- Arteil vom 13. Juni 1902 in Sachen
Selve, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Rychiger, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Vornahme derjenigen Mass
nahmen hinsichtlich Anlage, Unterhalt und Betrieb seiner Fabrik
einrichtungen, welche erforderlich seien, um weitere Störungen des
Klägers in der Benutzung seines der Fabrik benachbarten Grund
stückes abzuwenden, und auf Ersatz des bisher entstandenen Schadens.
Art. 67 u. 68 O.-R. Tragweite dieser Bestimmungen; Verhältnis zum
(kantonalen) Nachbarrecht. Kompetenz des Bundesgerichts. Be
stimmung des Schadens: Art. 50 O.-R.
A. Durch Urteil vom 20. Februar 1902 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei schuldig, hinsichtlich Anlage, Unterhalt
und Betrieb ihrer Fabrikationseinrichtungen diejenigen Maßnahmen
zu treffen, welche erforderlich sind, um weitere Störungen des
Klägers in der Benutzung seines der Fabrik benachbarten Grund
stückes, sowie weitere Beschädigungen desselben abzuwenden;
- Die Beklagte sei ferner schuldig, dem Kläger sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der ihm infolge fehlerhafter Anlage, mangel
hafter Unterhaltung, sowie durch die Art und Weise des Betriebes
ihres Fabrikationsgeschäftes entstanden ist.
erkannt:
I. Dem Kläger wird sein erstes Klagsbegehren dahin zuge
sprochen, daß der Beklagte G. Selve verurteilt wird:
- Die Verstärkung der Walzwerkfundamente in der von den
Experten zu Art. 45 angeführten Weise vorzunehmen und zwar
innert einer Frist von 6 Monaten.
- Den Betrieb der Walzwerke vom 1. April 1902 an von
10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens einzustellen unter Androhung
der in 391 C. P. vorgesehenen Strafen.
II. Dem Kläger wird sein zweites Rechtsbegehren zugesprochen
für einen Betrag von 700 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Kläger
mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen.
C. Der Kläger hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist
angeschlossen und den Antrag gestellt: Es sei, für den Fall, daß
das erste Rechtsbegehren der Klage ganz oder teilweise abgewiesen
und demgemäß das erste Dispositiv des angefochtenen Entscheides
abgeändert werden sollte, die durch das zweite Dispositiv zuge
sprochene Entschädigung auf 7000 Fr. zu erhöhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Rychiger ist Eigentümer eines Grundstückes in
Thun, das nördlich an die Scheibenstraße, südlich an die Eisen
bahnlinie Burgdorf Thun stößt, und auf dem im Mai 1893
näher gegen die Eisenbahn hin ein Wohnhaus, im August glei
chen Jahres ein näher der Scheibenstraße hin gelegenes Schreiner
werkstattgebäude errichtet wurde. Der Beklagte betreibt unter der
Firma Schweizerische Metallwerke Selve in Thun auf seinem
Grundstück auf der andern Seite der Scheibenstraße in Thun seit
dem Jahre 1895 ein Fabriketablissement, dessen hauptsächlichste
Geschäftszweige Walzwerk und Drahtziehereien sind. Im Februar
1899 hat nun der Kläger die vorliegende Klage erhoben, deren
Rechtsbegehren aus Fakt. A oben ersichtlich sind. Er stützt sie
auf Art. 67 und 68 O. R. in Verbindung mit Satzg. 380 C.
