Art. 67 and 68 OR; scope of application versus cantonal neighbour law; Art. 68 OR applies to danger emanating from a work and authorizes the threatened person to demand necessary preventive measures, even if the danger materializes through operation. However, restrictions on the operation of a factory as such fall within cantonal neighbour/property law and are not governed by federal obligations law. For damages, Art. 67 OR covers harm caused by defective construction or maintenance; for operation-related harm, federal review is limited where objective unlawfulness depends on cantonal law, while subjective fault remains reviewable (consid. 4-7).
fort. Zu diesen Störungen komme als fernere eine solche hinzu, die vom gewöhnlichen Betriebe des Walzwerkes herrühre; wenn nämlich Blechstücke von einer gewissen Dicke gewalzt werden, so gebe es in dem Momente, wo diese Stücke jeweilen die Walze verlassen, einen heftigen Schlag, der ebenfalls starke Detonation und Erschütterung zur Folge habe. Die Metallwerke des Beklag ten arbeiten namentlich auch als Walzwerk in der Regel Tag und Nacht; da während der Nacht die vom Werke benutzte Tur bine gewöhnlich nur das Walzwerk treibe und infolgedessen eine intensivere Kraftleistung zur Verwendung komme als bei Tag, so seien die Stöße und Detonationen zur Nachtzeit meistens auch noch stärker als tagsüber, wodurch die Nachbarn in ihrer Nacht ruhe beständig gestört werden. Der Beklagte gab nur zu, daß in seinem Etablissement in der Regel Tag und Nacht gearbeitet werde, und machte geltend, das Walzwerk sei nach allen Regeln der Wissenschaft ausgeführt, ebenso entspreche die Fundamentierung allen Regeln der Baukunst für ein solches Werk. 2. In ihrem eingangs mitgeteilten Urteil stellt die Vorinstanz zunächst bezüglich der Belästigung der Nachbarschaft des Etablisse ments des Beklagten, gestützt auf die geführten Zeugen und Sach verständigenbeweise fest, daß sich nach der Betriebseröffnung des genannten Etablissements in der ganzen Nachbarschaft wesentliche Belästigungen durch Lärm und Detonationen geltend machten, sowie daß sämtliche Nachbarhäuser, worunter auch dasjenige des Klägers derart erschüttert wurden, daß Mobiliarstücke in Bewegung kamen und namentlich die Nachtruhe der Bewohner zeitweise er heblich gestört wurde, daß dagegen die Erschütterungen sich in letzter Zeit erheblich gebessert haben. Mit Bezug auf die Ur sachen des Lärmes und der Erschütterungen führt die Vorinstanz aus: Es sei zu unterscheiden zwischen dem früheren Zustand und dem jetzigen. Jetzt sei nämlich das frühere Kammrad des beklagten Walzwerkes durch ein neues ersetzt worden, wodurch sich die Ver minderung der Erschütterungen erkläre; die früheren Erschütte rungen, soweit sie jetzt nicht beseitigt seien, seien also in der Tat die Folge einer fehlerhaften Anlage des Walzwerkes. Aus dem Expertenbefunde folge denn auch, daß die noch vorhandene Be lästigung, nämlich hauptsächlich die Erschütterung einer zu schwa chen Fundamentkonstruktion, also einer fehlerhaften Anlage zuzu schreiben sei, während namentlich der Lärm, die Detonation, auf die Art und Weise des Betriebes des Walzwerkes zurückzufüh ren sei. 3. Der Beklagte hat diese Annahmen und Schlußfolgerungen der Vorinstanz teilweise angefochten, nämlich insoweit als die Vor instanz davon ausgeht, die Fundamente des Walzwerkes seien zu schwach. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ist nun mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die Einwirkungen in Erschütte rungen und in Lärm (speziell Detonation) bestehen ... (Folgen Ausführungen über das Expertengutachten und Nachweis, daß Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.) Auch das Bundesgericht hat in tatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß die Erschütterungen von der zu schwachen Anlage der Fundamente herrühren. 