- Arteil vom 16. Mai 1902 in Sachen
Sutter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Benz, Bekl. u. Ber. Bekl.
Garantieversprechen. Auslegung. Inwieweit bindet ein von der
kantonaten letzien Instanz abgenommener sogenannter Entlastungs
eid über den Sinn des Garantierersprechens das Bundesgericht?
A. Durch Urteil vom 19. März 1902 hat das Kantons
richt des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei zu
erkennen, der Beklagte sei pflichtig, dem Kläger den laut Leitschein
geforderten Betrag von 5000 Fr., zuzüglich 5 % Verzugszins
vom Tage des Vermittlungsvorstandes an anzuerkennen und zu
bezahlen.
C.....
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers Gutheißung der Berufung beantragt. Der Vertreter des
Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Prozessualisches.
- Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 18. Au
gust 1898 stellte der Beklagte Alois Benz folgende Erklärung
aus: Le soussigné Alois Benz, père, colonel, demeurant
à Saint-Gall, Suisse, Déclare, par ces présentes, se porter
garant et répondant solidaire de Monsieur Jean Benz fils
envers M. Sutter, qui accepte, tant des marchandises qui
seront envoyées par ce dernier à la maison de Paris pour le
compte de la société J. Benz Cie, formée entre M. Sutter
et M. Benz fils, pour le commerce de broderies méca
niques, que du mobilier et du matériel de cette maison,
mais seulement jusqu'à concurrence de cinq mille francs.
Il se porte en outre garant envers M. Sutter de la part
que ce dernier pourrait avoir à supporter dans les pertes
de la société constatées par l'inventaire social suivi de la
dissolution de la société, toujours aussi jusqu'à concurrence
de cinq mille francs. Les sommes qui pourraient être dues
par Monsieur Benz père, en vertu des présentes, seraient
payées à Monsieur Sutter, aussitôt qu elles seraient déter
minées. (Datum und Unterschrift.) Der Erklärung ist, mit
Unterschrift des Beklagten, beigefügt: Bon pour cautionne
ment, mais seulement jusqu'à concurrence de cinq mille
francs en tout. Der Gesellschaftsvertrag, auf welchen diese
Erklärung Bezug nimmt, datierte vom 19. August 1898 und
enthielt folgende hier wesentliche Bestimmungen: Die aus J. Benz
Sohn und dem Kläger F. Sutter gebildete Gesellschaft war eine
Kollektivgesellschaft (Art. 1). Das Gesellschaftskapital war auf
18,000 Fr. festgesetzt, wovon 12,000 Fr. die Einlage des Klä
gers, 6000 Fr. diejenige von J. Benz bildeten (Art. 6). Gemäß
Art. 11 war jährlich am 15. Juli ein Inventar über die Aktiven
und Passiven der Gesellschaft aufzunehmen. An Gewinn und Ver
lust sollten die Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sein (Art. 12,
Abs. 1 u. 2). Art. 13 bestimmte unter der Überschrift: dissolution
à défaut de bénéfices ou en cas de pertes : Si deux in
ventaires successifs constataient qu'il n'y a pas de bénéfices
ou si un seul inventaire constatait une perte de plus de
trois mille francs, chacun des associés pourrait demander
la dissolution de la société, mais seulement dans le mois
de la clôture de l inventaire. Passé ce délai, la dissolution
de la société ne pourra avoir lieu que du consentement
des deux associés. En cas de dissolution la liquidation
commencerait immédiatement et serait faite par les deux
associés. Das erste Inventar, das am 31. August 1899
aufgenommen wurde, ergab, unter Einstellung der Einlagen der
Gesellschafter (oder des Gesellschaftskapitals) in die Passiven, einen
Überschuß der letztern über die Aktiven im Betrage von 19,160 Fr.