und Art. 256 Ziff. 11 bernischen Str. G., indem er zur Be
gründung im wesentlichen geltend machte: Der Betrieb dieses
Etablissements habe sich bald für die ganze Nachbarschaft infolge
des Lärms und der heftigen Erschütterung zu einer förmlichen
Kalamität gestaltet. Die Hauptursachen der genannten Erschei
nungen liegen einmal in den Funktionsstörungen des großen
Kammrades, die darauf zurückzuführen seien, daß das letztere
namentlich in den Zähnen nicht egal gearbeitet sei und ferner in
der zu schwachen Fundamentierung des Werks. Eventuell seien
solche Erschütterungen auf andere mit Anlage, Unterhalt oder
Betrieb des Werkes in Zusammenhang stehende Ursachen zurück
zuführen. Infolge dieser Konstruktionsfehler seien dann im Ver
laufe der Zeit mehrfach Reparaturen vorgenommen worden, die
eine etwelche Abschwächung des Lärms und der Erschütterungen
bewirkt hätten; jedoch bestehe beides in erheblichem Maße noch
fort. Zu diesen Störungen komme als fernere eine solche hinzu,
die vom gewöhnlichen Betriebe des Walzwerkes herrühre; wenn
nämlich Blechstücke von einer gewissen Dicke gewalzt werden, so
gebe es in dem Momente, wo diese Stücke jeweilen die Walze
verlassen, einen heftigen Schlag, der ebenfalls starke Detonation
und Erschütterung zur Folge habe. Die Metallwerke des Beklag
ten arbeiten namentlich auch als Walzwerk in der Regel Tag
und Nacht; da während der Nacht die vom Werke benutzte Tur
bine gewöhnlich nur das Walzwerk treibe und infolgedessen eine
intensivere Kraftleistung zur Verwendung komme als bei Tag, so
seien die Stöße und Detonationen zur Nachtzeit meistens auch
noch stärker als tagsüber, wodurch die Nachbarn in ihrer Nacht
ruhe beständig gestört werden. Der Beklagte gab nur zu, daß in
seinem Etablissement in der Regel Tag und Nacht gearbeitet
werde, und machte geltend, das Walzwerk sei nach allen Regeln
der Wissenschaft ausgeführt, ebenso entspreche die Fundamentierung
allen Regeln der Baukunst für ein solches Werk.
2. In ihrem eingangs mitgeteilten Urteil stellt die Vorinstanz
zunächst bezüglich der Belästigung der Nachbarschaft des Etablisse
ments des Beklagten, gestützt auf die geführten Zeugen und Sach
verständigenbeweise fest, daß sich nach der Betriebseröffnung des
genannten Etablissements in der ganzen Nachbarschaft wesentliche
Belästigungen durch Lärm und Detonationen geltend machten,
sowie daß sämtliche Nachbarhäuser, worunter auch dasjenige des
Klägers derart erschüttert wurden, daß Mobiliarstücke in Bewegung
kamen und namentlich die Nachtruhe der Bewohner zeitweise er
heblich gestört wurde, daß dagegen die Erschütterungen sich in
letzter Zeit erheblich gebessert haben. Mit Bezug auf die Ur
sachen des Lärmes und der Erschütterungen führt die Vorinstanz
aus: Es sei zu unterscheiden zwischen dem früheren Zustand und
dem jetzigen. Jetzt sei nämlich das frühere Kammrad des beklagten
Walzwerkes durch ein neues ersetzt worden, wodurch sich die Ver
minderung der Erschütterungen erkläre; die früheren Erschütte
rungen, soweit sie jetzt nicht beseitigt seien, seien also in der Tat
die Folge einer fehlerhaften Anlage des Walzwerkes. Aus dem
Expertenbefunde folge denn auch, daß die noch vorhandene Be
lästigung, nämlich hauptsächlich die Erschütterung einer zu schwa
chen Fundamentkonstruktion, also einer fehlerhaften Anlage zuzu
schreiben sei, während namentlich der Lärm, die Detonation, auf
die Art und Weise des Betriebes des Walzwerkes zurückzufüh
ren sei.