4. In rechtlicher Beziehung ist vorab die Kompetenz des Bun desgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu prüfen, die nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende Recht. In dieser Hinsicht hat nun die Vorinstanz die beiden Klagebegehren getrennt geprüft und ist dabei zu folgendem Re sultate gekommen: Soweit mit dem ersten Rechtsbegehren Maß nahmen betreffend Anlage und Unterhalt des beklagtischen Fabrik etablissements gefordert werden, komme Art. 68 O. R. zur An wendung; soweit dieses Rechtsbegehren dagegen gegen Störungen durch den Fabrikbetrieb gerichtet sei, sei Satz 380 bern. C. maß gebend. Ebenso sei beim zweiten Rechtsbegehren zu unterscheiden: soweit Ersatz verlangt werde für den durch die fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung verursachten Schaden, stütze sich dieser Schadenersatzanspruch auf Art. 67 O. R.; soweit hin gegen der Schaden herbeigeführt sein solle durch den Fabrikbetrieb, gelange Art. 50 O. R. zur Anwendung, wobei jedoch die Frage der objektiven Widerrechtlichkeit durch das kantonale Recht Satz 380 bern. C. präjudiziert sei. Gemäß Art. 56 Org. Ges. ist nun die Berufung zulässig in Civilrechtsstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenös sischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind; gegen die Zulässigkeit der Berufung an sich kann daher, da deren übrige Voraussetzungen zweifellos gegeben sind,
nichts eingewendet werden. Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Sache selbst nur zuständig, soweit eidgenössisches Recht wirklich anwendbar ist; nur insoweit hat es ein Urteil in der Sache zu fällen. Und zwar kann es dann, wenn neben eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale Gesetze zur Anwendung gelangen und das angefochtene Urteil dieselben nicht beachtet hat, entweder die Anwendung des kantonalen Rechts selbst vornehmen oder die Sache an das kantonale Gericht zurückweisen (Art. 83 Org. Ges.). Findet das Bundesgericht dagegen, daß die vom kantonalen Gerichte ganz oder teilweise nach eidgenössischen Gesetzen entschiedene Streitsache ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurteilen sei, so hat es nicht einen Entscheid in der Sache selbst zu fällen, sondern das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, selbst ohne einen dahinzielenden Parteiantrag (Art. 79 Abs. 2 und 3 Org. Ges.). Auf Grundlage dieser Be immungen ist somit nunmehr die materielle Kompetenz des Bun desgerichts zu untersuchen, und zwar mit Bezug auf jedes der einzelnen Rechtsbegehren. 5. Mit dem ersten Rechtsbegehren verlangt der Kläger Ver urteilung des Beklagten zur Anwendung derjenigen Maßnahmen hinsichtlich Anlage, Unterhalt und Betrieb seiner Fabrikations einrichtungen, welche erforderlich seien, um weitere Störungen des Klägers in der Benutzung seines der Fabrik benachbarten Grund stückes, sowie weitere Beschädigungen desselben abzuwenden. Dieses Begehren hat seiner Natur nach seinen Rechtsgrund in allererster Linie im (kantonalen) Nachbarrecht, wie denn auch der Kläger eine nachbarrechtliche Bestimmung angerufen hat; durch das Sachenrecht wird bestimmt, inwieweit der Eigentümer eines Grund stückes einerseits aus Gründen des Nachbarrechts in dessen Be nutzungsfähigkeit beschränkt wird, und inwieweit der Nachbar sich anderseits Immissionen gefallen lassen muß. Mit diesen nachbar rechtlichen Bestimmungen haben nun die von der Schädigung durch Werke handelnden Art. 67 und 68 O. R. gewisse Berührungs punkte; sie greifen in gewissem Maße in jene Bestimmungen ein, nnd es ist daher das Verhältnis dieser Vorschriften zu jenen Bestimmungen zu untersuchen. Hiebei springt zunächst in die Augen, daß nach Art. 67 und 68 O. R. jedem Beschädigten oder Bedrohten ein Anspruch zusteht, ganz abgesehen von seiner Eigen schaft als Eigentümer eines Grundstückes und speziell eines Nach bargrundstückes, während das (kantonale Sachenrecht allein den Eigentümer im Auge hat. Ferner bezieht sich Art. 67 O. R. auf den infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung eines Gebäudes oder eines andern Werkes ent stehenden Schaden, während das Nachbarrecht die Schranken der Benützung des Grundstückes regelt. Alles was die letztere betrifft muß