Art. 106, 107, 122 and 96 OR; installment sale, creditor’s default, payment default, and seller’s right to rescind: A buyer’s failure to specify or call off deliveries does not, where the specifications are sufficient, constitute creditor’s default justifying withdrawal; under Art. 107 OR the seller may only deposit the goods at the creditor’s risk and cost. A rescission for debtor’s default presupposes a due obligation and, where required, prior tender of performance and setting of a deadline under Art. 122 OR. A mere statement that payment will not be made before delivery does not amount to due payment default. Art. 96 OR, if applicable, grants only a right to withhold performance until security is furnished, not a right of rescission (consid. 5-8).
mit den Anträgen: In Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte wegen Nichtinnehaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lieferungsvertrages gegenüber der Klägerin schaden ersatzpflichtig zu erklären, und sei der Betrag der von der Be klagten zu leistenden Entschädigung auf 29,000 Fr. festzusetzen, alles unter Vorbehalt aller weitern Rechte der Klägerin. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin seine Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verwaltungsratsmitglied der Beklagten Iten der Klägerin erklärt hat, die Beklagte sehe sich, um weitere Verluste zu vermeiden, ge zwungen, den Betrieb, der sich im jetzigen Umfange als gänz lich unmöglich erwiesen habe, bis im Frühjahr 1902 ganz ein zustellen, und wünsche daher Stundung der noch zu liefernden Büchsen auf Abruf. In diesem Briefe machte die Klägerin der Beklagten zugleich eine Proposition betreffend Schadenersatz, und zwar sowohl für den Fall der Aufhebung, wie für denjenigen der Stundung des Vertrages. Die Beklagte teilte der Klägerin am 18. gl. Mts. mit, es sei ihr unmöglich, auf die Forderungen der Klägerin einzugehen; sie müsse es dem Ermessen der Kläge rin überlassen, in der Angelegenheit nach Gutfinden vorzugehen. Am gleichen Tage übersandte die Klägerin der Beklagten Faktur über 12,288 Karbidtrommeln laut Übereinkommen vom 12./15. Januar 1900 und Dispositionsänderung vom 14./18. Januar 1901 , indem sie im Begleitschreiben bemerkte: Nicht wissend, was wir vom Vorgehen (der Beklagten und speziell des Ver waltungsrates Iten) halten sollen, erlauben wir uns, Ihnen vorläufig über den noch rückständigen, zu Ihrer Verfügung stehenden Teil Ihres fest kontrahierten Büchsenquantums Rech nung zu erteilen, unbeschadet unserer Ansprüche, die wir im Sinne unseres vorgestrigen Schreibens (recte vom 15. Mai) eventuell an Sie zu stellen im Falle sein werden. Verständi gungsversuche über Aufhebung des Vertrages und Bezahlung eines Schadenersatzes an die Klägerin blieben erfolglos. Aus den betreffenden Schreiben ist lediglich hervorzuheben: Am 3. Juli 1901 offerierte die Beklagte dem Vertreter der Klägerin zu Han den dieser als Entschädigung 5000 Fr. in 5 Obligationen der Beklagten à 1000 Fr., gegen Streichung der rückständigen Rest lieferungen und Aufhebung aller weitern Verpflichtungen der Be klagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin wies das Angebot als entschieden zu niedrig und unannehmbar zurück, erklärte sich aber mit einer Abfindungssumme von 10,000 Fr. in Obligatio nen der Beklagten einverstanden, mit der weitern Bedingung, daß die Beklagte noch 250 Büchsen zu 50 Kg. à 3 Fr., die sie, Klägerin, noch fix und fertig liegen habe, abnehme und bar be zahle (Brief der Klägerin an ihren Vertreter vom 5. Juli 1901, Akt. 80). Die Beklagte ging hierauf nicht ein (Brief der Beklag ten an den Vertreter der Klägerin vom 8. gl. Mts.). 2. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom Januar 1900 in Verbindung mit der Vereinbarung vom Januar 1901. Den Betrag des Schadens bezifferte sie ursprüng lich auf 40,000 Fr., indem sie ihn wie folgt spezifizierte: 3550 Fr. direkter Betriebsschaden für das Jahr 1900 infolge verzögerter und nur teilweise erfolgter Abnahme der für 1900 verkauften Büchsen; 3000 Fr. direkter Schaden infolge Stundung der Lie ferungen bis Frühjahr 1901; 3000 Fr. geleistete Poenale für Anullierung eines Teiles des bezüglichen Rohmaterialabschlusses 5450 Fr. Minderwert von 20,000 Kg. verbleitem Blech auf dies alles laut Aufstellung im Brief vom 15. Mai Lager 1901; 5644 Fr. entgangener Gewinn auf 11,288 Büchsen à 100 Kg. per Stück 50 Cts., 400 Fr. entgangener Gewinn auf 1000 Büchsen à 50 Kg. per Stück 40 Cts.; 11,000 Fr. Minderwert der 22,000 an Zahlungsstatt genommenen Obliga tionen; 7956 Fr. Einbuße infolge unvollständigen Betriebes pro 1901. Zur Begründung der Klage brachte die Klägerin vor erster Instanz vor: Im Vergleich vom Januar 1901 habe sie auf die ihr gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung des Vertrages vom Januar 1900 zustehende Schadenersatzforderung nur unter der Bedingung verzichtet, daß die neue Vereinbarung von der Beklag ten erfüllt werde; da dies aber schuldhafterweise nicht geschehen sei, stehe der Klägerin der Anspruch auf Ersatz des Schadens sowohl wegen Nichterfüllung des ersten, wie wegen Verletzung des zweiten Vertrages zu; eventuell werde die ganze Schadenersatz forderung ungeschmälert auf den zweiten Vertrag gestützt. Die Beklagte sei dadurch in Verzug gekommen, daß sie die ihr zu kommende Spezifikation und den ihr obliegenden Abruf nicht vor genommen habe; hierin liege zugleich ein Annahmeverzug. Im Briefe vom 30. April 1901 habe die Beklagte sodann kategorisch die Annahme jeder weitern Lieferung verweigert; das habe sie auch bei der mündlichen Besprechung getan. Die Klägerin habe diese Erklärung als Auflösung des Vertrages aufgefaßt, und hie mit sei sie einverstanden gewesen. Eventuell sei die Klägerin in
folge der Annahmeverweigerung der Beklagten berechtigt gewesen, ohne weiteres, ohne Ansetzung einer Nachfrist, vom Vertrage zurückzutreten. Die Anbietung der Ware mit Brief vom 18. Mai 1901 habe genügt; Realoblation ihrerseits sei gänzlich überflüssig gewesen, da die Beklagte die Annahme strikte verweigert und auch erklärt habe, sie könne nicht zahlen. In letzterer Erklärung liege auch das Geständnis der Zahlungseinstellung, so daß die Kläge rin auch nach Art. 96 O. R. zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, daß die Parteien jemals ausdrücklich oder stillschweigend die Auf lösung des Vertrages vereinbart haben; ferner wendete sie ein, ie sei nie im Verzuge gewesen, auch treffe Art. 96 O. R. nicht zu; endlich gåbe weder der Annahmeverzug, noch die Zahlungs einstellung, falls diese Tatsachen wirklich vorlägen, der Klägerin das Recht zum Rücktritt vom Vertrage und zur Schadenersatz klage. Zugegeben werde dagegen, daß die Klägerin noch die Abnahme und Bezahlung der noch restierenden 12,288 Stück pro 1901 verlangen könne. Die Gründe des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils sind, soweit notwendig, aus den nach folgenden Erwägungen ersichtlich. Mit Bezug auf das Quantitativ des Schadenersatzes hat die Klägerin vor Bundesgericht die For derung wegen Minderwertes der an Zahlungsstatt angenommenen Obligationen fallen gelassen. 