55 Ets. Unter dem 11. Januar 1900 vereinbarten die beiden
Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung eines
Liquidators. Das Geschäft der Gesellschaft I. Benz Cie. wurde
vom Liquidator am gleichen 11. Januar 1900 an den Gesell
schafter I. Benz verkauft, unter Übernahme der Aktiven und
Passiven der Gesellschaft mit privativer Wirkung betreffend die
Passiven für die Gesellschaft, und unter Festsetzung des Kauf
preises auf den Überschuß der Passiven über die Aktiven der Ge
sellschaft, festgestellt auf 1112 Fr. 85 Cts. Das vom Liquidator
am 31. Januar 1900 aufgenommene Inventar zeigte an Akliven
49,840 Fr. 23 Cts., an Passiven, unter Einstellung des Gesell
schaftskapitals, 68,953 Fr. 10 Cts., mithin einen Überschuß der
Passiven von 19,112 Fr. 87 Cts. Am Tage der Inventurauf
nahme gründete I. Benz mit M. D. Alusse eine neue Kollektiv
gesellschaft unter der frühern Firma I. Benz Cie., welche das
frühere Geschäft fortführte. Infolge dieser Vorgänge ließ der Klä
ger den Beklagten zur Zahlung der 5000 Fr. auffordern, gestützt
auf die Erklärung vom 18. August 1898, jedoch vergeblich, wes
halb er im Dezember 1900 die vorliegende Klage, mit dem aus
Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren, erhob.
3. Über den Verlauf des Prozesses vor den kantonalen In
stanzen ist als wesentlich hervorzuheben, daß die Vorinstanz
ihrem Urteil gelangt ist auf Grund eines Entlastungseides, den
der Kläger dem Beklagten zugeschoben und dieser geschworen hat,
folgenden Inhalts;
Ich schwöre: Es ist nicht wahr, daß ich bei Eingehung der
Garantie zu Gunsten des Klägers Sutter dieselbe so aufgefaßt
habe, daß sie auch für allfällig verloren gehende Kapitaleinlagen
Sutters gelten solle.
4. In rechtlicher Beziehung ist vorerst der Vorinstanz darin
beizustimmen, daß das Versprechen des Beklagten, soweit der
heute streitige Teil in Frage steht, nicht als Bürgschaft, sondern
als selbständiges Garantie oder Schadloshaltungsversprechen an
zusehen ist. Von Bürgschaft kann deshalb nicht die Rede sein,
weil es hiefür am Erfordernisse einer Hauptschuld mangelt; denn
der Verlust, für den der Beklagte haften zu wollen erklärt, stellt
sich weder als Schuld der Gesellschaft I. Benz Cie., noch als
Schuld des Gesellschafters I. Benz dar. Durch sein Versprechen
hat sich somit der Beklagte principaliter, selbständig, dem Kläger
gegenüber verpflichtet, so daß auf die Einrede der Vorausklage
sowie die weitere Einrede, die Hauptschuld sei erloschen, von vorn
herein nicht einzutreten ist. Beizustimmen ist der Vorinstanz
weiter auch darin, daß die Voraussetzungen, an welche die Schad
loshaltung geknüpft ist, insoweit erfüllt sind, als die ursprüngliche
Kollektivgesellschaft I. Benz Cie. aufgelöst ist, und als ein
Verlust festgestellt ist. Allerdings hat der Beklagte eingewendet,
die Schadloshaltung sei nur für den Fall versprochen, oder werde
nur fällig für den Fall, daß die Gesellschaft auf Begehren eines
der Gesellschafter auf Grund eines den Verlust feststellenden In
ventares im Sinne des Art. 13 des Gesellschaftsvertrages aufge
löst würde; und dieser Fall sei nun nicht eingetreten, vielmehr
sei die Auflösung der Gesellschaft durch freie Vereinbarung er
folgt, für diesen Fall treffe aber das Garantieversprechen nicht
zu. Dieser restriktiven Auslegung des Versprechens kann nicht
beigetreten werden. Das Garantieversprechen spricht allgemein von
der Auflösung der Gesellschaft, und stellt insbesondere nicht auf
den Grund dieser Auflösung ab. Allerdings ist die betreffende
Klausel im Garantieversprechen in Verbindung mit Art. 13 des
Gesellschaftsvertrages zu bringen und offenbar im Hinblick auf
diese Bestimmung abgefaßt worden. Allein daraus folgt nicht,
daß das Versprechen nur fällig werde, wenn die Auflösung genau
in der dort vorgeschriebenen Form erfolgen würde. Der innere
Grund des Versprechens trifft vielmehr für jeden Fall der Auf
lösung der Gesellschaft infolge Verlustes (wenn auch nicht gerade
direkt wegen des Verlustes) zu, und ein solcher Fall liegt un
zweifelhaft vor.