3. Der Beklagte hat diese Annahmen und Schlußfolgerungen
der Vorinstanz teilweise angefochten, nämlich insoweit als die Vor
instanz davon ausgeht, die Fundamente des Walzwerkes seien zu
schwach. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ist nun mit
der Vorinstanz anzunehmen, daß die Einwirkungen in Erschütte
rungen und in Lärm (speziell Detonation) bestehen ... (Folgen
Ausführungen über das Expertengutachten und Nachweis, daß
Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.) Auch das Bundesgericht hat in
tatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß die Erschütterungen
von der zu schwachen Anlage der Fundamente herrühren.
4. In rechtlicher Beziehung ist vorab die Kompetenz des Bun
desgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu prüfen,
die nur zweifelhaft sein kann mit Bezug auf das anzuwendende
Recht. In dieser Hinsicht hat nun die Vorinstanz die beiden
Klagebegehren getrennt geprüft und ist dabei zu folgendem Re
sultate gekommen: Soweit mit dem ersten Rechtsbegehren Maß
nahmen betreffend Anlage und Unterhalt des beklagtischen Fabrik
etablissements gefordert werden, komme Art. 68 O. R. zur An
wendung; soweit dieses Rechtsbegehren dagegen gegen Störungen
durch den Fabrikbetrieb gerichtet sei, sei Satz 380 bern. C. maß
gebend. Ebenso sei beim zweiten Rechtsbegehren zu unterscheiden:
soweit Ersatz verlangt werde für den durch die fehlerhafte Anlage
und mangelhafte Unterhaltung verursachten Schaden, stütze sich
dieser Schadenersatzanspruch auf Art. 67 O. R.; soweit hin
gegen der Schaden herbeigeführt sein solle durch den Fabrikbetrieb,
gelange Art. 50 O. R. zur Anwendung, wobei jedoch die Frage
der objektiven Widerrechtlichkeit durch das kantonale Recht
Satz 380 bern. C. präjudiziert sei. Gemäß Art. 56 Org.
Ges. ist nun die Berufung zulässig in Civilrechtsstreitigkeiten,
welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenös
sischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu
entscheiden sind; gegen die Zulässigkeit der Berufung an sich kann
daher, da deren übrige Voraussetzungen zweifellos gegeben sind,
nichts eingewendet werden. Dagegen ist das Bundesgericht zur
Beurteilung der Sache selbst nur zuständig, soweit eidgenössisches
Recht wirklich anwendbar ist; nur insoweit hat es ein Urteil in
der Sache zu fällen. Und zwar kann es dann, wenn neben
eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale Gesetze zur
Anwendung gelangen und das angefochtene Urteil dieselben nicht
beachtet hat, entweder die Anwendung des kantonalen Rechts selbst
vornehmen oder die Sache an das kantonale Gericht zurückweisen
(Art. 83 Org. Ges.). Findet das Bundesgericht dagegen, daß die
vom kantonalen Gerichte ganz oder teilweise nach eidgenössischen
Gesetzen entschiedene Streitsache ausschließlich nach kantonalem
Rechte zu beurteilen sei, so hat es nicht einen Entscheid in der
Sache selbst zu fällen, sondern das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, selbst ohne einen dahinzielenden Parteiantrag
(Art. 79 Abs. 2 und 3 Org. Ges.). Auf Grundlage dieser Be
immungen ist somit nunmehr die materielle Kompetenz des Bun
desgerichts zu untersuchen, und zwar mit Bezug auf jedes der
einzelnen Rechtsbegehren.