daher als zum Sachenrecht gehörend angesehen werden; spe ziell auch, soweit Vorschriften über den Betrieb von Gewerben in Betracht kommen (vgl. Huber, Schweiz. Priv. R., III, S. 277 f.); alle diese Bestimmungen sind durch das eidgenössische Obligationen recht nicht berührt und können von ihm nicht berührt werden, da es sich hiebei nicht um Beziehungen von Person zu Person, son dern um solche von Sache zu Sache (Grundstück zu Grundstück handelt. Soweit daher im vorliegenden Falle der Fabrikbetrieb in Frage kommt und dessen allfällige Beschränkung, so kann von einer Anwendung von Art. 67 und 68 O. R. keine Rede sein. Art. 67Diese Bestimmungen setzen voraus, daß mangelhafte Beschaffenheit oder die fehlerhafte Anlage oder Herstellung eines Gebäudes oder eines andern Werkes einen Schaden verursacht, allerdings ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen, oder in anderer Weise gestiftet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1890 in Sachen Liechti gegen Bürgergemeinde Aarberg, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 814 f., Erw. 4); bezw. Art. 68 daß ein Gebäude oder ein Werk Schaden droht. Der Betrieb einer Fabrik kann nun jedenfalls weder unter Art. 67 noch unter Art. 68 O. R. subsumiert werden; der Betrieb einer Fabrik hat an sich mit diesen Gesetzesbestimmungen nichts gemein, wie ohne weiteres klar ist. Indem nun die Vorinstanz in Dispositiv I, 2 die Ein stellung des Fabrikbetriebes zur Nachtzeit verfügt hat, hat sie das getan und nur tun können gestützt auf kantonales Recht, nämlich die vom Kläger angerufene Satzg. 380 bern. C. Diesen Punkt hat daher das Bundesgericht nicht zu überprüfen, so daß es hier beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat. 6. Soweit sich dagegen das erste Rechtsbegehren auf Anlage
und Unterhalt des Fabriketablissements des Beklagten bezieht, kann allerdings die Anwendbarkeit des Art. 68 O. R. nicht von vorn herein in Abrede gestellt werden. Allerdings mag bemerkt werden, daß es jedenfalls genügt hätte und auch einfacher gewesen wäre, wenn die Vorinstanz auch in diesem Punkte lediglich auf Satzg. 380 bern. C. abgestellt hätte, auf Grund deren ganz zweifellos die ganze im Streite liegende Frage hätte entschieden werden kön nen. Nachdem nun aber die Vorinstanz einmal Art. 68 O. R. zur Anwendung gebracht hat, sind die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit auch vom Bundesgerichte zu untersuchen. In dieser Hinsicht ist zu bemerken: Indem das schweizerische Obligationen recht in Art. 68 demjenigen, der von dem Gebäude oder dem Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, einen gegen den Eigentümer gerichteten Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Maßregeln zur Abwendung der Gefahr gibt, hat es eine Bestim mung getroffen, die sich in dieser Allgemeinheit annähernd nur im alten Zürcher Privatgesetzbuch, 1888, findet, das jedoch dem durch eine Baute oder eine andere Sache eines andern ernstlich Bedrohten nur den Anspruch gab, den Eigentümer der Schaden drohenden Sache amtlich aufzufordern, für Abwendung des Scha dens zu sorgen, unter Verantwortlichmachung für den einiretenden Schaden im Falle der Unterlassung. Diese Bestimmung hat offen bar dem heutigen Art. 68 O. R. zum Vorbilde gedient. Von den Entwürfen zum Obligationenrecht enthielten Entwurf I, Mun zinger, 1871, Entwurf II, Fick, 1875, und der Kommissions entwurf von 1876, in der ganzen Materie nur eine Bestimmung (Art. 106 bezw. 102) betreffend Schadenersatzpflicht des Eigen tümers eines Gebäudes oder Werkes für den durch Einsturz in folge mangelhafter Unterhaltung oder eines Fehlers der Bauart desselben verursachten Schaden. Erst in den Beschlüssen der Re daktionskommission vom September 1877, Januar, März und September 1878 wurde diese Bestimmung dahin erweitert, daß der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes für allen Schaden Ersatz zu leisten habe, der durch das Gebäude oder Werk angerichtet werde infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung desselben (Art. 71 bezw. 78) also die jetzige Fassung des Art. 67 eingeführt und fol gende neue Bestimmung, aus der dann der heutige Art. worden ist, beigefügt: Wenn von dem Gebäude oder dem Werke eines andern Schaden droht, so ist der Bedrohte berechtigt, von dem Eigentümer zu verlangen, daß er die erforderlichen Maß regeln zur Abwendung der Gefahr treffe. Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigen tum gegen eine solche Gefahr (Art. 72 bezw. 79). Dieser Ar tikel ist dann seinem Wesen nach unverändert geblieben (Art. 75 des Entwurfes des Justizdepartements vom Juli 1879). Die Bestimmung des 343 des Österr. B. G. B.: Kann der Be sitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhande ner fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturz nahe sei und ihm offenbarer Schaden drohe, so ist er befugt, ge richtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit ge sorgt hat (die sich im Abschnitte Sachenrecht unter Besitz findet) geht offenbar nicht so weit wie die angeführte Norm des zürcherischen Privatgesetzbuches, die Entwürfe der Redaktionskom mission und der jetzige Text des Art. 68 O. R. Geht nun auch der gegenwärtige Art. 68 O. R. in seiner Wurzel auf die römisch rechtliche cautio damni infecti zurück (die freilich nur einen An spruch auf Sicherstellung und eventuellen Schadenersatz gab), so hat er doch den Grundsatz der Pflicht des Eigentümers eines Gebäudes oder andern Werkes zur Abwendung drohenden Scha dens ganz bedeutend ausgedehnt, indem er ihn anwendet auf jedes Werk und indem er ferner direkt einen Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des drohenden Schadens gibt. Vorerst kann nun nicht bezweifelt werden, daß das Walzwerk des Beklagten, das hier als Schaden drohendes Werk in Frage steht, als Werk im Sinne des Art. 68 O. R. an zusehen ist. Streitig könnte dagegen sein, ob auch Art. 68, wie Art. 67, mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage oder Herstellung des Werkes zur Voraussetzung habe. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 1893 in Sachen Fleck Meili und Genossen gegen Hermann und Bader (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 263 ff.) scheint das zu bejahen, indem er (in Erw. 2, S. 269) Art. 67 und 68 O. R. auf den betreffenden
Fall nicht anwendbar erachtete, weil der Schaden, dessen Ersatz verlangt wurde, nicht durch ein Gebäude oder Werk des Beklagten infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage und Herstellung, sondern durch Handlungen des Beklagten, durch die Art und Weise, wie dieser sein Eigentum ausgeübt hatte, ver ursacht worden war. In seinem Entscheide vom 11. Februar 1898 in Sachen Commune de Corbières gegen Bellora (Amtliche Samml., Bd. XXIV, uI, S. 96 ff.) dagegen hat das Bundes gericht (Erw. 4, S. 102) ausgeführt, zur Anhebung der Klage aus Art. 68 sei die Behauptung oder der Nachweis, daß der drohende Schaden die Folge einer mangelhaften Unterhaltung oder fehlerhaften Anlage und Herstellung des Werkes sei, nicht erforder lich; und darin weiche Art. 68 von Art. 67 ab. Für die letztere Auffassung würde, neben dem Wortlaute des Gesetzes, auch der Umstand sprechen, daß 1888 des alten zürcherischen Privat gesetzbuches, dem, wie gesagt, Art. 68 O. R. im wesentlichen ent nommen ist, bestimmte, wenn der aufgeforderte Eigentümer die Sorge für Abwendung des Schadens versäume, so werde er für den nachherigen Schaden verantwortlich, auch wenn die Voraus setzungen des 1885 nicht vorhanden seien, d. h. auch wenn der Schaden nicht als Folge einer fehlerhaften Anlage oder einer mangelhaften Unterhaltung zu betrachten fei. Indessen kann die Entscheidung dieser Streitfrage im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß das Walzwerk un genügend fundamentiert sei, und diese Feststellung ist, wie in Erw. 3 dargetan wurde, nicht aktenwidrig. Dagegen erhebt sich ein weiteres Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 68: Die Erschütterungen, welche durch das Walzwerk verursacht wer den, sind eine Folge nicht des Werkes als