5. Die erste ernstlich zweifelhafte Frage betrifft dagegen die
Auslegung der Worte pertes de la société im fraglichen
Garantieversprechen. Über den Sinn dieser Worte streiten sich die
Parteien, indem der Kläger geltend macht, die Haftung des Be
klagten habe sich bezogen auf alle Verluste, die ihn, den Kläger,
treffen können, also namentlich auch auf die Verluste mit seiner
Gesellschaftseinlage, der Beklagte dagegen den Standpunkt ein
nimmt, die Haftung beziehe sich nur auf den die Gesellschafts
einlage bezw. das Gesellschaftskapital übersteigenden Verlust. Über
diese Vertragsauslegung hat die Vorinstanz auf Antrag des Klä
gers dem Beklagten den sogenannten Entlastungseid auferlegt und
nach Leistung dieses Eides, einzig gestützt auf ihn, die Klage ab
gewiesen. Bei dieser Sachlage fragt sich nun vor allem, wieweit
diese Eidesleistung das Bundesgericht zu binden vermag. Und zwar
könnte hier vorerst die Frage aufgeworfen werden, ob nicht wegen
der dem sog. Schiedseid innewohnenden Vergleichsnatur die Sache
als weil vom Kläger in das Gewissen des Beklagten gestellt er
ledigt angesehen werden müsse. Diese Frage bedarf jedoch keiner
weiteren Erörterung, weil der sogenannte Entlastungseid der
st. gallischen C. P. O. gar nicht ein Schiedseid, sondern ein
Noteid, der allerdings äußerlich Ähnlichkeit mit dem Schiedseid
hat, ist; denn seine Rückschiebung ist unstatthaft, und er ist an
die dem Schiedseid durchaus fremde Voraussetzung des Vorhan
denseins eines halben Beweises geknüpft (vgl. über die Natur
dieses Eides: Schurter, Grundzüge des materiellen Beweis
rechtes in der schweizerischen Civilprozeßgesetzgebung, S. 382 f.);
als Noteid aber wohnt diesem Entlastungseid die Vergleichsnatur,
die dem Schiedseid eigen ist, nicht inne. Im weitern ist sodann
das Bundesgericht allerdings gebunden an das, was der Beklagte
beschworen hat. Das ist aber einzig die Meinung oder der innere
Willen des Beklagten bei Ausstellung des Garantieversprechens
und nicht mehr. Das Bundesgericht hat also davon auszugehen,
daß der Beklagte in der Tat die von ihm beschworene Meinung
über die Tragweite des Garantieversprechens gehabt hat. Damit
ist jedoch das Schicksal des Prozesses noch nicht entschieden; damit
dies der Fall wäre, müßte vielmehr dieser Meinung des Beklagten
oder seinem inneren Willen entscheidende Bedeutung für die Aus
legung des Garantieversprechens zukommen. Diese Bedeutung
kann nun der genannten Tatsache nicht beigelegt werden; aus
zulegen ist vielmehr der erklärte Wille, und auf den innern Willen
darf nicht abgestellt werden. Und zwar ist diese Willensauslegung
nach der neuern, jetzt durchaus feststehenden Praxis des Bundes
gerichtes Rechts und nicht Tatfrage; Tatfrage ist nur, was
auf den objektiven Bestand einer Willenserklärung Bezug hat,
während alles, was die Tragweite, den Inhalt des erklärten
Willens betrifft, zur Rechtsfrage gehört. Indem nun die Vorin
stanz, anstatt selbständig den Inhalt der Urkunde auszulegen, die
Meinung des Beklagten über diesen Inhalt als entscheidend er
klärt und somit der Eidesleistung eine den Prozeß entscheidende
Bedeutung beigelegt hat, hat sie die dem eidgenössischen Obliga
tionenrecht innewohnenden Auslegungsgrundsätze (vgl. Art. 16
O. R.) verletzt. Sie hat ferner damit den Grundsatz verletzt, daß
Eide nur über Tatsachen, nicht über Rechtsverhältnisse auferlegt
werden dürfen, und auch damit einen Eingriff in das Gebiet des
eidgenössischen Privatrechtes begangen.