5. Mit dem ersten Rechtsbegehren verlangt der Kläger Ver
urteilung des Beklagten zur Anwendung derjenigen Maßnahmen
hinsichtlich Anlage, Unterhalt und Betrieb seiner Fabrikations
einrichtungen, welche erforderlich seien, um weitere Störungen des
Klägers in der Benutzung seines der Fabrik benachbarten Grund
stückes, sowie weitere Beschädigungen desselben abzuwenden. Dieses
Begehren hat seiner Natur nach seinen Rechtsgrund in allererster
Linie im (kantonalen) Nachbarrecht, wie denn auch der Kläger
eine nachbarrechtliche Bestimmung angerufen hat; durch das
Sachenrecht wird bestimmt, inwieweit der Eigentümer eines Grund
stückes einerseits aus Gründen des Nachbarrechts in dessen Be
nutzungsfähigkeit beschränkt wird, und inwieweit der Nachbar sich
anderseits Immissionen gefallen lassen muß. Mit diesen nachbar
rechtlichen Bestimmungen haben nun die von der Schädigung durch
Werke handelnden Art. 67 und 68 O. R. gewisse Berührungs
punkte; sie greifen in gewissem Maße in jene Bestimmungen ein,
nnd es ist daher das Verhältnis dieser Vorschriften zu jenen
Bestimmungen zu untersuchen. Hiebei springt zunächst in die
Augen, daß nach Art. 67 und 68 O. R. jedem Beschädigten oder
Bedrohten ein Anspruch zusteht, ganz abgesehen von seiner Eigen
schaft als Eigentümer eines Grundstückes und speziell eines Nach
bargrundstückes, während das (kantonale
Sachenrecht allein den
Eigentümer im Auge hat. Ferner bezieht sich Art. 67 O. R. auf
den infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage
oder Herstellung eines Gebäudes oder eines andern Werkes ent
stehenden Schaden, während das Nachbarrecht die Schranken der
Benützung des Grundstückes regelt. Alles was die letztere betrifft
muß daher als zum Sachenrecht gehörend angesehen werden; spe
ziell auch, soweit Vorschriften über den Betrieb von Gewerben in
Betracht kommen (vgl. Huber, Schweiz. Priv. R., III, S. 277 f.);
alle diese Bestimmungen sind durch das eidgenössische Obligationen
recht nicht berührt und können von ihm nicht berührt werden, da
es sich hiebei nicht um Beziehungen von Person zu Person, son
dern um solche von Sache zu Sache (Grundstück zu Grundstück
handelt. Soweit daher im vorliegenden Falle der Fabrikbetrieb
in Frage kommt und dessen allfällige Beschränkung, so kann von
einer Anwendung von Art. 67 und 68 O. R. keine Rede sein.
Art. 67Diese Bestimmungen setzen voraus, daß
mangelhafte Beschaffenheit oder die fehlerhafte Anlage
oder Herstellung eines Gebäudes oder eines andern Werkes
einen Schaden verursacht, allerdings ohne Rücksicht darauf, ob
der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des
Werkes auf Personen oder Sachen, oder in anderer Weise gestiftet
wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1890 in
Sachen Liechti gegen Bürgergemeinde Aarberg, Amtl. Samml.,
Bd. XVI, S. 814 f., Erw. 4); bezw. Art. 68 daß ein
Gebäude oder ein Werk Schaden droht. Der Betrieb einer Fabrik
kann nun jedenfalls weder unter Art. 67 noch unter Art. 68
O. R. subsumiert werden; der Betrieb einer Fabrik hat an sich
mit diesen Gesetzesbestimmungen nichts gemein, wie ohne weiteres
klar ist. Indem nun die Vorinstanz in Dispositiv I, 2 die Ein
stellung des Fabrikbetriebes zur Nachtzeit verfügt hat, hat sie das
getan und nur tun können gestützt auf kantonales Recht, nämlich
die vom Kläger angerufene Satzg. 380 bern. C. Diesen Punkt
hat daher das Bundesgericht nicht zu überprüfen, so daß es hier
beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
6. Soweit sich dagegen das erste Rechtsbegehren auf Anlage
und Unterhalt des Fabriketablissements des Beklagten bezieht, kann
allerdings die Anwendbarkeit des Art. 68 O. R. nicht von vorn
herein in Abrede gestellt werden. Allerdings mag bemerkt werden,
daß es jedenfalls genügt hätte und auch einfacher gewesen wäre,
wenn die Vorinstanz auch in diesem Punkte lediglich auf Satzg.
380 bern. C. abgestellt hätte, auf Grund deren ganz zweifellos
die ganze im Streite liegende Frage hätte entschieden werden kön
nen. Nachdem nun aber die Vorinstanz einmal Art. 68 O. R.
zur Anwendung gebracht hat, sind die Voraussetzungen seiner
Anwendbarkeit auch vom Bundesgerichte zu untersuchen. In dieser
Hinsicht ist zu bemerken: Indem das schweizerische Obligationen
recht in Art. 68 demjenigen, der von dem Gebäude oder dem
Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, einen gegen den
Eigentümer gerichteten Anspruch auf Vornahme der erforderlichen
Maßregeln zur Abwendung der Gefahr gibt, hat es eine Bestim
mung getroffen, die sich in dieser Allgemeinheit annähernd nur im
alten Zürcher Privatgesetzbuch, 1888, findet, das jedoch dem
durch eine Baute oder eine andere Sache eines andern ernstlich
Bedrohten nur den Anspruch gab, den Eigentümer der Schaden
drohenden Sache amtlich aufzufordern, für Abwendung des Scha
dens zu sorgen, unter Verantwortlichmachung für den einiretenden
Schaden im Falle der Unterlassung. Diese Bestimmung hat offen
bar dem heutigen Art. 68 O. R. zum Vorbilde gedient. Von den
Entwürfen zum Obligationenrecht enthielten Entwurf I, Mun
zinger, 1871, Entwurf II, Fick, 1875, und der Kommissions
entwurf von 1876, in der ganzen Materie nur eine Bestimmung
(Art. 106 bezw. 102) betreffend Schadenersatzpflicht des Eigen
tümers eines Gebäudes oder Werkes für den durch Einsturz in
folge mangelhafter Unterhaltung oder eines Fehlers der Bauart
desselben verursachten Schaden. Erst in den Beschlüssen der Re
daktionskommission vom September 1877, Januar, März und
September 1878 wurde diese Bestimmung dahin erweitert, daß
der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes für
allen Schaden Ersatz zu leisten habe, der durch das Gebäude oder
Werk angerichtet werde infolge mangelhafter Unterhaltung oder
fehlerhafter Anlage oder Herstellung desselben (Art. 71 bezw. 78)
also die jetzige Fassung des Art. 67 eingeführt und fol
gende neue Bestimmung, aus der dann der heutige Art.
worden ist, beigefügt: Wenn von dem Gebäude oder dem Werke
eines andern Schaden droht, so ist der Bedrohte berechtigt, von
dem Eigentümer zu verlangen, daß er die erforderlichen Maß
regeln zur Abwendung der Gefahr treffe. Vorbehalten bleiben die
Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigen
tum gegen eine solche Gefahr (Art. 72 bezw. 79). Dieser Ar
tikel ist dann seinem Wesen nach unverändert geblieben (Art. 75
des Entwurfes des Justizdepartements vom Juli 1879). Die
Bestimmung des 343 des Österr. B. G. B.: Kann der Be
sitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhande
ner fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturz
nahe sei und ihm offenbarer Schaden drohe, so ist er befugt, ge
richtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische
Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit ge
sorgt hat (die sich im Abschnitte Sachenrecht unter Besitz
findet) geht offenbar nicht so weit wie die angeführte Norm des
zürcherischen Privatgesetzbuches, die Entwürfe der Redaktionskom
mission und der jetzige Text des Art. 68 O. R. Geht nun auch
der gegenwärtige Art. 68 O. R. in seiner Wurzel auf die römisch
rechtliche cautio damni infecti zurück (die freilich nur einen An
spruch auf Sicherstellung und eventuellen Schadenersatz gab), so
hat er doch den Grundsatz der Pflicht des Eigentümers eines
Gebäudes oder andern Werkes zur Abwendung drohenden Scha
dens ganz bedeutend ausgedehnt, indem er ihn anwendet auf jedes
Werk und indem er ferner direkt einen Anspruch auf Vornahme
der erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung des drohenden
Schadens gibt. Vorerst kann nun nicht bezweifelt werden, daß das