solchen, sondern nur der Inbetriebsetzung desselben; und es könnte fraglich erscheinen, ob auch eine derartige, nicht unmittelbar vom Werke selbst, son dern von dessen Inbetriebsetzung drohende Gefahr unter Art. 68 O. R. falle. Dieses Bedenken verschwindet jedoch im Hinblick auf den oben (Erw. 5 S. 15) citierten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg. Es muß denn auch gesagt werden, daß eben die Zweckbestimmung eines der artigen Werkes die Inbetriebsetzung ist, daß es seine Tätigkeit nur im Betriebe erfüllt, im ruhenden Zustande dagegen eine latente Kraft darstellt, bei der eine Schädigung überhaupt nicht wohl denkbar ist. Soweit nun der Schaden, die Erschütterungen, der durch das Werk droht, eine Folge der fehlerhaften Her stellung ist, kann Art. 68 O. R. angerufen werden, auch wenn der Schaden nur eintritt durch den Betrieb des Werkes, nicht unmittelbar vom Werke selbst droht; denn der Schaden ist dann immerhin vom Werke, von dessen Zustande, verursacht. Der Klä ger ist daher, und zwar auf Grund des Art. 68 O. R., berech tigt, zu verlangen, daß der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffe, d. h. die Verstärkung der Walz werkfundamente vornehme. Sonach ist Dispositiv 1 1 des ange sochtenen Urteils zu bestätigen. 7. Das zweite Klagebegehren stellt sich dar als Schadenersatz begehren, das einerseits auf Art. 67, anderseits auf Art. 50 O. R. gestützt wird. a. Soweit das Schadenersatzbegehren fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung des Walzwerkes geltend macht, trifft Art. 67 O. R. zu. Wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise feststellt (vergl. Erw. 3), war der größte Teil der Er schütterungen und des Lärms früher durch die fehlerhafte Her stellung und Anlage des beklagtischen Werkes herbeigeführt, und sind ferner auch die dermalen noch vorkommenden Erschütterungen zum Teil auf die nicht hinreichend starke Fundamentierung des Werkes zurückzuführen. Dabei ist, im Anschlusse an das citierte bundesgerichtliche Urteil in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 816, Erw. 4 i. f.), der Kausalzusammenhang des Schadens mit dem fehlerhaften Zustande des Werkes als vorhanden anzunehmen. b. Soweit dagegen der Schadenersatzanspruch gestützt wird auf den Gewerbebetrieb, ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß Art. 67 O. R. nicht zur Anwendung kommt, wohl aber Art. 50. Dabei ist allerdings, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, die Frage, ob und inwieweit der Gewerbebetrieb objektiv widerrechtlich sei, präjudiziert durch das kantonale Recht, Satzg. 380 bern. C.; das schließt jedoch die Kompetenz des Bundesgerichts zum Ent scheid über das betreffende Schadenersatzbegehren nicht aus, nur ist dasselbe hinsichtlich jener Präjudizialfrage an die Entscheidung des kantonalen Gerichts gebunden (vergl. bundesger. Entscheid.,
Bd. XIX, S. 269); zu prüfen hat es nur, ob auch subjektive Widerrechtlichkeit vorliege, dem Beklagten also Verschulden zur Last falle. Die Vorinstanz bejaht dies, indem sie feststellt, daß mehr fach beim Beklagten wegen des Lärms und der Erschütterungen reklamiert worden sei und dieser trotzdem die bezüglichen Hand lungen vorgenommen habe. Dieser Auffassung ist beizutreten. c. Was schließlich den Betrag des Schadenersatzes betrifft, so hatte der Kläger ursprünglich 9500 Fr. gefordert. Da er nun aber gegen das ihm nur 700 Fr. zusprechende Urteil der Vor instanz die (Anschluß )Berufung nur eventuell, für den Fall, als Dispositiv I ganz oder teilweise abgeändert würde, ergriffen hat, und diese Eventualität nicht eintritt, kann von einer Erhöhung der Entschädigung keine Rede sein, sondern könnte sich höchstens fragen, ob nicht die gesprochene Summe herabzusetzen sei. Der Beklagte hat indessen keinen besondern Antrag in dieser Richtung gestellt, so daß angenommen werden darf, er beruhige sich even tuell bei der Höhe der dem Kläger zugesprochenen Summe, die übrigens von der Vorinstanz hinreichend begründet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: