden. Übrigens ist zu beachten, daß auch die Gutheißung der Annahme des Obergerichts ein Resultat ergäbe, dessen geringe Differenz mit dem zugesprochenen Betrag eine Abänderung des Urteils nicht zu rechtfertigen vermöchte, da ja die Schadens bemessung der Natur der Sache nach nicht auf genauen rechne rischen Operationen, sondern stets nur auf approximativer Schätzung beruht, welche wesentlich auf das freie Ermessen des Richters ab stellen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung der Beklagten, sowie die Anschlußberufung des Klägers werden abgewiesen; demgemäß wird das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts in allen Teilen bestätigt.