Walzwerk des Beklagten, das hier als Schaden drohendes Werk
in Frage steht, als Werk im Sinne des Art. 68 O. R. an
zusehen ist. Streitig könnte dagegen sein, ob auch Art. 68, wie
Art. 67, mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage oder
Herstellung des Werkes zur Voraussetzung habe. Der Entscheid
des Bundesgerichts vom 14. Januar 1893 in Sachen Fleck
Meili und Genossen gegen Hermann und Bader (Amtl. Samml.,
Bd. XIX, S. 263 ff.) scheint das zu bejahen, indem er (in
Erw. 2, S. 269) Art. 67 und 68 O. R. auf den betreffenden
Fall nicht anwendbar erachtete, weil der Schaden, dessen Ersatz
verlangt wurde, nicht durch ein Gebäude oder Werk des Beklagten
infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage und
Herstellung, sondern durch Handlungen des Beklagten, durch die
Art und Weise, wie dieser sein Eigentum ausgeübt hatte, ver
ursacht worden war. In seinem Entscheide vom 11. Februar 1898
in Sachen Commune de Corbières gegen Bellora (Amtliche
Samml., Bd. XXIV, uI, S. 96 ff.) dagegen hat das Bundes
gericht (Erw. 4, S. 102) ausgeführt, zur Anhebung der Klage
aus Art. 68 sei die Behauptung oder der Nachweis, daß der
drohende Schaden die Folge einer mangelhaften Unterhaltung oder
fehlerhaften Anlage und Herstellung des Werkes sei, nicht erforder
lich; und darin weiche Art. 68 von Art. 67 ab. Für die letztere
Auffassung würde, neben dem Wortlaute des Gesetzes, auch der
Umstand sprechen, daß 1888 des alten zürcherischen Privat
gesetzbuches, dem, wie gesagt, Art. 68 O. R. im wesentlichen ent
nommen ist, bestimmte, wenn der aufgeforderte Eigentümer die
Sorge für Abwendung des Schadens versäume, so werde er für
den nachherigen Schaden verantwortlich, auch wenn die Voraus
setzungen des 1885 nicht vorhanden seien, d. h. auch wenn der
Schaden nicht als Folge einer fehlerhaften Anlage oder einer
mangelhaften Unterhaltung zu betrachten fei. Indessen kann die
Entscheidung dieser Streitfrage im vorliegenden Falle dahingestellt
bleiben. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß das Walzwerk un
genügend fundamentiert sei, und diese Feststellung ist, wie in
Erw. 3 dargetan wurde, nicht aktenwidrig. Dagegen erhebt sich
ein weiteres Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 68:
Die Erschütterungen, welche durch das Walzwerk verursacht wer
den, sind eine Folge nicht des Werkes als solchen, sondern nur
der Inbetriebsetzung desselben; und es könnte fraglich erscheinen,
ob auch eine derartige, nicht unmittelbar vom Werke selbst, son
dern von dessen Inbetriebsetzung drohende Gefahr unter Art. 68
O. R. falle. Dieses Bedenken verschwindet jedoch im Hinblick auf
den oben (Erw. 5 S. 15) citierten Entscheid des Bundesgerichts
in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg. Es muß denn
auch gesagt werden, daß eben die Zweckbestimmung eines der
artigen Werkes die Inbetriebsetzung ist, daß es seine Tätigkeit
nur im Betriebe erfüllt, im ruhenden Zustande dagegen eine
latente Kraft darstellt, bei der eine Schädigung überhaupt nicht
wohl denkbar ist. Soweit nun der Schaden, die Erschütterungen,
der durch das Werk droht, eine Folge der fehlerhaften Her
stellung ist, kann Art. 68 O. R. angerufen werden, auch wenn
der Schaden nur eintritt durch den Betrieb des Werkes, nicht
unmittelbar vom Werke selbst droht; denn der Schaden ist dann
immerhin vom Werke, von dessen Zustande, verursacht. Der Klä
ger ist daher, und zwar auf Grund des Art. 68 O. R., berech
tigt, zu verlangen, daß der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen
zur Abwendung der Gefahr treffe, d. h. die Verstärkung der Walz
werkfundamente vornehme. Sonach ist Dispositiv 1 1 des ange
sochtenen Urteils zu bestätigen.