3. Bei der Prüfung der grundsätzlichen Begründetheit der Klage kann zunächst der Standpunkt der Klägerin unerörtert bleiben, der dahin geht, der Vergleich vom Januar 1901 sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß bei dessen Nichterfüllung wieder der ursprüngliche Vertrag vom Januar 1900 in Kraft trete; denn die Klägerin hat aus diesem Standpunkt lediglich Konsequenzen für das Quantitativ des Schadenersatzes gezogen, und zudem ist die entscheidende Frage immer die, ob die Beklagte den Vertrag vom Januar 1901 in der Weise verletzt habe, daß der Klägerin daraus das Recht auf Schadenersatz erwachse. 4. Zur Begründung ihrer Schadenersatzklage hat sich nun die Klägerin auch vor Bundesgericht in erster Linie auf den Stand punkt gestellt, der Vertrag sei zwischen den Parteien durch gegen seitige Vereinbarung aufgehoben worden, und es habe sich nach dessen Aufhebung nur noch um die Bestimmung des der Klägerin zu vergütenden Schadenersatzes gehandelt. Nun kann aber zunächst eine Erklärung der Beklagten, den Vertrag aufheben zu wollen, in ihrem Briefe vom 30. April 1901 nicht erblickt werden; viel mehr bittet hier die Beklagte die Klägerin um Suspension des Vertrages bis zum Abruf. Daß sodann in der Zeit zwischen dem 30. April und dem 15. Mai 1901 eine Aufhebung münd lich vereinbart worden sei, kann unmöglich angenommen werden angesichts der Tatsache, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Mai, womit sie die Faktur übersandte, Aufrechterhaltung des Vertrages forderte. Allein auch in der Folgezeit ist eine Ver einbarung über Aufhebung des Vertrages nicht zu stande gekom men: Versuche zu einer solchen fanden allerdings anfangs Juli 1901 statt (siehe Erw. 1 am Schlusse), führten aber zu keiner Einigung. Daß eine Aufhebung später mündlich vereinbart wor den sei, wird von der Vorinstanz nach der ganzen Korrespondenz als derart unwahrscheinlich bezeichnet, daß sie die Abnahme der hiefür angetragenen Beweise ablehnte .... Ein Verzicht der Beklagten auf Realerfüllung ist endlich auch nach ihrer im Pro zeß abgegebenen Erklärung, wonach sie zur Abnahme der für das Jahr 1901 restierenden 12,288 Büchsen verpflichtet ist, nicht anzunehmen. 5. Kann sich so die Klägerin nicht auf eine vertraglich verein barte Aufhebung stützen, so fragt sich, ob ihr weiterer Stand punkt: das Verhalten der Beklagten habe ihr das Recht zum Rücktritt vom Vertrage gegeben, begründet sei. Die Klägerin macht hiefür in erster Linie geltend, die Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden, indem sie die ihr obliegende Spezifi kation nicht vorgenommen habe. Nun erscheint einmal diese Be hauptung als unbegründet, da die Beklagte mit Brief vom 14. Ja nuar 1901 nach Gegenstand und Zeit genügende Spezifikationen erteilt hat, um die Klägerin in den Stand zu setzen, bestimmte Sorten Büchsen zu bestimmter Zeit zu liefern; die Klägerin hat denn auch selber offensichtlich diese Spezifikationen als genügend betrachtet, wie aus ihrem Brief vom 19. April 1901 hervorgeht. Abgesehen hievon aber ist zu bemerken, daß es sich dabei nur um einen Annahmeverzug der Beklagten, als Gläubigerin der Liefe
rungen, handeln könnte, indem der Fall vorläge, daß sie die ihr obliegenden Vorbereitungshandlungen nicht vorgenommen hätte, also Art. 106 O. R. zuträfe. Nun gibt aber der Fall des An nahmeverzuges des Gläubigers dem Schuldner nicht das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten, sondern berechtigt den Schuldner nur zur Hinterlegung der geschuldeten Sache auf Ge fahr und Kosten des Gläubigers (Art. 107 O. R.). Aus dem Mangel der Spezifikation und der behaupteten Annahmeverweige rung kann daher die Klägerin unmöglich ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrage und auf Schadenersatz herleiten. 6. Dies würde auch zutreffen für den Fall, als in der Er klärung der Beklagten vom 30. April 1901 eine Annahmever weigerung gefunden werden wollte: diese Annahmeverweigerung an sich gibt der Beklagten, die mit Bezug hierauf als Schuldne rin erscheint, nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrage, son dern sie konnte nur entweder auf Erfüllung und auf Schaden ersatz wegen teilweiser oder nicht gehöriger Erfüllung klagen, oder Frist zur Erfüllung des Vertrages unter Androhung des Rück trittes ansetzen und erst hienach vom Vertrage zurücktreten und auf Schadenersatz klagen. Notwendige Voraussetzung für beide Klagen aber war, daß sie selber ihrerseits die Erfüllung gehörig angeboten hatte. Das war nun nicht der Fall. Im Übersenden der Faktur vom 18. Mai 1901 kann eine derartige Anbietung nicht gefunden werden, dies umsoweniger, als die Klägerin da mals tatsächlich wie von ihr nicht bestritten ist und übrigens aus ihrer Schadensberechnung hervorgeht die noch nicht ge lieferten Büchsen noch nicht erstellt gehabt hatte. 7. Die Klägerin behauptet nun allerdings weiterhin, die Be klagte habe sich nicht bloß im Annahme , sondern auch im Zah lungsverzug befunden; und dieser Verzug habe ihr, der Klägerin, das Recht zum Rücktritt vom Vertrage gegeben, und zwar zum sofortigen Rücktritt, da die Beklagte im Brief vom 30. April 1901 von vornherein erklärt habe, sie werde nicht zahlen. Allein es ist vorerst festzustellen, daß der Zahlungstermin der Beklagten auf 30 Tage nach der Lieferung festgesetzt war, und daß sie mit Be zug auf die gelieferten Büchsen nie in Zahlungsverzug geraten ist. Ihre Erklärung vom 30. April 1901 aber kann einem Zah lungsverzug oder einer Zahlungsweigerung unmöglich gleichgestellt werden. Im Zahlungsverzug kann sich nur der Schuldner einer verfallenen Forderung befinden, und in diesem Falle befand sich die Beklagte in jenem Zeitpunkte nicht. Um die Beklagte in Zah lungsverzug zu setzen, hätte die Klägerin vielmehr der Beklagten ein Quantum Büchsen wobei ein kleines Quantum genügt hätte liefern sollen, und erst alsdann wäre sie nach Verfall der Faktur für die Lieferung bei Nichtbezahlung gemäß Art. 122 ff. O. R. zum Rücktritt vom Vertrage und zum Schadenersatz be rechtigt gewesen. 8. Unstichhaltig ist endlich die Berufung der Klägerin auf Art. 96 O. R. Es mag dahingestellt bleiben, ob überhaupt von einer Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung gesprochen werden kann, indem die Beklagte sich, gemäß ihrem Schreiben vom 30. April 1901, im Zustande der Zahlungseinstellung befunden habe. Denn auch wenn das der Fall gewesen wäre, so hätte diese Sachlage die Klägerin doch nach dem klaren Wortlaute dieser Gesetzesbestim mung nicht zum Rücktritte vom Vertrag, sondern nur zur Rück haltung ihrer Leistung, also ihrer Lieferungen, bis zur Sicher stellung der Gegenleistung, d. h. der Zahlung, berechtigt; diesen Weg hal sie aber nicht eingeschlagen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 1902 in allen Teilen bestätigt.