6. Kann sonach das Urteil der Vorinstanz keinen Bestand
haben, so frägt sich weiterhin, ob das Bundesgericht selber die
Auslegung der fraglichen Urkunde vorzunehmen habe oder ob die
Sache zur Auslegung die infolge des von der Vorinstanz
eingenommenen Standpunktes noch gar nicht stattgefunden hat
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. Diese Frage
ist im erstern Sinne zu entscheiden. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz hat gemäß Art. 82 Abs. 2 Org. Ges. nur stattzu
finden, wenn das Aktenmaterial zum Entscheide der Sache un
vollständig ist, wenn also eine Ergänzung der Instruktion des
Prozesses einzutreten hat. Liegt dagegen das Aktenmaterial voll
ständig vor, und sind nur gewisse Rechtsfragen, Einreden u. dgl.
vom Vorderrichter nicht geprüft, so kann das Bundesgericht gleich
wohl die Beurteilung sofort vornehmen, sofern nur die Beurtei
lung auf Grund der vorhandenen Akten möglich ist. Dies folgt
wohl aus Art. 81 Abs. 2 Org. Ges., wonach das Bundesgericht
in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei ist,
wie aus der allgemeinen Rechtsstellung des Bundesgerichts als
Berufungsinstanz, wonach es in der Beurteilung der Rechtsfragen
möglichst frei und ungehemmt sein soll. Auch verdient diese Lö
sung aus praktischen Gründen der Abkürzung des Verfahrens vor
der entgegengesetzten den Vorzug.
7. Somit ist denn auch der wahre Inhalt des sogenannten
Garantie Versprechens für Verluste des Klägers Sutter auszu
legen, das im zweiten Teile der Urkunde vom 18. August 1898
enthalten ist. Diese Auslegung hat auszugehen von dem, was
der erklärte Wille seinem Sinne im Allgemeinen nach und für
den Kläger und den Beklagten im speziellen bedeuten mußte
dabei ist vorauszuschicken, daß besondere Abmachungen über einen
speziellen Sinn nicht erwiesen sind. Im allgemeinen Geschäfts
verkehr und nach der furistischen Natur der Kollektivgesellschaft
und des Verhältnisses der Gesellschafter zu ihr und zu dritten
ist nun unter Verlust der Gesellschaft auch der Verlust, der
die einzelnen Gesellschafter mit ihren Vermögensbeiträgen betrifft,
verstanden; vergl. Art. 549 Abs. 2 O. R., wonach die Gesell
schafter dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen nach Tilgung
der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen nicht
ausreichend ist, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuer
statten, das Fehlende als Verlust zu tragen haben. Der Ausdruck
Verluste der Gesellschaft , pertes de la société , kann nicht
als Gegensatz zu Verluste der Gesellschafter , pertes des
associés , verstanden werden; auch der Verlust der Vermögens
einlagen, des Gesellschaftsvermögens, bedeutet eben einen Verlust
der Gesellschaft. Hätte die Haftung auf den die Vermögensein
lage übersteigenden Verlust beschränkt werden wollen, so hätte das
ausdrücklich, durch einen Zusatz, gesagt werden sollen. Auch wäre
dann die Garantie für den Kläger ohne große Bedeutung ge
wesen; als das natürliche erscheint vielmehr, daß er sich gerade
für einen Teil seiner Einlage sicher stellen wollte. Mag auch der
tiefere Grund dieser Regelung in Umständen liegen, die aus den
Akten nicht hervorgehen, so ist doch jedenfalls soviel sicher, daß
nur diese Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch und der
tristischen Natur der Kollektivgesellschaft und des Verhältnisses
der Gesellschafter zu ihr und zu Dritten entspricht, und daß auch
diese Regelung ihren guten Grund und vernünftigen Sinn hat,
während die entgegengesetzte, vom Beklagten vertretene, als höchst
künstlich erscheint und für den Kläger von geringer Bedeutung
wäre.
8. Muß sonach die vom Kläger vertretene Auslegung als die
richtige anerkannt werden, so folgt daraus die Gutheißung der
Klage im ganzen Umfange. Denn daß der Verlust des Klägers
so groß ist, daß er den vom Beklagten sichergestellten Betrag von
5000 Fr. übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. Der Beklagte
will zwar auch das bestreiten, indem er davon ausgeht, es könne
nicht der vom Inventar vom 31. Januar 1900 festgestellte Ver
lust von 19,112 Fr. 87 Cts. in Betracht kommen, da in diesem
Inventar auch die Einlagen der Gesellschafter bezw. das Gesell
schaftsvermögen als Passivum figuriere. Diese Art der Inven
tarisation und Bilanz ist jedoch nicht nur die allgemein gebräuch
liche, sondern auch die juristisch allein richtige.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und
somit der Beklagte, in Aufhebung des Urteils des Kantonsge
richtes des Kantons St. Gallen vom 19. März 1902, verpflich
tet, dem Kläger 5000 Fr. nebst 5 % Verzugszins vom Tage
des Vermittlungsvorstandes an zu bezahlen.