7. Das zweite Klagebegehren stellt sich dar als Schadenersatz
begehren, das einerseits auf Art. 67, anderseits auf Art. 50 O. R.
gestützt wird.
a. Soweit das Schadenersatzbegehren fehlerhafte Anlage und
mangelhafte Unterhaltung des Walzwerkes geltend macht, trifft
Art. 67 O. R. zu. Wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger
Weise feststellt (vergl. Erw. 3), war der größte Teil der Er
schütterungen und des Lärms früher durch die fehlerhafte Her
stellung und Anlage des beklagtischen Werkes herbeigeführt, und
sind ferner auch die dermalen noch vorkommenden Erschütterungen
zum Teil auf die nicht hinreichend starke Fundamentierung des
Werkes zurückzuführen. Dabei ist, im Anschlusse an das citierte
bundesgerichtliche Urteil in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde
Aarberg (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 816, Erw. 4 i. f.), der
Kausalzusammenhang des Schadens mit dem fehlerhaften Zustande
des Werkes als vorhanden anzunehmen.
b. Soweit dagegen der Schadenersatzanspruch gestützt wird auf
den Gewerbebetrieb, ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß Art. 67
O. R. nicht zur Anwendung kommt, wohl aber Art. 50. Dabei
ist allerdings, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführt, die
Frage, ob und inwieweit der Gewerbebetrieb objektiv widerrechtlich
sei, präjudiziert durch das kantonale Recht, Satzg. 380 bern. C.;
das schließt jedoch die Kompetenz des Bundesgerichts zum Ent
scheid über das betreffende Schadenersatzbegehren nicht aus, nur
ist dasselbe hinsichtlich jener Präjudizialfrage an die Entscheidung
des kantonalen Gerichts gebunden (vergl. bundesger. Entscheid.,
Bd. XIX, S. 269); zu prüfen hat es nur, ob auch subjektive
Widerrechtlichkeit vorliege, dem Beklagten also Verschulden zur Last
falle. Die Vorinstanz bejaht dies, indem sie feststellt, daß mehr
fach beim Beklagten wegen des Lärms und der Erschütterungen
reklamiert worden sei und dieser trotzdem die bezüglichen Hand
lungen vorgenommen habe. Dieser Auffassung ist beizutreten.
c. Was schließlich den Betrag des Schadenersatzes betrifft, so
hatte der Kläger ursprünglich 9500 Fr. gefordert. Da er nun
aber gegen das ihm nur 700 Fr. zusprechende Urteil der Vor
instanz die (Anschluß )Berufung nur eventuell, für den Fall, als
Dispositiv I ganz oder teilweise abgeändert würde, ergriffen hat,
und diese Eventualität nicht eintritt, kann von einer Erhöhung
der Entschädigung keine Rede sein, sondern könnte sich höchstens
fragen, ob nicht die gesprochene Summe herabzusetzen sei. Der
Beklagte hat indessen keinen besondern Antrag in dieser Richtung
gestellt, so daß angenommen werden darf, er beruhige sich even
tuell bei der Höhe der dem Kläger zugesprochenen Summe, die
übrigens von der Vorinstanz hinreichend begründet worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichts nicht eingetreten, soweit sie sich auf Dispositiv I, 2 des
angefochtenen Urteils bezieht.
- Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 20. Februar 1902 in allen Teilen bestätigt.